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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.03.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-03-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191603049
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160304
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160304
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-03
- Tag1916-03-04
- Monat1916-03
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.03.1916
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Riesaer O Tageblatt und Anzeiger MebM md Aryüger). Amtsblatt für ble König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. 53. Sonnabend, 4. März N>16, abends. 6S. Javrg. Da« Sliesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. vejUgSpretS, yeaen Barauszahlung, durch unsere Träger frei HauS oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstaltcn vierteljährlich S,lü Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» Mr dre Nummer deS Ausgabetage« find bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr Mr da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis Mr die 43 wm breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 18 Pf., OrtSprelS 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. MckmeisungS. und V-rmittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS» und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elve". . Rotationsdruck und Perlag: Langer L Winterlich. Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratzr SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrtch, Riesa. für das Pfund. 6. Schdr. 7. 8. 4 6 11 11 9 5 8 11 20 16 3. 4. 5. für das Pfund. MtmerteiluW in der Me vsln 6.—1Z. Mm IM. Da uns auch für die nächste Woche nicht soviel Butter zur Berfüauna steht, um die auf den Kovf entfallende Buttermenge wieder auf V, Pfund zu erhöhen, wird, tun eitle gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Buttcrbestände zu sichern, auf Grund von 1. Karpfen 2. Schleien 3. Hechte 4. Bleien und Brachsen 5. Plötzen und Rotaugen —.50 „ Bei diesen Preisen wird beste Ware vorausgesetzt. Für Fische in totem Zustande ermäßigen sich die Preise um 20 v. H. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 i-g zum Gegenstände hat. Kür Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. 1. für Weißkohl «Weißkraut) 7 Pfennig Rotkohl (Blaukohl) Wirsingkohl (Savoyerkohl) Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen) für weiße Kohlrüben >h „ gelbe Kohlrüben Mohrrüben (rote und gelbe Speise möhren, auch gelbe Rüben genannt) «) lange Spcisemöhren 1. weißflrischige (sogenannte Pferde, mähren) 2. rotfleischige Spcisemöhren b) Karotten (kurze, rotfleischige) Zwiebeln Bei den jetzigen PreiSverhältnissen ist es den Kartoffelhändlern nicht möglich, selbst Kartoffeln anfzui'aufen und in den Handel zu bringen, sie können vielmehr zunächst Kar toffeln nur durch Vermittelung des Kommunalverbands, soweit dieser hierzu überhaupt in der Lage ist, beziehen oder durch Gemeinden, denen Kartoffeln vom Kommunalverband überwiesen worden find, bei der Verteilung dieser Kartoffeln mit hcrangezogen werden. Da der Aommnnnlverbnnd den Kartosfelhändlern die Kartoffeln nur zu einem höheren Preise als dem fest,,eichten Höchstpreis zur Verfügung stellen kann, macht sich eine entsprechende Abänderung der mit der Bekanntmachung vom 9. November 1915 unter Abschnitt l und ll für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain ein schließlich der re». Städte Großenhain und Riesa festgesetzten KleinhandelShöchstpreise für Kartoffeln notwendig. Nach Gehör der zuständigen PreisprüfungZstellen werden deshalb diese Kleinhandels höchstpreise bis ans weiteres wie folgt festgesetzt: u) bei Abgabe dnrch den Kommunalverband ev. durch Gemeinden an Händler 3,30 Mk. für den Zentner, l>) bei Abgabe vom Grost- oder Kleinhändler an den Verbraucher und zwar beim Verkauf nicht unter 1 Zentner 3,60 Mk. für den Zentner ab Geschäftsstelle des Händlers, S,75 Mk. für den Zentner bei Lieferung frei Haus, v) beim Verkauf von Mengen unter 1 Zentner 4 Pfennige für das Pfund. Diese Höchstpreise treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Straft und treten an die Stelle der unter Abschnitt l b und ll der Bekanntmachung der unterzeichneten Be hörden vom 9. November 1915 bekanntgegebenen Preise. Die übrigen Bestimmungen der obengedachten Bekanntmachung vom 9. November 1915 behalten weiterhin Gültigkeit. Großenhain und Riesa, am 1. März 1916. 4684 §II. Könitlllche Amtshauptmannschaft Grostenhain und die Stadträte in .Grostenhain und Riesa. ' Diese Preise gelten für beste Ware. Ergibt sich beim Verkaufe ein Bruchteil von einem Pfennig, so darf er nach oben auf den vollen Pfennig abgerundet werden. Für Frühbectzemüse werden später besondere Bestimmungen erlassen. Von den unter 1—8 aufgesührtcn Höchstpreisen werden die aus dem Auslande be zogenen Ware» ausgenommen. Der Verkauf der Auslandsware ist der Gemeindebehörde (Stadtrat, Gcmeindevorstand) vorher anzuzeigen. Es ist hierbei der Nachweis der Herkunft zu erbringen. Der Verkauf und die Angemessenheit des Preises wird durch die Gemeinde behörde überwacht. II. Für die unter k festgesetzten Höchstpreise finden die Bestimmungen im Reichsgesetze über die Höchstpreise in der Fassung vom 17. Dezember 1914 entsprechende Anwendung. Nach 8 6 dieses Gesetzes wird mit Gefängnis bis zn einem Jahre oder mit Geld strafe bis zu 10060 Mk. bestraft, wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags aufsordert, durch den die Höchstpreise über schritten werden, oder sich zn einem solchen Vertrag erbietet. Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntge macht und neben der Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.'Ferner kann die Untersagung des Gewerbebetriebes durch die Verwaltungs behörde verfügt werden — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. September 1915, NeichSgesetzblatt S. 603. III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Großenhain und Riesa, am 2. März 1916. Tie.Königliche Amtshauptmannschaft Grostenhain »ud die Skadträre zu Grostenhain und Riesa HMM id LUMMe M iiir 8M, Mbkln ml Zmklmt. Auf Grund der BundeSraisbekauntmachnngen über die Regelung und Festsetzung von Höchstpreisen für SMwasferfrfchs vom 5. Dezember 1915 und für Gemüse, Zwiebel» und Sauerkraut von: 25. Januar 1916 werden nach Gehör der zuständigen Preisprüfungs- stellen, für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der reo. Städte Großenhain und Riesa für die Abgabe im Kleinhandel folgende Höchstpreise festgesetzt: I. .4. Für Süsswasserfische, 1,80 Mk. , 1,50 1,- ,60 8 4 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1915 folgendes bestimmt: . In der Woche vom 6.-12. März 1916 darf auf die für diesen Zeitraum auSgcgebenen Butterkarten nur dis Hälfte zugeteilt und beansprucht werden: 2. Händler, Landwirte, Molkereien, Bntterfrauen «sw., welche in der Stadt Riesa Bntter znm Berkaus bringen, dürfe« in der Woche vom 6. bis IS. März 1016 auf sirre Bntterkarte nnr Vs Pfund - V« Stück Butter abaeben. 8. Zuwiderhandlungen gegM diese Vorschriften werden gemäß 8 18 der Bundesrats- Verordnung vom 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, den 4. März ISIS. Gßm. Kleieberteilung an Vtehhalter. Die erneut unseren Viehbesitzern zustebende Kleie soll im Laufe des Montags, de« 0. März 101« von vormittags 8 Uhr ab im Grundstücke Friedrich-August-Straß« SS durch den Futtermittelhändler Herrn Max Starke ausgegeben werden. Diesmal entfallen auf ei« Rind SO Pfund und ein Schwein oder eine Ziege 0 Pfund Meie. Wir ersuchen alle Vichbcsitzer des hiesigen Stadtbezirks, die auf sie entfallende Menge am genannten Tage in Empfang zn nehmen und machen darauf aufmerksam, daß über die nicht abgeholten Mengen anderweit verfügt werden wird. Der Preis betragt für den Zentner 7,50 Mk. Behältnisse find mttinbrinaeu. — Der Rat der Stadt Riesa, am 4. März 1916. Fnd. Zeichnungen auf die IV» Knlsgssnlslkv 5 V- ige Deutsche Reichsanleiheu — Kurs 08,50 und 08,80°/, — 4 ' , ige Reichsschatzanweisungen — Kurs 05 °/, — nehmen wir zur kostenlosen Vermitteln«« bis zum 22. dieses Monats mittag« entgiSrst. Sparkasse der Stadt Riesa. Handelsschule Riesa. sür Handelslehrlinge und junge Leute anderer Berufszweige. UnterrichtSdauek 8 Jähr< wöchentlich 12—14 Stunden. v. VolisokulD für Knaben, die vor ihrem Eintritt in die Lehr« eine csuk^änuische Ausbildung erhalte« sollen. Wöchentlich 30 Stunden. V. MSiIvkLnsblviiunN zur Ausbildung von jungen Mädchen in kaufmännischen wir allgemeinbildenden Fächern- Nnterrichtsdaner 1 Jahr mit wöchentlich 15—18 Stunden. Entgegennahme von Anmeldungen für Ostern 1010 und nähere Auskünfte durch die Direktion der Handelsschule. E. Oehme, Direktor. WnmikiiW in w Me'm ii. dis 12. Mz IN in tzriidn. Da nun auch für die nächste Woche von der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain nicht genügend Butter überwiesen werden kann und AuSlandSbutter für nufer» Ort nicht zu erlangen war, wird zwecks gleichmäßiger Verteilung dec verfügbaren Butter bestände für den Bezirk der Gemeinde Gröba auf Grund von Z 4 der Verordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1915 folgendes bekannt: 1. In der Woche vom 6.—13. März 1916 darf für die auf diesen Zeitraum auS- geaebenen Bntkerkarten nur die Hälfte zugetcilt und beansprucht werden. 2. Händler, Landwirte, Molkereien, Butterfrauen usw., welche in der Gemeinde Gröba Bntter znm Berkaus bringen, dürfen in der Woche vom 6.—18. Mär; 1016 auf eine Bntterkarte nur Vs Pfund, das ist V-r Stück Butter ahgeben. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 13 der Bundesrats,- Verordnung vom 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mk. bestraft. Gröba, am 4. März 1916. Der Geiucürdckorstarld. Das Schulgeld für die mittlere und höhere Abteilung der hiesigen Volksschule und für die Fortbildungsschule ans das 1. Vierteljahr 1016 ist am 1. dieses Monats fällig gewesen und binnen 14 Tagen an die hiesige Strnerkasse abznfnhren. Gröba (Elbe), am 2. März 1916. Der S<lm tv»rsta-'.d^ Zeichnungen auf die 4, KnIsgsanIelkS nimmt kostenlos entgegen Sparknsserwerwaltnng Gröba (Elve). Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkommen- und ErflänzungLstericresn- schätzuna bekannt gemacht worden sind, werden nach 8 46 Abs. 2 und 3 des Einkommen steuergesetzes vom 24. Juli 1900 und 8 28 Abs. 2 des ErgänzungSstcucrgcsctzcs vom 2. Juli 1902 die Beitragspflichtigen, denen die Stcucrzcttel nicht behändigt werden konnten, aufgefordert, sich bei der Ortsbchörde zu melden. Kobeln, am 3. Mürz 1916. Ter Geureindevorstand. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 4. März 1916. —* In der Zeit vom 13. bis mit 16. März 1916 finden im Landwehrbezirk Großenhain KriegSkontrollver- fammlungen statt. Alle daran Beteiligten werden hier- mit auf die nach dem 3. Marz 1916 in jedem Ort an ge eigneter Stelle angebrachten roten Bekanntmacbuna hier ¬ durch besonders hingewiesen. Königliches Bezirkskommando OroßenAnn. Wort zu dem Thema: „Etwas mehr Höflichkeit." Das Blatt schreibt: „In mancben Geschäften, namentlich in solchen, die mit Lebens mitteln handeln, hat man sich der Kundschaft gegenüber einen Ton angewöhnt, der alles andere, nur »licht höflich oder zuvorkommend ist. Manche Verkäufer und Ver ¬ käuferinnen meinen, daß sie mit der Warcnabgnöe eine Gnade spenden, und halten cs geradezu für ihre Pflicht, > das dem Käufer durch ihr ganzes Verhalten zum Bewußt sein zu bringen. Solche unklugen Leute stellen ihrer Herzens- und Gcschäftsbildnng das denkbar schlechtest- ZeugniS aus. Sie vergessen, baß nach den KriegStagen eine andere Zeit kommen wird^ in der sic um die Guust dec Käufer sich bemühen müssen. Sie werden dann froh
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