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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-03-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191603109
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160310
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160310
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-03
- Tag1916-03-10
- Monat1916-03
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1916
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«nd Ansriger MtdlM mü> A«)tkger). rw-rammMdreff« ßlß I! Semfimchf«» r«, r-n « 's» sr^ für die König!. AmtShauptmamrschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Grvba. S8. Freitag, 10. Mürz NK6, abrnss. «0. Ialug. TaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei HauS oder bei Abholung am Skalier der Kaiser!. Posianstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für die Nummer de« Ausgabetage« sind bi« 10 ilhr vormittags aufgnaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Aeile (7 Gilben) 18 Pf., OrtSpreis 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Latz eut. ivrcchend höher. NachwellungS- und PermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden must oder der Austraggeüer in " Konkurs gerät. ZahlnugS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". " Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethcstratze SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil; Wilhelm Dittrich, Riesa. Wurstwarcn Gepökelt Mk. Geräuchert Mk. 2,- Mk. für das Pfund. y — 2,20 1,70 2,10 2,- 1,90 1,10 -.50 1,- für das Pfund. für das Pfund. für das Pfund. 1,60 2,40 2,80 S.- IM 1,70 2,40 Kamm . . Karree . . Bauch . . Keule . . Llatt . . Speck . . Dickbeiu . Spitzbein . Kopf. . . Lende und Schnitzel (ol Kamm Karree und Kotelett Bauch Keulen Blatt ..... Speck Schmeer . . . . i Kopf mit Fcttbacke . „ ohne „ Dickbcul Spitzbein Gewiegtes Fleisch und Bratwurst .... Schinkenfett Schmeerfett (ausgelassenes Fett) .... Wurstfett Sülze beste Sorte H. Wurstwaren usw.: Beste kausschlachtene Blut- und Leberwurft — Das ist solche Wurst, die ausschließlich Zutaten, die vom Schweine stammen, nicht etwa Schwarten, enthält. Blut- und Leberwurst 2. Sorte Zungenwurst im Anschnitt Zervelat- und Salamiwurst, weich .... ,» „ hart (alte Bestände) Preßkopf Knoblauchwurst Wurst zum Rohessen (Mett- u- Knackwurst) Brühwürstchen aller Art ca. 2P Stück auf 1 Pfd. in rohem Zustande 2,20 Mk. 1,90 „ 1,70 „ 1.90 „ 1.80 „ 1.90 „ 1.80 „ -.90 „ 1.10 .. -.50 „ Kanrm .... Karree .... Bauch .... gekocht Schinken von Blatt und Keule roh in jeder Zurichtung . . Speck Schinken gekocht im Ganzen . Schinken roh im Anschnitt . . Schinken gekocht Lachsschinken im Ganzen . . Lachsschinken im Anschnitt . . für das Pfund. 2,10 Mk. 2,80 1,80 2,- 2,40 2,20 2,50 2,80 2,90 , 3- 3,40 IS. Bearbeitet oder sonst zubereitet: " 2,- 2,40 2,40 1,60 1,30 Wie schon wiederholt anSacführt, bedürfen die Weidenkätzchen als im Vorfrühling einziges Lebensmittel der Bienen deformeren Schutzes. Es wird deshalb nachdrücklich darauf hingewiesen, das; nach 88 7 und 8 des Forst- und Feldstrafgesetzes das nnbefngte Pflücken der Kätzchen mit Geld oder .Haftstrafe, in besonders schweren Fällen sogar mit Gefängnis bestraft wird. Grotzcnhain, am 10. März 1918. Nr. 531 s 0 Die Königliche Llmtsbauptmannschast. 8 Pfg^ für das Stück. Die vorstehenden Preise dürfen bei Abgabe an die Verbraucher nicht überschritten, «S können jedoch Bruchteile von Pfennigen nach oben abgerundet werden. Die Preise bilden die oberste Grenze, es bleibt aber selbstverständlich den beteiligten Gewerbe treibenden unbenommen, ihre Verkaufspreise niedriger zu halten, ohne dah es hierzu einer Genehmigung bedarf. Zulage» dürfen nicht beigelegt werde«. Wird beim Abteilen die verlangte Ge- wichtsmenae nicht erreicht, so darf zur Erfüllung des Gewichtes keine im Preise niedriger stehende Kleischsorte beigelegt werde». Die in dem Fleischstücke jeweilig eingewachsenen Knochen dürfen auf das Gewicht und den Preis angerechnet werden. Wird von Inhabern von Feinkosthandlungen, die für Feinkostwaren in bisher handelsüblicher Weise höhere Preise als die vorstehend festgesetzten Höchstpreise gefordert haben, nachgewiesen, daß sie diese Waren billtgerweise nicht zu den festgesetzten Höchst preisen abgeben können, so darf bis auf weiteres nach Genehmigung der Königlichen AmtS- bauptmannschaft Grohenhain bez. der Stadträte zu Großenhain und Riesa der Ver kauf zu einem dem Einkaufspreise angemessenen höheren Preise gestattet werden. Die Bestimmungen im Reichsgesetze über die Höchstpreise .in der Fassung vom 17. De zember 1914 finden cntspreche.rde Äuwendnng. Nach 8 6 dieses Gesetzes wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, 2. wer einen anderen zum Abschlüsse eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst preise überschritten werden, oder sich zn einem solchen Vertrage erbietet. Höchstpreise für Schweine-Fleisch, -Fett, sowie Wurstwaren. Auf Grund von 8 7 der BnndcsratSvcrordnung znr Regelung der Preise für Schlacht schweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1910 in Verbindung mit der Aus führungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 28. Februar 1916 werden für den Bezirk der Königlichen Amtsstairvtruannschaft Großenhain einschlicß- lich der Städte Großenhain und Ni:sa nach Gehör der zuständigen PreiSprüfungLstcllcu bis auf weiteres folgende Höchstpreise für Schweine-Fleisch, -Fett, sowie festgesetzt: 1. Fleisch und Fett: 2. Frisch: >.e Knochen) Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt ge- macht und neben der Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ferner kann die Untersagung des Gewerbebetriebes durch die Verwaltungs' behörde verfügt werden. — Bekanntmachung des Reichskanzlers vorn 23. September 1915, Rcichsgesetzblatt Seite 603. — , . Liese Bestimmungen treten mit tzcm Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dre Bekanntmachung des Kommunalverbandcs über Höchstpreise für Schweinefleisch vom 28. November 1915 verliert damit ihre Gültigkeit. , Im übrigen werden die beteiligten Gewerbetreibenden hiermit nochmals auf die genaueste Beachtung der Bestimmungen in Ziffer 4 unter >k der Ausführungsverordnung des Königlichen Mlnisterinms des Innern vom 28. Februar 1916 zur Bundesratsver- ordnilng zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schwelneslersch vom 14. Februar 1916—abacdruckk '.nNc. 52 des Großenhainer, Nr. 50 des Riesaer und Nr. 27 deS Radeburger Amtsblattes — bingewiefen. Hiernach dürfen zur Herstellung von Wurstwarsn folgende Teile von Schweine« nicht Verwender werden: . . -szinterlsulerr, Beine, Rücken, Schmer!', dir Hülste oes Rückenspecks und des Bauchs. Von diesen Teilen muß mindestens die Hälfte in frischem Zustande verkauft werden. Sie müssen in derselben Zurichtung, wie sie vishec üblich war, znr Abgabe an die Ver braucher gelangen. „ Grotzcnhain und Riesa, am 0. März 1916. 253 b? H, Königliche Amtshauptmanuschaft Grohenhain und die Stadträte zu Grohenhain und Riesa. Unter Aushebung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1915 — 536 e k ll — wird auf Gruud von 8 5 der BundeSratSverordnnng über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 folgendes bestimmt: Der Preis kür Butter im Kleinhandel darf innerhalb des Bezirks der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der revidierten Städte Grotzcnhain und Riesa nicht überschreiten t. für Butter l- Sorte 2.55 M. für 1 Pfund. 1.28 M. für V, Pfund. U. „ „ II. Sorte (abfallende Ware) 1.90 M. für 1 Pfunds 0.95 Ai. für V, Pfund. II. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als S ng zum Gegenstände bat. Wer diese Höchstpreisfestsetzungen überschreitet (Verkäufer sowohl wie Käufer), wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. bestraft. Neven der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Außerdem kann angeordnet werden, datz die Verurteilung auf Kosten des Schuldige» öffentlich bekannt zu machen ist. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gr otzenhain und Riesa, den 9. März 1916. Die Königliche Amtshauptmannschaft Grostenhai«, die Stadträte zn Grohenhain und Riesa Kartoffelversorgung Riesa. Um dem Kommunalverbande die erforderlichen Unterlagen für die Versorgung der Riesaer Einwohnerschaft mit Sveisekartosfeln auf die Zeit vom litt. März bis Ende Mai 1V1« zu beschaffen, ergeht hiermit an alle Haushaltungsvorstände, deren Kar« tosfelvorräte nicht bis Ende Mai dieses Jahres ausreicheu, die Aufforderung Sonnabend, den 11. Mürz, vormittags von 8—1 Uhr diejenigen Mengen Speisekartoffeln, die sic bis Ende Mai dieses Jahres noch brauchen, jedoch nur diese, auf dem Rathause anzumelden und hierbei die Kopfzahl der von ihnen zu versorgenden Personen und die vorhandenen Kartoffelvorcäke unter Vorlegung der ÄrotauSweiSkarte mit anzuqeben. Hierbei machen wir ausdrücklich darauf ausmerksam, datz die auf die Aufforderung vom 2. Februar 1916 hin als Bedarf bis Ende März angemeldcten Kartoffeln nicht im vollen Umfange der Anmeldung zugeteilt werden können. Die Anmeldungen sind zu bewirken von den Haushaltungsoorständen, deren Name» die Anfangsbuchstaben haben 1- im Zimmer Nr. 4 ) . I 2. L-ll „ „8/1. Obergeschoß NathanL 3. 8—2 in der Polizeiwache, Erdgeschotz I Spätere Anmeldungen erfahren keinesfalls Berücksichtigung, Riesa, am 9. März 1916. Der Rat der Stadt Riesa. LaMturmrollemmnelvmMN, JMMNg 1897. Auf Anordnung des Herrn Zivilvorsitzcn'aeu der Königlichen Ersatzkoinmissiou Großenhain werden hiermit alle in der Stadt Riesa aufhältlichen landskurmpflichtigeu Personen, die im Jahre 18V7 geboren und bei der letzten Musterung wegen zeitiger Un, tauglichkeit zurückgestellt worden sind, aufgcfordert, sich unter Vorlegung ihrer MustcrungS- anSweise bis spätestens Sonnabend, den 11. März 1l>16, vormittags 8—1 Uhr, im Rathaus, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 14, zur Laudstunurollr anzumeldein Nichtbefolgung dieser Aufforderung zieht Bestrafung nach sich. Der Rat der Stadt Riesa, um 9. März 1916. Erdm. Kar löffel verso rgunff Gröba. Die bis Ende März bestellten Kartoffeln sind uns nicht in voller Höhe überwiese» morden, konnten mithin auch den Bestellern nicht voll zuaeteilt werden. Auf Anordnung der Königlichen Amtshauptmannschaft soll nunmehr der Bedarf an Speisekartoffeln aus die Zeit vom 1«. März bis Ende Mai festgestellt werden. Alle Haushaltungsvorstände, deren Kartosselvorräte nicht bis Ende Mai reichen, werde» aufgefordert, Sonntag, den IS. März INI« vormittags .11—'/.I Uhr in ihren BrotkartenauSgabestelkeu diejenigen Menge» Speisckartöffetn, die sic bis Ejide Mai dieses Jahres noch brauchen, onzumeldeu. Hierbei sind die Kopfzahl der vou ihnen z» versorgenden Personen, ein schließlich der Untermieter, sitzdie die vorhandenen Kartosselvorrätc, anzugcben. Die Bewohner der Steinstraße, Tststraße und des Wasserweges haben die Anmeldung im Gemeindeamt?, Zimmer Nr. 6, zu bewirken. Anmeldung«,, die nicht in der oben festgesetzten Zeit erfolgen, habe« keine Ans« ficht ans Berückfichtlgnna. Gröba, am 10. März 1916, Der Gemeindrvorstand»
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