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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.03.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-03-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191603169
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160316
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160316
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-03
- Tag1916-03-16
- Monat1916-03
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.03.1916
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- ««d A«z-»ig»r MeblM M> Anzeiger). Amtsötatt für die Könlgl. Amtsh auptmannsch ast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Gtadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 63. Donnerstag, 16. Miirz ir-16, avends. 69. Jaürg. Das Ni-sacr Tageblatt erscheint jede» Ta» abendZ-/.? Uhr nut AuZnahme der S-onn. und Festtage ^czugSpretS.y-aenVorauszahlm^durch unsere Träger srei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich st,W Mark, monatlich .ü Ps. Anzeige» snr ine Nummer des AuSaabctagcs stnb lnS10 Uhr vornu IagS auszugcben und im voraus zu bezahlen; eine iÄ wühc si r das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plagen wird nicht übernommen. Preis für tue 43 mm brerte Gnmdschnft-Ze.le 7 Silben) 18 Pf., OrtSpreiii 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer S »Vn u sprechend höher. Nachwc.isungs- und PerniitlelungSgebilhr 20 Pf. Feste Tanle Bewilligter Rabatt erlischt wenn der Betrag verfallt durch Klage ciugezog-n werden mag oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und ErfuljungSort: Rresa. Wöchentliche llntcrhaltungSb-ilag« „Erzähler an der Elbe". ..uiiruggcvcr m Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goctliestraße 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Bekanntmachung. Im Anschlüsse an die Bekanntmachung vom 11. Februar 1916, den Betrieb deS Biehhandels im Königreiche Sachsen betreffend, wird ungeordnet:- Fleischer, die freiwillige Ntitglieder des ViehhandelSverüandcS deS Königreichs Sachsen sind, dürfen Lieh vom Landwirt oder Müller nur für ihren eigener: Bedarf kaufen. Der Handel mit Viel; zum Weiterverkauf ist ihnen nur dann nachgelassen, wenn sie bereits vor dem 1. Juli 1914 das Gewerbe als Viehhändler angcmeldet hatten und im Besitze einer HändlerauZweiSkarte des VichandelsvcrbandeS des Königreichs Sachsen sind. Fleischer, die diesen Vorschriften zuwiderbandelu, werden nach 8 6 dec Bekannt machung vom 11. Februar 1916 bestraft und haben ausserdem die Entziehung ihrer AuÄ- weiskarte zu gewärtigen. Ueberschrcitungen Her Höchstpreise und der vom ViehhandelSverbande mit Ge nehmigung des Ministernlms des Innern festgesetzten Preise und Aufschläge, sowie über- mätzige Preisforderungen, Preisanerbietungen oder PreiSgewährungeu, gleichviel in welcher Form sie erfolgen, ziehen außer den strafrechtlichen Folgen den Verlust der AusweiSkarte nach sich. Die Polizeibehörden und die Aufsichtsbcamten der öffentlichen Schlachthöfe haben den Viehhandel dauernd zu überwachen und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften an- zuzeigen. Von jeder Anzeige ist dem ViehhandelSverbande des Königreichs Sachsen, Leipzig, Georgiring 9, alsbald Mitteilung zu machen. 238 kl L lll Dresden, den 14. März 1916. 1224 Ministerium des Innern. Kupserveschlagnayme und Aneignung betr. Es wird darauf hingewiesen, daß die Ablieferung der beschlagnahmten und ent eigneten Gegenstände aus Kupfer, Messing und Nicker (Bekanntmachung vom 1. März 1916, Riesaer Tageblatt Nr. 62, Großenhainer Tageblatt Nr. 53, Radeburger Anzeiger Nr. 28), bis znm 31. Mürz dieses Jahres durchgeführt sein muß und daß demzufolge die enteigneten Gegenstände zu der hierfür bestimmten Zeit und an die dafür festgesetzte Sammelstelle abzuliesern sind. Zuwiderhandlungen werde» mit Ge fängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis 1VV0V M., sofern nicht nach all gemeinen Strafgesetze» höhere Strafen verwirkt find, bestraft. II. Für die unter 8 2 Klasse Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung Ll 3231/10. 15. 2. R. fallenden Gegenstände, soweit sie nachweislich zur Herstellung menschlicher oder tierischer Nahrung dienen, oder soweit es sich um in Herden eingebaute Wafferschiffe und dergleichen handelt, kann auf Ansuchen zur Ablieferung eine weitere Frist, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 1916 erteilt werden. Die unter 8 2 Klaffe 8 Ziffer 2 der gedachten Bekanntmachung fallenden Gegenstände (Nickelkocheinrichtungen) können auf Ansuchen ebenfalls später, jedoch nicht länger als den 30. September 1916 abaeliefert werden. Für alle anderen, vorstehend nicht genannten Gegenstände tritt keine Fristver längerung ein. . Es empfiehlt sich hiernach dringend, rechtzeitig, namentlich was die Futterdämpfer anlangt, für Ersatz zu sorgen. III. „ Alle in 8 3 der Verordnung aufgeführten Personen usw. sind verpflichtet, bis spätestens 1. April 1916 den erforderlichen Ersatz für die in ihrem Besitze befindlichen, !i" > ,, noch mcht ausgewechselten, unter 8 2, Klasse 8, Ziffer 2 fallenden Gegenstände zu bestellen und die letzteren zur Auswechselung an die auswechselnde Firma sofort nach deren Abruf zu senden bezw. den Ausbau der beschlagnahmten Mctallinengcn nach Empfang des Er satzes umgehend vorzuvehmen. Diese Gegenstände find vis zum 1. Mai 1916 unbeschadet aller bisher erstatteten Meldungen an den unterzeichneten Kouunnnalverband auf von diesem einznfordernden Mcldcvordrnckcn nochmals zu melden. IV. Alle diejenigen, die beschlagnahmte Gegenstände noch nicht gemeldet, (Futterdämpfer) oder enteignete Gegenstände noch nicht ab^cliefert, dez. mir Frist zur Ablieferung nach gesucht haben, haben dies umgehend bei Vermeidung der unter l angcdrobten Strafen zu bewirken. v. Nach vielfach bei den bisherigen .Kupferabnahmen gemachten Wahrnehmungen be steht die Meinung, daß dis nach 8 7, Absatz 4 der Bekanntmachung 3231/10. 15. ie. 8. zugesicberte AuSbanentschädigniig ohne weiteres in jeocm Falle gezahlt werden müsse. Dies ist nicht zutreffend. Es sind vielmehr, wie bereits in Punkt 7 der Bekanntmachung vom 1. März 1916 zum Ausdruck gekommen, nur erhebliche Ausbankosten zu entschädigen, die bei der Ablieferung durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde bezw. durch Vorlegung von Rechnungen nacbzuweisen sind. Das Entfernen der Beschläge, das einfache Herausnehmen von Ofentüren, Wasser schiffen, Kesseln und dergl. ist nicht als „erhebliche" Ansbauarbeit anzusehen. Großenhain, am 15. März 1916. 99 <l 0. Die Königliche Slmtshauvtmannschaft. Preis für Auslandsbutter betr. Der Preis für die der Stadt zugewiesenen Auslandslmtter ist vom 16. Marz 1916 ab, wie folgt festgesetzt worden: - 1 M. 87 Pf. für das Stück (V- Pfundf und — „ 69 „ für das halbe Stück ('/» Pfund). Der Rat der Stadt Riesa, den 16. März 1916. Gßm. Wegen Reinigung der Geschäftsräume des Gemeindeamtes in Gröba bleiben an: Freitag, den 17. März 1916 die Geschäftsräume im 1. Obergeschoß (Standesamt und Baubüro) und Sonnabend, de« 18. März 1916 die Geschäftsräume im Erdgeschoß geschlossen. Die Hauptkaffe und Steucrkaffe sowie das Meldeamt bleiben am Sonnabend den ganzen Tag geschloffen, während Standesamtssachen und sonstige dringliche Angelegen heiten an diesem Tage vormittags von 8—1 Uhr im Zimmer Nr. 10 erledigt werden. Am Freitag werden StandeSamtssachcn von vormittags 8—1 Uhr in Zimmer Nr. 3 erledigt. Gröba, am 13. März 1916. Der Gemeindcvorstand. Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkommen- und Ergänzungssteuerein- schätzung bekannt gemacht worden sind, werden nach 8 46 Abs. 2 und 3 des Einkommen steuergesetzes vom 24. Juli 1900 und 8 28 Abs. 2 des ErgänzungSstencrgesetzes vom 2. Juli 1902 die Beitragspflichtigen, denen die Stcuerzettel nicht behändigt werden konnten, aufgefordert, sich bei der OrtSbchördc zu melden. Nünchritz und Zschaitcn, am 15. März 1916. Die Gemeindevorstände. OerMches mH Sächsisches. Niesa, den 16. März 1916. —* In der sächsis chen Verlustliste Nr. 264 (aus gegeben am 15. März 1916), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 104, 106, 133, 139, 178, 179, 181, 329, 3o1; Rescrve-Rcgi menter Nr. 100, 103, 107, 244; Landwehr-Regimenter Nr. 101, 107; Ersatz-Regimenter Nr. 23, 24; Jager-Ba taillon Nr. 13; Reserve-Jäger-Bataillon Nr- 12. Ka vallerie: Gardereiter; Karabinier-Regiment; Ulanen Nr. 17, 18, 21: Reserve-Husaren. Feldartillerie: Reserve-Regiment Nr. 53. Pioniere: Bataillone Nr. 12, 22; Kompagnie» Nr, 245,254; Reserve-Kompagnie Nr. 54; Landsturm-Kompagnie (12. 1): 1. Ersatz-Kompagnie, Ba taillon Nr. 12; Minenwerfer-Kompagnie Nr. 24; Schcin- werferzug, Bataillon Nr. 22; Nr. 273; Divisions-Brücken- Train Nr. 23. Preußische Verlustlisten Nr. 474, 475, 476. Bayerische Verlustliste Nr. 254. Württcmbergische Verlust listen Nr. 355, 356. —8 Einen schönen Beweis für den deutschen Willen -um Siege liefert folgender Vorgang. Bei einem säch sischen Ersatztruppenteile wurde dieser Lage eine neue For mation fürs Feld aufgestellt. Hierbei zeigte sich ein Ueber- schuß von 24 Mann. Der Kommandeur forderte nunmehr die Leute, die gern zurückbleiben wollten, auf, freiwillig vorzutreten. Und siehe da, nicht ein einziger Mann trat heraus. Auch wiederholte Aufforderungen hatten keinen anderen Erfolg, so daß schließlich die überzähligen Mann schaften einfach bestimmt wurden. Dabei waren unter den Leuten verheiratete Männer und solche, die zum zweiten Male zur Front gingen. Hut ab vor unseren Feldgrauen! — Zur Einführung der Butterkarte wird in den Zei tungen vielfach betont, daß durch die Buttcrkarte der Bezug von Butter von auswärts nicht gehindert fein solle. Diese Mitteilung bezieht sich selbstverständlich nur auf vom Lande bezogene deutsche Butter, ist aber vielfach dahin mißver standen worden, daß auch der Bezug von Butter aus dem auherdentschen Auslande freigegeben sei. Infolge dessen haben sich in letzter Zeit wiederum die Bestellungen von Butter im Auslande vermehrt. Die Bestellet erhalten dann von der Zollbehörde die zutreffende Mitteilung, daß ausländische Butter nach wie vor sofort an die Zentral- EtnkaufSgesellschaft m. b. H. in Berlin abgeliefert werden muß und haben zu dem Aerger über die Fortnahme der Butter auch noch in der Regel pekuniären Schaden. Es mutz daher dauernd von dem Bezüge ausländischer Butter abgeraten werden. Die Zentral-Einkaufsgesellschast ru. b. H. ist auf Grund der in der letzten Zeit gemachten Erfahrungen genötigt, die Beschlagnahme ausländischer Butter mit allein Nachdruck durchzuführeu. —* Die leeren Konservenbüchsen bittet man nicht als wertlos in die Aschegrube zu werfen, da bei grötzeren Mengen immer noch eine Entzrnnung und somit Verwertung möglich ist. An der Verkaufsstelle für städtische Fleischkonservcn können die Konservenbüchsen jederzeit ab gelegt werden. —* Die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut vom 25. Januar 1916 (Neichsgesetzblatt S. 63) ist dahin ausgeleqt worden, datz Saat zwiebeln nicht unter die Bekanntmachung fallen. Diese Auslegung ist zu treffend, da es zweifellos im Sinne des Gesetzgebers lag, Höchstpreise nur für Zwiebeln festzusetzen, deren Verwendung als Nahrungsmittel ui Frage kommen. Saatzwiebeln unter scheiden sich von Etzzwiebeln durch ihre Größe so erheblich, daß erstere als Nahrungsmittel kaum verwendet werden dürften. (Amtlich.) —* Der Postverkehr zwischen Deutschland und Portugal ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht mebr statt. Es werden daher keinerlei Postsendungen nach Portugal mehr ange nommen, bereits vorliegende oder durch die Briefkasten zur Einlieferung gelangende Sendungen werden den Absendern zurückgcaeben. » —* Postanweisungen an solche Heeresangehörigen, die in nicht feindlichen Ländern festgehalten werden, sind unmittelbar an die Empfänger zu richten und nicht an Ver- mittelungsstellen, wie Oberpostkontrolle Bern (Schweiz) niederländisches Postamt Haag oder schwedisches Postamt Malmö l Upa (Schweden). Diese Vermittelungsstellen kommen nur in Betracht für Postanweisungen an Kriegsgefangene in feindlichen Ländern, mit denen jeder unmittelbare Postverkebr eingestellt ist. —* Wegen der Schwierigkeiten, die einzelne fremde Ver waltungen bei der Uebernahme von über 1 Kilogramm schwerer Päckchen an Kriegs- und Zivilgefanaene im Aus lande machen, ist ungeordnet worden, datz Pückchenscndunaen an die Gefangenen nur noch bis zum Gewicht von 1 Kilo ¬ gramm zulässig sind, sofern sie im übrigen den Bedingung«:" entsprechen. Schwerere Sendungen dürfen die Postaustalte uur als Pakete (mit Paketkarte) zur Postbcförderuug an nehmen. —88 Das sächsische Ministerium des Innern äußert sich :.acb einem uns ans Dresden zugcaanqenen Bericht im Hin blick auf die Behauptung des Ministerialrats Braun im bayrischen Ministerium, daß auch in Sachsen die Fleisch karte zur Einführung gelange, folgendermaßen: Die süd deutschen Staaten planen ine Einführung der Fleischkarte schon seit geraumer Zeit. Bayern hatte sie für den I.Mürz m Aussicht genommen. Tie sächsische Regierung ist über den Gang der Verhandlungen in Süddeutschland unter richtet, hat aber selbst noch keine Entschließung gefaßt. An sich steht die sächsische Negierung der Frage freundlich gegen über insofern, als man durch die Fleischkarte eine Ein schränkung des Fleischverbrauchs zu erzielen hofft. Auf der anderen Seite darf aber mcht übersehen werden, daß dabei außerordentlich große Schwierigkeiten zu überwinden sind. So tut sich zunächst die Frage auf, wie man die Fletsch karte bei den Selbstversorgern, d. h. bei den Landwirten und Vichproduzenten zur Durchführung bringen will. Diese verfügen über eigenes Vieh, und es wird schwer halten, eine Kontrolle über den Fleischverbrauch bei diesen Selbst, versorgern auszuführen. Fast die gleichen Schwierigkeiten liegen bei denjenigen vor, dre über Fleischvorrat verfügen. Ganz erhebliche Einwendungen werden auch von den Gast wirten gemacht. Werden diese aber von den Fleischkarte» ausgenommen, so besteht die Gefahr, daß das Publikum in die Spcischüusci: geht, um sich dort den sonst nicht erreich baren vermehrten Fleifchgenuß zu verschaffen. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, daß die Zuteilung gleicher Portionen zu Nuzuträglichkeitsn führen könnte in der Rich tung, datz beispielsweise geistigen Arbeitern ohne Gefähr dung ihrer Arbeitskraft die Fleischkost nicht über ein be stimmtes Maß Hinaus entzogen werden kann. Vas find nur einige der Schwierigkeiten, die sich der Fleischkarte ent gegenstellen. Die sächsische Regierung würde der Einführung der Fleischkarte zustimmen, wenn der Bundesrat die Ein führung der Fleischkarte für das ganze Reich in die Wege leiten wollte. Gegen ein ein^elstaatlicheS Vorgehen bestehen aber erhebliche Bedenken. Sofern das Reich auf diesem Gebiete nicht vorangcht, wird die sächsische Regierung die Frage wciterprüscn, ob sie aber z» einer Antwort in be jahenden Sinne kommt, läßt sich heute noch nicht sagen. ilMkdW „8MIM", W.: I« Äsick, KiMdilL,
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