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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604035
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160403
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160403
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-03
- Monat1916-04
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.04.1916
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/ - E - . . ' ' ' ' . .- - Riesaer O Tageblatt ««d Arr-rtgrr (Lldeblaü md Aiyekger». La, » «tt »tss«. «r. für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 77. Montags. April, N>16, apends. 69. Iaprn. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sann» und Festtage. BezngSpretü, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postansralten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages stuü bis 10 Uhr vormittags aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit« Grundschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprers 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. NachwcisungS- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Austraaaeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Derlagr-Lan g er L Winterlich Riesa Geschäftsstelle: Waetveftraße 59. Verantwortlich für Redaktion: '»rtbrr Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Attsftthrnngsverordttnng zur Bundesratsverordniing über Aleischversoranng vom 27. März 1916 . (Reichs-Gesetzbl. S. 199). Zu 8 a. Schlachtungen von Rindvieh, Schafen und Schweinen, mit Ausnahme von Notschlachtungen, sind nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. Die Genehmigung ist auch für die nach den Verordnungen vom 3. Februar und 21. Februar 1916 (Staatszeitung Nr. 29 und 42) zulässigen Hausschlachtungen erforderlich. Die Genehmigung darf nur zur Deckung des nach 8 10 der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 zu regelnden Bedarfs nach Maßgabe des dem Kommunalverbande auf Grund der BundeS- vatsverordnung zngewiesenen Anteils an den Schlachtungen erteilt werden. Die Zu weisung des Anteils wird auf Grund der Festsetzungen der ReichsvertcilungSstelle besonders bekannt gegeben werden. Die Kommunalverbände.können die Schlachtungen auf die Ge meinden des Bezirks weiter verteilen und die Genehmigungsbefugnis für die Schlachtungen innerbalb der Zuweisungen an die Gemeinde, den Bürgermeistern und den Gemeind' Vorständen übertragen. Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen auf die in Betracht kommenden Betriebe 'unterzuverteilen. Hierbei ist der Umfang der bisherigen Schlachtungen zu berücksichtigen und nach Maßgabe des zugewiesenen Anteils zu kürzen. Der Kommunalverband ist dafür verantwortlich, daß die zugclaffene Zahl der Schlachtungen nicht überschritten wird. Für gewerbliche Betriebe ist die Führung eines Schlachtbuches vvrzuschreiben. In diesem hat der Fleischbeschauer jede Schlachtung zu bescheinigen und das Lebendgewicht sowie das Schlachtgewicht, gegebenenfalls schätzungs weise, einzutraqsn. Die vom Kommunalverband bestimmten Stellen haben, soweit für den einzelnen Betrieb die Zahl der zugelafsenen Schlachtungen festgesetzt ist, diese Zahlen dem zuständigen Fleischbeschauer mitzuteilen. Die Fleischbeschaüer haben, falls über die Mässige Höchstzahl hinaus geschlachtet werden soll, die Lebendbeschau abzulehnen und dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten. In diesem Fall sind die Schlachttiere zu be schlagnahmen und für Rechnung des Besitzers den« Viehhandelsverband für das Königreich Sachsen Mr Verwertung zu überweisen. Fleisch von Schlachttieren, die über die zulässige Höchstsatz! hinaus geschlachtet sind, ist zugunsten des Kommunalverbandes des Schlacht ortes einzuziehen. (Lin Entgelt ist hierfür nicht zu bezahlen. Notschlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung den vom Kom munalverband bestimmten Stellen schriftlich anzuzeigen. Das ungefähre Gewicht der zum menschlichen Genuß verwertbaren Teile ist von dem amtlichen Fleischbeschauer in die An zeige einzutrageu. Hierbei ist anjugcöen, ob das Fleisch ausschließlich im Haushalt des Schlachtenden verbraucht werden wll. Der Kommunalverband ist berechtigt, das Fleisch auf Rechnung des Besitzers des SchlachtstückL verkaufen zu lassen. Zu 8 2 und 10. lieber die Regelung des Fleischverbrauchs und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren ergeht besondere Anweisung. Zu K 8. Die Beschaffung des zur Deckung des Bedarfs des Heeres und der Zivil bevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs wird dem Viehhandelsverbande im Königreiche Sachsen übertragen. Der Viehhandelsverband hat den freihändigen Ankauf von Schlacht vieh bis zum 17. April so zu regeln, daß alles zur Schlachtung verkaufte Vieh an den Verband selbst oder die von ihm bezeichneten Personen und Stellen abgeliefert wird. Der Ankauf von Vieh zur Schlachtung durch andere, sowie der Verkauf an andere als die von dem Viehhandelsverbande hierfür bestimmten Personen und Stellen ist vom 17. April 1916 an verboten. Zu 8 S. Ist der Viehhandelsverband nicht in der Lage, die ihm zur Beschaffung anfgegebenen Mengen Schlachtvieh innerhalb eines Bezirks rechtzeitig freihändig zu er werben, so hat er die fehlende Menge der zuständigen Krcishauptmannschaft änzuzeigen. Die Kreishauptmannschaft hat diese Menge nach Einvernehmen mit dem Viehhandels verband den Kommunalverbändcn unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Aufbringung aufzugeben. Die Kommunalverbändc haben die angcforderte Menge nötigen landwirtschaftlicher Betriebe sind hierbei die Tiere zu belassen, die zur Fortführung der Wirtschaft nötig sind. In Zuchtvicbherdcn dürfen nnr zur Mait ausgestellte Tiere ent eignet werden. Ist streitig, welche'Tiere zur Fortführung der Wirtschaft nötig sind oder welche Herden als Zuchtviehherden anznseben sind, so entscheidet die Kreishauptmannschaft nach Anhörung eines Sachverständigen endgültig. Zu 8 14- Die auf Grund dieser Ausführungsverordnung van den Kom munalverbänden zu erlassenden Anordnungen werben von dem Vorstande der Behörde erlassen. Diese Verordnung tritt mit dem 17. April 1916 in Kraft. . DreSden, den 1. April 1916. 326°IIvlll Ministerium deS Innern.1576 Bei dem Fortschreiten der Vegetation nimmt die unterzeichnete Königliche Amts hauptmannschaft Veranlassung, vor der Beschädigung von Bäumen durch Abbrectzen von Zweigen und Aesten, sowie vor dem unbefugten Betrete» von Aerlcrn und Wiesen zu warnen und an das Publikum die Bitte zu richten, etwaigen Ausschreitungen in dieser Richtung nach Kräften entgegenzutreten, insbesondere auch den bestellten Anfsichtsorganeu und Fluranfsehern die wünschenswerte Unterstützung zu teil werden zu lassen. Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß Beschädigung von Bäumen und Sträuchern durch Abbrechen von Zweigen usw., soweit nicht schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, nach 88 7, 15, 16 des Forst- und Feldstrafgcsetzbuchcs mit Geldstrafe bis zu 800 Mark oder mit Haft bestraft wird, sowie das unbefugte Betreten von Gärten und Weinbergen oder von Wiesen und bestellten Aeüern vor beendeter Ernte oder solcher Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, nach 8 368" des Reichsstrafqesetzbnchcs'mit Geldstrafe bis zu 60 Marr oder mit Haft bis zu 14 Tagen bedroht ist. Großenhain, an« 8. April 1916. 849 »L. Die Königliche Amtshauptmauuschaft. Stö-Mcher Fleischkonserven-Berkattf. MS auf weiteres sollen wieder Mittwochs Fleischkonserven auSgeqeben werden. Der nächste Verkauf findet Mittwoch, den 5. April von früh 8 bis mittags 12 Uhr statt. Abgabe erfolgt nur bei Vorlegung der Brotkarte und gegen Rückgabe der auf der Vorder seite mit dem Ratsstempel versehenen, bei der letzten Brotmarken-Verteilung ausgegebenen , Fleischmarken. Die früher ausgegebenen Marken sind mcht mehr gültig. Da die kleinen Dosen teilweise fast vergriffen sind und an diejenigen Käufer in erster Linie abgegeben werden müssen, die nicht genug Marken haben, um große Dosen zu entnehmen, müssen — von Rindfleisch und Rmdsgulasch abgesehen — an die Käufer, die 5 Flcischmarken und mehr erhalten haben, die großen Dosen abgegeben werden. Der Preis beträgt: 1,85 M. für eine kleine Dose und Der Rat der Sta^t Aie^a, am 3.' April 1916. F. Städtischer Schweinefleisch-Verkanf. Nächsten Mittwoch, den 5. April 1916 wird der Verkauf von Schweinefleisch, Wurst und Speck fortgesetzt. Näheres wird noch bekanntgeaeben Der Rat der Stadt Riesa, am 3. April 1916. Kr. Herr Karl Emil Otto Ziegler aus Weitzer Hirsch ist heute von uns als Gemeindeexpedient , angestellt und in Pflicht genommen worden. Gröba, Elbe, am 1. April 1916. Der Gemeindevorstand. Oertttches uns Liichfisches. Riesa, den 3. April 1916. —* Dem Leutnant ü. Res. Walther Despang beim Futz-Art.-Neg. Nr. 12 wurde das Eiserne Kreuz 2. Klasse und das Ritterkreuz 2. Klaffe mit Schwrtern vom Albrcchtsordcn verliehen. —* Die glänzenden Erfolge des sächsischen Flieger leutnants Jmmelmann haben eine erneute Anerkennung Seiner Majestät des Kaisers durch nachstehendes Schreiben gefunden: Zu meiner Freude erfahre ich, daß Sie wiederum ein feindliches Flugzeug, Ihr dreizehntes, außer Gefecht ge setzt haben. Ich spreche Ihnen aus dieser Veranlassung gern von neuem meine vollste Anerkennung für Ihre vor trefflichen Leistungen im Luftkampfe aus, wie ich Ihnen schon kürzlich durch Verleihung des Ordens Ponr le merite, meines höchsten Kriegsordens, gezeigt habe, welchen Wert ich Ihrer kühnen Tätigkeit beimesse. Großes Hauptguartier, 3(). März 1916. gez. Wilhelm. An den königlich sächsischen Leutnant der Reserve Jmmelmann, bei einer Feldflieger- abteiluna. —* Wie die Königliche Eisenbahn-Direktton Altona dem Landesausschuß der Vereine vom Roten Kreuz mit teilt, hat sich das Hilfskomitee des Schwedischen Roten Kreuzes für Kriegsgefangene in Stockholm bereit erklärt, bis auf weiteres Frachtsendungen an deutsche Mili- tärgefanaene in Rußland, nicht aber an Zivilgefangene, zu vermitteln. Die Frachtsendungen, die immer nur an einen einzelnen bestimmten Empfänger gerichtet sein müssen, dürfen nicht über 50 Kilogramm, müssen aber min destens 5 Kilogramm schwer sein und sind mit internatio nalem Frachtbrief zu begleiten. Ueber die Einzclbestim- mungen, betreffend Beschaffenheit der Sendung und die in den Frachtbrief einzutragenden Bemerkungen, geben der Landesausschuß sowie die Auskunfts- und Ortsstellen und deren Vertreter näheren Bescheid. —8 Der Landesausschuß des Landesver bandes Sächsischer Feuerwehren trat am Sonn tag in Dresden zu seiner zweiten diesjährigen Kriegstagung zusammen und erledigte zunächst die Bewilligung von Unterstützungen aus der König-Albert- und dtr KöNig- Frtedrich-Auguft-Feuerwehrstiftung. Dabei erhielten 17 Gc- wchfteller in Teilbeträgen von 30 bis 60 Mark zusammen die Summe von 670 Mark. 10 Prozent des Zinsertrag- nisseS wurden satzungsgemäß zur Erhöhung des Kapitals der Stiftungen verwendet und der Nest der vorhandenen Gelder soll zur Befriedigung später bekannt werdender Not lagen dienen. Einstimmig nahm das Plenum die Satzungen der Branddirektor L. Weigand-Feucrwehrstiftung an, die zunächst 5090 Mark beträgt, aber nach und nach auf 50 000 Mark erhöht werden soll. Dem Beschlüsse des Bogtländischen Kreisfeucrwehrverbandes, wonach während der Kriegszeit jungen Männern vom 17. Lebensjahre an der Beitritt zu den freiwilligen Feuerwehren ermöglicht und ihre Dienstzeit auch von diesem Eintrittstage berechnet werden soll, trat dcrLandesausschuß einstimmig bei, um die im Fenerwehrweseu durch den Krieg entstandenen Lücken in Rück sicht auf das Gemeinwohl möglichst bald zu füllen und einen gesunden, tüchtigen, früh geschulten Nachwuchs rechtzeitig heraüzubilden. Die alljährlich stattfindcnde Versammlung des Landesfeuerwehrausschusses und der Vorsitzenden der Bezirks- und Kreisfeuerwchrverbände im Königreich Sachsen soll am 28. Mai d. I. in Dresden abgehalten werden und sich befassen mit der Verbandsstatistik, den Prüfungen der Lerbandswehren und der Pflicbtfeucrwehren Sachsens wäh rend des Krieges und der Gestaltung und mannigfachen Ergänzung der VcrbandSfeuerwehren unter dem Einflüsse des Krieges. Schließlich erhielt die diesmalige Sitzung des Landcsausschusses noch ganz besondere Bedeutung durch die Tatsache, daß Herr Branddirektor Weigand-Chemnitz in Rücksicht auf sein hohes Alter von 75 Jahren und seinen Gesundheitszustand das von ihm seit 1890 ganz hervor ragend verwaltete, überaus arbeitsreiche Amt des Vor- itzes im Landesfeuerwehrausschussc und im Landesverbände ächsischer Feuerwehren endgültig niedcrlegtc, nachdem er ich in Rücksicht auf die Lage wiederholt hatte bewegen lassen, die große Arbeit noch einige Zeit weiter zu leisten. Die Wahl des neuen Vorsitzenden soll am 25. April d. I. erfolgen. Vis zu diesem Tage führt der 2. Vorsitzende Herr Professor Kellerbauer in Chemnitz sämtliche Geschäfte. Die sonstigen BeratungSgegenstände waren vertraulicher Art. t — Heute, am 3. April, vollenden die Lan-besanstal- ten zu Waldheim das zweihundertste Jahr ihres Bestehens. Am 3. April 1716 ist das «urf Anord nung von Kurfürst August dem Starken eingerichtete „Zucht-, Armen- und Waisenhaus zu Waldheim" eröffnet worden. Es war, wie die „Drcsdu. Nachr." schreiben, bestimmt „zur Auf nahme preßhafter und geisteskranker Personen, zur Er ziehung verlassener Waisen- und Findelkinder und zur Ver wahrung von Züchtlingen beiderlei Geschlechts". Die An stalt diente also zunächst nicht als Strafanstalt denn auch das Zuchthaus war im Sinne jener Zeit, die fast nur Körper strafen kannte, nur eine Anstalt zur Verwahrung gemein schädlicher Personen. Daher hatte die Verbindung der ver schiedenen Zwecke in einer Anstalt für jene Zeit nichts Be fremdendes. EL wurde sogar als großer Fortschritt aner kannt, daß in Waldheim, das bald den Nus einer Muster anstalt genoß, die Züchtlinge in Arbeit, Kleidung und An staltszucht von den anderen Insassen unterschieden wurden. Allmählich wurden die verschiedenen Aufgaben in besondere Anstalten verwiesen, und Waldheim blieb dem Vollzug der Freiheitsstrafen an schweren Verbrechern-Vorbehalten. Die Anstalten zu. Waldheim können damit als die ältesten unserer sächsischen Straf-Erziehungs- und Irrenanstalten angesehen werden. Die alte Anstalt hat sich mit dem Wandel der An schauungen über ihre Aufgabe wesentlich verändert, so ins besondere durch Angliederung einer selbständigen Irren anstalt. Trotz der Schwierigkeiten, die dem Anstaltsbetticbe aus der Verwendung alter Gebäude und der geringen Aus- dehnnngsmöglichkeit erwachsen, ist Waldheim in bezug auf die Ausführung des Strafvollzuges eine der ersten Anstalten Deutschlands geblieben. Namentlich an Mannigfaltigkeit der Arbeitsgelegenheit werden sich nnr wenige mit ihr messen können. Die Tüchtigkeit ihrer Beamten bietet in -erster Linie die Gewähr dafür, daß sich die Anstalten in Wald heim trotz mancher örtlicher Schwicrigtctten in Zukunft zeit gemäß weiter entwickeln und auch unter der Herrschaft eines neuen deutschen StrasvvllzugSrechtes ihren guten Ruf be wahre» werde». —LK. Der Stündige Ausschuß des Landeskultur- rates hat tu seiner Sitzung vom 27. März d. I. u. a. fol gende Beschlüsse gefaßt. Der Königlichen Amtshanptmann- schaft Bautzen soll auf eine bezügliche Anfrage mitgeteilt wer den, daß cs nicht möglich ist, Futtermittel für Fischzüchter zu beschaffen. Es soll ans ein neues Verfahren von Professor Hofer in München aufmerksam gemacht werden, wonach durch Züchtung von Bakterien in den Fischteichen Futter zu ge winnen ist. — Das Königliche Ministerium dcö Innern soll darauf aufmerksam gemacht werden, daß bei den« herrschen den Flctschmangel Gemüse in verstärktem Maße wird angc- baut werden müssen. Sämtliche Gemeinden müssen angc- halten werden, Land zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen. — Das Königliche Ministerium -cS Innern soll ge-
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