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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604206
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160420
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-20
- Monat1916-04
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.04.1916
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und Anzeiger «Elbeblatt »«d A»Mgrr». LeIegramm.Adr»ff« Aenispnchftev, .La«.blatt'. Rl.sa. für dte Könlgl. Amtshauptmanilschast Großenhain, das Köniql. Amtsgericht und den Rat der Stadt Stiess, sowie den Gemeinderat Gröba 92. Tonnerstig 29 April l^l6 auenss. 99. BaS Riesa» Tageblatt erscheint jeden Tag abends '/,7 Ul>r mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags auszugcben und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmte:, Tagen und Plagen wird nicht übernommen. Preis für die D mm breite Grundjchrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSgreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah ent- sprechend höher. NachweisungL- und VermitieiungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlrtngS- und Erfüllungsort-: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Wi n t e r l ich N > - sa h.esckmktSttette: ttloekbestrestc öl) Verantwortlich kür RedcckOon: ^ r»^c r Hähncl, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Niefa. vom . EkMMbMliLi' 1 Mark, ' " Z '' ' Akn Falle der Verwertung des ganzen Tieres auf der Freibank werden die vor stehenden Satze auf Antrag auf die Hälfte herabgesetzt. 4. Dte Vorschriften unter 8 2 bis 5 der Bekanntmachung vom 11. April und die vorstehenden unter 1 bis 3 gelten auch für Selbstversorger. , , " LU o. Flcischversorgüno. 1. Die Fleischmarken sind, von der Verwendung in Gastwirtschaftsbetrieben ab gesehen, nur auf Personen übertragbar, die dem gleichen Haushall angchören oder vorüber gehend verpflegt werden. . - 2. Tie Ausfuhr von Fleisch im Sinne der Bekanntmachung vom 11. April lan- fenden Jahres aus dem amtshanptmannschastlichen Bezirke Grossenhain in andere Sächsische Kommnnalverbiinde oder in ansiersächnsche Bezirke ist verboten. Das Ministerium des Innern bringt nachstehend die AusführnngSbestiminungen des Reichskanzlers zu der Verordnung über den Verkehr mit Berbranchszucker vom 10. April 1916 «Reichs-Gesetzblatt Seite 261) zur öffentlichen Kenntnis. Die nach 8 4 der Aussuhrungsbestimmungen zu erstattenden Anzeigen über den Be darf an Zucker zur Bienenfütterung sind bei dein zuständigen Kominunalverband anzu bringen. Die Anzeigen haben die zur Prüfung des Bedarfs erforderlichen tatsächlichen Angaben zu enthalten. ü7lvl>ttln Dresden, den 18. Avril 1916. 1933 Minifterium des Innern. Ausfiibrungsbcstimmungcn zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom LG. April IKL6 (RcichS-Gesetzbl. S. 2SL). Vom 12. April 1916. Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit VerbranchSzuckcr 10. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 8 1. Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunalverbände ist bis auf weiteres eine Zuckcrmenge von 1 i^- monatlich für den Kopf der Bevölkerung zugrunde zu legen. Dabei sind die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht zu lassen. Auf die dem einzelnen Kommunalverbände hiernach znffeheude Gesamtmenge (Be darfsanteil) werden die am 25. April 1916 in seinem Bezirke vorhandenen Vorräte an gerechnet, soweit sie der Anzcigepflicbt unterliegen. Nicht eingerechnet werden Vorräte der unter die 88 2 und 4 dieser AusführungSbestimmungen fallenden Betriebe. Die Reichs- zuckerstelle kann weitere Ausnahmen zulaffen. 8 2. Tie Bestimmungen darüber, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker in gewerblichen Betrieben, mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckereien und Kon ditoreien, zur Herstellung von NcchrungS-, Genuß- und Heilmitteln bezogen und verwen det werden darf, bleibt Vorbehalten. Bis ans weiteres erteilt die Reichszuckerstelle Be zugsscheine auf Grund einer vorläufigen Prüfung der nach 8 10 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker gemachten Angaben. Den gewerblichen Betrieben stehen gleich landwirtschaftliche Betriebe, in denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräutzernng bereiter werden. Für die Verwendung von Zucker zu anderen technischen Zwecken gilt 8 2 der Ver ordnung über die Verwendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1616 (ReichS-Gesetzbl. S. 82). 8 3. Ueber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter K 2) Huch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen. 8 4. Imker haben ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfütterung, soweit er nicht durch unversteuerten Zucker gedeckt wird, der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stelle anzuzeiaen. Diese hat die Anmeldung zu prüfen und der Reichszuckerstelle einzu reichen. Die Reichszuckerstelle bestimmt, in welcher Höhe der angemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und stellt Bezugsscheine aus. 8 5. Zucker, der auf Grund der 88 2 und 4 bezogen wird, darf nicht an andere ab gegeben werden. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen. 8 6. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wird. 8 7. Die im 8 14 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vorgeschriebene Bestandsaufnahme geschieht gemeindeweise durch die Ortsbehörden nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster*) (Ortsliste). Die Ortsbehörden haben die ausge- füllten Ortslisten dem Kommunalverbände bis zum 28. April 1916 rtnzusrndcn. Die Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1916 eine Zusammenstellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als Anlage 2 bergefügten Muster*) der Reichs zuckerstelle einzureichen. Die Herstellung der Ortslisien (Anlage 1) liegt den Kommunaloerbänden ob. Die Liste für die Zusammenstellung der Kommunalverbände (Anlage 2) wird von der Reichs zuckerstelle übersandt. 8 8. Wer Zucker in einem unter 8 2 fallenden Betriebe verwenden will, hat zur Ermittlung seines Zuckeronteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Art und Umfang des Betriebs anzumciden und anzuzeigcn, weiche Mengen und Arten von Fertig waren er in der Zeit vom 1. Oktober 1614 bis zum 30. September 1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 sowie vom 1. Januar bis zum 31. März 1916 hergcstellt ckat, welche Mengen und Arten von Rohstoffen, insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu ver wendet hat, und welche Mengen von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am 25. April 1916 in Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. Avril 1916 unterwegs ist, ist un verzüglich nach dem Empfange vom Empfänger der Reichszuckerstelle anzuzeigen. Soweit Auszeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig. Die Anzeige hat auf einem von der Reichszuckerstelle zu bestimmenden Fragebogen zu erfolgen. 8 9. Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist von den Antragstellern eine Gebübc von 10 Pfennig für reden Doppelzentner zu entrichten. Die Reichszuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugsscheine von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen. Berlin, den 12. April 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein. ') Die Muster sind tzkr nicht miwvyednult. , Im Anschluß an die Bekanntmachung des unterzeichneten Kommunalverbondes vom 11. April laufenden Jahres, Schlachtungen und Fleischversorgung betreffend, wird noch folgendes bestimmt: l. zu » Schlachtungen. 1. Alle Schlachtungen von Ziegen sind innerhalb 24 Stunden der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. 1 2. Die Erteilung von Schlachtgenehmigungen an schlachtnngsberecbtigte Fleisch verkaufsstellen, sowie die Erlaubnis zum Bezug von Fleisch von Großschlächtern oder Großhändlern ist von der Ablieferung der entsprechenden Menge vereinnahmter Fleisch marken abhängig. 3. Für die Schlachtgenehmigungen sind Gebühren zu entrichten. Sie betragen für 1 Schaf 1 Mark, 1 Schwein 2 „ , 1 Kalb 1 Rind Zu V 2. Fleischmarkenbczng. 1. i der Abgabe von Fleisch in Gast- und Schaukwirtscbaftcn dürfen warme und kalte F.. >!weisen nur gegen Marken im Werte von „125 Fleisch mit eingemachsenen Knochen" oder im Werte eines Vielfachen dieses Gewichts abgeaeben werden. Mit Fleisch belegte Brote -und Semmeln dürfen nur gegen Abgabe einer Marke im Werte von 25 rv Fleisch mit cingewachsenen Knocken oder im Werte eines Vielfachen dieses Gewichts ab gegeben werden. 2. Fremde, die nicht übernachten, können ohne Fleischmarken in Gasthäusern Fleisch speisen überhaupt nicht erhalten. 3. Zn 8 14 hinter Satz 2 ist einzufttgcn: Dabei wird den Gast- und Scbankwirtschaften usw. ein Zuschlag von 15"/„ für Kuochenverluste gewährt. Dieser Zuschlag ist bei der MarkenauSgabcstcllc unter Vor legung der vereinnahmten Fleischmarken zu beantragen und gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Zn <1 ilv. Selbstversorger. ) Dem 8 17 wird als 4. Absatz anaefügt: - Der Bedarf, zu dessen Deckung Hansschlachtnngcn nur genehmigt werden dürfen, (vergl. Abs. 1 der AuSsührnngSverorduung, zur BimdeSratsberordnung über Fleischvcr- sorguug vom 1. April 1916 Sächsische StnatSzeituug Nr. 76) ist unter Berücksichtigung des in der Wirtschaft verbrauchten, unter die Bekanntmachung fallenden Wildes, des aus Notschlachtungen gewonnenen Fleisches, daS im eigenen Haushalt des Selbstversorgers verbraucht wird, sowie vorhandener Flcischvvrräte so festznsetzeu, daß der zuverlässige Ver brauch nickt überschritten wird. Weitergehend" Ansprüche Näturalberechtigter dürfen nicht mehr in Natur erfüllt werden. 2. Die in 8 17 der Bekanntmachung vo:n 11. April laufenden Jahres gedachten Personen sowie gewerbetreibende Anstalten usw., die von dem Rechte der Selbstversorgung Gebrauch machen wollen, haben sich spätestens bis znm 26. laufenden Monats bei der Ge meindebehörde ihres Wohnortes zu melden und dabei die Zahl der in ihrem HanShalte bez. in -er Anstalt zu beköstigenden Personen mit anzugebcn. An die Gemeindebehörden ergeht hierzu noch besondere Verfügung. V. Di^se Vorschriften treten sofort in Kraft. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Großenhain, am 19. April 1916. — Der Kommunalvorbaud. Tas bereits früher ausgesprochene Verbot des Zigarreurauchens und des Rauchens aus offenen Pfeifen in Waldungen (Bekanntmachung vom 20. Juni 1884) wird cruent in Erinnerung gebracht und gleichzeitig auf folgendes hingemieseu: Nach 8 31 des Forst- und FeldstrafgesetzbucheS vom 26. Februar 1909 wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 2 Wochen bestecht, wer in gefahrbringender Weise mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich ihm nähert, im Wald oder in gefährlicher Nähe eines Waldes brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt oder unbefugt Feuer anzünvet oder unbefugter Weise angezündetes Feuer zu beaufsichtigen oder auSzulöschcn unterläßt. Nach 8 309 des ReichSstrafgesetzbucheä wird derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand oder einen Brand von Feldfrüchteu herbciführt, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. und nach 8 368 Zsf. 6 desselben Gesetzbuches derjenige, der an gefährlichen Stellen iu Wäldern oder in Heiden Feuer anzündet, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestrast. Zur Bekämpfung von WaidbrünLen haben nicht nur die Feuerwehren, sondern auch das Publikum Hilfe zu leisten. Die sich Weigernden können nach 8 360 Zsf. 10 deS Strafgesetzbuches bezw. nach 8 32 des Forst- und FeldstrafgesetzbucheS bestraft werden. Großenhain, am 18.' April 1916- 938 L. Die Königliche Amtslmuptinannschast. , ArhetterzWunsi LmreffenS. Am 1. Mai 1916 findet in der Stadt Riesa die übliche NrbeiterzaMnirg statt. Zählformulare hierzu werden in deu nächsten Tagen verteilt. Tie Unternehmer baden diese Formulare am Zahltage, den 1. Mar auszufüllen, zu unterzeichnen und bis zum 3. Mai 1916 an uns zurückzugeben. Die Besitzer von Bangcschäften werden darauf aufmerksam gemacht, daß nur die jenigen Arbeiter zu zählen sind, die am 1. Mai auf dem Bauhofe (Zimmerplotz) beschäftigt sind, mährend die außerhalb desselben beiBautcn Arbeitenden unberücksichtigt zu bleiven haben. In Bäckereibetrieben sind nur die Arbeiter zu zählen, die tatsächlich in solchen be schäftigt sind. Dienstmädchen, Hausmädchen, Verkäuferinnen usw. bleiben außer Betracht, Der Rat der Stadt Riesa, am 20. April 1916. Lcbdr. AllWbt W Lrot- unö Mlttiöltki! Nil W NtHUg»skrvk!!!ül!lktn. Die Ausgabe der auf die Zeit vom 24. April bis 21. Mai 1916 gültigen Brot- und Butterkarten erfolgt . Sonnabend, den 22. April ISIS, ' von vormittags 8 bis nachmittags 1 Uhr in den bekannten Ausgabestellen. Nichtverbrauchte Brotmarken sind beim Abholen der neuen Marken an die Aus gabestelle zurückzugeben. II. Die Ausgabe von Marken zur Entnahme städtischer Fleischkonserven findet gleich zeitig mit der Brotkartenausgabe statt. Jede brotkarteubezugsbcrcchtigtc Person erhält 2 Marken zugeteilt, die je auf 200 gr Fleischkonserven lauten. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. April 1916. Gßm. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Nr. 1—4 vom Jahre 1916, sowie das NeichSgesetzblatt, Nr. 1—71 vom Jahre 1916, sind hier cingegangen und liegen zu jedermanns Einsicht aus. Der Inhalt dieser Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Gemeindeamtes er sichtlich. Gröba, am 19. Avril 1916. Der Gemeindcvorstand. Arei'-mtt Riesa. Nächsten Sonnabend, den 22. April d. I., von nachmittag 1 Uhr ab, gelangt auf der Freibank im städtischen Schlachthof rohrs Rindfleisch zum Preise vvn 60, sowie Kalbfleisch zum Preise von 80 Pf. pro V, >-8 gegen Abgabe von Fleisclnnarkcn an die In haber der auSgegcbenen Freibankmarkcn Nr. 399 bis ca. 500 zum Verkauf. Papier zum Einpacken der Ware ist mitzubringen. Riesa, am 20- April 1916. Die Direktion des städt. Schlachthofes. Freibank Schänitz. Sonnabend, den 22. April, von nachmittag 1—3 Uhr Rindfleisch-Verkauf (nur gegen Fleifchmarlen). Pfund 75 Pf. Ter Gemcindevorstaud.
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