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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604271
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160427
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160427
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-27
- Monat1916-04
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.04.1916
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und Anzeiger (Ltbeblatt und AaMgrrj. Amtsötatt für dle König!. AmtzShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Mememderat GrSba 96. Donnerstaq, 27 April NN6 aftenvs. 69 i, — - DaS Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends '/,7 Nhr mit Nusnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung ain Schalter der Kaiser!. Postausraltcn vierteljährlich 2,ll) Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen fiir die Nummer ocS Ausgabetages sind bis 10 Nhr vormittags aufzugeben und iin voraus zu bezahlen: eine (hemähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plagen wird nicht übernommen Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarisier Sah ent sprechend höher, NachweisrmgS- und VermitlclungSgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: Lan g er L Win te r I i-b Riesa Geschäftsstelle: Goetbektrahe 5H. Verantwortlich ü'ir Redn'lion: '"r"->r Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhe lm Dittrich, Riesa. S!S_l --7^-----:-- ----- ..i. .. Verfüttern von grünem Roggen nnd grünem Weizen. Die Königliche Amtshanptmannschafk weist hiermit noch besonders auf die nach stehende in No. 92 der Sächsischen Staatszeitnng vom 20. laufenden Monats abgedruckte Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern mit dem Bemerken hin, das; Zn- . Widerhandlungen gegen dieselbe gemäss 8 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1915 mit Geldstrafe dis zu 1500 Mk. bestraft werden. , Großenhain, am 26. April 1916. 875 a § II. Tie Königliche Amtshauptmannschaft. Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verfüttern von grünem Roggen und grünem Weizen vom 20. Mai 1915 (Rcichsgesetzblatt S. 287). Grüner Roggen und grüner Weizen darf nur mit Genehmigung der zuständigen Amtshauptmannschaft oder in Städten mit revidierter Städteordnung des Stadtrats ab gemäht oder verfüttert werden. Dresden, den 15. April 1916. - — Miuisteriurn des Innern. " Bekmmtumchmch i'wer Rohfette. Nachstehendes Verlangen des KricgsauSsckusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Gemäß 8 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über Rohfette vom 16. März 1916 (Rcichs-Ges.-Blatt S. 165), welche im Rathaus, Zimmer Nr. 2 eingesehcu werden kann, wird hiermit das Verlangen gestellt, daß bei gewerblichen Schlachtungen von Rind vieh und Schafen in der Gemeinde Riesa die Nohfette nach der Anweisung über die Los trennung, Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung von Nohfctten vom 5./10. April 1916 (Reichsanzeiger Nr. 82/86) losgetrennt und vom 27. 4. 16 ab die folgenden Innenseite: Darm-, Netz-, Magen:. Brust- und, Schloßfette sowie die Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Lärme gewonnenen Fette), ferner vom 11. 5. 16 ab auch das Nierenfett ohne Fleischnieren, das Herzbeutelfett und die Fettdrücken, soweit sie sich beim Verkaufe von Fleisch ergeben, an Einkauf u. Verwertg. v. Fleisch-Rohprodukten und Rohstoffen G. m. b. H., DreSden-Fr. 33 abgeliefert werden. Die Benennung anderer Schmelzen bleibt Vorbehalten. , O Vorstehendes Verlangen gilt nicht für Schlachtungen, welche von den Dienststellen des Heeres oder der Marine iin eigenen Betriebe vorgenommen werden. Bei Schlach tungen, welche im Auftrage solcher Dienststellen in gewerblichen Betrieben erfolgen, be steht eine Verpflichtung zur Lostrennung und Ablieferung dann nicht, wenn vom ilnter- nehmer dieser gewerblichen Schlachtungen die schriftliche Bestätigung der Dienststellen darüber, daß die Schlachtungen in ihrem Auftrage erfolgen und die anfallenden Äohfette von ihnen in Anspruch genommen werden, binnen einer Woche nach dieser Bekannt machung, im Falle späterer Aufträge binnen einer Woche nach Erteilung der Aufträge, bei der bezeichneten Schmelze eingegangen ist. Hinsichtlich der Behandlung, Verpackung, Bezeichnung und Versendung der Rohfette wird auf die Anweisung vom 5. April 1916 verwiesen, welche in den Geschäftsräumen der Gemeinde erngcsehen werden rann. Die Schmelze ist angewiesen, die Hälfte des aus den angelieferten Rohfetten ausge schmolzenen und zur menschlichen Ernährung geeigneten Fettes (Fcintalqes) in die Ge meinde zurückzuliefern. Die Verfügung über den zurückgeliefcrten Feintalg siebt der Ge meindeverwaltung zu. Macht die Gemeindeverwaltung von ihrem Verfügunasrecht Ge brauch, so bat die Schmelze den Feintalg au die von dec Gemeindeverwaltung bezeichneten Stellen «bzuliefern. Macht die Gemeindeverwaltung von ihrem Verfügungsrecht keinen Gebrauch, so hat die Schmelze die oben erwähnte Hälfte des Feintalges an die An lieferer der Nohfette im Verhältnis ihrer Anlieferung zurückzuliefern. Diese Anlieferer können der Schmelze für die Rücklieferung andere Stellen innerhalb der Gemeinde be nennen. Soweit die Gemeindeverwaltung den Feintalg den Anlieferern überläßt, hat die Schmelze der Gemeindeverwaltung auf ihr Verlangen bis zum 5. jedes Monats auzuzeigcn, in welchen Mengen und an welche Stellen Feintalg im abgclaufcnen Monat in den Ge meindebezirk zurückgelieferr worden ist. . lieber die gewerbsmäßige Abgabe des neintalges an Verbraucher werden gemäß 8 9 Satz 2 der Verordnung über Rohfette vom 16. Mürz 1916 mit Zustimmung des Reichs kanzlers folgende Vorschriften erlassen: „Das zum Verbrauch als Feintala von den Schmelzen zurückgelieferte, ausge schmolzene Fett darf vorläufig noch in den gleichen Formen und Packungen geliefert werden, in denen die Schmelzen bisher geliefert haben. Bei der Lieferung von Pfunden oder Bruchteilen von Pfunden in Tüten haben die Tüten in deutlich leserlicher Schrift den Aufdruck „KriegSansschnß-Feintalg" zu enthalten. Bei der Lieferung in Kübeln haben die Kübel die deutlich leserliche Aufschrift: „Kriegsansschlkß-Fciutalg" zu tragen. Bei der Lieferung in Blöcken (Riegeln oder Broten) sind in die Blöcke (Riegel oder Brote) Pergament- oder Pergamentersatzstreifen cinzuschinclzen, die in ihrer ganzen Länge und in nicht lösbarer Schrift die sich wiederholenden Worte: „KriegSausschuh- Feintalg" zu tragen haben. Die Blöcke (Riegel oder Brote) sind in Packungen mit der deutlich leserlichen Aufschrift: „KriegsauSschuß-Feintalg" zu liefern. Fcintalg darf an Einzelverbraucher gewerbsmäßig nur in Mengen bis zu 125 s auf einmal abgegeben werden. Vorschriften dec Gemeinde über wcitrrgcheude Be schränkung der gewerbsmäßigen Abgabe von Feintalg bleiben hiervon unberührt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach 8 13 Nr. 3 der Verord nung über Nohfette vom 16. März 1916 (Neichs-Gcs.-Blatt S. 165) mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mir Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bedroht." Berlin, den lö. April 19l6. KriegZausschufi für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. Or. Weiaetr. ;> l>^- On Knet sch. Riesa, den 27. April 1916. Ter Rat der Stadt Riesa. Pr. Smcider, Bürgermeister. Verlauf von Muchsijch. Wir haben eine weitere Sendung „Ranchfisch" bezogen, welche durch Herrn Kauf mann Clemens Bürger, hier, Kaiser-Wilhelm-Plaß 1, Irenaa, den 28. und Sonnabend, den 29. April 1916 zw.n Preise von 1 M. 20 Pfg. für das Pfund zum Verkauf gelaugt. Der Nctt der Stadt Riesa, den 27. April 1916. Gßm. Anzeige Wer gcwervsmiWge Kleischrwgnve. Die Meldevordrucke zu den Anzeigen, welche gemäß 8 81 der Bekanntmachung des Kommunalverbondes Großenhain vom 11. April 1916 — Nr. 85 des Riesaer Tageblattes vom 12. April 1916 — allwöchentlich über die gewerbsmäßige Fleischabgabe zu erstatten sind, sind heute durch den Kommunalverband bei uns eingegangcn und können von den zur Anzeige Verpflichteten im Rathaus, Ratshauptkanzlei, vormittags von 8—1 Uhr, ent- nonunen werden. v Der Rat der Stadt Riesa, den 27. April 1916. Gßm. Der Ratsschreibet Paul Walther Georgi aus Ehrenfriedersdorf ist heute als Steuerkassen-Hilfsexpedient angestellt und in Pflicht genommen worden. Gröba. am 25. April 1916.Der GenrekndeSoEand» . Bürgerschulen zu Riesa. Im Sonnner beginnt der Vormittagsunterricht um 8 Uhr, der Nachmittagsunter richt um 3 Uhr. Am ersten Schultage nach den Osterferien — Montag, 1. 5.16 — kommen alle Schul kinder eine Stunde später, als sie vor den Ferien bestellt worden sind. Riesa, den 22. 4. 16. Die Direktoren der Bürgerschule«. Dankworth. Fritzsche. Meuvkursus für junge Mädchen. Es wird je eine Abteilung Montag, Dienstag und Donnerstag abends V-8—V-10 Uhr in der Karolaschule unterrichtet. Da mehr als 3 Abteilungen nicht gebildet werden, können über dis zulässige Zahl hinaus Gemeldete nur für später frei werdende Plätze vorgemerkt werden. Da die Abteilungen möglichst nach dem verschiedenen Maße der mitgcbrachten Fertigkeiten zusammengesetzt und namentlich die Anfängerinnen znsnmmengenommen wer den sollen, ist rechtzeitige Anmeldung in allseitigem Interesse dringend erwünscht. Anmel dungen werden an den Unterrichtsabenden angenommen; der Unterzeichnete ist auch bereit, mährend der Schulzeit Meldungen an Amtsstclle entgegenznuehmen. Rieso, den 25. April 1916. Schuldirektor Dankwarth. Montag, den 1. Mai 1N1K, vormittags IN Uhr wird die Lieferung von Kasernen gerät aus Holz, Eisen und Blech verdungen. Die Bedingungen, Proben und Beschrei bungen liegen im Geschäftszimmer 10 aus. Verdingungsunterlagen werden nicht über sandt. Bewerber, welche die Bedingungen nicht eingesehen haben, werden nicht Zuschlagsfrist: 3 Wochen. König!. Garnisonverwalttrng Tr. P. Zeithain. Oertliches «nS Siichsisches. Riesa, den 27. April 1916. —* Infolge Einführung der sogenannten „Sommerzeit" soll auf Beschluß des Bundesrates der 1. Mai d. I. bereits am 30. April abends 11 Uhr beginnen. Der dadurch be dingte Ausfall der Stunde von 11 bis 12 Uhr macht im Eisenbahnverkehr eine besondere Regelung des Fahr plans in jener Nacht nötig. Im Bereiche der sächsischen Staatseisenbahnen werden in der Zeit von 11 Uhr abends (alter Zeit) am 30. April bis 3 Uhr vorm. (neuer Zeit) am 1. Mai alle Personenzüqe mit Ausnahme der im folgenden besonders erwähnten Züge mit 60 Minuten Verspätung (nach dem Winterfahrplan 1915/16) verkehren. Hiervon abweichend werden in der Nacht vom 30. April zum 1. Mai auf der Linie Leipzig—Riesa—Dresden in fol gendem Fahrplane verkehren die Züge: V-Zug 1 ab Leipzig Hbf. 10,58 (statt 11,58), auf der weiteren Strecke planmäßig nach der neuen Zeit, also an Dresden Hbf. 1,43. Für An- schlußreisende aus der Richtung Frankfurt—Thüringen und Hannover—Halle, die erst mit den Zügen L 151 und v 187 an Leipzig Hbf. 11,23 und 11,45 eintreffen, wird ab Leipzig Hbf. 12,58 ein Nachzug geführt, der in Dresden-N. 2,22 und in Görlitz 3,50 eintreffen soll. Personenzrrg 479 ab Leipzig Hbf. 12,03 (statt 11,00), an Oschatz 1,28, ab Oschatz 1,41, an Riesa 1,58. — Abgesehen von den vorstehend erwähnten Abweichungen verkehren die Züge vom 1. Mai d. I. vorm. 3 Ubr ab nach dem bereits veröffentlichten Sommerfahrplan. Aufiallen Bahnhöfen, auf denen Änderungen in den Fahr zeiten einzelner Züge eintreten, werden diese durch Anschläge noch besonders bekannt gemacht werden. — Jetzt ist es Zeit, die Fliegenplage zu be kämpfe«! Daß die Fliegen keine harmlosen Hausge nossen .sind, leuchtet ohne weiteres ein, wenn man sie ein mal auf ihrem Fluge verfolgt. Bald sitzen sie im Straßen schmutz, in Hausabfällen, an Spuckuäpfen und menschlichen oder tierischen Fäkalien, bald lassen sie sich an Nahrungs mitteln oder ans den Händen und im Gesicht der Menschen nieder. Ans diese Weise können nicht nur der Schmutz, sondern auch die Keime ansteckender Krankheiten (Typhus, Cholera, infektiöse Darmt'atarrhe kleiner Kinder, Ruhr und Tuberkulose) auf den Menschen übertragen werden. Da die Fliegen ihre Eier außer in menschlichen und tierischen Fäkalien mit Borliebe in Nahrungsmitteln ablegen, so sollte in Nahrungsmitielgeschäften ganz besonders die Ver tilgung der Fliegen betrieben nnd die zum menschlichen Genuß bestimmten Waren durch Fliegengitter geschützt wer den. Es gilt, uns beizeiten von diesen lästigen Haus genossen zu befreien. Das kann nur geschehen, wenn alle mithelfen. Jetzt im Frühjahr ist die beste Zeit dazu, denn aus den Fliegen, die in Wohnungen und Kellern überwintert haben, werden bald Hunderte von Nachkommen erwachsen, die wir dann nur schwer beseitigen können. Darum sorge man dafür, daß die Dungstätten nicht länger als unbedingt nötig offen stehen bleiben, und daß dis Ställe mit abtötendcm Wandanstrich sonne mit Lästungsvorrich- tungen versehen und genügend gelüftet werden. Man töte jetzt in Wohnungen, Ställen rind Kellern jede Fliege, deren man habhaft werden kann, und vernichte die Brut, wo man sie findet. — Die Pflicht, dicZeitung zu lesen! Unsere Gerichte haben jetzt sehr viel mit Zuwi.^erhandlungkn und Berstößen gegen die Bundesrats Unordnungen und die Er- lasse der Behörden, die die Sicherstellung der Bedürfnisse des Heeres, die Volksernährung und andere militärische und volkswirtschaftliche Ziele verfolgen, zu tun. ES han delt sich da sowohl um die Erledigung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidungen, die gegen Strafmandate ein gebracht worden sind, Ivie auch um Anklagen, die von der Staatsanwaltschaft erhoben wurden. Da kann man dann, sehr oft von den Angeschuldigten hören, daß sie sich mit dem Einwand zu entschuldigen und zu entlasten suchen, daß sie die in Frage kommende Verordnung, das betreffende Verbot nicht gekannt hatte». Mit solchen Einwänden kommen sie indessen nicht durch; das Gericht steht nicht . nur auf dem Standpunkte, daß die Unkenntnis der Ge setze nicht vor Strafe schütze, sondern mancher Vorsitzende hat es den Angeklagten schon mit eindringlichen Worten gesagt, daß es heutzutage für jedermann eine Pflicht ist, eine Zeitung zu lesen und sich aus ihr über die Maß nahmen der Militär- und Zivilbchörden genau zu unter- o richten. Wer eine Zeitung nicht liest, kann wegen seiner Nnkcnninis nicht auf eine mildere Beurteilung seines Ver gehens rechnen» — Die Neichsprüfnngsstelle für Lebensmittel stellt in ihren Mitteilungen eine Anregung zur allgemeines: Be urteilung, die von dritter Seite gemacht worden ist, und den Bcurkunduugszwang bei Li eferung cnin de« Markthallen an die Käufer betrifft. Es han delt sich hierbei um die einfachste nnd schlichteste Form, etwa nach Art der in den Warenhäusern ausgestellten Kassenzettel. Stach Feststellungen, die gemacht worden sind, würde die durch deu Zwang bedingte Beurcuudung nur geringe Mehrarbcic erfordern. Da die Großhändler den Kleinhändlern unter Umständen zu hohe Preise absordern
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