Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604287
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160428
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160428
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-28
- Monat1916-04
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.04.1916
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer O Tageblatt Rr. «i. Freitmr, 28. April NU6 a^enss 97 69. Ias'ra ÄMM 555II 3 III 2051 -ugelaffenen höchsten Preise für den Großfleischhandel werden von dieser Verordnung nicht berührt. 4. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1916 in Kraft. Dresden', den 26. Avril 1916. Miuisterinm deS Inner«. BerordMW, betreffend Acnderrmg der Vorschriften über Markthöchstpreise für Schweine und Rinder. 1. Aufgehoben werden: s). Ziffer 1 der Ausführungsverordnung zur BundeSratSverordnunq zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch vom 28. Februar 1916 (Sächsische Staatszeitung Nr. 49 vom 29. Februar 1916), Ma^kthöchstpreise für Schweine, Sauen und Eber betreffend. b) Absatz 3 der Verordnung - über Höchstpreise für Rindvieh vom 24. März 1916 sächsische Staatszeitung Nr. 70 vom 25. März 1916), betreffend die dem Händler beim Weiterverkauf -»stehende Vergütung. 2. Anstelle der damit anher Kraft getretenen Bestimmungen gelten die vom Dieh- handelsverband im Königreiche Sachsen erlassenen Vorschriften über den Weiterverkauf von Schlachtvieh. 3. Die in Punkt 4 der Ausführungsverordnung vom 28. Februar 1916 unter o) Uersrvmmg Urer SGaHtgeuthmrMrgerl. . 8 1. Fleischbeskharrer haben sich bei der Lebendbeschau von Schlachttieren -u ver. gewisser», das; die Schlachtung mit Genehmigung des KommunalverbandeS erfolgt. Zu deren Nachweis ist ihnen daher vorzulege»: a) bei SauSschlachtungcn: eine auf den Namen des ViehbesitzerS ausgestellte Geneh- miguugSverfügung des KommunalverbandeS, b) bei Schlachtung?» von Vieh, das der Mehhandelsverband durch seine Deauftragien geliefert hat: eine dahingehende Bescheinigung des KommunalverbandeS oder der von ihm mit Verteilung der Schlachtungen beauftragten Stelle, e) bei Schlachtungen von Vieh, daß der Schlachtende selbst erworben oder selbst ge mästet hat: ciwvom ViehhandelSvcrband ausgestellter VezugSschcin. Für Schlachtungen von Vieh, das vom ViehhanbelSverband den mit militärischen Lieferungen Beauftragten -«gewiesen wird, genügt, vorbchältlich anderweiter Anordnung der militärischen Stellen, die entsprechende Bescheinigung des LiehhandelSverbandcS. .Kann keiner der genannten Nachweise vorgelegt werden, so ist die Lcbendbeschau abzulcbnen und dem Kommunalverbande Anzeige zu erstatten. Mer die Form der nach Absatz 1 ») und l>) anszustellenden Bescheinigungen können die Kommunalverbände nähere Bestimmungen treffen. 8 2. Hausschlachtungen sollen in der Regel genehmigt werden, wenn das gewonnene Fleisch bei einem Verbrauche von 1'/, Pfund oder von der vom Kommunalverband nach ff 4 Absatz 1 der Verordnung, betreffend die weitere Regelung der Fleischversorgung im Königreiche Sachsen vom 26. April 1916, festgesetzten geringeren Menge Fleisch auf den Kopf und die Woche in dec Wirtschaft des Selbstversorgers in längstens 4 Wochen auf gezehrt werden kann. Alle Hnirsschlnchtnugen znm Zwecke der Versorg«»« auf längere Zeit dürfen biS znm 1. Oktober INI« nicht genehmigt werden. Notschlachtungen werden von diesem Verbote nicht berührt. 8 3. Soweit Gastwirte und Inhaber ähnlicher Betriebe noch selbst schlachten dürfen, haben sie die für Fleischer vorgeschriebenen Bücher und Nachweisungen -u führen und die von ihnen für das gewonnene Fleisch eingenommenen Marken an die hierfür bestimmten Stellen abzuliefern. 8 4. 81 dieser Verordnung tritt am 1. Mai 1916, 8 2 bis 3 treten sofort in Kraft. Dresden, den 26. April 1916. 553 11 L lll —Ministerium des Inner«.2049 VerorÄmmq Über die weitere Regelung der Fleischvcrsorauug im Königreiche Sachfen. Da vom 1. Mai 1916 ab der Viehhaudelsveröand im Königreich Sachsen bestim- mvngsgemätz das von seine» Mitgliedern aufgekaufte Vieh ausschließlich -ur Verfügung der Kommunalverbäude -u stelle» hat, wird für die Abnahme und Verteilung der Schlacht tiere hiermit folgendes bestimmt: 8 1. Die Komniunalvcrbände haben das ihnen durch die Viehhändler im Auftrage des Viehhandclsverbandes zugeführte Schlachtvieh abzunchmen und nach den Verbands- bestimmungcu zu bezahlen, sowie die dem Viehhcmdelsvcrband -»stehende Vergütung jeweils am Monatsschlnk an diesen ab),»führen. Sie können damit beauftragen: ») innerhalb des FleischergewcrbeS in ihrem Bezirke bereits bestehende Vereinigungen, soweit sie rechtsfähig sind oder die Rechtsfähigkeit erwerben oder i>) neu zu errichtende Gesellschaften oder Vereinigungen dieser Art, gegebenenfalls nach 8 15i> der BrrudcSralSverorduung vom 25. September 1915/4. November 1915 zu gründende Verbände. Vereinigungen dieser Art können von mehreren Kommunalverbänden gemeinsam be auftragt werden. Die Bildung eines GemeindeverbandcS im Sinne des Gesetzes vom 18. Juni 1910 ist hierzu nicht erforderlich. Die Kmnmnnalvrrbände haben dafür zu sorgen, das; allen Fleischern ihres Bezirkes, die das Fleischergcwcrbc vor dem 3. Februar 1916 angcmeldet haben, die Beteiligung au der Verwertung des ihnen -»gewiesenen Viehes grundsätzlich unter den gleichen Be dingungen zusteht. Die Tätigkeit der nach Abs. 2 beauftragten Vereinigungen ist gemein nützig. 8 2. Die Kommunalverbänds oder die nach 8 1 von ihnen beauftragten Stellen haben das ihnen zuoewiesene Schlachtvieh ohne Rücksicht auf dessen Beschaffenheit zu über nehmen. Eine Beanstandung steht ihnen nur hinsichtlich des Preises zu, dessen Minderung sie verlangen können, wenn der vom Händler bezahlte Stallpreis dem Schlachtwert inner halb des Höchstpreises augenscheinlich nicht entspricht. Das gleiche gilt, wenn die Ab- nahmevorschriftcn wegen des Gewichts vom Händler ersichtlich nicht beachtet worden sind. Kommt über die Ermäßigung des Preises eine Einigung mit dem liefernden Händler nicht zn Stande, so haben nnter Ausschluß des Rechtsweges die dazu vom Kommunalver- band und vom Viehhandelsverband dauernd zu bestellenden Sachverständigen unter Mit wirkung eines von der KrciShauptmannfchaft zu bestellenden Unparteiischen den ange messenen Wert der beanstandeten Tiere gemeinsam festzusetzen. Ergeben sich Mängel, die zu einer Minderung des Preises geführt haben würden, erst nach der Schlachtung, was namentlich hinsichtlich der Beachtung der Abnaümevorschriften wegen des Gewichtes gilt, so kann die Wertminderung auch dann noch festgestellt werden. Der Händler ist ver pflichtet, sich den von den Sachverständigen festgestellten Abzug gefallen -u lassen. Das Recht des Händlers, den Kaufpreis bei der Ablieferung zu fordern, wird durch diese Be stimmung nicht berührt. Etwaige Kosten des Schiedsverfahrens trägt der unterliegende Teil. 8 3. Die dem ViehhanVelSverüand als Mitglieder mit einer Ausweiskarte von M. 20,— Gebühr angehörenden Fleischer sind berechtigt, im ganzen Lieferungsbezirk, zu dem der Kommunalverüand ihrer gewerblichen Niederlassung gehört, das Vieh selbst und unmittelbar beim Tierhalter zu beschaffen. (Vergl. Punkt lll der Bekanntmaamng des Viehhandclsverbandes vom 20. Avril 1916.) Soweit Fleischer -um Selbstgnkanf von fremden oder znr Verwertung von eigenem Schlachtvieh berechtigt sind, erhalten sie vom Kommunalrerbanv Bezugsscheine, die der ViehhandelSvcrband diesem überwiesen hat. Ein Anspruch auf die Zuteilung von Be zugsscheinen besteht nur insoweit, als solche verfügbar sind. Die Verteilung der Bezugs scheine kann der Kommunalverband den nach 8 1 Absatz 2 von ihm beauftragten Stellen überlassen. Die Verteilung bat im übrigen nach dem Grundsatz möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung aller Berechtigten zu ersolgcn. Die Bezugsscheine sind beim Kaufabschluß dem Verkäufer vorzuleqen, von diesem zu unterzeichnen und sodann nach Abstempelung durch den Fleischbeschauer an den Kommunal verband, oder die von ihm beauftragte Stelle (vergl. 8 1) zur Weitergabe an den Vieh- handelsverband abzutiefern. Der Verkauf von Vieh an Fleischer, die eine NuswciLkarte gegen nur M. 20,— Ge bühr erworben haben, ohne Vorlegung von Bezugsscheinen ist verboten und wird mit Ge fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. 8 4. Die Zuweisung von Schlachttiercn an die Kommunalverbände erfolgt allein nach Maßgabe des verfügbaren Vorrates. Soweit sie den Fleischbedarf der Bevölkerung nicht deckt, sind die Kommunalverbände berechtigt, dauernd oder vorübergehend die Fleisch menge, die nach den bisher erlassenen Bestimmungen auf eine Fleischmarte entnommen werden kann, herabzusetzen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn nicht mehr als die Hälfte des durch die Mnrkeneinnahme ermittelten tatsächlichen Bedarfes gedeckt werden kann. Auf die vom ViehhandelSvcrband einem Kommunalverband rechnungsmäßig zuge wiesene Zahl von Schlachtticren jeder Gattung werden die Hausschlachtnngen, sowie die Notschlachtungcn angerechnet. Das gleiche gilt für Schlachtungen, bei denen das Fleisch ganz oder teilweise als znm menschlichen Genuß ungeeignet bezeichnet wird. Inwieweit den Kommunalverbänden sür Vie bei Notschlachtnngen und bei der Be anstandung geschlachteter Tiere entgangene Flcischmenge ein Ersatz gewährt werden kann, bestimmt der Mehhandelsverband nach dem vorhandenen Vorrat. Die nach 8 6 der Bundesratsbekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 für die Anrechnung von Hous- und Notschlachtungen von der Reichsfteischstelle zu erlassenden besonderen Vorschriften bleiben Vorbehalten. 8 5. Soweit bei einzelnen Tiergatluugen keine allgemeinen Höchstpreise sür den Kleinverkauf des Fleisches an den Verbraucher bestehen, haben die Kommunalverbände oder die von ihnen beauftragten Stellen nach dem jeweiligen Schlachtungsergcbnis den angemessenen Preis fcstzusetzen, der beim Kleinverkauf des Fleisches nicht überschritten werden darf. Diese Preise haben bei Rindfleisch'' einen Unterschied nach wenigstens drei Wertklaffen aufzuwcisen, sür Kalb- und Schafflcisch können sie einheitlich berechnet werden. 86. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1916 in Kraft. Dresden, am 26. April 1916. 554 II 8 m —Ministerium des Innern.2050 Frau Johanna Marie Margarethe verehel. Püschel verw. aew. Böttcher geb. Kämpfe »n Großenhain hat für die Flurstücke Nr. 828, 829 und 893» des Flurbuchs für Naundorf b./Gr., die bei der Enteignung zum Zwecke der Beschaffung des für einen Flugplatz in Großenhain nötigen Areals betroffen worden sind, eine Entschädigung von 12 242 M. 60 Pf. zu erhalten. Es wird dies gemäß 8 52 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß diejenigen, die wegen emeS dinglichen Rechtes an hcn von der Enteignung betroffenen Grundstücken oder eines darauf bezüglichen persönlichen Nutzung?- oder Gebrauchsrechtes Befriedigung aus den EntschädigungSgeidern verlangen wollen, diesen Anspruch innerhalb drei Woche« bei der unterzeichneten Behörde anzu melden haben, widrigenfalls dec Unternehmer zur Zahlung der Gelder an die Enteignete berechtigt ist. Großenhain, den 22. April 1916. 14 o II,Königliche Amtshaudtrnannschast. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Tröger stet Haus ober bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstaltcn vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nunnncr des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags auszugcben ünd im voraus zu bezahlen; eine Gewähr siir daS Erscheinen cm bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 80 Pf.,' OrtSprecS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz cut sprechend höher. NachwcisungS- und Bermittclungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Mage ringezogen werden muh oder der Auftraggeber in- Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Notationsdruck und Verlag: L ang erL Wint«r lich Riesa Geschäftsstelle: ISaeMeitreffe 59. Verantwortlich liir Redaktion: Arthur Hnhncl, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. »»d Anzeiger (Llbedlatt tmd Artiger) Amtsblatt für dk König!. Amtshauptmcmnschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Der Stadkrat zu Großenhain hat beim Königlichen Ministerium des Innern die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Großenhain hinsichtlich der Flur stücke Nr. 892, 840, 842, 843, 844, 845, 846, 847, 849, 850, 851, 852, 853 und 854 des Flurbuchs sür Naundorf bei Gr. beantragt. Diese Flüchen sind -ur Erweiterung des Flugplatzes iu Großenhain erforderlich. Dis Stadtaemcinde Großenhain hat das be nötigte Land zu erwerben und dem NeichSfiskus zur Verfügung zn stellen. Es wird dies mit der Aufforderung öffentlich bekannt gemacht, etwaige Einwen dungen gegen die Verleihung des Enteignungsrechts innerhalb einer Frist von 3 Wachs« bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain anzubringen. Großenhain, den 27. April 1916 177 ll. Königliche Nmtshauptmlnrnschaft. Auf Blatt 13 des hiesigen Genossenschafisrcgisters, die Baugcnossensckast für das Personal der Königlich Sächsische» Staatseiscribahnen zu Riesa, eingetragene Geuofsea- schast mit beschränkter -Hafts,sticht in Riesa betreffend, ist heute eingetragen worden: Neue Satzung. Abschrift des Beschlusses befindet sich Bl. 119 flg. der Arie r. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, der Erwerb und die Verwaltung von Häusern -um Vermieten oder zum Verkauf sowie die Annahme und die Verwaltung von Spareinlagen. Der Zweck der Genossenschaft ist ausschließlich darauf gerichtet, minder bemittelten Familien oder Personen gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen zu angemessenen Preisen zu beschaffen. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen geschehen unter der Firma der Genossenschaft, wenn sie vom Vorstand ausgchen, durch Unterschrift zweier Vorstands mitglieder, wenn sie vom Aufsichtsrat ausgeben, indem zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter dem Zusatz „Der NufsichtScat" ihre Unterschrift beifügen. Sie ergeben im Riesaer Tageblatt. Hört diese Zeitung auf zu erscheinen, so bezeichnen zunächst Vorstand und AufsichiSrat die Zeitungen, in welchen die Bekanntmachu -gon ver öffentlicht werden sollen, bis die Hauptversammlung durch Satzungsänderung die Zeitung für die Bekanntmachungen erneut bestimmt. Die Haftsumme eines jeden Genossen beträgt für jeden Geschäftsanteil dreihundert Mark. Die höchste Zahl der Geschäftsanteile, auf die ein Genosse sich beteiligen kann, ist auf fünfzig bestimmt. Die Vorstandsmitglieder Paul Hempel in Riesa und Franz Haase in Riesa sind aus » dem Vorstand auSaeickieden. * Der Lokomotivführer Otto Jentzsch in Riesa und der Weichenwärter Franz Eduard Plato in Riesa sind Mitglieder des Vorstandes. Willenserklärungen des Vorstandes sind für die Genossenschaft verbindlich, wenn zwei Vorstandsmitglieder sie abgeben oder der Firma der Genossenschaft ihre eigenhändige Unterschrift hinzufügrn. Riesa, den 22. April 19l6. Königliches Amtsgericht. „LsmmatzsckM' Wog." Dem vom „Fcldschlößchcn" ans nach Pausitz führenden Wege haben wir den Namen „Lommatzscher Weg" beigelegt. Der Rat der Stadt Riesa kV. Avril 1916. Knd.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite