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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604297
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160429
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160429
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-29
- Monat1916-04
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1916
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und Anzeiger (Llbeblatt mü> AryeigM. «es»»»«»reffir Serajbnchsteid dl«», «t.sn. kllr.» für die Königl. Amtshauptmamlschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gememderat Gröba. S8. Sonnavend, 2S April ivl«, avenss. 69. iMrg. ^a« Riesaer Tageblatt erscheint jeden La» abends V,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- mid Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanftalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr slir da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeils (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zektrmibender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. NachiveisungS- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage cingezogen werden musj oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- rmd Erfüllungsort: Niesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". 'NotationSdruck und Verlag: L an g er L Wi n t e r l ich Niesa lttrschSftSftelle: btaetkrltrirßr 59. Verantwortlich illr Redaktion: ycr^'ur Hühncl, Aiosa; Wilhelm Dittrich, Riesa. I! ! !> ----- _.« Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verfüttern von Kartoffeln vom 16. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 284) nochmals zur allge meinen Kenntnis gebracht. In Streitigkeiten nach § 4 letzter Absatz entscheiden die Kretshanvtmannschaftsn endgültig. 531 oll 6 iv Dresden, am 26. April 1916. 2069 Ministerium des Inner«. Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. April 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht mehr Kar toffeln verfüttern, als auf ihren Viehstand bis zn diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt: ») an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln täglich, t) oder statt dessen an Erzeugnissen der Kartosfeltrocknerei ein Viertel der vor stehenden Sätze. Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei verfüttert worden sind. Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden. 8 2. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird. 8 3. Die Landcszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Verfütternng von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten. 8 4. Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartosfeltrocknerei verstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der Kartosfeltrocknerei einschließlich der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartoffel-Verwer- tungsgesellschast m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach 8 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kactoffel- stärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) der Ablieferungspflicht bisher nicht unterliegen oder infolge besonderer Bewilligung der Trockenkartoffel-Äerwer- tungs-Gesellschaft im eigenen Wirtschaftsbetriebe verwendet werden dürfen. Ausgenommen von der Lieferungspflicht bleiben nur 1. die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des 8 1 verfüttern dürfte. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt oder aufgehoben wird; 2. bei Selbstversorgung (8 6 Abs.'l» der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntciahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs- Gesetzbl. S. 363) ein Kilogramm für den Kopf und Monat bis zum 15. August 1916; 3. Mengen, die im Eigentums des Reichs, eines Bundesstaats, oder Elsaß- LothringenS, insbesondere einer .Heeresverwaltung oder Marineverwaltung stehen. Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, entscheiden die von den Landeszentralbeborden zu bestimmenden Behörden endgültig. 8 5. DieEm die Trockenkartossel-Verwertungs-Gesellschaft abzuliefernden Mengen dürfen nicht vergällt werden. 8 6. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sach verständigen sind befugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, sowie in Räume, in denen Kartoffeln gelagert werden, jederzeit einzutrctsn und daselbst Besichti gungen vorznnchmen. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert werden und Vieh ge halten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über die zur Verfütterung gelangenden Kartoffeln, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen. 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe Lis zu zehntausend Mark wird bestraft, 1. web den Verboten der 1, 5 zuwidcrhandelt oder der Lieferungspflicht nach 8 4 nicht nachkommt; - ' 2. wer den nach 88 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindestbetrag der Geldstrafe gleich dem zmanzigfachcn Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen. 8 8. Mit Geldstrafe bis zu cinhunberlfüufzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 1. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider den Eintritt in die Räume und die Be sichtigung verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des 8 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt ober bei der Auskirnftscrteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 9. 8 2 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der KartLsselirocknerci und der Kartosselstärlefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. .',85) wird aufgcboben. 8 10. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung Massen. R 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung iw Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 15. April 1916. Der Stellvertreter deS Reichskanzlers. Delbrück. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers über Mistbeetkartoffeln vom 20. April 1916 Rteichs-Gefetzbl. S. 322) wird hiermit nochmals zur öffentlichen Kenntnis gebracht. T rcsd e u, am 26. April 1916. 566 II 6 IV Ministerium des Inner«. 2070 BLtrMlltttmHlmq über Mistveetkartoffeln. Vom 20. April 1916. Auf Grund der 88 1, 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der Kartoffel preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird folgendes bestimmt: I. Tie in der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die PrciLitelll'.ug für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 140) festgesetzten Höchstpreise gelten nicht für solche Kartoffeln, die laut ortspolizeilicher Be scheinigung in Mistbeeten oder ähnlichen Vorrichtungen gezogen find und vor dem 15. Juni 1916 geerntet und verkauft werden. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft: Ä-«LliLt^d«u 20. LUjrLl-1916. Der Reichskanzler. - . Im Auftrage Freiherr von Stein. Neber das Verfahren beim Ankauf von Zuchtvieh aus dem Bezirke eines außer sächsischen ViehhandclsverbandS wird den beteiligten Kreisen hiermit bekannt gegeben, daß vor der Einfuhr bei der unterzeichneten Königlichen AmtSbauptmauuschaft die Aus stellung einer Bescheinigung zu beantragen ist. Diese Bescheinigung ist dem außer sächsischen Viehhandelsverband beim Nachsuchen der AuSftchr des Zuchtviehes mit vorzu- legen. In den hier anzubringenden Gesuchen uni Ausstellung obengedachter Bescheinigungen ist die Art und Stückzahl des einzuführendcn Viehes anzugeben. . . Den Gesuchen ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beiznfügen, daß vir Ein fuhr des betreffenden Viehes zu Ziichtzweckcn erfolgt. Großenhain, am 27. Avril 1916. 652 <i § I. Königliche Nintshauvtmannschaft. KrieMamMemirtteMrtzMlrr. Die nächste Auszahlung findet Montag, -en L. Mai INI« statt und zwar: . für die Inhaber der Nummern 1—350 von vorm. 8—10 uyr, 351-700 „ „ 10-12 „ und „ , „ „ . 701—1060 „ nachm.',^4—5 „ Für den übrigen Verkehr ist die Stadthauptknsse an diesem Tage geschloffen. Alle Veränderungen sind sofort zu melden. Der Rat der Stadt Riesa, am 28. April 1916. H. Am 28. April 1916 ist hier ein kleiner, brauner (toupierter) Huud (unter 40 om Schulterhöhe) eingefangeu worden, da er ohne Stencrmarke betroffen worden ist. Der rechtmäßige Eigentümer dieses Tieres wird hiermit ausaesordert, cs binnen S Tagen hier abzuholen, andernfalls über dasselbe nach den bestehenden gesetzlichen Vor- schriften verfügt werden wird. Der Rat der Stadt Niesa, am 29. April 1916. Schdr. MtttvntkilW in der Me m 1.-7. Mi Uß. Da «nS auch für die nächste Woche nur wenig Butter zur Verfügung steht,Ivird, um eine gleichmäßige Aerteilumf der verfügbaren Butterbestäudc zu sichern, auf Grund von 8 4 der Verordnung des Königlichen Ministeriums t-eS Innern vom 24. Dezem ber 1915 folgendes bestimmt: In der Woche vom 1.—7. Mai 1916 darf auf die für diesen Zeitraum auS- gegebenen Butterkarten nur die Hälfte zugeteilt und beansprucht werden. 2. Händler, Landwirte, Molkereien, Butterfraue« nsw., welche in der Stadt Niesa Butter rum Verkauf bringen, dürfen in der Woche vom 1.—7. Mai INI« ans eine Bntterkarte «nr r/s Pfund -- Vi Stück Butter abgeben. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß Z 13 der DundeSratS- Verordnung vom 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zn 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. .Der Rat der Stadt Riesa, den 29. April 1916.Gßm.,. Städtischer FleischkmrservenverkMf. Wir haben eine größere Sendung ausgezeichnetes amerikanisches Cornedbecf (Pökclrindfleisch) und amerikanisches Cornedmutton (Pökelhammslfleisch)» beides sehr geeignet zum Kältesten, bezogen. Diese Fleischkonserven gelangen in der städtischen Fleischkonservenverkaufsstelle im Braucreiwohnhause hinter dein Rathause am Mittwoch jeder Woche neben den bereits bekannten Fleischkonserven gegen Abgabe von städtischen Fleischkonservennmrkett (400 gr für je 1 Dose) zum Preise von 1,80 M. für 1 Dose Cornedbecf und 1,70 „ „1 „ Eornedmuttou zum Verkauf. An Fleischmarkeu sind abzugeben für je 1 Dose Cornedbecf und Cornedmutto« Marken über 220 xr (Fleisch ohne Knochen). Der Rat der Stadt Riesa, den 28. April 1916. Gßm. ButtelöMung in ürr Mr m !. bis 7. M Mß in Ma. Da uns auch für die nächste Woche von der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain nicht genügend Butter überwiesen werden kann, wird, zwecks gleichmäßiger Verteilung der verfügbaren Äuttcrbestände für den Bezirk dec Gemeinde Gröna auf Grund von 8 4 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1915 folgendes bestimmt: 1. In der Woche vom 1. bis 7. Mai 1916 darf für die auf diesen Zcitramn auSgegcbenen Butterkartcn nur die Hälfte zugeteilt und beansprucht werden. S. Händler, Landwirte, Molkereien, Äuttcrfrnncrr usw„ welche in der Gemeinde Gröba Butter zum Verkauf bringen, dürfen in der Woche vom 1. biS 7. Mai 1V16 auf eine Buttcrkartc nur ß-8 Pfund, das ist Vr Stück Butter abgebr«. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 13 der Bundesrats verordnung vom 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Gröba, am 29. April 1916. Der Gemeindevorstand. Fleischkonserveu- rmv Speckserkarrf irr Gröira. Mittwoch, den 3. Mai 1916, soll im Grundstück Weststraßb 14 Verkauf von gesal zenem Speck zunr Preise von 3 M. für das Pfund und von Fleischkonservcn stattfinden. Zur Regelung des Verkaufs werden Montag, den I.Mai 1916, im Gcmcindeamte — Zimmer Nr. 3 - Marken ausgegeben. Die Verkaufsstunden werden noch bekannt gegeben. Gröba, am 28. Avril 1916. Der Gcmcmdevorstand. Geschäftsverkehr im Gemeinveautt Gröim. Nm bei der immer größer werdenden Arbeitslast durch die vielerlei Kriegsmaß- nahmen noch eine geordnete Erledigung der der unterzelchncten Behörde obliegenden Ge schäfte zu ermöglichen, wird hiermit bekannt gegeben, das, vom t. Mai INI« ab sämt liche Geschäftsstellen im Gemeindeanitc iGcmciiidevorstand, Registratur, Bieideamt, Stcuerkaffe, Gemcindehauptkasse und Standesamt) nur noch an den Vormittagen von bis 1 klbr für den öffentlichen Verkehr geöffnet gehalten werden. Groba. am 27. Avril 191L Der Gemeindevorstand.
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