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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.05.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-05-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191605052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160505
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160505
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-05
- Tag1916-05-05
- Monat1916-05
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.05.1916
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»«,«»>««-, «I»I» Freitag, S. Mai ISIS, avends 1»3 6S. Jahr« Schüt. Stadtbücherei, über 5800 Bünde, jeden Montag, ausschließlich schulfreier Lage, abends von 7—*/,9 Uhr geöffnet. Hingang: Haupttor des KnabensckulgebäubeS Goethkstr. Leihgebühr jür den Band 1 Woche 3 Pf., 2 Wchn. 5 Pf., 3 Wchn. 8 V'„ 4 Wchn. 10 Pf. Die Verwaltung der Stadtbücherei. I. B.r Thiele «raun. 6. Der ganze Kleinverkanf von Fleisch hat vom 1. Mai -. I. ab zu angemessenen Preisen zu erfolgen, die unter Ver antwortung der Behörden von den Verteilungsstellen nach dem jeweiligen Schlachtungsergebnis festgesetzt werden. Bei Rindfleisch ist die Preisfestsetzung für den Kleinverkauf nach 3 Wertklassen vorgeschrteben. Im übrigen ist die Regelung der Fleischversorgung natürlich davon abhängig, wieviel Schlachtvieh in nächster Zeit zur Verfügung stehen wirb. Im Sommer wird ja auch sonst ganz allgemein eine weniger fett haltige Nahrung bevorzugt. Es entspricht daher der Sach lage, Kälber und Rinder vor der Hand weniger zu schlachten und lieber im Wcidebetrieb oder sonst mit jetzt reichlicher werdendem Frischfutter bis zum Herbst wieder so fett zu mästen, daß wir der kälteren Jahreszeit mit einigermaßen ausreichendem Vorrat an fettem Schlachtvieh gegenüber stehen. Bei Schweinen wird die Fettmast in größerem Um fange erst wieder mit dem Abschluß der neuen Getreideernte beginnen können, wenn reichlicheres Kraftfutter auf- neue zur Verfügung steht. Bis dahin wird man versuchen müssen, die vorhandenen Bestände so pfleglich als uröglich — auch unter dem Gesichtspunkte der Fettgewinnuug für den Tages bedarf — zu behandeln. Diesem GeLankengang entspricht es, das; gleichfalls mit Verordnung vom LS. April die HauS- schlachtungen der Selbstversorger bis zum 1. Oktober d. I. verboten worden sind, soweit sie als Borratsschlachtungcn zu einer über vier Wochen hinaus reichenden Versorgung dienen können. Es soll damit verhindert werden, daß einzelne sich ohne Not in Zeiträumen hinein mit Vorrat versehen, in denen mit Sicherheit wieder eine reichlicher werbende Fleisch verteilung zu erwarten ist. Es ist deshalb allen denen, die sonst den Sommer über Schweine für den Solbstbedarf ge mästet haben, dringend anzuraten, üaS auch weiterhin zu tun. Denn einmal tritt die Fettreife für Sie jetzt zu dem Zwecke aufgestellten Jungschweine ja doch erst nach dem 1. Ok tober ein. Und dann besteht doch zu keiner Zeit die Gefahr, daß'etwa früher schlachtreif werdende Schweine keine vorteil hafte Verwendung finden können. Für die Ernt".eit ist mit einer vorzugsweisen Befriedigung des Fleischbedarfs der landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung zu rechnen. Im Amtsblatt für ble Mnigl. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rlcha, sowie den Gemeinderat Gröba. Dienstag, de« N. Mai ISIS, vorn». 10 Uhr werden im Rathause gebr. Kleiderfchränke, Kommoden, kl. Tische. Stühle, Bettstellen nr. Matratzen, Federbetten, versch. Kletdungs- u. Wäschestücken, 1 Regulator, 2 Taschenuhren, 1 Nähmaschine, 1 Fahrrad, versch. kl. Wirtschaftsgegenstände u. a- m. gegen sofortige Bezahlung öffentlich versteigert. Riesa, am ü. Mai 1916. Der Vollftreckungsbeamte des Rates der Stadt Riesa. Verkauf von Ranchfisch. Wir geben hiermit Lekcumt, daß ein weiterer Posten „Rauchstsch" bezogen worben ist, der durch Herrn Fleischermeister Karl Reichelt, Hauptstraße 40, zum Preise von 1 M. SO Pfg. für 1 Pfund zum Verkauf gelangt. Der Rat der Stadt Riesa, am 5. Mai 1916. Gßm. Pas Riesaer Tageblatt erscheint jeden Lag abends V»? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen DorauHahlüng, durch uns«« Träg« frei Haus ob« bei Abholimg am Schalt« der Kaiser!. Postanstaltcn vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des 'Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und iin voraus zu bezahlen; eine Gewähr für Sa» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mwrbreite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz cnl- jpvechend höher. Nachweisung?» und VcrmittclungSgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag »«fällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähl« an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: Sang er L Winterlich Atesa, WeschSstSsteve: «loetbestratze 5S. Verantwortlich iür Redaktion: Artbur Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Zur Regelung der Fleischversorgung im Königreich Sachsen. Ans der Ministerialverordnung vom 26. April ü. I. über die weitere Regelung der Fleischversorgung und aus der vorgängigen Bekanntmachung des Viehhandelsverbandes des Königreichs Sachsen vom 20. April ü. I. ergeben sich für die Regelung unserer Fleischversorgung folgende leitende Ge sichtspunkte: 1. Alles Schlachtvieh in Sachsen wie in Deutschland über- Haupt ist dem freie« Verkehr entzogen. Es baick, soweit es nicht in einer beschränkten Anzahl besonders genehmigungs pflichtiger Hausschlachtungen von Selbstversorger» nach Maß gabe der allen Einwohnern gleichmäßig zustehenüen Fleisch menge verwertet wird, nur nach Anweisung des Viehhandels- verbandes zu Schlachtzwecken gehandelt und mutz überdies au die vom Verbände bezeichneten Stellen nach einem be stimmten, von der Reichsfleischstelle aufgestellten Verteilungs plan abgeliefert werden. 2. Aller Handel mit Schlachtvieh vollzieht sich nach fest gesetzten Höchstpreisen und zu bestimmten mäßigen Ver- gütungssätzen, die dem Händler für seine Tätigkeit zugebil- ltgt worden sind. Da jegliche freie Nachfrage aufgehört hat und alle An- und Verkäufe urkundlich angezeigt und belegt werden müssen, ist jede Möglichkeit zu Preistreibereien von vornherein ausgeschlossen. 8. Die Ablieferung der Schlachttiere geschieht, soweit nicht militärische Stellen Empfänger sind, ausschließlich zur Ver fügung der Kommuualverbäude, denen die Verteilung unter Mitwirkung des Fleischergewerbes obliegt. Soweit die K. V. Von ihrer Befugnis, Vereinigungen des KleifchergewerbeS mit der Verteilungsregelung zu beauftragen, Gebrauch ma ch-^ bleibt ihnen gleichwohl die dauernde Beaufsichtigung aller dahingehenden Maßnahmen Vorbehalten. 4. Die ganze Bertcilungöregclung vollzieht sich aus schließlich auf gemeinnütziger Grundlage. Sie kann also in keinem Falle vreisvertenernbe Zwischengewinne ermöglichen. übrigen wir- Vorsorge getroffen werde«, baß auch die Land orte, die keine ansässigen gewerbsmäßigen Fleischer haben, im Rahmen der allgemeinen Versorgungsregelung das ihnen zukommcnde Frischfleisch erhalten können, ohne daß deshalb unnütz weite Wege die kostbare Arbeitszeit unwirtschaftlich beanspruchen. Im allgemeinen aber muß auch die lüirdltche Bevölke rung sich damit bescheiden, genau so behandelt zu werden wie die Stadtbewohner, die trotzdem ja noch wcutgcr günstige Verhältnisse haben, weil Einkommen und Erwerb wesentlich bei ihnen mehr daniedcrliegeu wie auf dem Lande, wo alle Mühe und Arbeit jetzt doch ihren wirklich angemessenen Lohn findet. Ein Wort dann noch zur Stellung aller derjenigen Betriebe in der Fleischversorgungsregelung, die bisher vor zugsweise selbstermästetes Vieh auch schon vor dem 3. Fe bruar d. I. berechtigterweise geschlachtet haben, um es, wenn auch ohne Gewinn, gegen Entgelt an Arbeiter, Dienstleutc usw. abzugeben. Sie werden als gewerbliche Schlachter an- zusehcn sein, haben, wie Liese, alle nprgcschricbencu Bücher und Nachweise zu führen und das Fleisch nur gegen Marlen abzugeben. Die Vorschriften über Hansschlachtungcn finden dann auf sie keine Anwendung. Daraus ergibt sich zunächst, daß jeLe Lnelle u n« berechtigter Preisfor-ernuge« nach mensch liche« Ermessen verstopft ist. Selbst die größte Flcischknappheit, mit der doch vorübergehend zuzeiten immer einmal gerechnet werde« muß, kamt im Rahmen dieser Bcr- sorgmlgsregärmg an keiner Stelle zu Preistreibereien be- nvtzt werde«, we«n das Publikum nur seinerseits scharf auf -em Poste« ist «nd namentlich Wohlhabendere es vermeiden — was überdies auch strafbar wäre —, Lnrch Angebot höherer Preise sich einen Vorzug bei -er Lieferung zu verschaffen. Fleifchereibetriebe o-«r andere Geschäfte -es FleischhandelS, -te auch nur de« Versuch machen wollte«, sich auf solche Ne- benavrede« cinzulasse«, würden unweigerlich fiir die restliche Dauer -es Krieges geschloffen werden müssen. Im übrigen muß aber von -er Bevölkerung erwartet werde», daß sie der ««vermeidlichen Sachlage — «amentlich während der Nebcr- gangszeit — mit Ruhe «ad Vertrauen begegnet. Wem» teder Eiervcrkanf in Gröba. Sonnabend, den 6. Mai 1916 soll im Grundstück Weststr. 14 ein Posten Eier zum Preise von 13 Pfg. für 1 Stück verkauft werden. Die Abgabe erfolgt nur an Inhaber von Butter-Vorzugskarten 4 u. L und zwar an die Bewohner des Ortsteils südlich des Hafens vormittags 9—11 Uhr und an die Bewohner des Ortsteils nördlich des Hafens vormittags 11—1 Uhr. Zu gleicher Zeit sollen Fleischkonserven verkauft werde»». Gröba, am 4. Mai 1916. Der Gemeindevorstund. Gemäß 8 18 der Bundcsratsverordnung über den Verkehr mit Verbrauchszncker vom 10. April 1916 (Reichsgesctzblatt Seite 261) wird folgendes verordnet: 1. Zucker (gemahlener Zucker, Würfelzucker, Lompenzucker, Plattenzucker, Hut- und Brotzucker, auch Kandis) darf gewerbsmäßig an Verbraucher, sowie an Gastwirtschaften, Bäckereien, Konditoreien, Krankenhäuser und Anstalten nur abgegeben werden, wenn sich der Empfänger im Besitze einer Zuckerkarte oder eines Znckerbezugsansweises befindet. 2. Die Zuckerkartcn werden von den Kommunalverüänden nach vorgeschricbenem Muster erstmalig für die Zeit vom 7. Mai bis 31. Juli 1916 ausgegeben und lauten auf 5 Pfund. Für ie vier zu eiuem Haushalt gehörige Personen kann auf Verlangen des Haushaltsvorstandes eine gen» einsame, auf 20 Pfund lautende Zuckerkarte ausgestellt werden. Die Zuckerkarte trägt am Rande 5 Abschnitte, deren jeder auf ein Pfund, bei der gemeinsamen Zuckerkarte auf 4 Pfund lautet. Die Abschnitte berechtige,» zum Bezüge von Zucker während der aufaedrnckten Gültigkeitsdauer. 3. Mit der Zuckerkarte ist ein BerugSausweiS verbunden, der auf die gleiche Menge lautet, wie die Zuckerkarte. Der Verbraucher hat seine Karte nebst dem BezuaSausweis dem Lieferanten, von dem er während der Gültigkeitsdauer der Karte den Zucker beziehen will, vorznlegen und feinen Bedarf anzumelden. Der Lieferant hat sowohl die Zuckerkarte als der» Bezugsaus weis mit seinem Firmenstempel zu versehen oder seine Firma mit Tinte darauf zu setzen, den BezuaSausweis abzutrennen und die Znckerkarte dem Verbraucher »nieder auszuhändigen. 4. Der Verkauf von Zucker im Kleinhandel darf nur gegen Vorlegung der ganzer» Zuckerkarte erfolgen. — Auf einzelne Abschnitte, die ohne die zugehörige Stammkarte vor gelegt werden, darf Zucker nicht verabfolgt werden. — Der Verkäufer hat den jeweilig gültigen Abschnitt der Zuckerkarte abzutreuncn oder zu entwerten. Mengen unter einem Pfuno dürfen nicht abgegeben werden. Der Verbraucher darf nur bei dem Händler, bei welchem er feinen Bedarf angemeldet hat, Zucker entnehmen. Die Abschnitte haben nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit: die Nachlieferung auf unverbrauchte Abschnitte oder die Vorauslieferung auf später gültige Abschnitte ist unzulässig. Die Amtshauprmannschaftcn, in revidierten Städten der Stadt rat können Ausnahmen bewilligen. „ 5. Für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Krankenhäuser und Anstalten werden anstelle von Zuckerkarten Bezugsausweise ausgegeLen, die auf 2k» Pfund lauten. Die näheren Bestimmungen über die solchen Betrieben zustehende Menge usw. trifft der zuständige Kommunalverband. Auf diese Bezugsausweise finden die Bestimmungen unter 6 entsprechende Anwendung. 6. Jeder Zuckerhändler ist zum Bezüge von Zucker nur nach Maßgabe der von ihm vereinnahmten BezugSausweise berechtigt. Er hat die von ihm empfangenen Bezugsaus weise bei der Bestellung seinem Lieferanten, dessen Auswahl ihn» freisteht einzusenden, der seinerseits nur nach Empfang der Äezugsausweise und nur die durch diese ausgewiesene Menge liefert» darf. 7. Die Großhändler haben die von ihnen vereinnahmten Bezugsausweise in Paketen zu 100 ä- Nennwert der Zu ckerverteilungs stelle für das Königreich Sachsen in Dresden einzureichen, die ihnen dafür in gleicher Höhe Bezugsscheine der Reichszuckerstelle erteilt, auf Grund deren Zucker von den Raffinerien bezogen werden kann. 8. Die bei den Händlern vorhandenen Bestände bleiben zu ihrer Verfügung, werde»» jedoch von der Zuckerverteilunqsstelle auf die Bezugsausweise angerechnet. Das Gleiche cnlt, falls ein Znckerhändler nicht die volle bei ihm angemeldete und von ihm bezogene Menge abgesetzt hat, für die hieraus sich ergebenden Ueberschüsse. lieber Bestände, die zum Umfang des Handelsbetriebes im Mißverhältnisse stehen, kann die Zuckerverteilungsstelle durch käufliche Uebernahme anderweit verfügen. 9. Ist ein Verbraucher infolge veränderter Umstände (Wegzug und dergleichen) ge ¬ zwungen, im Laufe einer Zuckerkartenperiode zu einem anderen Verkäufer überzuaehen, so hat er an seinem bisherigen Wohnorte bei der zur Ausgabe der Zuckerkarten zuständigen Stelle unter Abgabe seiner Zuckerkarte die Ausstellung einer neuer» Zuckerkartc nebst BezugS- ausweis zu beantragen. Die Kartenausgabestelle hat von der neuen Zuckerkarte so viele Abschnitte abzutrennen, wie von der alten Karte schon verbraucht waren und den Bezugs ausweis entsprechend zu berichtigen. - 10. Den Kommunalvervänden bleibt der Erlaß weiterer Vorschriften zur Ausfüh- führung der Bundesratsverordnung und dieser Verordnung überlassen. Die Vorschrift in 8 9 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Verbrauchszncker bleibt unberührt. 11. Die Abgabe von Derbrauchszucker (8 1 dieser Verordnung) im geschäftlichen Verkehre ist von der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab auf solange verboten, bis die Abgabe auf die Zuckerkarteu erfolgen kann. 12. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zumiderhandelt, wird auf Grund von 8 19 Abstitz 1 Nr. 1 der Bundesratsverordnung vom 10. April 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 M. bestraft. Dresden, den 4. Mai 1916. 627 b ilkl» Ministerium deS Innern. 2174 Gesuche um Unterstützung zur Unterhaltung und Erweiterung der Volkskibliothcken find unter Benutzung des nachstehenden Vordruckes spätestens bis ,«m 1. Jnli ISIS tabellarisch einzureichen. Großenhain, am 4. Mai 1916. 564 -t L. Königliche AmtShanPtmannschaft. Bezeichnung der Rachsuchende». Eigen tum S-Ber- hättuisse Ver waltung Die Bibliothek Mittel zur Unterhaltung der Bibliothek. der zu unterstützenden Bibliothek. umfaßt Bände wurde gegründet wurde benutzt Bisheriger Beitragoer Gemeinde usw. Betrag deS Lesrgetdes Bisher bewilligte Staats beihilfe .
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