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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.05.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-05-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191605110
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160511
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160511
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-05
- Tag1916-05-11
- Monat1916-05
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.05.1916
- Autor
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» Riesaer G Tageblatt vir. «c 108 Donnerstag, 11. Mai 1916, oNenos < Aaltrg und vom der der und 1 ^fund. ««d Anxrtger (EUikdM mü> Anzeiger) Amtsblatt für die König!. Amtshauptmcmnschast Grobenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riefq, sowie den Gemeinderai Gröba. Dem Ministerium des Innern ist bekannt gemacht worden, daß einige Landwirte von dem freihändigen Verkaufe von Rindvieh durch die Besorgnis abaehalten werden, daß bei einer etwaigen Enteignung des zur Aufbringung des Schlachtviehvcdarfes erforder lichen Rindviehs auf frühere Verkäufe keiue Rücksicht gcuommcn werden würde. Diese Besorgnis ist unbegründet. Wie hiermit ausdrücklich ungeordnet wird, sind vielmehr für den Fall, daß eine zwangsweise Aufbringung des SchlachtvichbedarfcS nach 8 0 der Bundesratsbekanntmachung vom 27. März 1 9 1 (i notwendig werden sollte, bei Bemessung der Zahl der von den einzelnen Besitzern zu liefernden Tiere diejenigen Rinder voll anzu rechnen, die nachweislich seit dem 17. April d. I. verkauft worden sind. Im eigenen Interesse der Landwirte liegt es daher, schlachtreife Rinder möglichst bald zu verkaufen, da hierdurch eine zwangsweise Aufbringung des Schlachtvichbedarfs voraussichtlich vermieden werden kann. Dresden, den S. Mai 1916. 689H8M Mittisteri« m des Innern.2278 Freibank Schänitz. Freitag, den 12 Mai, nachmittags von 2—4 Uhr Rindsleischyerkauf (nur gegen Fleischmarken), Pfund 1.20 Mark. Der Gemeindcvorftand. Oerttiches rrnb Sächsisches. Riesa, den 11. Mai 1916. —* Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet .«urde der Grenadier Gustav Kresse im Landwehr-Greua- dter-Negiment 100, zurzeit Sanitätssoldat in einem Reserve lazarett, Sohn des Oberschaffners Oswald Kresse, hier. —* Die beiden aus dem hiesigen Lauchhammerwerk ent wichenen Russen sind in Stauchitz ein gefangen worden. —* In der Versammlung des Gabe lsbcrgerSteno- gravhen-Vereins Riesa am 10. Mai 1916 gedachte oer Herr Vorsitzende der in den letzten Kämpfen gefallenen Kunstaenoffen Arno Schmidtgeu und Curt Teichgräber. Die Versammlung ehrte das Andenken dieser Gefallenen durch Erheben von denPlätzen. — Der Verein erhielt einen neuen Zuwachs von 6 Mitgliedern und zwar 2 Damen und 4 Herren. —* In der sächsis ch en Verlust li ste Nr. 281 (auS- geaeben am 10. Mai 1916). die in unserer GeschäftS Ausknnftsstelle vom Roten Kreuz. Auskunft über Verwundet« und Kranke im XU. Korpsbezirk. Nachforschung über Vermiete. Hilfe für Kriegsgefangene. OrtssteKe Riesa: Amtszimmer des Direktors der Knabenschule au der Goctheflraße. Sprechstunden: Täglich ' ,8—' .9 Uhr vormittags. Der Rat der Stadt Riesa, am 11. Mai 1916. Jnd. guten Wetters war der Veranstaltungsraum überfüllt. Der neue 2. Obmann, Herr Hanns Tröger aus Braunschweig, erstattete zunächst einen kurzen Jahresbericht, der zeigte, was man im Jahre 1915 alles hat schaffen können. Den Mittelpunkt bildete der Arbeitsplan für das kommende Sommerhalbjahr und cS wurde beschlossen, monatlich 3 Wan derungen und eine geschäftliche Sitzung abznhaltcn, zu denen alle Kaufmannslehrlinge herzlich willkommen sind. Nachdem noch über dieLehrlmaSoücherei.Jugendsparkasse und Kranken kasse gesprochen worben war und die nötigen Neuwahlen sich glatt abgewickelt hatten, kamen im zweiten Teile deut scher Sana und deutsche Dichtung zn ihrem Recht. Die all gemeine echt deutsche Fröhlichkeit zeigte, daß man den jungen . Leuten eine in jeder Beziehung gute und einwandfreie Unter haltung geboten hatte. Besonders mar zu begrübe», dah es möglich war, die Veranstaltung ohne Alkohol und Nikotin- gcnutz durchzuführen, ein Trinkzwang bestand ebenfalls nicht. — Die Verteuerung der Eier ist weniger den Landleuten zuzuschreiben. als vielmehr den Aufkäufern und stelle zur Einsichtnahme auSkegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 192, 329, 345, 351, 354, 374, 381. Landwehr-Regiment Nr. 350. Landsturm-Bataillone: Bautzen (12. 3); Großenhain (12.8); 2. Chemnitz (19. 11); Plauen (19. 16). Landsturm Ersatz- Bataillon 12. (12. 11). Reserve-Jngcr-Bataillone Nr. 12, 13, 25, 26. GebirgS-Maschincngcwehr-Abtcilung Nr. 249. Feld-Maschinengewehr-Züge Nr. 68, 98, 176, 382, 552. Maschinengewehr-ErgänzungS-Zug Nr. 645, 646, 647, 648. Maschinenacwehr-Ss.-Trupv Nr. 90. Kavallerie: Kara binier-Regiment: Ulanen Nr. 17, 18; Reserve-Ulanen: Hu saren Nr. 19, 20; Reserve-Husaren; 1. Landsturm-Eskadron, 12. A.-K. Preußische Verlustlisten Nr. 518, 519, 520. Liste Nr. 3 der in Kriegsgefangenschaft befindlichen und jetzt in der Schweiz untergcbrachten sächsischen HecreSangehörigen. —r. Die Lehrli ugSabteiluna Riesa des Deutsch nationalen Handlungsgehilfen-VerbanveS berichtet uns, daß die am Sonntag nachmittag stattgcfundcne Jahreshaupt versammlung den besten Verlauf genommen hat. Trotz des ^aS Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag abends '/,7"Nhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,l0 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer ocS Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags auszuacbcn und im voraus zu bezahlen; eine Gemöhr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprcis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. NachweisungS- und Lermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werde» mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Eibe". Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Wi n t e r l ick Nies» Geschäftsstelle: tSoetdeftratze 59. Verantwortlich kür NedoMnn: ^'r^vr Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. 9. Jeder Zuckephändlcr-ist zum Bezüge vou Zucker nur nach Maßgabe der von ihm vcrchinnahmtcn BezugSauSweise berechtigt. Er hat die von ihm empfangenen BezugSens- weise bei der Bestellung seinem Lieferanten, dessen Auswahl ihm fieistebt, eiuzuseuden, der seinerseits nur nach Empfang der BezugsnuSweise und nur die durch diese nnSgcwiescnc Menge liefern darf. 10. Die Großhändler haben die von ihnen vereinnahmten BezuqSausweise in Paketen zu 100 ä- Nennwert der Zuckervcrtcilungsftelle für das Königreich Sachsen in Dresden ein reichen, die ihnen dafür in gleicher Höhe Bezugsscheine der NeichSzuckcrstclle erteilt, auf Grund deren Zucker von den Raffinerien bezogen werden kann. 11. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften auf Zucker karten bez. Vczugsanswcise abgegeben wird. Die Zuckerhändlcr haben die von ihnen vereinnahmten Zuckcrkarten — Abschnitte getrennt nach Farben und die auf den Abschnitten aufgedruckten Zeiten abgezählt in Briefumschlägen aufznbcwahren, die eine Aufschrift über den Inhalt zu erhalten haben. Z. B. 50 gelbe Abschnitte 7.-31. Mai, 125 rote Abschnitte 7.—31. Mai Name oder Firmenstempel. Die bei den Händlern vorhandenen Bestände bleiben zn ihrer Verfügung, werden jedoch von der Zuckerverteilungsstelle auf die Bezugsausweise angerechnet. lieber Bestände, die zum Umfang des Handelbetriebs im Mißverhältnis stehen, kann die Zuckerverteilungsstelle durch käufliche Uebernahme anderweit verfügen. Die Anrechnung der über 20 Pfund betragenden Vorräte in Haushaltungen erfolgt in der Weise, daß zunächst von der 20 Pfund übersteigenden Menge als der zulässige Verbrauch für die Zeit vom 25. April bis 7. Mai für jede zum Haushalt gehörige Person 1 Pfund abgerechnet wird. Bleibt hiernach ein Bestand von 5 Pfund und mehr für den Kopf des Haushalts, ko werden für diesen Hallshalt ans die erste NersorgnnqSperiode — 7. Mai bis 31. Juli — Zuckerkarten nicht ausgegeben; bei geringerem Bestand werden die der Menge entsprechenden Markenabschnitte von den Karten abgetrennt. Größe Be stände werden bei den späteren Kartcnansgaben nach gleichem Grundsätze angcrechnct. 13. Ist ein Verbraucher infolge veränderter Umstände (Wegzug und dergleichen) ge zwungen, im Laufe einer Zuckerperiode zu einem anderen Verkäufer überzngchen, so hat er an seinem bisherigen Wohnorte bei der zur Ausgabe der Zuckerkartcu zustäudigeu Stelle unter Abgabe seiner Zuckerkarte die Ausstellung einer neuen Zuckerkarte liebst Bczugsausweis zu beantragen. Die Kartenausgabcstelle hat von der neuen Zuckerkarte so viele Abschnitte abzutrennen, wie von der alten Karte schon verbraucht waren und den Bezugsausweis entsprechend zu berichtigen. 14. Für den hiesigen Bezirk sind für den Verkauf von Zucker bis auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt worden: ») gemahlener Zucker 0,30 Mk.,l b) Würfelzucker 0,34 o) Lompenzucker 0,32 ä) Hutzucker 0,36 o) Brotzucker 0,36 15. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 19 Ziffer 1 der BundeSraiSverord- nung vom 10. April 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mk. bestraft. Diese Vorschriften treten alsbald nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Hiermit tritt die vom Königlichen Ministerium des Innern in der Verordnung vom 4. Mai 1916 verfügte Verkaussspcrre außer Wirksamkeit. Großenhain, am 9. Mai 1916. II- Der Kommunalverband. Bekanntmachung. Sämtliche ansgehobene Militärpflichtigen, (Jahrgang 1894 bis mit 1897 und noch nicht zur Einstellung gekommen sind), welche un Besitze des Berechtigungsscheines für Ein jahrig-Freiwillige sind und als solche dienen wollen, haben sich spätestens bis Montag, den 15. Mai INI«, mittags IS Uhr beim Dezirkskommando persönlich unter Vorlage des Berechtigungsscheines und Angabe des Truppenteils, wo sie dienen wollen, zu melden. Großenhain, 10. Mai 1916. Kgl. Bezirkskommando Grossenhain. Auf Grund der Bundes! atsvcrordnung über den Verkehr mit VerbrauchSzuckcr 10. April dieses Jahres der Ljusfübrungsverordnuna hierzu vom 12. April und sächsischen Ausführungsverordnung hierzu vom 4. Mai 1916 wird für den Bezirk Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der Städte Großenhain Riesa folgendes bestimmt: Zucker (gemahlener Zucker, Würfelzucker, Lompenzucker, Plattenzuckcr, Hut- Brotzucker auch Kandis) darf gewerbsmässig an Verbraucher, sowie an Gastwirtschaften, Bäckereien, Konditoreien, Apotheken, Kranken- und Sicchenhäuser, Genesungsheime, Erziehungsanstalten und ähnliche Wirtschaftsbetriebe nur abgegeben werden, wenn sich der Empfänger im Besitze einer Zuckerkarte oder eines Zuckerbezugsausweises befindet. Zum Bezüge von Zucker sind berechtigt, ») alle im Bezirke der Königlichen Amtshauptrnannschaft Großenhain einschließlich der Städte Großenhain und Riesa wohnenden, zur bürgerlichen Bevölkerung ge hörenden Personen, k>) Militärpersoncn, die außerhalb der Verpflegung der Truppenteile stehen, e) Betriebe der unter 1 bezeichneten Art. 3 Bis auf weiteres wird für jede bezugsberechtigte Person eine Zuckermenge von 1 kg monatlich gewährt. Die Zuweisung von Zucker an die in Ziffer 2 unter <- bezeichneten Betriebe bleibt vou den dem Kommunalocrband hierfür zur Verfügung stehenden Mengen abhängig. 4. Die Bestimmungen in Ziffer 1, 2s, 3 Absatz 1 gelten auch für Zuckervcrkäufer, die dm Bedarf für ihre Hauswirtschaft in ihrem eigenen Geschäfte decken. ' 5. Die Zuckerkartcn werden durch die Gemeindebehörden oder die von diesen bestimmten Ausgabestellen an Haushaltungsvorstände für je 2'/, Monate im Voraus, erstmalig für die Zeit vom 7. Mai bis 31. Juli ausgegcben und lauten auf 5 Pfund. Je vier zu einem Haushalte gehörige Personen können auf Verlangen eine gemeinsame, auf 20 Pfund lautende Zuckerkarte erhalten. Die Zuckerkarte trägt am Rande 5 Abschnitte, deren jeder auf 1 Pfund, bei der gemeinsamen Zuckerkarte auf 4 Pfund, lautet. Die Abschnitte be rechtigen zum Bezüge von Zucker, während der aufgedruckten Gültigkeitsdauer. Im Laufe der Zeit neu zur Versorgung hinzutretende Personen erhalten die Zucker karte nach Abtrennung so vieler Abschnitte, wie dem vergangenen Teile der Versorgungs zeit — V, Monat zu 1 Pfund gerechnet — entsprechen. Der mit der Zuckerkarte verbundene Äezugsausweis ist um die abgetrennte Menge zu vermindern und dies durch Abstempelung des Äezugsausweiscs vor Ausgabe der Zuckerkarte kenntlich zu machen. Neuer die Ausgabe der Zuckerkartcn ist feiten der Gemeindebehörden bez. der von diesen beauftragten Stellen ein Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Die'Zuckerkarten sind nur auf Personen übertragbar, die dein gleichen Haushalte angehören oder vorübergehend verpflegt werden. 6. Mit der Zuckerkarte ist ein Abschnitt als Bczugsausweis verbunden, der auf die gleiche Menge lautet, wie die Zuckerkarte, Der Verbraucher hat seine Karte nebst dem Bezugsausweis dem Lieferanten, von dem er während der Gültigkeitsdauer der Karte den Zucker beziehen will, vorzulegen und seinen Bedarf anzunrelden. Der Lieferant hat sowohl die Zuckerkarte als den Bezugs- auSweis mit seinem Firmenstempel zu versehen oder seine Firma mit Tinte daraus zu setzen, den Bezugsausweis abzutrennen und die Zuckerkarte mit den Marken dem Ver braucher wieder auszuhändigen. 7. Der Verkauf von Zucker im Kleinhandel darf nur gegen Vorlegung der ganzen Zuckerkarte erfolgen. Auf einzelne Abschnitte, die ohne die zugehörige Stammkarte vorge- leyt werden, darf Zucker nicht verabfolgt werden. Der Verkäufer hat dabei den jeweilig gültigen Abschnitt der Zuckerkarte abzutrennen. Mengen unter 1 Pfund dürfen nicht ab gegeben werden. Der Verbraucher darf nur bei dem Händler, bei welchem er seinen Bedarf ange meldet hat, Zucker entnehmen. Die Abschnitte haben nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit: die Nachlieferung auf unverbrauchte Abschnitte oder die Vorauslieferung auf später gültige Abschnitte ist unzulässig. Die Amtshauptmannschaft, in den Städten Großenhain und Riesa der Stadtrat, können Ausnahmen bewilligen. 8. Für Betriebe der in Ziffer 1 bezeichneten Art, werden neben den Zuckerkartcn Be- tugSausweise ausgegeben.
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