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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.06.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-06-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191606199
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160619
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160619
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-19
- Monat1916-06
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.06.1916
- Autor
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.». V'"- V Riesaer D Tageblatt M ISS 6S. Jahr« >' * Am 17. Juni 1916 ist hier ein brauner Hund (mit unter 40 vm Schuiterhöhe) ein- gefangen worden, da er ohne Steuermarke betroffen worden ist. Der rechtmäßige Eigentümer dieses Tieres wird hiermit ausgefordert, es binnen K Tagen hier avzuholcn, andernfalls über dasselbe nach den bestehenden gesetzlichen Vor schriften verfügt werden wird. .. .Der Nat der Stadt Riesa, am 19. Juni 1916. SLdr. Einquartierung betreffend. Diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen jetzt einguartierten Militärpcrsonen auch im Monat Juli 1916 rm Quartier behalten wollen, werden aufgefordert, Meldung darüber bis Donnerstag, den 22., sowie spätestens Montag, den 26. dieses Monats, bei unserem Quartieramt zu erstatten. Der Rat der Stadt Riesa, am 19. Juni 1916. Eltz. ä) „ , höchstens 11V M. für 5o"Kilogr. Lebendgewicht. Wir bestausgemästete Tiere (Fetträger) du —y Vor der Zweiten Strafkammer des Dresdner König!. Landgerichts hatte sich heute die 86 Jahre alte, in Weida bei Riesa wohnende MaschinennrbeiterSchefran Rosa Gärtner, geborene Haas, weaen gefährlicher Körperverletzung zu ver antworten. Der Nnaeklagten wird bcigemessen, ihre drei Stiefkinder, die 14 Jahre alte Lina, die 10 Jahre alte Elisabeth Gärtner und einen 6 Jahre alten Knaben in roher Weise mißhandelt und in der Gesundheit beschädigt, die Körperverletzung bei den beiden jüaeren Kindern auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen zu haben. Der Ehemann der Angeklagten, der im Felde steht, bat die Kinder aus erster Ebe mitaebracht. Diese ver- Da» Riesaer Lagebian erscheint leben Tn» abend» Uhr Mit Ausnahme der Sona- und Festtag«. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hans oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« flir di« Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voran« zu bezahlen; eine Gewähr filr ha» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Orikpreis 15 "'s.; zeitraubender nnb tabellarischer Satz ent. ^rechend höher. Nachweisung»- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in KonmrS gerät Zahlung»- und Erfüllungsort! Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BefördrrungSeinrlchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotation»druck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Voethektraste 89. Verantwortlich flir Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; silr Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. 60 . , 22- - 22 - ? LmiiWll Vtt )ik MkuW NM AMMnise sör MM. In Uebereinstimmnng mit einem Beschluß des ZcntralviehhandelSverbandes werden die folgenden Stallhöchstpreise für Rinder auf Grund von 8 5 des Gesetzes über Höchst- preise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 Mercks-Gesetz-Blatt S. 616) hiermit für das Königreich Sachsen mit Wirkung vom 18. Juni 1V1V ab fest gesetzt. I. a) für ansgemästete oder vollfleischige Ockfen bis zu 7 Jahren i>) n » " » Kühe n „ 7 „ Bullen „ „ 5 . ... „ .. Färsen höchstens 11V M. für 60 Kilogr. Lebendgewicht. Für bestausgemästete Tiere (Fetträger) dieser Preisklasse dürfen bi- zu 1v M. für je 50 Kilogr. mehr bezahlt werden. ll. e) für ausgemästete oder vollsteischtg« Ochsen über 7 Jahre k) . . . „ Kühe ,, 7 . g) , » . Bullen - 5 , d) . «»gefleischte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen jede» Alters und zwar für alle unter H genannten Tier« bei einem Lebendgewicht über: 10 Zentner höchstens 100 Ni. für 50 k;' Lebendgewicht 8V.-10 „ „ 95 5-8'/, - » 22 * bis zu »V. » » 80 „ „ _ Für ««big genährt« Rinder rinschUeöich der Fresser höchsten» VV «. für SO l, Lebendgewicht. IV. Für geringwertig« Mnder (sog. Ausputzer) jeden Gewicht« und Alter«, die no hinter der unter lll genannten Wertklaffe zurückbleiben, find angemessene Preise »t» ver einbaren, die stets weniger als 70 M. für SO tg Lebendgewicht betragen müssen. Die Feststellung des Lebendgewichtes bat am Standort des Tieres zu erfoloen. Dabei sind 5 vom Hundert des GewicktS bei der Preisfeststellung unberücksichtigt zu lassen. Ist die Gewichtsfeststellung am Standort nicht möglich, so unterbleibt die m Absatz 1 vorgeschriebene Gewicktskürzung, wenn das Tier zur Wage einen Weg von mindesten« 8 km zurückzulegen hatte. Vl. Der Viehhandelsverband oder dir von ihm beauftragten Händler können die unter l festgestellten Preise für die dort unter » bis <l genannten Tiere nur fordern, wenn diese beim Ankaüf niit einem gutartig hinter den Schulterblättern guet über den Rücken ge- zogenen Haarschnitt in Form eines Stabes versehen wurden. Muster de« Haarschnitts: Rückenlinie de« Rindes j Für die unter l zweiter Absatz genannten FettrSger kann der für sie »«gelassene besondere Zuschlag nur gefordert werden, wenn diese Tiere beim Ankauf an Stelle de« im oorheVehenden Absatz vorgeschriebenen Haarschnittes einen anderen erhalten haben, der die Form eines rechtwinklichcn Kreuzes hat und auf dem Rücken (Rückgrat) des Tieres so angebracht ist. daß keiner der Kreuzbalken im rechten Winkel zum Rückgrat steht. Muster des Haarschnittes für Fetträgert Rückenlinie des Rindes —— Vll. Die Vorschriften des Viehhandelsverbandes und die den KomniUNalvtrbänden in der Verordnung vom 26. Avril 1916 — S54ilLlll — gegebene Anweisung über die Fest stellung des Kaufpreises nach dem Schlachtwert werden durch die unter 1 bis v gegebenen Vorschriften nicht berührt. -Die Verordnung vom 24. März 1916 — 278IIUui — über Höchstpreise für Rind vieh wird mit dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung aufgehoben. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft mit der Maßgabe, daß alle bis zum 18. Juni 1916 nachweislich nicht schon abgenommenen Rinder von diesem Tage ab zum neuen Höchstpreis zu bezahlen sind. DreSden, am 16. Juni 1916. 1001 il 8 lll Ministerium des Innern.2913 Nachstehend wird die Bekanntmachung über die äussere Kennzeichnung der Waren vom 26. Mai 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 422) in der durch die Bekanntmachung vom 11. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 505) abgeänderten Fassung zur allgemeinen Kenntnis ge bracht. Dresden, den 16. Juni 1916. 7S7l>ll0l» Ministerium deS Inner«. 2918 vekanntmachnng über die änssere Kennzeichnung do« Waren. Vom 26. Mai 1916. Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 380) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Bistimmnngen dieser Anweisung finden Anwendung auf , 1. Konserven von Fleisch oder unter Zusatz von Fleisch, die durch Erhitzung halt bar gemacht sind, soweit ihre Herstellung zugelassen wird; 2. Gemüsekonserven, Obstkonseroen aller Art, Fischkonserven, Milch- und Sahne konserven; 3. diätetische Nährmittel, Fleischertrakt und -essen Ersatzmittel, Fleischbrühewürfel und sonstige Suppenwürfel, Kaffee-, Tee- und Kakaoersatzmittel sowie Kaffee- mischunqen; 4. Marmeladen, Obstmus, Kunsthonig und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich; 5. Käse: 6. Schokoladen, Schokolade- und Kakaoyulver aller Art, Zwieback und Keks. 8 2. Waren der im 8 1 bezeichneten Art, die in Packungen oder Behältnissen an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung oder dem Behältnis in einer für den Käufer leicht erkennbaren Werse und rn deutscher Sprache folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt; brimzt ein anderer als der Hersteller die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner Firma in den Ver kehr, so ist statt dessen Name oder Firma und Nlederlaffungsort dieser Person anzugeben; 2. die Zeit dec Herstellung oder Füllung nach Monat und Jahr; 3. den Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maße oder Gewicht oder nach Anzahl; bei Fleisch- oder fleischhaltigen Konserven, aus genommen Gcflügelkonserveu, muß daß in der fertigen Ware vorhandene Mindestgewicht des knochemreicu Fleisches (einschließlich Fettes), oder Speckes «einschließlich Jettes), bei Geflügelkonserven das in der fertigen Ware vor handene Mindestgeivicht des knochenhaltiaen Fleisches (einschließlich Fettes), bei Gemüse- und Obstkonserven das zur Zeit der Füllung vorhandene Mindest gewicht des Gemüses oder Obstes ohne die der Konserve zugesetzte Flüssigkeit angegeben werden. Bei Konserven von Sardinen, Heringen oder dergleichen Fischen genügt an Stelle des Gewichts die Zahl der eingefüllten Fische, sofern diese im Durchschnitt der mittleren Größe der in Betracht kommenden Art ent sprechen: 4. den Klemverkaufspreis in deutscher Währung. § 3. Die im § 2 vorgcschrieüsnen Angaben sind vom Hersteller oder, falls ein anderer die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt, von diesem anzubringen. Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt. 8 4. Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe, z. B. durch Ueber- klebezettel, ist verboten. 8 5. Die vorstehenden Bestimmungen finden aus Waren, die vor dem 1. Juni 1916 hergestellt und in Packungen oder Behältnisse eingefüllt sind, insoweit Anwendung, als sich die Waren noch im Besitze des Herstellers oder derjenigen Person, die sie unter ihrem Namen oder ihrer Firma in den Verkehr bringt, befinden; doch genügt an Stelle der An gabe nach 8 2 Nr. 2 der Vermerk: „Hergestellt vor dem 1. Juni 1916" und an Stelle der Angaben nach Nr. 3 die Angabe des Inhalts nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maße oder Gewicht oder nach Anzahl. Sie gelten flicht für Waren, die aus dem Ausland in Originalpackungen eingcführt sind oder werden. Solche Waren sind vor der Abgabe an den Verbraucher auf der Packung als Auslandsware zu kennzeichnen. Für die äußere Bezeichnung der von den Heeresverwaltungen oder der Marinever- waltnng in Auftrag gegebenen Waren gelten die von diesen Stellen vorgeschriebeuen be sonderen Bestimmungen. 8 6. Zuwiderhandlungen sind nach 8 5 der Verordnung des Bundesrats über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 380) mit Ge fängnis bis zu sechs Monaten rind mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen strafbar. 8 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten mn 18. Juni 1916 in Kraft. °> tragen sich mit dem leiblichen Kinde der Gärtner nicht. Die Angeklagte bat das 10 Jahre alte Mädchen stundenlang gepeinigt und mit einer Klopfpeitsche geschlagen, ans das Kind geflucht und geschimpft und cs wiederholt mit einem Messer in das Gesicht gehauen, dasselbe und den Knaben lange Zeit in der Kälte stehen lassen, auch das älteste Mädchen unmenschlich behandelt. Die bedauernswerten Kinder sind jetzt bei anderen Leuten «ntergebracht. Die Gärtner wurde wegen grausamer Mißhandlung ihrer Stiefkinder zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. —* Die Frauen- und Mädchen-Ortsgruppe Riesa des Vereins für das Deutschtum im Ausland beabsichtigt nächsten Zur Ausführung der Reichskanzler-Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fett-Versorgung vom 8. Juni 1916 — Reichs-Gesetzblatt S- 447 — wird verordnet: I. Zu 8 1: Kühe mit einem täglichen Mtlchertrag von 5 Ltr. oder mehr dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Kommunalverbandes zu Schlachtzwecken veräußert oder geschlachtet werden. Auf Notschlachtungen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Es wird erneut in Erinnerung gebracht, daß erkennbar trächtige Kühe und Kalbinnen nach der Bundesrats-Bekanntmachung vom 26. August 1915 (R. G. Bl. S 51 nicht ge schlachtet werden dürfen, soweit nicht bei Vorliegen eines dringcnoen wirtschafllichen Be dürfnisses eine Ausnahme bewilligt ist II. Zu 8 5: Molkereien haben die Anzeige, die sie nach 8 5 Ms. 2 am 1. Juli 1916 a« die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu erstatten haben, in Abschrift bei der untere» Ver waltungsbehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat) einzureichen. Die unteren Verwaltungsbehörden haben eine Abschrift ihrer nach der gleichen Be- stimmuna bis zum 20. Juni 1916 an die Zentral-EinkaufSgesellschaft zu richtenden Mit- teilung, sowie s. Zt. die ihnen von den Molkereien eingereichten Anzciqeabschriften dem Ministerium des Innern vorzulegen. . Dresden, den 17. Juni 1916. lOOlbllvl Ministerium des Jimern. 2927 Lertliches «n» Siichsischrs. Mesa, den 19. Juni 1916. —* Tagesordnung zur Sitzung des Stadtverord- ueten-Kolleaumls am Dienstag, den 20. Juni 1916, abends 6 Uhr. 1. Bericht über eine Revision der Stadttasse. 2. RatS- beschluß: Einrichtung eines Spülklosettes im Rathausturm betr. 8. Ratsbeschluß: Baulichkeiten im Gaswerk betr. 4. RatSbeschluß: Lebens- und VolkSoerficherung nebst Nach ttag zur Sparkaffenordnung betr. 5. Ratsbeschluß: Bei trag an das österreichisch-ungarische „Note Kreuz" bett. 5. Mitteilunoen. — Nichtöffentliche Ätzung. Kriegsbrailchbare PferSe im Alter von 4—15 Jahren, fehlerfrei, werden freihändig angekauft. Angebote sind zu richten an Oberst von Sandersleben (Adresse: Grsah-Pserdedepot XU, DreSden-SeiLuih.) » «»>1! i ««d Mrdlatt mü> Au-riga). Aintsölatt für dle König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. . Montag, 19. Juni 1916, atienvs
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