Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-06-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191606202
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160620
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160620
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-20
- Monat1916-06
- Jahr1916
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1916
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
140. Dienstag, 20 Juni ISIS, avends. «S. Jalirg. Da« Riesaer Tage'Uau erscheint se»eN L« abends V,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger srei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaisers Postanstalten vierteljährlich 2,1» Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bi« 10 Uhr vormittags aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr siir da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 unn breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprciS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- sprechend höher. NachweisungS» und VermittclungSgebithr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur» gerät, Zahlung»» und Erfüllungsort: Rie;a. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fälle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gorthestrasre SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. kanntmachung vom 8. Dezember 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 807) mit Gefängnis bis zu 0 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Dresden, den 16. Juni 1916. lOOloiioi, Ministerium des Inner«. 2938 SmstiU öd« in Lnkek »it SMsM md km WmL Auf Grund von 88 8 und 10 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 807) sowie auf Grund von 88 12 und 15 der Bundesratsverordnung Über die Errichtung von Preisprüfunqsstellen und die Versorgungs regelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 607 und 726) wird bestimmt: 8 1. Die Kommunalverbände haben bis zum 1. Juli 1916 den Verkehr mit Speise fett in ihrem Bezirke und den Verbrauch zu regeln. Die Regelung hat nach Maßgabe von 8 7 der Verordnung über vorläufige Maß nahmen auf dem Gebiete der Jettversorgung vom 8. Juni 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 447,»- zu geschehen. Die durch 8 7 der genannten Verordnung für Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern vorgeschriebene Regelung des Verkehrs mit Speisefett und des Ver brauchs erledigt sich durch die einheitliche Regelung für den Äczirk des KommunalverbaudeS. Die Kommunalverbände können die Regelung des Verkehrs den größeren Gemeinden ihres Bezirks, insbesondere soweit diese bereits eine solche eingefübrt haben, übertragen. 8 2. Als Speisefett im Sinne dieser Verordnung gelten Butterschmalz, Margarine, Speisefette (ausgenommen Rohfette; z. vergl. Verordnung über die Regelung des Fleisch verbrauchs vom 15. Juni 1916 — Sächsische Staatszeitung Nr. 137 —), Kunstspeisefett, Schweineschmalz und Speiseöl. 8 3. Speisefette dürfen innerhalb Sachsens an Verbraucher gewerbsmäßig nur ab gegeben werden, wenn sich die Empfänger im Besitze von Fettkarten oder entsprechenden Ausweisen befinden. Es sind also neben den durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1915 — Sächsische Staatszeitung Nr. 299 — eingeführten Butterkarten von den Kommunalverbänden Fettkarten auszugeben. Die Bezugsscheine (für Bezug durch Post oder Eisenbahn) im Sinne von 8 6 der Reichskanzlerverordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung vom 8. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 447) werden gegen Verzicht auf Fett- oder Butterkarten, die für die gleiche Menge gelten, oder gegen Rückgabe solcher auf Antrag der Berechtigten ausgegeben. Die Inhaber von Gastwirtschaften, Pensionen, Krankenhäusern und ähnlichen Au» talten stehen im Sinne dieser Verordnung den Verbrauchern gleich. Sie erhalten die dem Imfange ihres Betriebes entsprechende Anzahl von Fettkarten oder entsprechende Bezugs cheine nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte. D:e weitere Abgabe von Speisefetten in olchen Betrieben oder Anstalten an deren Gäste oder Insassen erfolgt ohne Fettkarte. Bäckereien und Konditoreien erhalten die ihrem bisherigen Verbrauche entsprechende Menge von Fettkarten oder entsprechende Bezugsscheine gleichfalls nach Maßgabe der vor handenen Vorräte. 8 4. Die Fettkarten werdenfür die Person und die Woche ausgestellt. Sie sollen in der Regel nicht auf bestimmte Mengen lauten, sondern so ausgestellt werden, daß die darauf zu entnehmenden Mengen je nach den vorhandenen Beständen wöchentlich vom Kommunalverbande festgesetzt werden können. Die Ausgabe von Vorzugskarten für Kranke und für einzelne Derufskreise ist zulässig. Auf Fettkarten haben solche Personen keinen Anspruch, die aus Viehhaltung im eigenen Betriebe Butter oder Speisefette in zur Ernährung ausreichender Weise erzeugen. DaS Gleiche gilt von den zum Hausstande gehörigen Familienmitgliedern, den Angestellten und dem Gesmde des Betriebsuntcrnchmers, die von diesem aus den Erzeugnissen des Be triebs mit Butter oder Speisefett versorgt werden. 8 5. Die Kommunalverbände haben innerhalb ihres Bezirks für den BedarfsauS- gleich zu sorgen. Sie haben insbesondere die nach Anweisung der Landesverteilnnqsstclle durch die Einkaufsgesellschaften für Ostsachsen und Westsachscn oder durch die Butterver- teilunaSstellen ihnen zugewiesenen Mengen an Speisefett entsprechend zu verteilen. 8 6. Wer Speisefett gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, die von ihm hergestellten oder bezogenen Mengen alsbald nach der Herstellung oder dem Eingänge der Gemeindebehörde des Ortes, in dem er sein Geschäft betreibt, anzuzeigen. Die Ge meindebehörde hat die Anzeigen gesammelt an den Kommunalverband weiterzugeben. Die in Absatz 1 genannten Personen haben über die von ihnen hergestellten, bezogenen oder ihnen zugewtesenen Mengen genau Buch zu führen. Sie haben nach näherer Anwei sung des Kommunalverbands Antigen über ihren Bestand an die Gemeindebehörde ein- zureicheu und den Verkauf durch Vorlegung der entsprechenden Fettkarten nachzuweisen. 8 7. Soweit es sich nicht um Speisefett handelt, das der Kommunalverband zur Verteilung auf die Bevölkerung feines Bezirks Angewiesen erhalten oder sonst beschafft hat, darf die Ausfuhr von Speisefett aus dem Bezirk des Kommunalverbandcs nicht beschränkt werden. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und der von den Kommunalverbänden hierzu erlassenen Verordnungen werden nach 8 17 der Bekannt machung des Bundesrats vom 25. September 4. November 1915 sowie nach 8 13 der Bc- Bezity von Margarine durch Wiederverkäufe;'. Die Verteilung der Margarine an die Kleinverkänfer zur Abgabe an die Bevölkerung erfolgt in Zukunft durch den unterzeichneten Rat. Bei der Verteilung der Margarine sollen, soweit möglich, die bisher tätigen Mar- garinebändler berücksichtigt werden. Diejenigen hiesigen Händler, die bei der Verteilung der Margarine in Zukunft be rücksichtigt werden wollen, fordern wir auf, sich bis morgen, Mittwoch, den 81. Juni ISIS nachmittags « Uhr, schriftlich beim unterzeichneten Rate zu melden und in der Anzeige mit anzugeben, wieviel Margarine in letzter Zeit monatlich direkt an Verbraucher abgesetzt worden ist. Spätere Meldungen können keinesfalls berücksichtigt werden. Wir weisen hierbei schon jetzt darauf bin, daß den Margarme-Kleinhändlern an einem Pfund Margarine nur 5 Pfg. Gewinn zngebilligt werden können. Der Rat der Stadt Riesa, den 20. Juni 1916. Gßm. Kartoffelverlirauch. Mit Rücklicht auf die sich immer mehr fühlbar machende Kartoffelknappbeit bez. die dadurch in der Kartoffelzufuhr zu erwartenden Stockungen und da überdies mit Sicherheit darauf, ob bez. wann weitere Kartoffelzufuhr zu erwarten steht, nicht zu rechnen sein wird, macht es sich nach einer Mitteilung des Kommunalverbandes notwendig, daß die noch vorhandenen und die bereits zur Verteilung gelangten Kartoffelvorräte nach Möglichkeit gestreckt werden. ES können deshalb von jetzt ab nur 8 Pfd. Kartoffeln pro Kopf und Woche ab gegeben bezw. verbraucht werden. Diejenigen, die bereits Kartoffeln zugewiesen erhalten haben, machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, daß sie die ihnen auf die Zeit von beute ab zugewtesene Kartoffel, menge von jetzt ab nur dergestalt verbrauchen dürferr, daß auf den Kopf und die Woche 5 Pfi», entfallen. In diesem Sinne wird auch die Verrechnung der bereits zugetetlten Kartoffelmengert bei der Entschließung auf erneute Zuweisungsanträge erfolgen. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Juni 1916. Kr: Freitag, den 23. und Sonnabend, den 24. Juni 1V1« finden bei uns wegen Reinigung sämtlicher Geschäftsräume nur unaufschiebbare Sachen ihre Erledigung. Die Sparkasse bleibt jedoch während der üblichen Kaffenstunden geöffnet. Im Königlichen Standesamts werden an beiden Tagen Anzeigen über Totgeburten und Sterbefälle vormittags von 8 bis 9 Uhr angenommen. Gummi-, Kupfer- u. s. w. Annahme findet an beiden Tagen nicht statt, auch werden KartoffelbezugSscheine nicht ausgegcben. . Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Juni 1916. Desinfektion der Klärgruben. Mit Rücksicht darauf, daß jetzt Chlorkalk zu Desinfektionszwecken nur schwer zu er- langen ist, wird bis auf weiteres gestattet, zur Desinfektion der Klärgruben auch Weiß» und Graukalk in aufgelöstem Zustande zu verwenden. Je nach dem Umfang der Grube sind im Mittel 5 Liter Desinfektionsmasse einzu streuen. Die Desinfektion hat mindestens aller 8 Tage zu erfolgen. Gewissenhafteste Durchführung der Desinfektionen der Klärgruben wird allen Klär grubenbesitzern zur besonderen Pflicht gemacht. Der Rat der Stadt Riesa, den 19. Juni 1916. Gßm. Der Gemeindeexpedient Herr Ernst Weber aus Weinböhla ist heute bei der hiesigen Gemeindeverwaltung als Kaffenexpedient angestellt und in Pflicht genommen worden. Gröba, am 19. Juni 1916. Der Gemeindevorstand. Fntterulittelavgave in Gröba. Mittwoch, den 81. Juni ISIS, nachmittags von 4 bis 8 Uhr, werden im Feuer» wehrgeräteschuppen an der Strehlaer Straße an die hiesigen Besitzer von Rindern und Schweinen Rapskuchenmehl, Biertreber und rumänische Werzenkleie gegen Bezahlung ab gegeben. Gröba (Elbe), am 19. Juni 1916. Der Gemeindevorstand. Riesaer W Tageblatt «ud Anzeiger (Medlattiwr Aiyrigkrf. Amtsblatt "LT- für die Königl. Amtshcmptmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Ries^ sowie den Gemeinderat Gröba. da festgestellt worden ist, daß überschüssige Lebensmittel an Sachsen grenzender Staaten oder Kreise der sächsischen Be- völkerung vorenthalten werden, hat der nationalliberale sächsische Landtagsabgeordnete Dr. Löbner-Leipzig gemein sam mit dem Reichstagsabaeordneten Dr. Junck das Reichs- krieqsernährungsamt in Berlin um sofortige Abhilfe er sucht. Gleichzeitig ist die sächsische Regierung darauf hin- gewiesen worden, daß die mangelnde Zufuhr die Preise der überhaupt zu erlangenden Lebensmittel im Uebcrmaße er höht und daß die Zufuhr durch die LebenSmittelauSfuhr- verbote Bayerns, sowie durch die von preußischen und thüringischen Kreisen behindert wird. Die Zufuhr werde aber leider auch behindert durch LebenSmittelauSfuhrver- bote sächsischer Bezirke gegeneinander. Der sächsischen Re gierung sind sodann folgende dringende Forderungen unter breitet worden: 1. sie wolle dafür besorgt sein, daß das Ab schließen der einzelnen sächsischen Bezirke gegeneinander im LebenSmittelverkehr raschestenS ein Ende nimmt, damit nicht im eigenen engeren Daterlande geschieht, was mit Recht den Kreis- oder Staatsverwaltungen der Bundes staaten -um Vorwürfe gemacht wird; 2. daß die Sächsische Negierung auch ihrerseits — gegebenenfalls erneut — beim ReichSkriegSernährungSamte die Forderung schleunigster Aufhebung von Lebensmittelausfuhroerboten aus den Bundesstaaten nach sächsischen Bedarssbezirken stellt- — Zur Begründung dieser Forderungen wird ausgeführt: „Es sst keine Zeit zu verlieren. Rasch und energisch muß vor gegangen werden, wenn nicht weiterer schwerer Schaden an der Volksstimmuna erwachsen soll. Nicht die Ein schränkung dec Lebenshaltung und nicht Schwierigkeiten der Ernährung an sich, auch nicht Entbehrungen können die Freudigkeit und Opferwilligkeit des Volkes ertöten: Verantwortlich für das Sinken der Dolksstimmung, ja für die sich mehrenden schlimmeren Erscheinungen sind die oben gekennzeichneten Zustände." — Die Vertreter der sächsischen Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 20. Juni 1916. . —* In vorliegender Nummer unserer Zeitung gibt der Rat bekannt, daß die vorhandenen Kartosfelvorräte nach einer Mitteilung des Kommunalverbandes Großenhain weiter gestreckt werden müssen, da noch nicht mit Sicherheit feststeht, ob bezw. wann weitere Kartoffelzufuhren zu erwarten stehen. Allen Verbrauchern wird deshalb auf das dringendste nahe gelegt, sparsamenGebrauch von den Kartoffeln zu machen und die in der Jetztzeit mehr und mehr zur Verfügung stehenden bez. auf den Markt kommenden Gemüse zur menschlichen Ernährung mit her- anzuziehen. Auch die Verwendung der bei hiesigen Kaufleuten erhältlichen Dörrgemüse möchten wir erneut dringend empfehlen. Andererseits wird auch der Kommunaloerband an Nahrungsmitteln heranziehen bez. zur Verfügung stellen, was ihm möglich ist. —y Die Dritte Strafkammer des Dresdner Landgerichts verhandelte gegen den Arbeitsburschen Willy Edwin Vorwerg aus Schänitz wegen schweren Diebstahls. Der Angeklagte geht oft von Schänitz nach Riesa, um Aufträge auszuführen. Bei dieser Gelegenheit stieg Vorwerg inLeutewitz bei Riesa in Wohnungen ein und stahl Geld, das er mit anderen jungen Leuten verausgabte. Diese Diebereien muß der Angeklagte mit einer zweiwöchigen Gefängnisstrafe büßen. —88 Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung ist das Königreich Wachsen infolge seiner geographischen Lage und seiner geringen landwirtschaftlichen ProduktionSsähiakeit in einer recht üblen Lage, die sich in den letzten Wochen in folge der Lebens Mittelausfuhrverbote Bayerns, preußischer und thüringischer Kreise zusehends verschlimmert bat. Infolge der jetzt verschiedentlich erfolgten Herab setzung der Kartoffelzuteilung auf 3 Pfund für die Person und Woche ist die Lebensmittelnot noch mehr gestiegen und Regierung, Ministerialdirektor Dr. Schelcher und Geh. Reg.-Nat Dr. Koch haben in Abwesenheit des Ministers des Innern die Abstellung etwa nachweislich mißbrauch' licher Beschränkungen der Ausfuhr von Lebensmitteln aus Ueberschußbezirken nach Bedarfgebieten zugesagt und ferner versprochen, das ReichSkriegSernährungSamt zu ersuchen, Wandel zu schaffen. —* Am 1. August eröffnet der LandeSversin Sächsischer Heimatschutz zusammen mrt der Landesberatungsstelle für Kriegergräber und dem Königl. Kunstgewerbemuseum in Dresden eine Ausstellung Kriegergrab und Krieger denkmal, die dann nach Vereinbarung auch in anderen sächsischen Städten gezeigt werden soll. Eine besondere Abteilung wird Inschriften für Kriegergräber umfassen, und zwar nach dem vorläufien Plane zum Teil ausgeführte Inschriften auf Metall, Stein, Holz usw., zum Teil aesam- melte Inschriften auf einzelnen Blättern, die in Mappen oder Albums ausgelegt werden. Die Veranstalter der Aus stellung bitten, Beitrgäe zu der genannten Abteilung ein senden zu wollen: also Inschriften für Kriegergräber, sei es in Photographien oder Abschriften von schon vorhandenen Grabdenkmälern, seien es selbstoerfaßte neue, die der großen Zeit des gegenwärtigen Krieges entsprechen. Anschrift: Heimatschutz Dresden-A., Schietzgafle 24, l. . — DaS Ministerium des Innern verbietet den Ver brauch von Kartoffeln in der Brennerei. Nur solche, die zur menschlichen Ernährung ungeeignet sind, dürfen zu diesem Zwecke verwendet werden, lieber die Ungenießbarkeit entscheiden die Kommunalverbände. — Um der durch die jetzig« Damenmode veranlaßten Verschwendung an Webstoffen für die künftigen Jahreszeiten vorzubeugen, hat die Nerchsbekleidungsstelle mit den maßgebenden Verbänden der Konfektion- und Schneiderfirmen Verhandlungen gepflogen, die das Ergebnis hatten, daß sich die Verbände für ibre Mitglieder verpflich-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht