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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-06-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191606213
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160621
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160621
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-21
- Monat1916-06
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1916
- Autor
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, ..... . - : —7" — Riesaer G Tageblatt Mittwoch, 21. Juni ISIS, aUcnvs 141 SS. Jahr« --- Göhl, Henn. Mehner, Max Schmidt, Otto MWD r / «r»d A»r»rg»r («ptblM ma> Züycher). Amtsölatt -LS* für -le König!. AmtShauptmarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stabt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. KartosfelveUirauch in Gröba. Mit Rücklicht auf die sich immer mehr fühlbar machende Kartoffelknappheit bez. die dadurch in der Kartoffelzufuhr zu erwartenden Stockungen und da überdies mit Sicherheit darauf, ob bez. wann weitere Kartoffelzufuhr zu erwarten steht, nicht zu rechnen sein wird, macht es kick nach einer Mitteilung des Kommunalverbandes notwendig, daß die noch Verkehr mit Speisefett betr. Die Inhaber von Gastwirtschaften, Pensionen, Krankenhäusern und ähnlichen An stalten, Bäckereien und Konditoreien werden ausgefordert, ihren bisherigen durchschnitt lichen monatlichen Verbranch au Speisefett sofort hei der Gemeindebehörde anzu melden. Der Nachweis über den Verbrauch ist nach Befinden durch Vorlegung der Rechnungen usw. zu führen. Als Speisefette gelten: Butterschmalz, Margarine, Speisefett (ausgenommen Rohfett), Kunstspeisefett, Schweineschmalz und Speiseöle. Die Anmeldung hat nach de« einzelnen Arten getrennt zu erfolge«. Die Gemeindebehörde hat die Anmeldungen zu prüfen und mit ihrem Gutachten versehen bis spätestens Sonnabend, den 24. lanfeade« Monat- hierher einzusenden. Später eingehende Anmeldungen können bet der Zuteilung nicht berücksichtigt werden. Großenhain, am 20. Juni ISIS. S36 » l' ll. Der Kommunalverband. MmiMW. bckcW iei NM WUM NM. Besitzer von Schlachtvieh, die schlachtreife Tiere zu veräußern wünschen, haben dies, sofern nicht anderweit ein nach den geltenden Vorschriften berechtigter Käufer zur Abnahme bereit ist, möglichst frühzeitig — spätestens aber 14 Tage vor der Zeit, wo die Abnahme notwendig wird — unter Angabe der Zahl, Gattung und des schätzungsweisen Gewichts bei der Amtshauptmannschaft oder dein L-tadtrat ihres Wohnsitzes anznzeigen. Soweit der Kommunalverband nicht selbst über die bei ihm angemeldeten Tiere mit Hülfe seiner Be zugsscheine verfützen kann, hat er die Anmeldung unverzüglich an den VieyhandelSverband in Leipzig weiterzugeben, der dann den Ankauf vermittelt. Dresden, den 17. Juni 1916. 103SH8IH Ministerium de- Inner«. 2950 NrMW Vn h» Maus m Kim. Ümk». Wtzel M An die NmeM« m Neni. Auf Grund von 8 12 und 15 Abf. 3 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom ^September igig_ 4. November Gesetzbl. S. 607 und 728 — wird verordnet: 8 1. Es ist verboten, außerhalb der Wohnsitzgemeinde bei Vieh« und Geflügelhaltern Gier, Quark und Geflügel znm Verbrauch im eigenen Haushalt oder auf Vorrat zusammen zukaufen oder Vieh- und Geflügelhalter zum Zwecke dieses Einkaufs aufzusuchen. Vieh- und Geflügelhalter dürfen an Verbraucher, die außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Vieh- und Geflügelhalters wohnen und ihn zum Zwecke des Einkaufs der bezeichneten Waren in feiner Wohnung oder der Stätte seines Wirtschaftsbetriebes aufsuchen, Gier, Quark und Geflügel nicht verkaufen. Ausgenommen von dem Verbot ist der Kauf und der Verkauf zum sofortigen Genuß, insbesondere in Gastwirtschaften. Die AmtShauptmannfchaft (in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat) kann weitere Ausnahmen zum Zweck der Beibehaltung eines herkömmlichen Geschäftsverkehrs bewilligen. " 8 2. Der Aufkauf (in- und außerhalb der Wohnsitzgemeinde) von Giern, Quark und Geflügel zur Weiterveräußerung ist nur Aufkäufern gestattet, die sich im Besitze eines auf ihren Namen lautenden Aufkanfscheines befinden. Das Gleiche gilt vom Aufkäufe dieser Waren zur Verwendung in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Vereins- oder ähnlichen Wirtschaftsbetrieben, in Fremdenheimen, Konditoreien und Bäckereien. 8 3. Der Aufkaufschein wird von dem Kommunalverband erteilt, in dessen Bezirke der Aufkauf stattfinden soll. In dem schriftlich einzureichenden Gesuche um Erteilung des Auflaufscheines ist der Name, der Geburtsort und -tag. der Beruf und die Wohnung des Antragstellers zu be zeichnen und anzugeben, welche Waren aufgekauft werden sollen. Es ist ferner ein Zeugnis der Polizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat der Städte mit revidierter Städteord nung) des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Antragstellers darüber bei zufügen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und auch sonst keine Bedenken dagegen besiegen, ihm den Aufkauf zu gestatten (Unbedenklichkeitszeugnitz). Die im Aufkaufscheine gegebene Erlaubnis zum Aufkauf kann auf bestimmte Ort schaften und bestimmte Waren begrenzt werden. Die Erteilung des Scheins ist zu versagen, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen deS Bezirks die Zulassung weiterer Aufläufer bedenklich erscheint, insbesondere wenn hiervon eine unangemessene Preissteigerung zu be fürchten ist. Gegen ablehnenden Bescheid steht den: Antragsteller und derjenigen Verwaltungs behörde, die das Unbedenklichkeitszeugnis erteilt hat, Beschwerde an die Kreishauptmann schaft zu. Diese entscheidet endgültig. ß 4. Der Auflaufschein ist beim Auskaufen dem Verkäufer der Waren stets vorzu legen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Vorlegung zu verlangen. 8 5. Der Aufkauf dergenannten Waren auf Wochemnärkten sowie von Vieh- und Geflügelhaltern oder deren Beauftragten, die mit Waren nach den Wochenmärkten unter wegs sind, ist auch Aufkäufern verboten, die sich im Besitze eines Aufkaufscheines befinden' 8 6. In den in 8 2 Absatz 2 bezeichneten Betrieben dürfen Eier (roh oder gekocht) und Eierspeisen nur zu den Hauptmahlzeiten (zum Mittagstisch u- zum Abendtisch) verabreicht werden. 8 7. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 17 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf zehnhundert Mark bestraft. Dresden, am 19. Juni ISIS. 1O72IISI« Ministerium des Inner«.2949 Da« Riesaer Tageblan erscheint lese« Tag abend»'/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vezn-Spret-, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei HauS oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,Il) Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer de» Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr filr da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen Preis für die 43 ouu breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend Hüber. NachweisungS- und VermittelunaSgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezoaen iverden muß oder der Auftraggeber irr Konkurs gerät Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de»' Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe« Bezugspreise».' Rotationsdruck und Verlag: Lang erL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Gorthestratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa.', Lebensrntttewerkauf in Gröba. Donnerstag, den 22. Juni 1916, vormittags von 11 bis 1 Uhr und nachmittaaS von 8—7 Uhr, komme,! im Grundstück Weststraße 14 -nm Verkauf: Rindfleisch im eigenen Saft ohne Knochen in Büchsen, 1 Büchse 2.20 M-, 240 s Fleischmarken, Oelsardinen, 1 Dose 75 Pfg., osterreichisch-ungarische Eier zu 13 Pfg. an Inhaber von Buttervorzva« karten Lebensmittelkontrvllkartcn find vorzulegen. Leere Konservenbüchsen werden angenommen. Gröba (Elbe), am 20. Juni 1916. Starke, Paul Schlegel^Ferd. Pinker, dVtlh. Göhl, Herm. Müller, Ferd. Schäfer, Ernst Schulze, Gust. A. Schmidt, Otto Koschel, Paul Nachf. Herzger, Alb. Dockter, Th. Consum-Berein Mehner, Mar Mitschke. I. L. Nachf. WM, WniMiMM, EMMeckMIlei dck. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Juni 1916 wird bestimmt: Diejenigen Einwohner, welche auf ihre Anmeldungen Ausweise »um Bezüge von Spiritus »nm Preise von SS Psg. sür das Liter erhalten haben, können, soweit sie die Nummern 1 bis 620 erhalten haben, die BezugSmarken am Donnerstag, Freitag und Sonnabend dieser Woche in der Polizeiwache entnehmen. Die Abgabe der Bezugsmarken an die Inhaber der Ausweise mit den Nummern von 621 ab erfolgt nach besonderer Bekanntmachung später, da zur Befriedigung aller der in^roßer Anzahl eingegangenen Anträge die jetzt vorhandene Spiritus-Menge nicht hin- Die Entnahme des Spiritus gegen BezugSmarken kann in den unter l aufgeführ.ten Geschälten erfolgen. ». Spiritus »um Preise von 1 M. SO Pfg. sür daS Liter kann von jetzt ab ohne Bezugsmarke«, soweit die hierzu verfügbare geringe Menge reicht an jedermann in den unter ll aufgeführten Geschäften entnommen werden. Riesa, den 21. Juni 1916. ' Der Rat der Stadt Riesa. l. Verkaufsstellen sür Markeu-Sptrttnsr Hauptstraße 22 - 82 „ 84 I 50 ' 70 Paufitzerstrahe 1 Wettiner Straße 2» Kaiser Wilhelm Platz v s. Kaiser Franz Josephftraße U Goethestrabe 7S " . 80 « 61 Der Gemeindevorftand. . Die Abführung des Schulgeldes auf das 2. Vierteljahr 1010 wird hiermit in Erinnerung gebracht. Gröba (Elbe), am 20. Juni 1916.Der Gemeindevorstand. wh. VaulNachfi Gießling, Ernst storitz, Ernst 'öntg, Alf. Ahne, Ottü Verkaufsstelle,! II. ir markenfrei«» «ptritns» Hauptstraße 82 - 50 Goethestraße 51 Kaiser Wilhelm Platz S. Am 30. Juni oder 1. Juli 1916 fällige Zinsscheine löse« wir spesenfret ein oder nehmen sie als Spargelder st» Zahknng. Sparkasse der Stadt Ries«. Berkans von Spiritus in Äröüa Zur Durchführung der Vorschriften der Reichsbranntweinstelle vom Mal 1S1V rvtM für die Gemeinde Gröba folgendes angeordnet: HauShaltungSvorstände, deren Jahreseinkommen 1V00 M. nicht übersteigt. SnnA gegen BezugSmarken Spiritus -um Preise von 55 Pfg. das Liter zu Koch- und Velench» tungszwecken erhalten, wenn sie die für andere Koch- und Beleuchtungsarten (Gas, Elek trizität) erforderlichen Einrichtungen nicht besitzen. Personen, die den Spiritus zum Zwecke der Gesundheitspflege (z. B. Massage) be nötigen, können gleichfalls zum gleichen Preise gegen ÄezugSmarke Spiritus erhalten. 2. Anträge auf Gewährung von BezugSmarken sind mündlich im Gemeindeamt« — Zimmer 8 — bis Sonnabend, den 24. Juni, mittags 1 Mr, zu stellen. 3. Die Antragsteller haben vorzulegen: 1. die Brotmarkenausweiskarte, 2. den diesjährigen Steuerzettel, 3. eine Bescheinigung ihres Hauswirtes oder seines Stellvertreters, daß sie weder GaS noch elektrische Einrichtungen zum Kochen und Wärmen besitzen. 4. Personen, die Spiritus zum Zwecke der Gesundheitspflege benötigen, haben hier- sür, insbesondere durch Vorlegung einer Bescheinigung des Arztes, den Nachweis zu sr- bringen. 5. Der Verkauf von Spiritus erfolgt nur gegen Hergabe der Bezugsmarken in folgen den Verkaufsstellen: Consumverein, Georgplatz, Galle, Kirchstraße, Otto, Riesaer Straße, und Zimmer, Kirchstraße. 6. Wer den Bestimmungen der Bekanntmachung vorsätzlich zumiderhandelt, hat zu gewärtigen, daß er eine Bezugskarte nicht mehr erhält. Neberdies sind Zuwiderhandlungen nach 8 17 der Bundesratsverordnuna vom 25. September 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten zu bestrafen. 7. Ohne Bezugsmarken kommt in der Verkaufsstelle von Boberach, Georaplatz, eine geringe Menge Spiritus zum Preise von 1 M. 50 Pfg. für das Liter zum Verkauf. Gröba (Elbe), am 21. Juni 1916.Der Gememdevorstand.
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