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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-06-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191606281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160628
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160628
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-28
- Monat1916-06
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1916
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Riesaer O Tageblatt 147 Mittwoch, 28. Jimi ISIS, abends 68. Jahrg esa, den 28. Juni 1916. - sichtigung der gegenwärtigen Herstellungsbedingungen die Grenzen, bis zu denen äußerstenfalls der Fettgehalt sinken ,lnd der Wassergehalt steigen darf, auf 76 Prozent und 20 Prozent festgesetzt. — Keine Freiexemplare mehr! Die Papierknapp beit hat die Reichsregierung genötigt, Freiexemplare durch Gesetz zu verbieten; wer dem zuw,verhandelt, wird mit Gefängnis bestraft. Lazarette und Soldatenheime dürfen nur no^ ' der Königlichen Amtshauptmannschaft unter Angabe der Größe der zu bestellenden Fläche mitzuteilen. Großenhain, am 23. Juni 1916. 325 4 k II. Königliche Amtöhauvtmannschaft. «nd Anzeiger (Meblatt rmd Ifiykiza). für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. M.f' Der KriegSausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin hat emp fohlen, den Anbau von Winterraps und Rübsen nach Möglichkeit zu fördern und zu pflegen und sich bereit erklärt, Saatgut guter Sorten nachzuweisen. Diejenigen Landwirte, die gewillt sind, sich mit der Aussaat von Raps und Rübsen zu befallen, werden deshalb aufgefordert, dies umgehend und spätestens bis zum 8. Juli ISIS . Margarine-Abgabe. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunalverbandes Großenhain vom 26. Juni 1916 — abgedruckt in Nr. 146 des Riesaer Tageblattes vom 27. Juni 1916 — geben wir bekannt, haßdie hiesigen Margarine-Verkaufsstellen durch Anschläge mit der Aufschrift.Städtischer Margarine-Verkauf" kenntlich sind. Der Veräußerer ist verpflichtet, die Abgabe auf der Rückseite der Brotausweiskarte durch Aufschreiben des Zeichens «LI 1" mit Tmte oder TintenWt zu bemerken. Auf eine ÄrotauSweiSkarte, die bereits dgS Zeichen „V 1" trägt, darf Margarine nicht abgegeben werden. Der-Veräußerer hat vor der Abgabe genau zu prüfen, ob die vorgelegte Brot- auSweiSkarte schon mit diesem Zeichen versehen ist. Der Nat der Stadt Mesa, den 28. Juni 1916. Mm. Die Sparbücher, die zur Verrechnung von 4. Kriegsanleihe uns übergeben worden find, könne« gegen Rückgabe der Empfangsscheine wieder ab geholt werden. Kaffenstunden: Montags—Freitags 10—12 u. 2—4 Ubr, Sonnabends 40^8 Uhr. Sparkaffenverwaltmig Riesa, am 28. Juni 1916. , Lebensmittelverkauf i« Griiva. ' Donnerstag, de« SS. Juni 191«, mittag- IS—1 Uhr und nachmittag- 8-7 Uhr, werden im Grundstück Weststraße 14 verkauft: Rindfleisch im eigenen Saft, 1 Dose 2.20 Mark, 240 gr Fleischmarken, Oelsardtne«, 1 Dose 75 Pfennige. Lebensmittelkontrollkarte ist vorzulegen. Leere Konservendosen werden angenommen. G rö b a, am 28. Juni 1916. Der Gemeindevorstand Einmachezucker. Die für die Obstverwertung im Haushalt überwiesene Menge Zucker reicht nur zur Deckung eines Teiles des infolge der Aufforderung vom 9. Mai 1916 hier angemeldeten bohen Bedarfs aus. Die Zuteilung des auf jede Anmeldung entfallenden Betrags erfolgt durch Ausgabe von Zuckerrarten. die mit dem Aufdrucke „Nur zur Obstverwertung im Haushalte zu verwenden" versehen sind und sogleich in voller Höhe ihres Nennwertes zum Zuckerbezuge berechtigen. Die Karten können bei der Gemeindebehörde, bei der auch zu erfahren ist, wieviel Zucker auf jede Anmeldung zugcteilt worden ist, vom 3«. Juni 191« ab entnommen werden. . ES wird darauf hingewiesen, daß auf weitere Freigabe von Zucker zur häuslichen Obstverwertung voraussichtlich nicht gerechnet werden kann; es ist deshalb Sparsamkeit mit den überwresenen Mengen am Platze. Auch dürfen die Bemühungen, möglichst -viel Obst ohne Zucker haltbar zu machen, nicht eingestellt werden. Großenhain, am 28. Juni 1916. 986»?'II.Die Königliche Amtshauptmannschast., Oertliches nuv Sächsisches. Mesa, den 28. Juni 1916. —* Se. Maj. der König haben dem Oberst Vollert, Kommandeur der 24. Rcserve-Feldartillerie-Brigade, das OffizierSkreuz des Albrechts-Ordens mit Schwertern zu ver leihen geruht. —* Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet wurde der Landstm. Richard Rottka, Sohn des verstör- denen Glasermeisters Moritz Rottka, hier. — Durch die Zeitungen gingen in den letzten Wochen häufiger Meldungen über große Schäden, die insbesondere in Bayern, Sachsen und Hessen durch starke Haaelschläge verursacht seien. Wie uns von sachverständiger Seite mit geteilt wird, haben allerdings in den drei genannten Ge bieten sehr starke und heftige Hagelschläge stattgefunden. Glücklicherweise ist indessen die räumliche Ausdehnung der geschädigten Gebiete keine sehr große. Die Hagelschläge waren ungewöhnlich stark. Es sind Hagelkörner von Eier größe gefallen und das Unwetter hat in seinem Haupt niedergangsgebiet die gesamte Ernte fast völlig vernichtet. Die örtliche Begrenzung vermindert zwar die Bedeutung der Hagelschläge für die Gesamternte, die angerichteten Schäden rufen aber doch in Erinnerung, datzeSvöllig verkehrt ist, jetzt schon auf eine Rekordernte zu rechnen, von der vielfach gesprochen wird. Wenn auch auf eine bessere Ernte als im Vorjahr unbedingt zu rechnen ist, ist es unverantwortlich, in einer Zeit schon von einer Rekordernte zu sprechen, in der noch hunderterlei Ge fahren die Ernte einschränken oder vernichten können. Jedenfalls dürfen die jetzt bestehenden Aussichten unter keinen Umständen Anlaß zu einem stärkeren Verbrauch der vorhandenen Vorräte geben. (N. f- E.) — Mit dem 1. Juli tritt die Erhebung des Kriegs-Aufschlages für die Zigaretten in Kraft, wodurch sich die Zigarettenvreise um 25 bis 30 Prozent erhöhen. Die Zigarrenhändler sind gezwungen, die Preise für Zigaretten sofort mit dem 1. Juli zu erhöhen, da sie alle am 1. Juli in ihrem Besitz befindlichen Zigaretten mit dem Kriegsaufschlag nachversteuern müssen. Es ist hierbei zu beachten, daß die in dem Besitze der Händler und Grossisten befindlichen Zigarettenpackungen kein Zeichen für die Nachversteuerung erhalten. Erst die nach dem 1. Juli aus den Fabriken gehenden Zigaretten »halten zunächst eine Aufschrift und später einen besonderen Aufdruck, welcher die Errichtung und Höhe des Kriegsauf- schlageS vermerkt. Jede Zigarette, welche nach dem 36. Juni in den Handel kommt, gleichviel ob die Packung einen Steuervermerk trägt oder nicht, ist also nachverfteuert, und der Konsument muß den Kriegsaufschlag zahlen. Eine Ausnahme bilden nur die Vorräte der kleinsten Händler Da» Riesaer Tageblau erschetut jenen Tag abend» */,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- mW Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser» Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer Le» Ausgabetage« sind bi» 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plötzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 wm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) SO Pf., OrtSprerS 18 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend Höker, Nachweisung«- und Vermittelung«gebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Könau» gerat Zahlung»- und Erfüllungsort: Rresa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall» höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaScinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Rieia. Geschäftsstelle: Goetheftraße 58. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Nachstehend wird die Bekanntmachung über das Verbot deS Vorverkaufs der Ernte d«S JahreS 191« vom 21. Juni 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 545 — zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 24. Juni 1916. 1048ollSl» Ministerium deS Inner«. 3075 Bekanntmachung über daS Verbot deS Vorverkauf- der Erute deS JahreS 191«. Vom 21. Juni 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderem Getreide ge mengt, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, über Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchte und Oelfrüchte (Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn), ferner über Futtermittel, die der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) unterliegen, aus der inländischen Ernte des Jahres 1916 sind nichtig. Dies gilt auch für Vertrüge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind. Von dem Verbote find ausgenommen Verkäufe 1. von Saatgetreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer), die unter Innehaltung der über solche Verkäufe erlassenen Bestimmungen (8 2) abgeschlossen werden: 2. von Hafer, Gerste sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, an den Kommunalverband, in dem das Getreide gewachsen ist, an die Zentral stellezur Beschaffung der HeereSverpflegung oder an Beauftragte (Kommissionäre) des Kommunalverbandes oder der Zentralstelle; 8. von Getreide der übrigen im Abs. 1 genannten Arten an den Kommunalverband, in dem das Getreide gewachsen ist, an die Reichsgetreidestelle oder an Beauf tragte (Kommissionäre) des Kommunalverbandes oder der Reichsgetreidestelle; 4. von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten an die Zentral-EinkausSgesellschaft m. b. H. in Berlin; 5. von Oelfrüchten an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin: 6. von Kraftfuttermitteln an die Bezugsoereinigung der deutschen Landwirte, (ff. kn. b« in 8 2. Der Reichskanzler kann Ausführunasbestimmungen über den Verkauf von Saat getreide (8 1 Abs. 2 Nr. 1) erlassen; er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver ordnung zulassen. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, er kann die Verordnung für einzelne Erzeugnisse außer Kraft setzen. Berlin, den 21. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. .Dr. Helfferich. an Zigaretten, falls diese 3000 Stück nicht übersteigen, bleiben sie nachsteuerfrei. — MI. Die Deutsche KrieaSausstellung Dresden 1916. deren Anziehungskraft stetig wächst, erhält fortgesetzt Anfragen über den Preis beim Besuch durch auswärtige Vereine. Der geringe Eintrittspreis (55 Pfg., für Kinder unter 14 Jahren, für Schüler und Schülerinnen und für Militär vom Feldwebel abwärts sowie für Kranker,Pfleger und Krankenpflegerinnen in Uni form 25 Pfg.) erlaubt des gemeinnützigen Zweckes wegen keine allgemeine Ermäßigung für Vereine. Nur für Schüler und Soldaten, die geschloffen und unter Führung eines Vorgesetzten oder Lehrers die Ausstellung besuchen, ist der Eintrittspreis auf 10 Pfg. bemessen. Erne Führung kann nur dann eingerichtet werden, wenn die Gruppen sich vor- her schriftlich oder telephonisch (17227) anmelden. Regel mäßige Erklärungen werden täglich um 11 Uhr geboten. Der Besuch der Ausstellung wird Auswärtigen dadurch er leichtert, daß in dem Erfrischungsraum zu mäßigen orts üblichen Preisen eine gute Bewirtung zu haben ist, —* D re Handelslehranstalt von Herrlich, Zittau, Hospital strabe 6., veranstaltet Anfang Juli d. I. für Krieg sver- letzte neue unentgeltliche Unterrichtskurse in allen kauf männischen Fächern. Meldungen find umgehend bei ge nanntem Institute einzureichen. — Gegen unerfreuliche Vorkommnisse im Lebensmittelverkehr richten sich zwei Verordnungen, die der Bundesrat beschlossen hat. Die minderwertigsten Erzeugnisse haben im Kriege, auch als Liebesgaben, immer wieder zn hohen Preisen Absatz gefunden, weil sie unter geschickt gefaßten zugkräftigen Schilderungen oder Benen nungen zum Verkaufe kommen, die, ohne gegen die bestehen den Gesetze zu verstoßen, objektiv unrichtige Vorstellungen über Eigenschaften, Zusammensetzung, Bestimmung, Wirkung oder dergleichen Hervorrufen. Dem Treiben derjenigen, die mit untauglichen Streck- oder Ersatzmitteln und verwerf» lichen Rezepten die Bevölkerung ausbeuten, soll nun ent- gegenaetreten werden. Es ist fortan verboten, Nahrungs oder Genutzmittel, auch wenn sie als nachgemacht oder ver fälscht nicht anzuseben sind, unter Bezeichnungen oder Angaben in den Verkehr zu bringen, die zur Täuschung ge eignet sind. Die Strafandrohung trifft auch die reklame- haften Angebote und Zeitnngsankündigungen von Lebens- Mitteln und die Prospekte usw. mit tönenden Angaben, die nichts Unwahres enthalten und dennoch den Leser irreführen. Angebliche Ersatzmittel für Butter oder Schmalz, die in Wahrheit weit entfernt sind, gleiches oder ähnliches wtz diese Fette für die Ernährung zu leisten und nur zur Vet- aeudung wertvoller Stoffe führen, dürfen künftig nicht mehr hergeftellt oder vertrieben werden. Endlich sind für Mar garine, die man vielfach mit Wasser verfälsch^ unter Berück» beit hat die Reichsregierung genötigt, Freiexemplare durch Gesetz zu verbieten; wer dem zuw:derhu>>örll, ...ic Gefängnis bestraft. Lazarette und Soldatenheime dürfen .... ...' '. ein Freiexemplar erthalten. — Der Deutsche Schulschiff-Verein stellt auf seinen Schulschiffe» „Prinzeß Eitel Friedrich" und „Grobherzog Friedrich August" auch in diesem Herbste wieder Schiffs jungen ein. Für Knaben, die der höheren Seemannslauf bahn zustreben, sind 475 M. PensionS- und Kleidergeld zu entrichten, während junge Leute, die mit der späteren An stellung als Matrose und Unteroffizier auf Handelsdampfern zufriedengestellt sind, in einem kürzeren Kursus unentgeltlich ausgebildet und auch kostenlos eingekleidet werden. Die Einstellungs-Bedingungen sind bei der Geschäftsstelle des Deutschen Schulschiff-Vereins, Bremen, Herrlichkeit 5, zu er halten. — Die GcrichtSferien beginnen am 15. Juli und endigen am 15. September. Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen. Feriensachen sind: 1) Strafsachen, 2) Arrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen, 8) Meß- und Marktsachen, 4) Streitigkeiten zwischen dem Ver mieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Uebcrlassung, Benutzung ober Räumung, sowie wegen Zurückhaltung -er von -cm Mieter o-er -cm Untermieter in die Mieträume eingebrach ten Sachen, 5) Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder ArbcitSverhältniffes, sowie die im 8 4 Absatz 1 biS 4 -eS Gewerbegerichtsgesetzes und im 8 5 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes betreffend Kaufmannsgericht vom 0. Juli 1904 bezeichneten Streitigkeiten, 6) Ansprüche auS dem außer ehelichen Beischlaf, 7) Wechfelsachen, 8) Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angcfangenen Baues gestritten wird. Auf -a- Kostenfestsetzungsverfahren das Mahnverfahren, das Zwangövollstreckungsverfahren und das Konkursverfah ren sind die Ferien ohne Einfluß. In den Verfahren vor den Amtsgerichten hat daS Gericht auf Antrag das Recht, auch andere Sachen als Fcriensachen zu bezeichnen. Werbe» in einer Sache, die durch Beschluß deS Gerichts als Ferienfache bezeichnet ist, in einem Termine zur mündlichen Verhand lung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufgehoben, sofern die Sache nicht besonderer Bc. schleuntgung bedarf. In den Verfahren vor -en Landgerich ten, sowie i« -en Verfahren in Len höheren Instanzen soll
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