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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.10.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-10-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191310294
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19131029
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19131029
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1913
- Monat1913-10
- Tag1913-10-29
- Monat1913-10
- Jahr1913
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.10.1913
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Riesaer O Tageblatt und Anzeiger iLlbedlM Uli-M-eiger). relegrcumE>r<ff«r K 0m,sp«chstellv r«, ri-. « «s» sLr die König!. Amtshauptmanrrschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den (Äemeinderat Gröba. SSI. Mittwoch. 29. Oktober 1913. abends. «6. Aahrg. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. AierteliLhrlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Pfg-, durch unsere Trager frei In» Hau» 1 Mart 65 Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Pfg., durch den Briefträger srei ins Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonncmentS werden angenommen. Anzeigen-Auuahme sür die Rümmer deS Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis silr die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raste 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. TetlMUSsLernm mit den Kontrollnummern 179 bi» 183 au» den Höchster Farb werken ist wegen Ablauf» der staatlichen Gewährdauer, fowte Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern: 1294—1329 au» den Höchster Farbwerken, 271—273 au» der Merck'schen Fabrik in Darmstadt, 226—235 au» dem Serumlaboraiorium Ruete-Enoch in Hamburg, 239 au» der Fabrik vormal» E. Schering in Berlin sind, soweit sie nicht bereit» früher wegen Abschwächung pp. eingezoaen sind, vom 1. Ok tober 1913 ab wegen Ablauf» der staatlichen Gewährdauer zur Eiuziehuvg bestimmt worden. 1408/9II LI. — Ministerium des Innern, II. Abteilung. 7618 GS werden Scharfschießen abgehalten aus dem Schießplatz HaidehSuser: am 1., 3., 4. 5., 6., 7. und 8. No- vember d. I. in der Zelt von 7 Uhr vormittag» bis 5 Uhr abends. b.» ans dem Schießplatz Gohrisch nördlich und südlich des Wülknitzer Weges: am 1., 3., 4.. 5. 6., 7. und 8. November d. I. in der Zeit von 7 Uhr vor mittag» bi» 5 Uhr abends. Die Sperrung dieser Schießplätze und ihrer Gefahrenbereiche wird an jedem Schieß- läge so bewirkt, daß sie V, Stunde vor Beginn des Schießens durchgeführt ist. > - — Bei Schieben auf dem Schießplätze Gohrisch ist die Mühlberger-Straße und der der Wülknitzer Weg gesperrt. Letzterer wird aber von 1 Uhr bi» 3 Uhr nachmittag» frei gegeben. Die Wege de» Platze» sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtShauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 23. Mai 1939 Nr. 379 k. v, abgedruckt in Nr. 118 deS Riesaer Amtsblattes, wird die« mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach 8 366" bez. 368" deS ReichSstraf- gesetzbuch» bestraft werden. Die OrtSpolizeibehörden werden veranlaßt, den OrtSeinwohnern auf dem vorge schriebenen Weg« von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 27. November 1913. 665 o v. Königliche Amt-Hauptmauuschaft. Dounerstag, deu 30. Oktober 1913, vorn». 10 Uhr soll im hiesigen Auktion», lokale 1 Vertiko gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Riesa, den 29. Oktober 1913. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Oertltches mW Sächsisches. , Riesa, den 29. Oktober 1913. —* Nichtamtlicher Bericht über die gestern abend von 6 Uhr ab im Rathaussaale abgehaltene öffentliche Sitzung der Stadtverordneten. Vom Kollegium fehlte Herr Stadtv. Schneider. Al» Vertreter de» Rates n aren Herr Bürgermeister Dr. Scheider und Herr Stadtrat Dr. Dietzel anwesend; außerdem wohnte Herr RatSafleflor Dr. Leipnitz der Sitzung bei. 1. Wie schon in der letzten Sitzung mitgeteilt wurde, , hatte mit Ende deS Jahre» Herr Etadtrat PrioatuS Berg au» dem RatSkollegtum auSzuscheiden. Die Stadt- verordneten hatten daher eine Ergänzungswahl vorzu- nehmen, bei welcher mit 14 von 15 abgegebenen Stimmen Herr Privat»» Berg als unbesoldeter Stadtrat wieder- gewählt wurde. 2. Der Rechts- und VerfassnngSauSschuß hat am 16. Oktober d. I. beschlossen, t^n vom Rate vorgelegten Entwurf eine» OrtSgesetze» über die Anbringung, Instandhaltung und Besteuerung von Re- klameschildern,Reklameschriften u. Plakaten , im Stadtbezirke Riesa dem Stadtverordnetenkollegium zur Annahme zu empfehlen. Die Steuer beträgt jährlich für Reklameschilder, Reklameschriften und Plakate unter 1 Quadratmeter Fläche 3 M., für größere sür jeden Quadratmeter 3 M. Quadratmeterteile werden voll ge rechnet. Die Abgabe ist in halbjährlichen Terminen zu bezahlen. Riesaer Einwohner oder Gewerbetreibende, die ! Reklameschilder, Reklameschriften und Plakate an ihren s Geschäftsräumen oder Wohnungen anbringen, ferner Reklame, die an den Anschlagtafeln oder -Säulen angebracht ist, s sowie gemeinnützige oder wohltätige Unternehmungen, die auf ihre Bestrebungen und Veranstaltungen Hinweisen, sind von der Besteuerung ausgenommen. Für vorübergehende Reklame (Zirkusunternehmungen usw.) kann der Rat di« Steuer ermäßigen oder ganz erlassen. Die An- bringung der Reklame ist beim Rate schriftlich anzumelden und sür di« Befolgung dieser Vorschrift der Hausbesitzer mit verantwortlich. Die Reklan^eschilder, -Plakate usw. sind in bestem Zustande zu erhalten und so anzubringen, daß der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Herr Bürgermeister Dr. Schetder führte aus, daß nicht zu bestreiten sei, daß auch in unserer Stadt da» Reklamewesen zu einem Reklameunfug sich ausgebildet hat. Da» Stadtbild werde durch die Häufung der Reklame, ihre . umfangreiche Gestaltung und ihre Anbringung an allen möglichen Stellen, auch dort, wo man sie gern vermieden sehen möchte, beeinträchtigt. Er erinnert an die vielen und großen Reklameschilder am Bahnhof und an anderen Stellen der Stadt. An Giebeln, die frei stehen und ab geputzt seien, da finde man vielfach große Reklameschriften angebracht und ,» würde niemand behaupten wollen, daß da» Auge de» Beschauer» Freud« daran habe. Der Ge danke de» OrtSgesetze» sei nun der, daß derjenige, der «» unternimmt, seine Reklame so zu gestalten, daß er damit unter Umständen unschön wirkt und die Allgemeinheit be- einträchtig», da» nicht ungestraft tun soll. Die anderen, di« den Weg der Jnsertien und de» Schilde» am eigenen Geschäftshaus wählten, seien der vorerwähnten Reklame gegenüber im Nachteil, denn sie hätten unter Umständen wesentlich mehr Aufwendungen, während die die Allgemeinheit beeinträchtigende Reklame billiger wegkomme. Wenn auch die Besteuerung eine Verminderung der Plakate nicht herbei- führen werde, so dürfe man doch annehmen, daß dann wenigstens die Allgemeinheit von dieser übertriebenen Reklame etwa» habe. In allen Gemeinden unsere» amtS- hauptmannschaftlichen Bezirk» sei diese» Reklamesteuergesetz schon eingeführt. Der Rat habe e» auch schon früher tun wollen und nur die damals noch zu erwartenden Be ratungen de» Gemeindesteuergesetze» im Landtag hätten ihn veranlaßt, eine abwartende Haltung einzunehmen. Da bei der Reklamesteuer auch Auswärtige in Betracht kommen, werde sie nur unter da» OrtSgesetz gestellt werben können, wenn die Regierung hierzu Genehmigung erteilt. Da die» den anderen Gemeinden gegenüber erfolgt sei, so dürfe man hoffen, daß auch uns gegenüber diese Befreiung er folge, e» müsse aber gesagt werden, daß diese ministerielle Genehmigung Voraussetzung für daS OrtSgesetz sei. In dem Ortsgesetz sei eingeschlossen, wa» anderwärts schon gelte. Auch der Steuersatz von 3 M. sei in den meisten Ortschaften eingeführt. Herr Stadtv. Bergmann ist nicht der Meinung, daß da» Neklamewesen in unserer Stadt sich zum Unwesen herausgebildet habe. Die Reklame müsse nur am rechten Ort angebracht werden. Die Reklame der Unternehmungen sei doch durch die Plakattafeln geregelt. Wenn sich ein Mangel herauSgestellt habe, dann sei e» am Platze, noch mehr Säulen oder Tafeln anzubringen. DaS OrtSgesetz werde für viele Firmen eine Härte sein. Herr Stadtv. Richter: Man könne zugeben, daß verschiedene Reklamen unschön wirken, aber eS müsse dann eben die Möglichkeit vorliegen, diese zu verbieten. Au» der Steuer könne man sich kein große» Erträgnis versprechen. Auf eine Anfrage de» Herrn Stadtv. Romberg, wie hoch sich wohl der Ertrag der Steuer stellen werde, erklärte Herr Bürgermeister Dr. Scheider, daß sich ein Bild darüber nicht machen lasse. Es solle auch nicht eine große Menge Geld hereinkommen^ obwohl ein gute» Ergebnis zu begrüßen wäre, zumal wir neue Steuerquellen suchen müßten. Herr Stadtv. Geißler erklärt sich damit einverstanden, daß das OrtSgesetz nicht in erster Linie al» Finanzgesetz angesehen wird. Wenn die unschöne Reklame getreffen werden solle, so müsse er sagen, daß nach dieser Richtung da» Gesetz verfehlt sei. G» müsse dann noch in da» Gesetz eine Be- stimmung hineingebracht werden, die «S ermögliche, unschöne Reklame wirklich zu unterbinden. Herr Bürgermeister Dr. Scheider bemerkt hierauf, das Uebel bestehe in der Häufung der Reklame und im Umfang deS einzelnen Stücke». Wa» Herr Geißler sage sei richtig, aber der Rat habe eine solche Bestimmung nicht in» OrtSgesetz gebracht, weil ja ein Lande»gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land bestehe, da» die Beseitigung unschöner Reklame zu lasse, da sei eine solche Bestimmung in dem OrtSgesetz doch überflüssige DaS sei doch anzunehmen, daß durch daS OrtSgesetz die Häufung der Reklame etwa» schwinden werde. Infolge der in da» Gesetz hereingenommenen Milderungen könne Schaden für die berechtigte Reklame nicht entstehen. ES sei doch alle Reklame frei, di« an den Anschlagtafeln und -Säulen angebracht werde, ebenso alle Reklame, die wohltätigen und gemeinnützigen Bestrebungen diene. E» könnten also Härten wohl kaum entstehen. Herr Stadtv. Langenfeld» nimmt an der Bestimmung Anstoß, daß für die rechtzeitige Meldung über die Anbringung von Reklame die Hau», und Grundstücksbesitzer mit verant- wörtlich sein sollen. Herr Bürgermeister Dr. Scheider erwidert, daß e» sich hinsichtlich der Meldevorschrtften stet» als das Beste erweise, man dehne st« aus beide Teile au», denn bei Verstößen schiebe eS sonst immer der eine auf den anderen. Der Hausbesitzer könne sich doch schützen, in dem er dem Anbringer der Reklame vorschreibt, daß er die Reklame erst anbringen dürfe, nachdem er den Beweis er bracht, daß er die vorgeschriebene Meldung avSgesührt hat. Herr Stadtv. Ketzer glaubt, daß dem OrtSgesetz Schwierig keiten erwachsen «erden, weil die Plakate am Bahnhof au, bahnfiskalischem Boden stehen. Auch erbittet er Auskunft, ob die in den Straßenbahnwagen angebrachte Reklame der Besteuerung unterliege. Die Bedenken hinsichtlich der Plakate am Bahnhof wurden von Herrn Bürgermeister Dr. Scheider und Herrn Stadto.-Vorst. Kommerzienrat Schönherr zerstreut. Die Reklame in den Straßenbahn wagen falle unter da» Ortsgesetz, da» ausdrücklich sage, daß alle Reklame, die vom öffentlichen Verkehrsraum au» zu sehen ist, besteuert werde. Herr Stadtv.-Vizevorst. Bernh. Müller ist mit dem OrtSgesetz einverstanden, möchte aber Auskunft haben, ob der WohnuugSnachwei» de» HauS- besttzeroereinS, der vielleicht später einmal öffentlich ange bracht werden solle, unter das OrtSgesetz fallen würde. Herr Bürgermeister Dr. Scheider bemerkt, daß der WohnungSnachwei» als gemeinnützige» Unternehmen anzu sehen sein würde, ebenso ein eventueller Arbeitsnachweis. Derartige Sachen sollten doch auch nicht bekämpft werden, sondern nur die marktschreierische Reklame. Herr Stadtv. Geißler möchte für die bereit« jetzt angebrachten Reklamen eine kurze UebergangSzeit geschaffen wissen. In ß 3 möchte er in dem PaffuS, daß der Haus- und Grundstücksbesitzer für die rechtzeitige Meldung mit verantwortlich ist, da» Wort „mit* gestrichen haben. Man solle den Hausbesitzer überhaupt für die rechtzeitige Meldung verantwortlich machen, denn ein Auswärtiger, der Reklame anbringe, kenne daS OrtSgesetz nicht so genau, der Hausbesitzer kenne eS, habe auch schließlich au» der Anbringung der Reklame Vorteil. Ferner schreibe da» OrtSgesetz vor, daß Reklame» in bestem Zustande zu erhalten seien. Wer soll« hierfür verantwortlich sein? Wenn nun derjenige, der die Reklame anbringe, von hier verziehe, wer hafte dann? SS müsse bestimmt werden, daß zunächst der Anbringer der Reklame und dann der Hausbesitzer hafte. Herr Bürgermeister Dr. Scheider bittet, man möge doch in 8 3 da» Wort »mit stehen lassen. Der Hausbesitzer sei ja auch so mit ver antwortlich. Die UebergangSzeit sür die bereit» angebrachte Reklame könne man dadurch schaffen, daß da» OrtSgesetz erst am I. April 1914 in Kraft trete. Der Anregung de» Herrn Geißler hinsichtlich der Bestimmung wegen Instandhaltung der Reklamen könne dadurch entsprochen werden, daß man dieser Vorschrift noch anfüge: »Für die Befolgung haftet zunächst derjenige, der di« Reklame angebracht hat, nach dem der Hausbesitzer.- Herr Stadtv. Geißler erhebt „Stadt Leipzig". Wich Ms Konzert der Wgen IWckler' DMilkM n Wm»
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