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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.12.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-12-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191312092
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19131209
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19131209
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1913
- Monat1913-12
- Tag1913-12-09
- Monat1913-12
- Jahr1913
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.12.1913
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und Anzeiger (Llbedlatt mid Artiger). «6. Jahr«. Dienstag, S. Dezember I'.N3, abends. S8S. Da» Messer Tageblatt «scheint jede» Tag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Bierteliährltcher Bezugspreis bei Abholung in der Spedition in Mesa I Mark VO Psg., durch unsere Träger frei inS Hau» I Mark 65 Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger srei ins Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anzeigen-Auuahme slir di« Nummer des Ausgabetages bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis sür die lleingcspaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. lLokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raste 5L — Fiir die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. ..V»,. Awtsötatt "-sr* für bke König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Gtadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Mit Rücksicht auf die zunehmend« Verbreitung der Maul- und Klaneuseuche wird für den Diehverkehr des ganzen Lande» 8 45 Absatz b, o, ck, g, i, k und I der Verordnung zur Ausführung des ViehseuchennesetzeS vom 26. Juni 1909; vom 7. April 1912 (Gesetz, und Verordnungsblatt Seite 56) und sür de» Handel und Verkehr mit Rindern (einschließlich der Kälber), Schafen und Schweinen au» den preußischen Pro- vinzen Oft- und Westpreußen, Schlesien, Brandenburg und Sachsen nach und in dem Königreich Sachsen 8 45 Absatz a und s der genannten Verordnung mit Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung in Kraft gesetzt. Ueber Einzelheiten der hiernach zu beachtenden Vorschriften geben die OrtSpolizei- behörden und die VezirkStierärzte Auskunft. Dresden, am 6. Dezember 1913. 985UV Mtuisterium des Juuerrr. 8902 Die unterzeichneten Behörde» machen die Inhaber von Betrieben, in denen Malers, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer,Arbeiten ausgeführt werden, er- neut auf die nachstehenden am 1. Januar 1906 in Kraft getretenen Vorschriften mit dem Bemerken aufmerksam, daß Abdrücke der Bekanntmachung zur Aushändigung an die Arbeiter von den Druckereien von Arthur Schönfeld in Dresden, Zinzendorfstraße Nr. 23, und Julius Pickenhahn in Glauchau, sowie von der Verlagsbuchhandlung von C. T. Roß« berg in Frankenberg t. Sa. bezogen werden können. Großenhain und Riesa, am 8. Dezember 1913. , 863bk. Königliche Amtshanptmannschaft. Der Stadtrat. Auf Grund h?r ,8. 120 v der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten ausgeführt werden, folgende Vorschriften erlassen: I. Vorschrift»« für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbivder- oder Lackierergewerbes. 8 1. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be- rührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. Da» Anreiben von Bleiweiß mit Oel ober Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bet dem Einfüllen deS BleiweißeS kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. Da» Abschleifen und Abblmsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung auSgefüyrt werden. Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden ArbeitSanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- ober Lackierer- Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgesäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem srostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden GesundheitSgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt deS ArbeitSoerhältnisseS daS nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auSzuhändigen. II. Vorschriften sür Betriebe, i« denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb ausgeführt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten verwendet werden ulid dabet Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6. Findet ein« sv»dhe Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bi» 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu hallen, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwarnung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 v- Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu «klaffen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommen den Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen uns Getränke zu sich nehmen oder di« Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die ArbeitSkletder bet denjenigen Arbeiten, sür welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welch« trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlasten werben können. Ist für einen Betrieb «ine Arbeitsordnung erlassen <8 134» der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung deS Gesundheitszustände» der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichtibeamten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindesten» einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Blei- erkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer vlei- erkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bi» zu ihrer völligen Genesung nicht zulasten. i 8 11- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über, den Wechsel und Bestand, sowk über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebs beamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Diese» Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher da» Buch führt; 2. den Namen de» mit der Ueberwachung de» Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes; 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag de» Eintritt» und de» Austritt» eine» jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiters, sowie die Art seiner Beschäftigung) 4. den Tag und die Art der Erkrankung eine» Arbeiters; 5. den Tag der Genesung; '' 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (8 139 b der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft, «nlag-. . Blei-Merkblatt. Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeilen beschäftigte Personen vor Bleivergiftung? Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuperozid, Pattisonsche» Bleiweiß, Casseler Gelb, Englisches Gelb, Neapelgelb, Jodblei u. a.) sind Gifte. Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer, und sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Dis Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, Varthaare und Kleiber beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit al» Staub eingeatmet werden. r! Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Bleimengen sich soweit angesammelt haben, daß sie Vergiftungserscheinungen heroorzubringen imstande sind. Worin äußert sich die Bleivergiftung? Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am Zahnfleische, Bleisaum genannt, und in einer durch Bläffe de» Gesichts und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren KrankheitSerscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bleikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen (Kolikschmerzen); der Leib ist etngezogen und hart; dabei bestehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfung, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche das Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise werde» auch andere Muskeln an den Armen oder LiuSkeln an den Beinen oder am Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleioergiftuug in heftigen Grlsnkschmerzen; von ihnen werden meist die Kniegelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonder« schweren Fällen treten Erscheinungen einer Erkrankung de» Gehirns auf (heftige Kopfschmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Blei- Vergiftung mit dem als Schrumpfniere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der
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