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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-01
- Monat1916-07
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.07.1916
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Wime ven Gememverat Grova. „„ <W—,M>„ > ISO. Sonnabend, 1. Juli ISIS, adriiss. «K. Jalirq. Da» Riesaer Tageblan erscheint irre» Laa abends '/,7 Ubr mtt Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau» oder bet Abholung am Schalter der Kaisers Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen: eine Äewlihr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 nun breite Grundschrift-Zeile (7 Gilben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent brechend höher. Nachweisung«- und DermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in «onmr» gerät Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BesorderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe» Bezugspreises. Rotationsdruck und Benag: Langer« Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestratze SA. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verbot sowie über die Einschränkung der Verwendung von Zucker in gewissen gewerblichen Betrieben wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 29. Juni 1616. 1152HVI» Ministerium deS Innern. 3112 Bekanntmachung «rr Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit VerbrauchSzucker vom 1V. April INI« (Reichs-Gesetzbl. S. S«1). Vom 24. Juni 1916. Auf Grund des 8 10 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit VerbrauchSzucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 8 1. In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen NahrungS-, Genuß- und kosmetische Mittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet Verden, darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr verwendet werden zur Herstellung von 1. Dunstobst oder Kompott (eingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke), 2. gezuckerten (kandierten) Früchten, 3. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, 4. Wermutwein und wermutäbnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen Getränken her gestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch- und Grogextrakten aller Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke, 8. Essig, 6. Mostrich und Senf, 7. Fischmarinaden, 8. Kautabak, 9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle. 8 2. In den im 8 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Her stellung von 1. Marmeladen nur soweit, daß in der fertigen Marmelade nicht mehr zugesetzter Zucker als 50 vom Hundert der fertigen Obstdauerware enthalten ist, 2. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zusatz zur Gärung erforderlich ist, s. Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und Beerenwein bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter enthalten ist. 8 3. Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs Aus nahmen gestatten. 8 4. Wer bisher Zucker zu einem der im 8 1 und 2 bezeichneten Zwecke verarbeitet bat, hat dem Kommunalverbande bis zum 1. Juli Anzeige darüber zn erstatten, welche Mengen von Zucker er besitzt und zu welchem Zwecke sie verarbeitet werden sollen. Der Kommunalverband hat der Reichszuckerstelle die angezeigten Mengen bis zum 10. Juli mttzuteilen. 8 5. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Zucker bezogen und verwendet werden darf, erteilt die Reichszuckerstelle die Bezugsscheine nach Maßgabe der verfügbaren Bestände an Zucker und der Dringlichkeit des Bedarfs. Die Reichszuckerstelle wird ermächtigt, dabei Bedingungen fiir die Herstellung und die Abgabe der Ware aufzustellen. 8 6. Für die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade erteilt die Zuckerzuteilungs- stelle für das deutsche Sützigkeitcngewerbe in Würzburg die Bezugsscheine nach Maßgabe der Gesamtmenge von Zucker, die die Reickszuckerstclle hierzu für bestimmte Zeitabschnitte feftsetzt. Hierbei soll kein gewerblicher Betrieb, soweit dies nicht bereits geschehen ist, zu Süßigkeiten und Schokolade mehr als den vierten Teil der Zuckermenge erhalten, die er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet hat. Wer im Jahre 1916 mehr Zucker erhalten als ihm hiernach zusteht, hat insoweit keinen Anspruch mehr auf Zuteilung von Zucker. 8 7, Mit Gefängnis bis zu sechs Monatett oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn laufend Mark wird bestraft 1. wer den Bestimmungen der 88 1 und 2 zuwiderhandelt, 2. wer den von der Reichszuckerstelle nach 8 5 gegebenen Bestimmungen zuwiderhandelt, 3. wer vorsätzlich die nach 8 4 Satz 1 erforderte Anzeige innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben mucht. Neben der Strafe kann Zucker, der nicht oder nicht richtig angegeben worden ist, ein- . gezogen werden. Berlin, den 24. Juni 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein. Nachdem das Königreich Württemberg und die Hohenzollernschen Lande sich hin- sichtlich der Regelung des Handels und Verkehrs mit Vieh und Fleisch und des Verbrauchs von Fleisch zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet zusammengeschlossen und eine gemein schaftliche Fleischkarte eingeführt haben, wird in Erweiterung der Verordnung vom 22. Mai 1916 (Nr. 120 der Sächsischen Staatszeituna vom 25. Mai 1916; Nr. 468 o ULIll) hiermit angeordnet, daß die Bestimmungen dieser Verordnung auch auf diese gemeinschaftlichen Fleischkarten Anwendung'zn leiden haben. Die in den Hohenzollernschen Landen ausgegebenen Fleischkarten entsprechen genau den in Württemberg ausgegebenen; sie tragen den Aufdruck: „Württemberg-Hohenzollern". Nff.Abichen Aufdruck werden "die künftig in Württemberg zur Ausgabe gelangenden Fleischkarten aufweifen. Dresden, den 29. Juni 1916. 1094 il 8 Hl Ministerium des Innern, 3111 Abteilung il v. Auf Ersuchen des Kriegsausschusses für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin wird die nachstehende Bekanntmachung, Kaffee betr., hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Großenhain, am 23. Juni 1916. 686 k k lk. Die Königliche AmtShanPtmannschaft. Bekanntmachung betr. Kaffee. Der KriegSauSschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. ö. H. Berlin, GScht bekannt: 1. Koffeinfreier Kaffee darf wie anderer Bohnenkaffee an den Verbraucher nur in gerostetem Zustande unter gleichzeitiger Abgabe von mindestens derselben Ge wichtsmenge Kaffee-Ersatzmittel verkauft werden. 2. Der Preis für 1 Paket ('/. Kilogramm) koffeinfreien Kaffee und V° Kilogramm Kaffee-Ersatzmittel darf zusammen 2.34 M. nicht übersteigen. 3. Im übrigen regelt sich der Verkauf von koffeinfreiem Kaffee nach den von uns unterm 22. Mai 1916 bekanntgegebenen Bedingungen. Berlin iv 9, den 9. Juni 1916. KriegSansschust für Kaffee, Lee »nd deren Ersatzmittel, G. m. b H. In das Güterrechtsreaister des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute auf Seite 123, den Kaufmann Georg Wilhelm Heini« in Zeithain und dessen Ehefrau Hedwig Lneie geb. Höffelbarth betr.. eingetragen worden: Die Verwaltung und die Nutznießung des Mannes ist durch Ehevertr-g vom 29. Juni 1916 ausgeschlossen worden. Riesa, den 30. Juni 1916. Königliches Amtsgericht., BklmtmtW, die Ante m Mmm, HlmmWcn ml Lzkmckn i« -er AM M ktnW. Durch die Bekanntmachung Nr. 2354/1. 16 L. ir. L., betreffend die Beschlagnahme und Beftandserhebung von Altgummi, Gummiabfüllen und Regeneraten vom 1. Avril 1916, sind sämtliche Altgummigegenstände und Gnmmiabfälle — mit alleiniger Ausnahme von Gegenständen, die sich noch im Gebrauch befinden - beschlagnahmt. Meldepflichtig und beschlagnahmt sind Vorräte von mehr als 1 kx. Wir haben in unserem Stadtbanamt — RathauS, Zimmer Nr. 15 — eine Sammel stelle für die beschlagnahmten Gegenstände errichtet und werden von hier aus die Weiter gabe an die von der Kautschuk Abrechnungsstelle Berlin mit der Sammlung im Königreich Sachsen bestimmte Stelle, die Fa. Fr. Walter Müller in Dresden, Leipzigerstrabe 8, ver anlassen. An die Einwohnerschaft Riesas richten wir die Aufforderung, die fast in jedem HauShalt, in jedem landwirtschaftliche« und gewerbliche« Betriebe vorhandenen Vor räte (z. Ä. unbrauchbare Gummischuhe, Fahrraddecken, Fahrradschläuche, Gasschliinchc, Gartenschläuchc, Pumpenkappen und aridere Gummiwarcn aller Art) an die genannte Sammel stelle. die zu diesem Zwecke vormittags von 8 bis 1 Uhr geöffnet gehalten wird, baldigst abzuführen. Es werden daselbst auch Vorräte unter 1 bg angenommen. Die abgelieferten Vorräte sind, soiveit sie nicht unter Verzicht auf Entschädigung zur Verfügung gestellt werden, nach den von den Stellvertr. Generalkommandos Xll und LIL unter dem 1. April 1916 festgesetzten Höchstpreisen von der Fa. Müller in Dresden zu bezahlen. Barzahlung durch uns kann jedoch nicht erfolgen. Wer Bezahlung beansprucht, hat die Vorräte versandfahig aut verpackt mit genauer Angabe des Namens, des Wohnortes, der Straste und der Hausnummer an uns nb- zugeben. Die Uebersendung des für den übergebenen Gummi zu zahlenden Preises erfolgt direkt durch die Fa. Müller in Dresden. Mit Rücksicht auf den mit der Sammlung verbundenen hohen vaterländischen Zweck bitten wir um recht reichliche Ueberlaffung der vorhandenem Vorräte. » Der Rat der Stadt Riesa, am 14. Juni 191L Fnd. Bekanntmachung. Wir geben hiermit bekannt, daß die auf die Zeit vom 3. Juli bis 26. September 1916 für die Stadt Riesa festgesetzte Nacheichuug laut Verordnung der Königlichen Kreishaupt mannschaft Dresden vom 21. Juni 1916 infolge weiterer Einberufung von Eichbeamten zum Heeresdienste bis auf weiteres ausgesetzt worden ist. Der Rat der Stadt Riesa, am 1. Juli 1916.Schdr. WermteilW i» in Me m 1—S. Ai IM » M mil M«. Da uns für die nächste Woche nur wenig Butter zur Verfügung steht, wird, um eine gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Butterbestände zu sichern, auf Grund von 8 4 dec Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern von, 24. Dezem ber Istlö für die Stadt Riesa und dis Gemeinde Gröba^folgendes bestimmt: In der Woche vom 3.-9. Juli 1916 darf auf die für diesen Zeitraum auS- gegebenen Butterkarten nur tue Halste zugeteilt und beansprucht werden. 2. Händler, Landwirte, Molkereien, B«tterfrauen usw„ welche in der Stadt Riesa und in der Gemeinde Gröba Butter zum Verkauf bringen, dürfen in der Woche vom S—v. Juli ISIS auf eine Bntterkarte nur Vs Pfund — Vi Stück Butter abgeben. 3. Zuwiderhandlungen Segen diese Vorschriften werden gemäß 8 13 der Bunoesrats- verordnuna vom 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Riefa und Gröba. den 1. Juli 1916. Gßm. Der Rat der Stadt Riesa. Der Gemeindevorstand zu Gröba. ^ . Die Sparbücher, die zur Verrechnung von " 4. Kriegsanleihe uns übergeben worden sind, können gegen Rückgabe der Empfangsscheine wieder ab' geholt werde«. , Kassenständen: Montags—Freitags 10—12 u. 2—4 Uhr, Sonnabends 10-2 Uhr. Spartaffenverwaltung Riesa, am 28. Juni 1916. * Nachdem"die Ergebnisse der diesjährigen Gemetndeeinkomnrensteuer-Schäüung zu- gestellt worden sind, werden nach 8 27 Absatz 3 der Gemeindesteuerordnung diejenigen Steuerpflichtigen, denen die Steuerzettel nicht behändigt werden konnten, aufgefordert, sich in der hiesigen Steuerkaffe, Gemeindeamt — Zimmer Nr. 4 — zu melde«. Die Gemeindeeinkommensteuer wird nach dem Beschlüsse des Gemeinderatcs mit Ge nehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern für dieses Jahr nach den in der Gemeindesteucrordnung vom 21. November 1911 Tabelle L festgesetzten Klassen und Ein heitssätzen mit einem Zuschläge von 80'/. erhoben. Der Anlagenbedarf betragt nach dem HauZhaltplane * für die Gemelndekaffe (einschl. GotteSackerkasse) l gg " " Kirchenkaffe' . 4,46°/, „ ., Schnlkaffe 39,93°/- Der 1. Termin der Gemeindeetnkommenstcucr ist am 1. Juli 1«1« fällig. Die Steuerbeträge sind zur Vermeidung kostenpflichtiger Mahnung bis fpätestenS zum 18. Juli 1916 an obengenannte Steuerkaffe abzuführen Gröba lElbe). am 30. Juni 1916. Der Gemeindevorstand.
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