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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607053
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160705
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160705
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-05
- Monat1916-07
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.07.1916
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Riesaer G Tageblatt «s. Jahrg Höchstpreise für Rehwild. Auf Grund der auch in den Amtsblättern abaedruckten Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern über die Höchstpreise für Rehwild vom 27. Mai 1916 werden nach Gehör der zuständigen Preisprüfungsstellen unter Aufhebung der mit der Bekannt machung der unterzeichneten Behörden vom 14. Februar 1916 — Abschnitt ll L Ziffer 2 — feft^ese^ten^>öchftpreife für die Abgabe von Rehwild im Kleinhandel folgende Höchst ¬ er das Pfund. Auf Grund einer Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird für die beteiligten Kreise hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die in der Bekannt machung der Kgl. Amtshauptmannschaft und der Stadträte Großenhain und Riesa vom 14. Februar 1916, Nr. 44 des Großenhainer, Nr. 41 des Riesaer, Nr. 22 des Radeburger Amtsblatts bekanntgegebenen Kleinhandelshöchstpreise für Marmelade auch auf die ans dem Auslande eingeführte Marmelade Anwendung zu leiden haben. Die Kleinhändler werden deshalb bet dem Einkauf ausländischer Marmelade zu be. vorgenommene Neuregelung zum Zwecke der gerechten zweck entsprechenden Verteilung von Teigw aren in sämt lichen deutschen Bundesstaaten durch Vermittlung der Kommunalverbände hat ein sehr erfreuliches Ergebnis ge habt. Es ist möglich gewesen, Teigwaren namentlich auch dahin zu letten, wo die Ernährung der Bevölkerung, z. B. in den großen Städten und Industriezentren, eine gam be sondere Berücksichtigung erforderte. Die getroffenen Maß nahmen haben sich nach jeder Richtung bewährt, und es ist deshalb in Aussicht genommen, die derzeitige VersyrgungS- art der Bevölkerung mit Teigwarcn bis auf weiteres beizubehalten. Die Leistungsfähigkeit der Teigwarenindustrie hat in den letzten Monaten eine wesentliche Erhöhung er fahren, die wohl noch weiterhin, dank bedeutender Erweite rungen der bisher bestehenden Betriebe anhaltcn wird. Mit einer weiteren gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Teigwaren kann gerechnet werden. —* Infolge des Mangels an Papier macht sich eine Einschränkung der Riesaer Kirchen nachrichten not wendig. Sie werden von jetzt an nur noch Freitags, nicht mehr Freitags und Sonnabends, überdies in ver kürzter Form, für die ganze nächste Woche bekannt gegeben, so daß auch die Ankündigung der jede Woche Mittwoch abends V,9 Uhr stattfindenoen Kriegsandacht am Montag und Dienstag vorher wegfällt. Die Glieder der Kirchgemeinde werden gebeten, davon Kenntnis zu nehmen. — Wie wir von maßgebender Stelle erfahren, sollen in diesem Jahre die nicht unerheblichen Nutzungen der staat- lichen Strahenbauverwaltung an Kernobst und Pflau men, um im Interesse der Verbraucher eine ufizulässige Aus beutung durch dieKäuser dieser Nutzungen zu verhüte», in mög. lichft kleinen Strecken und zwar nach vorheriger Ausschreibung ohne Versteigerung nur auf Gründ von schriftlichen Angebo ten vergeben werden. Hierbei sollen die in der Nähe der Staatsstraße wohnenden sächsischen Verbraucher und Nachstehend wird die Bundesratsverordnung gegen irreführende Bezeichnung von Nahrung--, und Genustmitteln vom 26. Juni 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 588 — zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 1. Juli 1916. 975äll8i, Ministerium de- Innern. 3200 BÄannttuachnng gegen irreführende Bezeichnung von Nahrung-- und Gennstmitteln. Vom 26. Juni 1916. Der Bundesrat bat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrat« zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Wer Nahrungs- oder Genußmittel unter einer zur Täuschung geeigneten Be zeichnung oder Angabe anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich di^strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekamttgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem 3. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 26. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Oertliches «nS Sächsisches. Riesa, den 5. Juli 1916. —* Der Infanterist in einem Reserve-Jnfanterie-Re- aiment im Westen, Kurt Mi eßner, Sohn des Herrn Eisenhändlers Gustav Mießner, hier, wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet. — Fliegeroberltnt. Haucke vom Feldart. - Regt. 32 (Mesa), kommandiert zur Artillerie-Flieger-Abt., wurde mit dem Militär-St.-Heinrtchs-Orden ausgezeichnet. H. ist bereits Inhaber des Eisernen Kreuzes und des Ritterkreuzes vom NlbrechtSorden mit Schwertern. —* Einen genußreichen Abend bot gestern der Vortrags- künftler Paul Mürbe-Dresden den Schülern und Schülerinnen der hiesigen Handelsschule. Der musi- kalisch umrahmte Kriegsabend enthielt heitere und ernste Kriegslieder — darunter auch das schöne „An die Toten" des Dresdner Georg Jrrgaug — und außerdem anschauliche Erinnerungen von der Frontreise des Vortragenden. Seine Zuhörerschar spendete ihm reichsten Beifall. . —* Im Monat Juni 1916 gelangten auf dem städ tischen Schlachthofe zu Riesa 506 Tiere zur Schlach tung. und zwar: 11 Pferde, 57 Rinder (davon 5 Ochsen, 18 Bullen, 80 Kühe und 9 Jungrinder), 154 Kälber, 234 Schweine und 50 Schafe. Von auswärts wurden in den Stadtbezirk, außer dem vom Kommunalverband gelieferten Gefrierfleisch, eingeführt und der vorgeschriebenen Kontroll- befichtiguna unterworfen: 27 Rinderviertel, IV, Schwein und 2 Kälber. Für minderwertig erklärt und im rohen Zustande auf der Freibank zum Verkauf kamen 2 Kühe, 6 Schweine und 2 Kälber. An einzelnen Organen wurden verworfen 56 Lungen und 12 Lebern. — Die zu Anfang April durch ein Abkommen zwischen dem Direktorium der Reichsgetreidestelle und dem Verbände deutscher Tetchwarensabrikanten, E. V., Frankfurt a. M„ Kleinhändler bet nicht zu großem Preisunterschiede den Vorzug vor auswärtigen Großhändlern erhalten. Angebote von den Gemeinden oder Gcmcindeverbändcu sollen unter Umständen vor den übrigen Bewerbern Berücksichtigung finden. Die Käufer werden verpflichtet, das geerntete Obst zu angemessenen, möglichst billigen Preisen an die Ver braucher abzugeben, auch werden die privaten Käufer noch besonders auf die Folgen hingewiesen werden, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Nichterfüllung dieser Verpflichtung nach sich ziehen kann. Es läßt sich wohl er warten, daß die getroffenen Maßnahmen, die bei der Ab- erntung der für die Volksernährung besonders wichtigen Obstsorten — Aeofel, Birnen, Pflaumen — zur Anwendung kommen sollen, die beabsichtigte Wirkung nicht verfehlen werden. —* Die bevorstehende Bundesratsverordnung über Oel - flüchte wird jedem Landwirt, der Oelfrüchte abliefert, auf je 100 1« abgeltefette Oelfrüchte 35 tx Oelkuchen für seinen Bedarf lassen. Ferner ist die Bestimmung über die Zahlung einer Prämie an diejenigen Landwirte, die einen verstärkten Anbau gegenüber dem Jahre 1916 vornehmen, in geänder ter Fassung Gesetz geworden. Statt der Prämie sollen die Preise für die Oelfrüchte aus der Ernte 1917 durchweg um je ein Sechstel erhöht werden. Durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers sind die durch Bundesratsverordnung vom 2. Februar d. I. festgesetzten Höchstpreise für Heu aufgehoben wurden und nur noch hinsichtlich des Heues aus der Ernte 1915 aufrecht erhalten, das nach der Bundcs- ratSverordnuna vom 11. Mai 1916 an das Heer zu liefern ist. Die Aufhebung der Höchstpreise ist erfolgt, weil die im Gange befindliche Heuernte aller Voraussicht nach sehr er tragreich sein wird, o daß die auf eine Knappheit an Heu zugeschnittenen Höchstpreise nicht mehr berechtigt erscheinen. Selbstverständlich w rd erwartet, daß die Preise nunmehr bald erheblich unter die bisherigen Höchstpreise finken werden. Da« Riesaer Tageblatt erscheint leite« Laa abend» V,? Ubr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bej«,Sprei«, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder bet Abholung am Schalter der «aisrrl. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer de« Ausgabetages sind Li« 10 Uhr vormittags aufzugcbeu und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 nun breit« Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 20 Pf., OrtSprei« IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- svnchend höh». Nachweisung«- und VermittelungSg«bühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt «lischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Kondor« gerät Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« d« Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderunäSetnrrchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftrake 5S. verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. a) für Rücken 2,- Mr. d) „ Keule 2,— „ s) „ Blatt 1,20 „ ä) „ Kochfleisch -,50 „ Bek diesen Preisen wird beste Ware vorausgesetzt. . Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 K-r zum Gegenstände hat. Die Bestimmungen im Reichsgesetze über die Höchstpreise in der Fassung vom 17. Dezember 1914 finden entsprechende Anwendung. Nach 8 6 dieses Gesetzes wird mtt Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet. Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht und neben der Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ferner kann die Untersagung des Gewerbebetriebs durch die Verwaltungsbehörde verfügt werden — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. September 1915, Reichsgesetzblatt Seite 603 —. , Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Großenhain und Riesa, am 4. Juli 1916. Die Königliche Amtshauptmannschaft 1021 s ^II. , «nd die Stadträte in Großenhain und Riesa. Karteninhaber^ " „ 9-10 ,,' „ " ' „ 10-11 „ -- 11-12 „ „ I - nachmittags. rmd Meblatt «ch Aiychrr). Amtsblatt Dr die Mnigl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rieft, sowie den Gememderat Gröba. Mittwoch, 5. Juli 1916, abends ,, . Mm, Stüvtifcher Schweinesleisch-Berkaiif. Der städtische Schweinefleischverkauf (Fletsch, Speck, Schmeer) wird Donnerstag, den «. Jnlt 191« im städtischen Schlachthofe fortgesetzt. Abgefertigt werden die Inhaber der Buttervorzugskarten (die oben vor dem Buch« staben 4 angegebene Nummer ist maßgebend) Nr. 401 bis ungefähr 1000: Die Abfertigung erfolgt für die Karteninhaber: Nr. 401— 525 von 8—9 Uhr vormittags; „ 526- 650 " " „ 651- 775 „ 776— 900 „ n—. „ 901—1000 „ 12—1 „ nachmittags. . . . Der Preis beträgt 1 M. 35 Pf. für 1 Pfund Kleisch und 1 M 79 Pf-, kür 4 Pfund Speck und Schmeer. Es werben abgegeben an eine Familie bis zu 2 Personen nicht mehr als 1 Pfund, bis zu 4 Personen nicht mehr als 1'/, Pfund, von mehr als 4 Personen nicht mehr als 2 Pfund . . , Fleisch, Speck oder Schmeer zusammen. Speck und Schmeer werden an remen Haushalt mehr wie 300 er abgegeben. Die auf der Butterkarte angegebene Zahl der zum Haushalt gehörigen Personen ist hierbei maßgebend. Die Buttervorzugskarte ist bei der Fleischentnahme vorznlegen. Fletsch marken für die zu entnehmenden Fleischmengen sind abzugeben. Der Rat der Stadt Riesa, am 5. Juli 1916. Kr Margariueansgaöe in Gröba. Diejenigen Einwohner, welche bei der letzten Margarineverteilung keine erhalten haben, werden aufgefordert, sich bis zum 8. ds. Mts. gegen Vorlegung der Brotausweis karte in einer der Verkaufsstellen die Margarine abzuholen, da dieselbe sonst im freien Handel verkauft wird. Gröba (Elbe), am 5. Juli 1916. Der Gemeindevorstand. Die zur Abschreibung der 4. Kriegsanleihe bestimmten Sparbücher sind baldigst vorzulegen. Sparkasse Glaubitz. denken haben, ob der Preis so bemessen ist, daß ihnen beim Kleinvcrkauf noch ein ange messener Verdienst verbleibt. Großenhain, am 3. Juli 1916. 124 3^11. Der Kommunalverband. Städtischer Berkans von Teigwaren. Von Donnerstag, den 6. Juli ab gelangt in den einschlägigen, durch Anschläge mtt der Aufschrift „Städtischer Verkauf von Teigwaren" kenntlichen Geschäften ein weiterer Posten Teigwaren zum Verkauf an Riesaer und Promnitzer Einwohner. Die Geschäftsinhaber find verpflichtet, die Vorräte, die bis zum 15. Juli 1916 nicht verkauft sind, unverzüglich dem unterzeichneten Rate schriftlich anzuzeigen. Die Abgabe der Teigwaren darf nur an Riesaer und Promnitzer Einwohner gegen Vorlegung der BrotauSweiskarte der Stadt Mesa bezw. der Gemeinde Premnitz- erfolgen. Es dürfen für eine Person nicht mehr als 18« «r abgegeben werden. . Der Veräußerer ist verpflichtet, die Abgabe auf der Rückseite der BrotauSweiskarte durch Aufschreiben des Zeichens „1 2" mit Tinte oder Tintenstift zu vermerken. Auf eine BrotauSweiskarte, die bereits das Zeichen „r 2" trägt, dürfen Teigwaren nicht abgegeben und entnommen werden. Der Veräußerer hat vor der Abgabe genau zu prüfen, ob die vorgelcate Brotausweiskarte schon mit diesem Zeichen versehen ist. Nach Anordnung der Reichsgetreidestelle dürfen bei der Abgabe der Tcigwaren au die Verbraucher folgende Höchstpreise nicht überschritten werden: Bei Wasserteigwaren aus 75proz. Mehl: > für 1 Pfund Teigwaren.... 52 Pfg. „1 „ andere Teigwaren. 51 „ 8- Bei Wasserteigwaren aus lOproz. Auszugsmehl; . für 1 Pfund Teigröhren .... 73 Pfg. „1 „ andere Teigwaren . 72 „ Der Rat der Stadt Riesa, den 5. Juli 1916.
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