Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607066
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160706
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160706
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-06
- Monat1916-07
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.07.1916
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
««d A«r»ig»r (WeblM m» Arycha). Amtsötatt b—-- für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der StM Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 1S4. Donnerstag, 6. Juli 1916, abends. 69. Jahr-. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Lag abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage, Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei HauS oder bei Mholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 48 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprers 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. Nachweisung»» und BermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Jin Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Bcförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Win terlich, Rie s a. Geschäftsstelle: Goethestratze SS. Berantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dtttrich, Riesa. M Pflanmenverpachtiing. Die diesjährige Pflaumennutzung soll Sonnabend, den 8. Juli, abends 8 Uhr in hiesigem Gasthofe verpachtet werden, Bedingungen werden zuvor bekannt gegeben. Mergendorf, den 4. Juli 1916. Der Gemeindevorstand. Im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsbehörden wird der Verbrauch von Kartoffeln in der Brennerei verboten. Nur solche, die zur menschlichen Ernährung un geeignet sind, dürfen zu diesem Zwecke verwendet werden; über die Ungeniessbarkeit ent scheiden die Kommnnalverbändc. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Dresden, am 16. Juni 1916. 786II0IV Ministerium des Jnnern. . 2928 seiner neuen Gestalt doppelt viele Käufer und Freunde finden. Viel Beifall finden auch die neu eingerichteten Rundgänge mit Erklärungen, die täglich um 11 Uhr abgehalten werden. Besonders Vereine und Gesellschaften seien auf diese Ein richtung hingewiesen. Auch die vorteilhafte Einrichtung von Dauerkarten von M. 1.— für Kinder und Schüler und M. 2.— für Erwachsene sei nochmals in Erinnerung gebracht. Da die Ausstellung am 15. August geschloffen werden mutz, sei den Dresdnern nochmals angeraten, sie vor Beginn der Reisezeit zu besichtigen. —* Aus verschiedenen Gegenden kommen Nachrichten über einen zeitigen Grntebeginn in diesem Jahre. Auch in der Riesaer Gegend sind abgeerntete Felder bereits zu beobachten. Auf einigen Feldern in der allernächsten Umgebung von Dresden standen am Sonntag schon einige Getretdearten in Pupven. In der Frankenberger Gegend ist mit dem Schnitt der Wintergerste begonnen worden. Das Korn geht ebenfalls verheißungsvoll der Reife entgegen. Auch in Niederschlesien ist schon hier und da mit der Ernte von RapS und Wintergerste begonnen worden. Es handelt sich um besonders günstig gelegene Felder. — Wie man Lindenblüten sammelt, das ist noch nicht allgemein bekannt. So mutzte man im vorigen Jahre, als besonders an die Schuljugend der Ruf erging, sammelt Lindenblüten, die bedauerlichsten Wahrnehmungen machen. Neste und Zweige wurden abgerissen und abge schlagen und dann ihrer Blüten wegen davongetragen. Das darf um der schönen Lindenbäume willen nicht wieder geschehen. Zu beachten ist folgendes: Lindenblüten müssen gepflückt werden wie Kirschen! Sie sind nur an den der Sonne erreichbaren Aussenseiten, nie im Jnnern, der Bäume zu finden. Es ist eins Leiter anzulegen, und dann' kann die Sammeltätigkeit beginnen. Aus Vorstehendem ist ohne weiteres ersichtlich, dass das Einsammeln von Lindenblüten keine von Kindern auszuübende Tätigkeit ist, dazu gehören zuverlässige erwachsene Personen. — Das Kultusministerium hat auf die Eingabe des Sächsischen Lehreroereins vom Januar dieses Jahres mit- geteilt, dass eine allgemeine Regelung der Gehalts zahlung an solche Hilfslehrer, die nach Beendi gung ihrer aktiven Dienstzeit noch im Heere verbleiben müssen, im Einverständnis mit dem Gesamtministerium nicht erfolgen kann, sich aber bereit erklärt, bei vorliegendem Bedürfnis von Fall zu Fall die Gewährung einmaliger Unterstützungen wohlwollend zu erwägen. —HD. Landsmann werde hart! So möchten wir einem jedem Sachsen zurufen in dieser Zett, in der nicht sächsische private Hilssoereinigunaen für Kriegsbeschädigte überall aufgeschossen sind wie Pilze nach einem warmen Regen. Fast kaum einTag vergeht, an dem nicht dtePost ein« oder wohl auch mehrere Drucksachen vom Kraftfahrerdank, Marine dank, Fliegerdank und wie sie alle heissen, ins HauS bringt. Aufforderungen zum Beitritt, Aufforderungen zum Zahlen, Aufforderungen über Aufforderungen, die obendrein den Charakter öffentlicher Sammlungen tragen, ohne die hierzu werden, zu erlangen und so befreit zu werden, von banger quälender Sorge. Mögen alle die, welche die Wohltat solcher Auskunft an sich erfahren haben, durch reichliche Bei träge zur Spende ihre besondere Dankbarkeit bekunden. —* Der Kriegsausschuh für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H., Berlin, weist wiederholt auf die Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Einfuhr von Kaffee und Tee vom 6. April 1916 hin. Die 88 1, 2 und 11 dieser Bekanntmachungen lauten wie folgt: 8 1. Wer aus dem Ausland Kaffee, Tee, auch in Mischungen mit an deren Erzeugnissen, einführt, ist verpflichtet, den Eingang des Kaffees oder Tees im Inland dem Kriegsausschuss sirr Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Slufbewahrungsortes unverzüglich anzuzeigen. Die Angabe hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist mög» lichst ein von dem Kriegsausschutz vorzuschreibendes Formu lar zu benutzen. Als Einführender im Sinne dieser Be stimmungen gilt, wer nach Eingang der Waren im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 8 2. Wer aus dem Ausland Kaffee, Tee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, hat sie an den Kriegs ausschuss zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschutz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des KrieasauSschuffes an einen von diesem zu bestimmenden Ort zur Besichtigung zu stellen. 8 11. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 M. wird be straft, wer den Bestinnmmgen in 8 1. Absatz 1, Satz 1 und 8 2 zuwiderhandelt. Neben der Strafe können bet Zuwider handlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Vorräte, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge hören oder nicht. —MI. Von dem handlichen, mit vielen Bildern ver sehenen Führer, den die Deutsche Krieasausstellung Dresden 1916 den Besuchern bot, war sie erst» Auflage rasch vergriffen. Die zweite, die nun vorliegt, hatte den vielfachen Erweiterungen der Ausstellung, die sich seit der Eröffnung noch ermöglichen liessen, Rechnung zu tragen. Der Führer in seiner neuen Form (90 Selten) ist denn auch wesentlich reichhaltiger und ausführlicher. Eine Reihe wohl- gelungener Bilder, darunter das von Jmmelmanns Flug zeug sind hinzuaekommen, die Aufzählung der bemerkens- wertesten Gegenstände wurde mit der seither vielfach ver änderten Reihenfolge, wie sie sich beim Rundgange ergibt, in genaue Uebereimtimmung gebracht und die kurzen Er läuterungen vervollständigt. Die zahlreichen gutunterrich tenden Bilder und fachgemässen Erklärungen des «veilen all gemeinen Teiles bilden eine willkommene Zugabe. So wird der hübsch auSaestattete billige Führer, der schon jetzt einen erfreu- licken Zuschuss zu den Einnahmen der Ausstellung schuf, in Bekanntmachung, Sen Betrieb der Steinbrüche in de« Bezirken der Königliche» Amtshauptmannschaften Grostenhai« und Meisten bett. Unter Aufhebung der von den unterzeichneten Amtshauptmannschaften erlassenen Verordnung vom 2. November 1906 und Bekanntmachung vom 30. Dezember 1911 wird auf Grund von 8 120° der Gewerbeordnung tlach Gehör des Vorstandes der Steinbrnchs- berufsgenossenschnft folgendes verordnet: Wer in den Bereichen der Verwaltungsbezirke der Königlichen Amtshauptmannschaften Grossenhain und Meissen einen neuen Steinbruch eröffne» oder den Betrieb eines alten, verlassenen Steinbruches wieder aufneümeu will, hat vor der Inangriffnahme schriftlich Anzeige an die zuständige Königliche Amtshauvtmannschaft zu erstatten. In der Anzeige ist genau die Lage des Bruches (Ort und Flnrstücksnummer) sowie der Betricbsnntcrnehmer (Eigentümer oder Pächter) zu bezeichnen. Der ersten Anzeige ist ein Lagcplan beizufügcn. n Nach erfolgter Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen vom Standpunkte der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt der beabsichtigte Bruchbetrieb zulässig ist, erhält der Betriebsunternehmer etwaige Betriebsvorschriften und sonstige Bedingungen schriftlich zu gefertigt. III. Jeder Bruch erhält von der zuständigen Königlichen Amtshauptmannschaft eine Nummer maewresen, die am Bruche in deutlich hervortretender Weise mit mindestens 30 om hohen Zahlen in schwarz auf weissem Grunde anzubringen ist. Die auferlegten Betriebsvorschriften und sonstigen Bedingungen sowie die Unfall- orrhutungsvorschriften der Steinbruchsbcrufsgenofsenschaft sind genau zu befolgen. Jeder Betriebsunternehmer hat seinen Steinbruchsbetrieb entweder selbst dauernd zu beaufsichtigen oder einen zuverlässigen, sachkundigen Mann als Bruchmeister zu bestellen. Für den Fall der Behinderung ist ein Stellvertreter vorzusehen. Gehen der Königlichen Amtshauptmannschaft gegen die Person eines Stellvertreters oder Brnchmeisters Bedenken bei, so kann er als solcher zurückgewiesen werden. Die Person des Aufsichtsführenden und jeder Wechsel in dec Person ist binnen 3 Tagen anzuzeigen. Oerttiches »nv Sächsisches. Riesa, den 6. Juli 1916. —* In der sächsischenVerlustliste Nr. 300 (aus- aeaeben am 5. Juli 1916), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 105, 106, 107, 179, 374, 381; Reserve-Regimenter Nr. 102,103, 243: Landwehr-Regimenter Nr. 100, 103: Landsturm- Regiment Nr. 19; Ersatz-Regimenter Nr. 32, 40. Ka vallerie: Karabinier-Regiment; Ulanen Nr. 17, 18. Feldartillerie: Regimenter Nr. 12, 28: Reserve- Regimenter Nr. 23, 32. Etappen-Formation: Kriegslaza rett-Abteilung Nr. 127. Munitions-Kolonnen: Jnfanterie- Munitions-Kolonne Nr. 3,19. A.-K.; Artillerie-Munitions- Kolonne Nr. 176. Sanitäts-Formationen: Sanitäts-Kom- vagnien Nr. 2, 12. A.-K.; Nr. 2, 19. A.-K.; Nr. 123; Re serve-Lazarette Arnsdorf, 3, Bautzen. Train: Proviant- Kolonnen Nr. 4 u. 5, 12. A.-K.: Reserve-Fuhrpark-Kolonne Nr. 5; Pferde-Depot der 8. Kav.-Div.; Ersatz-Abteilung Nr. 19. Kriegs-Äekleidungsämter 12. u. 19. A.-K. Preu» ssische Verlustlisten Nr. 564, 565, 566 und Liste Nr. 5 der aus Russland zurückgekehrten preußischen Austauschge fangenen. —MI BolkSspende für Deutsche Kriegs» und Zivilgefangene. In vielen Gauen unseres Vaterlandes hat schon in den letzten Tagen die Sammeltätigkeit für die große deutsche Volksfpende zum Besten unserer armen ge fangenen Landsleute begonnen, und hat hocherfreultche Er folge gebracht. Nun gilt es zu zeigen, daß unser Sachsen land nicht zurücksteht in der Opferbereitschaft, wo es sich um ein so dringend nötiges Liebeswerk handelt. Die körperlichen und seelischen Leiden unserer gefangenen Brüder zu lindern, ihnen durch Gaben der Liebe zu beweisen, dass wir mit heißem Dank ihrer gedenken und ihren Mut neu zu beleben, ist eine Pflicht, zu deren Erfüllung jeder mitwirken muss, soweit es irgend in seiner Macht steht. Wenn am 7. und 8. Juli im ganzen Sachsenlande die freiwilligen Helfer der Sammeltätigkeit mit'ihren Büchsen von Haus zu Haus gehen, dann öffne ein Jeder sein Herz den Gefühlen mitlei diger Liebe, öffne jeder seine Börsen und spende so reichlich er kann. Wenn auch die Hilfeleistung für unsere deutschen Gefangenen heute schon eine ausgedehnte ist, viel Leid und Kummer durch sie schon behoben, so manchem das Gefühl der Zugehörigkeit zur deutschen Heimat wieder erstarkt ist, so bleibt doch noch viel, unendlich viel für die grosse Masse unserer armen notleidenden Kriegs- und Zivilgemnaenen zu tun übrig. Namentlich für die letzteren konnte bisher nicht in dem Maße gesorgt werden, wie gerade sie es verdient haben! Mit besonderer Dankbarkeit mögen an den Tagen der Spende auch all die Vielen der Sammlung gedenken, denen es beschieden gewesen ist, durch die bereits bestehenden Gefangenen-Fürsorge-Oraanisationen, namentlich durch un ser« bewundrrnswerten Äuskunftsstellen die oft langersehnte Nachricht von dm Ihren, die im Feindesland mrückgebalten Vl. Der der Königlichen Amtshauptmannschaft bezeichnete Aufsichtsführende ist persön lich für die genaue Befolgung der Betriebsvorschriften verantwortlich. Den Weisungen der staatlichen Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten. Der ÄufsichtSführende hat die Sprengarbeiten stets persönlich zu leiten und die Ausgabe dec Sprengmittel selbst zu besorgen. Er darf den Schlüffe! zum Pulverhause und zu der Sprengstoffniedcrlagc nur an solche Personen überlassen, von denen ec weiß, dass sie ebenfalls die Schießcrlaubnis für den Brnch besitzen. Der Abbau des Gesteins ans dem Wege des Unterhöhlens und Unterschiebens ist untersagt. Ausnahmen von diesem Verbote sind nur in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen zulässig. Wer sie in Anspruch nimmt, hat unter näherer Angabe der Gründe und unter Vorlegung bezüglicher Erlaubnis des Vorstandes der Steinbruchsberufsgenoffen schaft an die zuständige Königliche Amtshauvtmannschaft so frühzeitig Anzeige zu erstat ten, daß vor ver Entschliessung die nötigen Erörterungen erfolgen können. VI!l. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäss auch für bereits im Betriebe befind liche Brüche. Bereits bewilligte Ausnahmen und Sondergenehmigungen bleiben bis zur Erledigung der in Betracht kommenden Arbeiten in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach 8 147 Absatz 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und im Unvcrmögensfalle mit Haft bestraft. . Außerdem kann gemäss Absatz 4 des bezeichneten Gesetzesparagraphen die Einstel lung des Betriebes verfügt werden. 570<-L. Grossenhain und Meissen, am 17. Juni 1916. 65 vil. Die Königliche« Amtshauptmannschaft««. In nächster Zeit soll mit der Aufnahme der Elbstromauerschuitte auf der Elbstrecke zwischen Riesa nnd der sächsisch-preussischen Grenze fortgefahren werden, Die Grundstücksbesitzer an dieser Elbstrecke werden hiervon mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, den mit diesen Arbeiten beauftragten Beamten und Arbeitern das Bettete» ihrer Grundstöcke jederzeit zu gestatten. Auf tunlichste Schonung der Grundstück« wird Rücksicht genommen werden. Meissen, den 5. Juli 1916. ' 69 XV. König!. Amtshauptmannschaft als Elbstromamt. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Kantinenvächters Gustav Otto Anders in Zeithain wird nach Abhaltung des Schlusstermins hierdurch aufgehoben. Riesa, den 5. Juli 1916. Königliches Amtsgericht. — -
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite