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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607139
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160713
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160713
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-13
- Monat1916-07
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.07.1916
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Meiner GTagckkl «nd A«r»igrr (LtdedlaU mu> Iüychcr). «esnumErsfl« S«usP«chstrü» für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riese, sowie den Gemeinderat Gröba. iso. Donnerstag, 13. Juli ISIS, aveiiSS. «». Aatzr,. Das Riesaer Lageblan erscheint seve» Da« abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei HauS ober bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzuasven und im voraus zu bezahlen! eine Gciväbr für SaS Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrlft-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender.und tabellarischer Satz ent sprechend höher. NachweisungS- und VermittelungLgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe». — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungscinrtchtungin — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des V.-zug meif-S. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Win terlich, Rte s a. Geschäftsstelle: Goetbeftrako 5S. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittmch, Riesa. 2. Name des Landwirts. 1. Lfd. No. 3. Zahl der insgesamt zu beköstigenden Personen — ' einschließlich des Unternehmers und der unter 1 Jahr alten Kinder —. Beklmutmachnng, die Gültigkeit anßersäkhsisÄer Ncisebrotumrken betreffend. Die Bekanntmachung vom 26. November 1915 (Sächsische Staatszeituna Nr. 275), die gegenseitige Anerkennung der sächsischen Reisebrotmarken und der LandcSorotmarken anderer Bundesstaaten betreffend, wird auf die im Königreiche Prenßcn ausgegebenen Reisebrotmarken ausgedehnt. Die preußischen Reisebrotmarken sind in 40 Stück zu einem schwarz-weißen Reise brothefte zusammengefaßt. Ein Heft enthält je 20 auf 40 g und auf 10 s lautende Marken für den Bezug von 1000 g Gebäck, die die Ueberschrift „Königreich Preußen", die Bezeich nung „Reiseürvtmarken" und auf einem schwarzen Streifen das preußische LandeZwappen in weißer Farbe tragen. Sie gelten ohne zeitliche Beschränkung. Die Vereinbarung mit Preußen tritt am 13. Juli INI« in Kraft. Von diesem Tage an baben auch die sächsischen auf 40 8 lautenden ReiseSrot- marken im Königreiche Preußen Gültigkeit. Dresden, den 8. Juli 1916. 461aIlSld — Ministerium des Jnucr». 3304 VerorNrmrg über Herr BertlMf von Zucker. Zur Vermeidung einer vorübergehenden Zuckerknapvheit auf dem Kleinverkaufsmarkte ist es erforderlich, daß diejenigen Bestünde an Zucker aller Art, die bei den Bestandsauf nahmen in Sachsen vorhanden waren und von der Neichszuckerstelle auf das sächsische Kon tingent eingerechnet worden sind, dem Verbrauche zugeführt werden. Dabei ist es nicht immer möglich, die Wünsche der Kleinhändler und Verbraucher nach bestimmten Sorten von Zucker zu berücksichtigen. Es wird deshalb darauf Angewiesen, daß niemand Anspruch darauf hat, auf feine Zuckerkarte eine bestimmte Sorte Zucker (gemahlenen Zucker, Würfel zucker, Kandis usm.) zu erhalten. Vor» den wirtschaftlich besser gestellten Verbrauchern wird erwartet, daß sie in erster Linie die teureren Zuckersortcn (auch Kandis), die ihnen von den Händlern angeboten werden, abnehmen. Dresden, den 10. Juli 1916. 12501ISH» Ministerium deS Innern. 3305 LnilAmg Sks 8MMM in bmrWs M MitminMtGMmkln. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. Mai 1916 wirb für die Zeit bis mit 25. August 1916 bestimmt: Im Königreich Sachsen sind die bayerischen und württembergischen Flelschmarken entsprechend der für das dortige Staatsgebiet verfügten Herabsetzung der auf die Fleisch marken abzuqebende» Ncrbrauchsmenge nur mit einem Gewichtswerr gültig, der SS v. H. des den Marken aufgcdruckten GemichtSwertes beträgt. Beim Einkauf von Wildfleisch, Kalbs- oder Schweinsköpfen und Fleischkonserven ist der Gewichtswert der genannten Fleischmarken mit 13« v. H. des aufgedruckten Wertes in Anrechnung zu bringen. Dresden, am 10. Juli 1916. 1175 II 8 in Ministerium des Innern. 3306 Die im amtshauptmannschaftlichen Bezirk Großenhain einschließlich der rev. Städte Großenhain nnd Niesa ansässigen Unternehmer landwirtschaft licher Betriebe, welche im neuen Erntejahr, d. i. vom 16. August ab, hinsichtlich der Brotversorgnng von dem Rechte der Selbstversorgung Gebrauch machen wollen, haben dies sofort und spätestens bis zum LV. dieses Monats unter Angabe der Zahl der von ihnen zu beköstigenden Personen bei ihrer Gemeindebehörde (in den rev. Städten Großenhain und Riesa, sowie in der Stadt Radeburg bei dem Stadt rat, im übrigen bei dem Gemeindevorstande) anzumelden. Die Gemeindebehörden wollen die sich meldenden Personen in eine nach den unten stehenden Muster anzulegeude Liste eintragcn, die Liste am 21. dieses Monats abends abschließen und an diesem Tage an die Königliche Amtshauptmannschast absenden. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß nur solche Landwirte, die ihr Brotge treide selbst erbaut haben und mit demselben für sich und die zu ihrer Bersorgung ge hörigen Persouen bis zum IS. August 1V17 ausretchen, zur Selbstversorgung zugelassen werden. Gleichzeitig wird bemerkt, daß die Bestimmung, wonach 9 tg Brotgetreide pro Kopf und Monat gewährt werden, bis auf weiteres Geltung behält. Bei Nichteinhaltung der obigen Frist wird das Recht der Selbstversorgung verwirkt. Spätere Anmeldungen rönnen unter keinen Umständen Berücksichtigung finden: Großenhain, am 11. Juli 1916. 1106skli. Der Kommnnalverband. Muste r< Reise- und Gasthaiisbrotscheinr. 8 1. Auf Grund einer Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird mit Wirkung'vom IV. Juli ISIS die Ausgabe besonderer Gasthausbrotkarten ein gestellt. Hierfür gelangen sächsische ReisebrotscheiuSefte zur Ausgabe. 8 2. Die Reisebrotscheinyefte umfassen je 20 Abschnitte über 40 Gramm. Sie können vom 17. Juli ISIS ab bei den Brotkartenausgabestellen entnommen werden. Je für 1 Reisebrotscheinheft ist jedesmal eine halbe Wocheubrotkarte (über 1000 Gramm Schwarzbrot oder 700 Gramm Weißbrot oder 630 Gramm Mehl) tansch- weise,«rückzugeben. 8 3. Die Reisebrotscheine gelten als Ausweis zum Bezüge von Brot oder Weißbrot in den ihnen ausgedruckten Mengen sowohl in Gast- und Schankwirtschasten wie in VUkkreteu usw. Sie gelten im gesamte« Königreich Sachsen sowie im Königreich Preuße«, König reich Bayern, Königreich Württemberg» Grobherzogtum Baden und in Etsaß-Lotkringrn. In gleicher Weise berechtigen die von dem Königreich Preußen, dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg, dem Grobherzogtum Baden und von Elsaß-Lothrtngen ausgegebenen Landes- bez. Retsebrotmarten znm Bezug von Brot und Weißbrot innerhalb des Königreichs Sachsen. 8 4. Die Gültigkeit der Reisebrotscheinhefte ist nicht auf einen bestimmten Zeit- »bschmtt beschränkt. 8 6. Für den Reiseverkehr sn Sachsen und nach den in 8 3 genannten Staaten sind Brotkartenabmeldescheine nicht auszustellen. Sächsische Reisende können in diesen Staaten auf Grund der Abmeldescheine nicht zur Brotversorgnng zngclassen werden. Die Ausstellung der Abmeldescheine bleibt nötig bei dauerndem Verzug nach jenen Staaten, bei vorübergehendem, jedoch mindestens 3 Woche« danerndcm Aufenthalt an einem Orte der Staaten Württemberg, Baden nnd Elsaß-Lothringen (hier kommen Kur gäste, Sommerfrischler usw. in Frage), sowie bei Reisen nnd Verzug nach in 8 3 nicht genannten Bundesstaaten. ß 6. Bis znm 16. Juli 1916 bleiben die ausgegebenen GasthanSbrotkarten in Kraft. Der Eintausch der Reisebrotscheinhefte gegen Brotmarken erfolgt durch die Gemeindebehörden bez. die von diesen damit beauftragten Ärotkartcnausgabcstellcn. Großenhain, am 11. Juli 1916. 233 k l? ll. * Der Kommnnalverband. —— Fleifchzulage für Grntearbeiter. j 1. ) Alle in der Landwirtschaft tätigen, zum überwiegenden Teile mit her Einbrin gung der Ernte beschäftigten Personen einschließlich Frauen und Militärurlanber baben von der mit dem 17. Juli 1«1« beginnenden Woche an auf die Dauer von « Wochen neben ihrem allgemeinen Fleischbezugsrcchte Anspruch auf eine Fleischzulage von 17S r wöchentlich. Ausgenommen hiervon sind schulpflichtige Kinder, Kriegsgefangene, sowie diejenigen Personen, die »nr auf Tage oder Stunden In der Ernte beschäftigt sind. 2. ) Zur Erlangung der Zulage werden besondere Znlagefleischbezngsausweise aus- gegeben. 3. ) Der Antrag auf Gewährung der Fleifchzulage ist von den HauShaltungSvorständen oder Leitern der landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber von den einzelnen in der Land, wirtschaft tätige» Personen, bei der Gemeindebehörde — in den rev. Städten Großenhain und Mesa, sowie in der Stadt Radeburg bei dem Stadtrat, im übrigen bet dem Gemeinde vorstande - anzubringen. Bei der Antragstelluna ist die Anzahl der in dem in 8 1 Ab satz 1 genannten Zeitabschnitt in den betr. landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten zu» lageberechtigten Personen anzuaeben. Die Gemeindebehörde trägt diese Zahl in den voy ihr auszustellenden ZulagefleischbezuaSauSwets ein und bändigt diesen darauf dem Antrags steller mit den zur Beschaffung des Fleisches erforderlichen Fleischmarken aus. Die Gemeindebehörden haben über die ausgegebenen FleischbezugSauSweise und Fleischkarten ein besonderes BerzeichntS zu führen. 4. ) Als Fleischkarten sind die im allgemeinen vom 10. Juli ab geltenden Landes- fleischkarten zu verwenden. Für je eine in der Landwirtschaft tätige zulageberechtiate Person eines Betriebe- ist eine halbe Fleischkarte, wie sie vom 10. Juli 1616 für Kinder ausgegeben worden sind, zuzuteilen. Die Teilfleischkarte ist am Kopfstücke mit unverwischbarer Schrift mit dem Vermerk „Ernte" zu versehen, der mit dem Gemeindestempel zu unterstempeln ist. Auf der Fleischkarte sind vor ihrer Aushändigung durch die Ausgabestelle die Marken mit dem grünen Buchstaben durch Abtrennung, die Marken mit dem grünen Buch staben ll durch unverwischbares Dnrchstreichen »u entwerten, da für diese beide» Wochen, in denen diese Marken gültig sind, keine Fleischzulage bewilligt wird. Hierauf ist noch je eine Marke mit den grüne« Buchstabe« L, v, v bez. L, 8, 6 abzu trennen und die Hälfte je einer weiteren dieser Marken durch unverwischbares Durch streichen zu entwerten. Auf diese Weise verbleiben an der Teilfleischkarte für jede der 6 Wochen, für die die Fleifchzulage gewährt wird, 8 gültige Marken über je S« xr und 1 gültige halbe Marke Über SS gr, demnach zusammen Marken über einen Gewichtswert von 175 xr. t 5. ) Der Inhaber des FleischbezugsauSweises hat unter Vorlegung des letzteren bei einem im Bezirke wohnhaften Fleischer allwöchentlich bis zum Freitag der vorhergehenden Woche den Fleischbedarf für die folgende Woche bez. die Sicherstellung desselben anznmclden. Für die nächste, mit dem 17. Juli beginnende Woche haben die in den Amtsgerichts bezirken Großenhain und Mesa wohnhaften Haushaltungsvorstände bez. Leiter landwirt schaftlicher Betriebe die Anmeldung bis Freitag, den 14. Juli zu bewirken, während den in dem Amtsgerichtsbezirk Radeburg wohnhaften nachgelassen wird, die Anmeldung bis zum 15. dieses Monats anzubringen. - Die Fleischer haben die Anmeldungen mit in die Kundenliste einzutraaen. die Eintragungen haben aber nicht in der Reihe der übrigen Kunden, sondern besonders htnter diesen — nach Berechnung des ungefähr für diese in der Kundenliste benötigten Raumes — ,u erfolgen. Die Zahl der zulageberechtigten Personen ist in eine der für die Zahl der über 6 bez. unter 6 Jahre alten zu verpflegenden Köpfe in der Kundenliste vorgesehenen Spalten einzutragen. Der Fleischbezugsausweis ist von dem Fleischer an der vorgesehenen Stelle unter schriftlich zu vollziehe« oder mit dem Namenstempel zu versehen. Der Bezugsberechtigte ist für die Dauer von 6 Wochen an den von ihn gewählten Fleischer gebunden. Der Fleischer hat bei der Ausgabe der Waren auf dem Ausweis die betreffende Wochenziffer in unverwischbarer Weise mit Tinte oder Tintenstift zu durchstreichcn. Der allwöchentlich von dem Fleischer an die Königliche Ämtshauptmannschaft ein zureichende Abschluß der Kundenliste bat sich ans die Dauer der 6 Wochen auch auf die angemeldete Fleifchzulage für Erntearbeiter mit zu erstrecken. Der Abschluß hat deshalb noch den ebenfalls von der Gemeindebehörde mit zu bescheinigenden Vermerk zu enthalten: „Außerdem ... (Zahl) Erntearbeiter.'' 6. ) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf diejenigen Haushaltungen bcz. landwirtschaftlichen Betriebe Anwendung, die ihren übrigen FteischbMars durch Haus schlachtungen decken. Diese haben also die Fleifchzulage für die ErnMlrüeiler nicht aus den aus der Hausschlachtuna gewonnenen Fleischvorräten zu entnehmen, sondern auf dem vorstehend vorgeschriebenen Wege ebenfalls von einem Fleischer mit zu beziehen. Sie er halten insoweit ebenfalls Fleischbezugsausweise mit ausgestellt. 7. ) Die Zulagefleischbezugsausweise sind nach Ablauf der 6 Wochen von deren Inhabern an die Gemeindebehörde zurückzuDebc». Die Gemeindebchörocn haben dar über zu wachen, daß alle Ausweise zurückgegeben werden. Nicht zurüügcgebcne sind cin- zufordern. 8. ) Fallen im Verlaufe der 6 Wochen bei dieser oder jener Person die Voraussetzungen für die Gewährung der Fleischzulage weg, so haben die Haushaltungsvorstände bez. land wirtschaftlichen Betriebsleiter dies sofort unter Vorzeigung des FleischbezugsauSweises der zuständigen Gemeindebehörde zu melden, die darauf auf dem Ausweis die Zahl der zulageberechtiate» Personen entsprechend berichtigen wird. 9. ) Hinsichtlich der Ablieferung der Fleischmarken durch die Fleischer gelten die Be stimmungen in 8 21 Absatz 3 der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 11. April 1916 — Viehhandel, Schlachtungen und Fleischversorgung betr. 10. ) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monate» oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Großenhain, am 12. Juli 1916. 864 t k ll. Der Komumualverband. da- „Riemer Lajtktttatt" erottlen wir uns »ts j;nlo?,tcnS -GWK» A Ai vormittag- 10 Uhr des jeweiligen Ausgabetages. Die «eschaftssteLe, .
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