Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160715
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160715
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-15
- Monat1916-07
- Jahr1916
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1916
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Riesaer G Tageblatt 6S. Favrg. -i. Bestandsnuzeitzen! Die Vordrucke zu den von den Mühlen, Händlern, Bäckern. Konditoreien und Klein händlern am 17. Jun 1916 nach 8 22 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 2. September 1915 zu erstattenden Beftandsanzeigen sind hier etngegangen und im Rat hause, Zimmer Nr. 4, abzuholen. Der Rat der Stadt Riesa, am 14. Juli 1918. Obstverpachtung. DienStaa, de« 18. Juli, abends 8 Uhr, soll im hiesigen Gasthofe die Obstnutzung der Gemeinde Heyda verpachtet werden. Der Geineindevorftand. Freibank Lentewitz. Sonntag, d. 1«. Juli, von vorm. 8 Uhr ab, gelangt im Gute Nr. 8 Rindfleisch zum Preise von 1 Mark pro V, tg gegen Fleischmarken an Personen mit Ausweis aus dem Kommunalverband Großenhain zum Verkauf. Der Gemeindevorstand. Montag, den 17. Juli ISIS vorm. 10 Uhr soll ein schwarzes Granit-Grabdenkmal mit geschliffenem Kreuz versteigert werden. Sammelorsi der Bieter: Gastwirtschaft Germania, Poppitzer Straße. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts Riesa. Dienstag, den 18. Juli d. I. vorm. 1« Uhr sollen im Versteigerungsraume des Amtsgerichts hier 1 Fahrrad, 1 Schreibtisch, 1 Kleider schrank, 1 Bett und verschiedene Musikinstrumente versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts Riesa. * Ausbau des sog. Kinderparagraphen des Einkommensteuer gesetzes vom 1. Juli 1902 mit der Wirkung, daß die dort geregelte Steuervergünstigung den beitragspflichtigen Fami lienhäuptern in größerer Zahl als bisher und unter weit gehender Berücksichtigung größerer Kinderzahl einaeräumt wird, in sichere Aussicht genommen und für die nächste um fassende Aenderung des Einkommensteuergesetze« vorgemerkt hat. Es würde aber, da die durch Erweiterung dieser Steuervergünstigung entstehenden Steuerausfälle auf andre Weise wieder eingebracht werden müssen, ein Steigen des Einkommensteuersatzes die unausbleibliche Folge sein. Es wird mithin anerkannt, daß die angeregte Gesetzesände rung in untrennbarem Zusammenhänge steht mit der Prü- fung der wichtigen Frage, ob und in welcher Weise der Ein kommensteuertarif umzugestalten sei. Während der Dauer des Krieges können weitreichende Gesetzesänderungen nicht in Angriff genommen werden. Die Regierung beabsichtigt aber, nach Friedensschluss dem Landtage eine Vorlage wegen Aenberungen mehrerer Bestimmungen des Einkommensteuer gesetzes zu, unterbreiten, wobei erörtert werden soll, ob un verheiratete Personen zu einer stärkeren Belastung heran gezogen werden können. —88 Die städtischen Kollegien zu Dresden haben an das Kriegsernährungsamt zur Fleisch frage folgenden Protest gerichtet: „Die Einheitlichkeit des Wirtschafts gebietes des Reiches muß in allen Stücken gewahrt werden.. Es dürfen sich nicht Ueüerschußgebiete zum Nachteil der Zuschußgebiete abschlieben. Es sind deshalb einzelne Aus fuhrverbote aufzuheben oder aber durch gleiche Verbrauchs grundsätze und jene Ablieferungspflicht zu ersetzen. Beim Fleisch (Vieh) bedarf dieser Gesichtspunkt der Ausgestaltung . noch insoweit, als Ueberschutzgebiete tatsächlich zur Abliefe rung an Bedarfüverbände zu nötigen sind und hierzu di« Zuverlässigkeit des Verteilungsschlüssels nachgcprüft wird. Nach der Erklärung, des Vorstandes des Viehhandelsver bandes für das Königreich Sachsen können bis auf, weiteres nur 500 Gramm pro Kopf und Monat an Fleisch den Kommunalverbänden, zugewiesen werden. Infolgedessen haben wir bei der von uns getroffenen zwanasläufiqen BrrorSnmig über Sie Höchstpreise für Schafvieh. Auf Grund von 8 5 des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516) wird bestimmt: Vom 16. Juli 1916 ab gelten für Schafvieh ab Stall und Standort für den Zentner Lebendgewicht folgende Höchstpreise: Für 1. vollfleischige Lämmer und Lammböcke ohne breite Zähne 120 M. 2. vollfleischige Hammel mit nicht mehr als 4 breiten Zähnen und voll ¬ fleischige Schafe mit nicht mehr als 2 breiten Zähnen 110 , 3. gut genährtes älteres Schafvieh 100 „ 4. gering genährtes Schafvieh jeden Alters, auch Zuchtböcke . f. . . 90 , 5. minderwertiges abgemagertes Schafvieh jeden Alters...... nach Wert, jedoch nicht über 65 „ Die Feststellung des Lebendgewichts erfolgt am Standort der Tiere unter Abzug von 5"/.. Dresden, den 15. Juli 1916. . 1172USIU Ministerium deS Innern.8346 M AttnlM' smk AeMMeWM'Wsck. Die Ausgabe der auf die Zett vom 17. Juli bis 18. August 1916 gültigen Best und Butterkarten erfolgt Montag, de« 17. Juli 1016, vo« vormittags 8 bi- nachmittags 1 Uhr in den bekannten Ausgabestellen. Nichtverbrauchte Brotmarken find beim Abholen der neuen Marken an die Ausgabe, stelle zurückzugeben. . ' L. Gleichzeitig mit den Mot- und Butterkarten werden wieder Fleischkonservenmarke« ausgegeben werden. Jede brotkartenbezugsberechtigte Person erhalt zwei Marken, die je auf 200 xr Fleischkonserven lauten. Der Rat der Stadt Riesa, am 15. Juli ISIS. zeigt auf dem Lauf eine Metallschiene, die sich beim Erhitzen anders ausdehnt als dieser und' damit dessen Veränderung ausgleichen soll. In der Kriegsausstellung im Alber- tinum in Dresden findet man eine sehr unterrichtende Sammlung aller dieser französischen und belgischen Herstel lungen in seltener Vollständigkeit mit Feld-, FestungS- und belgischer Kugellafette. Die Luftkühlung gestattet nur eine geringe Anzahl von Schüssen nacheinander, die Hotchkibge- wehre haben Ladestreifen zu dreißig Patronen. Die Mann schaften sind mit Gummihandschuh und Achselschutz gegen die überschnelle und starke Erhitzung versehen. Die englischen Herstellungen, Cartridge und Vickers bedienen sich der Wasserkühlung wie die unseren, ebenso die kgnadischen, rus sischen und serbischen, die auch in verschiedenen Formen zu sehen sind. Bei der gewaltigen Bedeutung, die diese Waffe gewonnen hat, ist ein knapper Anschauungsunterricht über sie, wie er in der Kriegsausstellung geboten wird, sicher vielen willkommen. — Auf Grund von über 5200 amtlichen Schulzeugnissen veröffentlicht Professor H. Schühler in tabellarischen lieber- sichten die Ergebnisse turnerischer und wissenschaft licher Leistungen und stellt dabei fest: Es gibt ungefähr 10 Prozent Schüler Mit sehr guter, 40 Prozent mit guter, 45 Prozent mit mittelmäßiger und 5 Prozent mit schlechter turnerischer Veranlagung. Von den turnerisch sehr gut ver anlagten Kindern erreichen 77,5 Prozent, von den turnerisch gut veranlagten 70 Prozent, von den turnerisch mittelmäßig veranlagten 69,5 Prozent und von den turnerisch schlecht veranlagten nur 62 Prozent das Schulziel. Der Turner, der in allen Fächern schlecht veranlagt ist, im Turnunterricht aber Hervorragendes leistet, ist eine Ausnahmeerscheinung. In der Regel ist der hervorragende Turner auch in anderen Fächern ein guter Schüler. , —* Die städtischen Kollegien zu Leipzig hatten sich um 12. Mai d. I. mit einer Eingabe an das Kgl. Finanz ministerium gewendet, die Steuern für kinderreiche Familien stufenweise zu ermäßigen und zum Ausgleich unter anderm eine Unverheiratetenstcuer einzuführen. Das Finanzministe rium bat darauf erwidert, daß die Regierung -inen weiteren WmMiU ili dkl Me m 17.—N. M M Ii Ms«. iv Man. Da «ns auch für die nächste Woche ««r wenig Vatter »ur Verfügung steht, wird, um eine gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Butterbeftände zu sichern, auf Grund von 8 4 der Verordnung des Königlichen Ministeriums de« Innern vom 24. Dezem ber 1915 für die Stadt Riesa und die Gemeinden Gröba und Röderau folgendes bestimmt: In der Woche vom 17.—28. Juli 1916 darf auf die für diesen Zeitraum cm«- gegebenen Butterkarten nur die Hälfte zugeteilt und beansprucht werden. »2. Händler, Landwirte. Molkerei«, Butterfrau« nfw^ welche in der Stadt NiefA und t« de« Gemeind« Gröba und Röderau Butter »um Berkans bringen» dürfen « der Woche votn 17»-SS» Juli 1016 aus eine Butterkarte nut Vs Pfund - V Stück Butter abgeb«, Zuwiderhändlüiigen Segen diese Vorschriften werd« gemäß 8 Iß btt Punde-raÄ»- dnung vom 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe Verordnung vom 8. Dezember 1915 nr bis zu fünfzehnhundert Matt bestraft. Riesa, Gröba und Röderau, den 15. Juli 1918. Der Rat der Stadt Mesa, Die Gemeindevorstäude « Gröba «ad Röderau. Brot- mid Buttcrkarten-Ausgabe i« Gröba. Die Brot- und Butterkarten auf die Zeit vom 17. Juli bis 18. August 1916 werden Sonntag, den 16. Juli 1616, vormittags vo« V.11 biS V,1 Uhr, in den bisherigen Ausgabestellen ausgeaeben. Die Brotausweiskarten sind vorzulegen. Etwa ersparte Brot marken sind au die Ausgabestelle oher an das Gemeindeamt zurückzuaeben. Gröba (Elbe), am 14. Juli 1916.Der Gemeindevorstand. ISA Da, Riesaer Tageblan erscheint lebe« Lag ab«ü>» '/.? Uhr mtt Ausnahme der Sonn- und Festtage. Be,ngSpretS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Tröger frei Hau, ober bei Abholung am Schalter der K-nserl. Postanstalten vierteljährlich 2,lS Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für di- Nummer L-r Ausgabetage- sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahle»: ein- Gewähr für da» Erscheinen an besttmmten Tagen und Platzen wird nicht übeniommen. Preis für die 4ä mm breite Grundschrift-Zetle (7 Silben) 20 Pf., OrtSprei» IS Pf.; ^sträubender und tabellarischer Satz «iit- ^rechend höher. Nachweisung-, und BermittelunySaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligte Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werben mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche UnterhaltungSbeilaa« „Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der L'esörderungSeinrlchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Lang er L Winter!ich, Rie sa. Geschäftsstelle: Goetheftratze 58. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittri'ch Riesa. Oerttiches und Söchsisches. Riesa, den 15. Juli 1916. —* Se. Maj. der König haben Allergnädtgst zu verlei hen geruht: das Ehrenkreuz für freiwillige Wohlfahrts pflege: Helferinnen Edith Hilgendorff und Käte Hübler, hier; die Carola-Medaille in Bronze mit der Spange: Generalleutnant z. D. Hilgendorf f, Frau Scheider geb. Clauß und Frau Blochmann geb. Schwabe, hier. —* Staatsminister Graf Vitzthum von Eckstädt hat sich im Laufe des gestrigen Tages nach Berlin begeben, um dem Reichskanzler einen Besuch abzustatten. Der Minister wird hierbei auch Gelegenheit finden, mit dem Präsidenten des KriegsernähruttgSamteS in persönliche Füh lung zu treten. -* JndersachsischenVerlustlisteNr.304(auS- gegeben am 14. Juli 1916), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regiment Nr. 105; Reserve-Regimenter Nr. 100, 103, 106, 241: Landwehr- Regimenter Nr. 100,104, 133; Landsturm-Regiment Nr. 19. KriegSbekletdungSämter 12. u. 19. A.-K- Pro viantamt Wurzen. * —MI. In den Berichten über die Sommeschlacht wird besonders die furchtbare Wirkung unserer Maschinenge wehre hervorgehoben, in deren Feuer die feindlichen An griffe zusammenbrechen. Die feindlichen, zumal die frapzö- fischen Waffen der gleichen Art können nicht dagegen auf- kommen. Die französischen und belgischen Maschinengewehr- konftruktionen sind bei dem Softem der Luftkühlung stehen aebNeben, wie sie schon die ältesten Puteaur-Modelle zeigen: Kühlrippen am Lauf vergrößern dessen Oberfläche, können aber natürlich eine sehr schnelle Erhitzung nicht verhüten. Auch die Gewehre aus der Fabrik Hotchkiß, die für Belgien und Frankreich gleich gestaltet sind, bis auf den Unterschied des Kaliber« (8 wm in Frankreich, 7,65 ww in Belgien), so wie die neuesten Modelle von 1907 und 1915 aus den französischen StaatSfabrtken gehen nicht von der Methode dieser Luftkühlung ab. Die letzte dieser Konstruktionen NmtmLW, die WM MWW Mdckmrkeii kinW. Die Bekanntmachung vom 26. November 1915 (Sächsische Staatszeitung vom 26. No- vember 1915), die gegenseitige Anerkennung der sächsischen Reisebrotmarken usw. betreffend, wird auf die im Herzogtum Sachsen-Coburg ausgegebenen Reisebrotmarken ausgedehnt. Die Coburgiscken Reisebrotmarken tragen in grünem Druck auf weißem mit Wasser zeichen versehenen Papier die Worte „Herzogtum S.-Coburg" „40 gr Gebäck" und zeigen auf einem grünen Querstrcifcn das herzoglich-sächsische Wappen. Sie gelten ohne zeitliche Beschränkung. 30 Reisebrotmarken sind zu einem Heftchen vereinigt. Die Vereinbarung tritt am 20. Juli in Kraft. Von diesem Tage an haben auch die sächsischen, auf 40 gr lautenden Reisebrot matten im Herzogtum Sachsen-Coburg Gültigkeit. Dresden, am 11. Juli 1916. 517»Ilvld Ministerium deS Innern. 3844 BerorSiinng AVer BiryzwischenMlnnge«. Unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Mai dieses Jahres über die monatlichen Viehzwischenzählungcn wird bestimmt: Am 1. September, 1. Dezember und 1. Mai jedes JahrcS ist bis auf weiteres eine Zählusig des Rindviehs, der Schafe und Schweine vorzunehmen. Die erste dieser Zählungen findet an: 1. September dieses Jahres nach dem Stand der vorausgegangenen Nacht statt. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird nach 8 5 der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vor handensein verschwiegen worden ist, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Viehhalter, die den mit Vornahme der Zählung beauftragten Zählern den Zutritt zu ihrem Gehöft oder die erforderte Auskunft über ihren Viehbestand verweigern oder diese unrichtig oder unvollständig erteilen, oder die eine von der unteren Verwaltungsbehörde vorgeschriebene Anzeige hierüber unrichtig, unvollständig, verspätet oder überhaupt nicht erstatten, werden mit Haft bis zu 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 M. bestraft. Dresden, den 12. Juli 1916. 880allLIlI <Ministerium des Innern.3345 «ttd (Lldedlall im» Ayrtzrü. AmlsölaA für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rieft, sowie den Gemeinderat Gröba. Sonnabend, IS. IM 1916, abends
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