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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607215
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160721
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160721
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-21
- Monat1916-07
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.07.1916
- Autor
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Riesaer G Tageblatt und A«r»1g»r Mtblatt M zpyklgtr). Amtsötatt für bke König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gememderat Gröba. 167. Freitag, 21. Juli 1916, lrtieuds. 69. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Tröger frei HauS ober bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 ww breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreÜ 15 Pf.; zeitraubender uns tabellarischer Sag ent. sprechend höhere Nachweisungs- und VermittelungSaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe». — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder au; Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Win te r lich, R ie s a. Geschäftsstelle: Goetheftratze öN. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Nies»- Nachstehend wird die Verordn«»« des Stellvertreters des Reichskanzlers über vor läufige Mastuabrnen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst vom 15. Jnli 1910 — Reichsgesetzblatt S. 744 — zur öffentlichen Kenntnis gebracht: Verordnung über vorläufige Massnahmen zur Regelung des Verkehrs n-.it Gemüse und Obst. Vom 15. Juli 1916. Auf Grund der Verordnung über KriegSmaßnahinen zur Sicherung der Volksernäh rung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Bis zum 1. August 1916 ist das Dörren von Gemüse und die Herstellung von Sauerkraut verboten. Dies gilt nicht für die Verarbeitung im eigenen Haushalt zum eigenen Verbrauche. 8 2. Bis auf weiteres dürfen Kaufverträge über Pflaumen, die ganz oder teilweise erst nach dem 1. August 1916 zu erfüllen sind, und Kaufverträge über anderes Obst sowie über Gemüse, einschliesslich Zwiebeln, die ganz oder teilweise erst nach dem 15. August 1916 zu erfüllen sind, nicht abgeschlossen werden. Tas gleiche gilt für andere Verträge, die den Erwerb von Gemüse oder Obst zum Gegenstände haben. 8 3. Alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge über den.Erwerb von Gemüse und Obst, sowie über den Erwerb von Dörrgemüse, die ganz oder teilweise erst nach dein 15. August 1916 zu erfüllen sind, sind bis zum 25. Juli 1916 der Reichsstelle für Gemüse lind Obst anzuzeigen. Dabei sind die Namen und der Wohnort der Vertragschließenden, der Gegenstand des Vertrags sowie die vereinbarte Menge und der vereinbarte Preis anzugeben. 8 4. Ausnahmen von den Vorschriften im 8 1 können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden in dringenden Fällen zulasten. Ausnahmen von dem Verbote des 8 2 kann die Reichsstelle für Gemüse und Obst zulasten. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer der Vorschrift im 8 1 zuwider Gemüse verarbeitet: 2. wer dec Vorschrift im 8 2 zuwider Verträge über Gemüse oder Obst abschließt; 3. wer die im 8 3 vorgeschriebene Anzeige nrcht innerhalb der gesetzten -Frist er stattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 'Angaben macht.- i 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.- Berlin, den 15. Juli 1916. Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr- Helsferich. Jin Anschluß hieran wird bestimmt: I. Von den m 8 3 angeordneten Anzeigen an die Neichsstelle für Gemüse und Obst ist dem Kommunalverband zur Weitergabe an das Ministerium des Innern gleichzeitig eine Abschrift einzusenden. II. Tie Befugnis, in dringenden Fällen gemäß 8 4 Ausnahmen von den Vorschriften in 8 1 zuzulassen, wird den Amtshauptmannschaften und Stadträten der bezirksfreien Städte für ihren Bezirk übertragen. Werden solche Ausnahmen von einem Kommnnal- verbande oder von einer Gemeinde nachgesucht, so behält das Ministerium des Innern die Bewilligung sich selbst vor. Ausnahmen dürfen nur in ganz dringenden Fällen zugelassen werden, z. B. wenn das zur Verarbeitung bestimmte Gemüse nicht in den Verbrauch tlls Frischgemüse über geführt werden kann und ohne die Verarbeitung dec Gefahr des Verderbens ausgesetzt ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß Frühgemüse nicht verarbeitet, sondern dem sofortigen Verbrauche zugeführt werden soll. Fabriken, die Ausnahmen zur Erfüllung von Heeresausträgen beantragen, ist in der Regel die Beibringung einer Bescheinigung darüber aufzuerlegen, daß es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf des Heeres oder der Marine handelt. lieber bewilligte Ausnahmen ist unverzüglich dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. Dresden, den 19. Juli 1916. 1334allSls Ministerium deS Innern. ' 3457 AnsgabevonZusatzmirrken für schwerarbettendePersouen. Im Anschluß an die Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 14. vorigen Monats, die Ausgabe von Zusatzmarken sür schwerarbeitende Personen betr., wird folgendes bestimmt: Vom 24. dieses Monats ab können auch die land- und forstwirtschaftlichen Ar beiter und Arbeiterinnen mit einem Arbeitseinkommen bis zu 2500 Mk. mit Rücksicht auf die von ihnen während der Erntezeit zu leistende körperlich schwere Arbeit auf An trag und zwar lediglich sür ihre Person, nicht etwa also auch für ihre Familienangehö rigen, eine Zusatzmarke sür ein 6. Pfnnd Brot wöchentlich erhalten. Nur diejenigen Personen haben Anspruch auf diese Brokzulage, die tatsächlich ständig, nicht nur stunden- oder tageweise, bei der Einbringung der Ernte mit tätig sind. In besonderen Fällen kann auch Personen mit einem höheren Einkommen als 2500 Mk., sofern die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vorliegen, die Zusatz brotmarke über 1 Pfund Brot wöchentlich gewährt werden. Freibank Poppitz. Heute Freitag abends von 7—8 Uhr Rindfleischverkauf gegen Fleischmarken, V- KZ 1 Mark. Der Gemeindcvorstand. Nicht versorgungsberechtigte (das sind Selbstversorger und die von ihnen mit versorgten Personen) haben keinen Anspruch auf diese Zusatzmarke. Die Anträge sind bei der für den Wohnort des Gesuchstellers zuständigen Gemeinde behörde (Stadttat, Gemeindevorstand) zu stellen, die über die Anträge nach eingehender Prüfung zu entscheiden bat. Hierbei wird gleichzeitig zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß vom 14. August ab die Znsatzbrotmarkcn für schwerarbeitende Personen und zwar sowohl für die in dustriellen und sonstigen schiverarbeitenden Personen als auch für die land- und forstwirt schaftlichen Arbeiter nicht mehr ausgegeben werden können. Großenhain, am 19. Juli 1916 25901'11. Die Königliche Amtshauptmannschast. LekmlmchW, Sie WM m mlM s z« HM Mit AdkM M Wkmittck ick. Unter Hinweis auf die im amtlichen Teil des Riesaer Tageblattes vom 14. Juli 1916 (Nr. 161) enthaltene Ausführungsverordnung zu der darunter abgedruckten Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (R.G.Bl. S. 581) geben wir folgendes bekannt: Tie nach Ziffer 1 der erwähnten Ausführungsverordnung erforderlichen schriftlichen Gesuche um Erlaubnis zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln sind von allen denen, die vom 1. August 1916 an in der Stadt Riesa erlaubnispflichtigen Handel mit Lebens- und Futtermitteln betreiben wollen, bis znm 2tt. Juli IV1« beim unterzeichneten Stadtrat, Rathaus, Zimmer Nr. 2 (Poltzeiamt) einzureichen. Im Gesuche must angegeben sem: 1. ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, 2. ob und mit welchen Lebens- und Futtermitteln er vor dem 1. August 1914 ge handelt hat, 8. ob er wegen Zuwiderhandlungen gegen die HöchftpreiSverordnungen, gegen die Verordnungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar und 3. September 1915 (R.G.Bl- S. 54, 549) und die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (R.G.Bl. S. 467) bestraft ist. und ob ein Verfahren wegen Untersagung des Handelsbe- tricbs auf Grund der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R.G.BI. S. 603) gegen ihn geschwebt hat. Ist dem Antrag steller auf Grund dieser Verordnungen der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wieder aufnahme des Handelsbetriebs nach 8 2 Absatz 3 der Verordnung vom 23. September 1915 gestattet worden ist, 4. für welche Zeit, für welches Gebiet und für welche einzeln aufzuführenden LebenS- und Futtermittel die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich vor dem 1. August 1914 nicht oder nicht in dem nachgesuchten Umfange auf Lebens- und Futtermittel beschränkt hat, so ist das volks wirtschaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen. Einer HandelserlaubuiS und dannt eines Gesuches bedarf es nicht bei 1. dem Verkaufe selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, deS Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei; 2. Kleinüandelsbetrieben, in denen Lebens- oder Futtermittel nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden: 3. Personen, die nach anderen während des Krieges erlassenen Vorschriften bereits eine Erlaubnis zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln erhalten haben, in den Grenzen der erteilten Erlaubnis; 4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Verteilung von Lebens- und Futtermitteln übertragen ist, bei letzteren in den Grenzen der Nebertragnna. Bereits hier eingereichte Gesuche, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind sofort zu ergänzen. Der Rat der Stadt Riesa, am 21. Juli 1916. Gßm. Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß Lehrlinge «. s. w., Vie im Lanfe des Jahres die Lehrzeit beenden oder Personen, die im Laufe des Jahres einen eigenen Erwerb anfnehme«, und dadurch zu Verdienst und eigenem Einkommen gelangen, mit diesem Zeitpunkte zur Staats- und zur Gemcindeeinkommensteuer beitragspflichtig werden. Solche Personen haben sich wegen Herbciziehung ihrer Veranlagung stets sofort bei unserer Steuerkasse zu melden, wenn sie sich nicht der Bestrafung wegen Steuerhinter ziehung aussctzen wollen. Die Lehrherrn und Arbeitgeber der in Frage kommenden Personen ersuchen wir, dieselbe«! auf diese Gesetzesbestimmungen Hinweisen zu wollen. Der Rat der Stadt Riesa, am 21. Juli 1916. Oertliches uns Sächsisches. Riesa, den 21. Juli 1916. —* Die seit dem 7. Juli vermißte Arbeiterin Ida Helene Stecher von hier wurde dieser Tage in Töbeltitz bei Belgern als Leiche in der Elbe aufgefunden. Die am 13. Juli hier aus der Elbe gezogene Tote wurde als das Dienstmädchen Marta Beyer aus Briesnitz bei Dresden ermittelt.. — MI. Kürzlich stand in den Zeitungen zu lesen, wie verschieden der Eindruck sei, den die aus Frankreich kommenden deutschen und die aus Deutschland heim kehrende«« französischen Austausch-Gefangene«« auf die Schweizer Beobachter machen. Daß es den Leute«« bei uns nicht schlecht geht, wird von ihnen selbst allgemein zu- aestanden. Recht handgreiflich wird es dem Besucher der Krtegsausstellung im Albertinum irr Dresden dar- aetan. Die Arbeite«« von Gefangenen aus sächsischen Lagern, die hier ausgestellt sind, wirren als recht unmittel bare. idyllisch anmutende Zeugnisse von der unbegrenzten Milbe «ind dem menschlich zugelassenen Spielraum, der den nichtkämpfenden Feinden gewährt wird. Wer irgend das Bedürfnis und die Fähigkeit zu Handfertigkeitsarbeiten zeigt, erhält die nötigen Stoffe. Da sieht man neben einem mächtigen gotische«« geschnitzten Chorstuhl, der von einem Franzosen stammt, die vielfältigen bunten „Bastelerien", «n denen namentlich die Russen groß sind. Immer wieder ' kehren die .slawische Taube", die man in Rußland so ant wie in der Ukraine und in Böhmen findet, das Troika gespann, die hübschen Knüpf- und Tertilarbeiten; dazwischen die wohlbekannte«« Spielereien, die Männer und Kreuze ii« der Flasche, Bluinenoasen aus Knochen verfertigt, Schnitze reien und Metallarbeiten. Dabei scheiden sich sebr deutlich die kindlich plumpen farbenfrohe«« Arbeiter« der Russen, die auf eine volkstümliche Künstübuna hindeuten, von der« kunstgewerblichen, meist in toten Stilarten gehaltenen Leistungen der Franzosen, ebenso wie die Unterhaltungs programme und gewandten Karikaturen der westlichen von den bunten ungeschickte«« Malereiei« ihrer östlichen Ver- bündeten. Man fühlt, wenn man vor diesen glatten fran zösischen Handfertigkeiten steht, etwa de«« recht gelungene«« Lonplastiken, recht deutlich, wie verschiede«« die zwei Welten ind, die sich hier im Haß gegen uns gesunder« haben. Be zeichnend ist, daß England nicht vertreten ist; der Eng- änder hat wenig Sinn für derlei Ausfüllung langer Muse- tunden. Man wünscht solchen Ausstellungen der Ge- angenenlager recht viele neutrale Besucher. — Zur Lage der Elbeschiffahrt wird geschrieben: Der Wasserstand der Elbe hat sich in den letzten acht Tagen immer noch um die Vollschiffigkeit gehalten. Das Geschäft bewegte sich im bisheriger« Rahmen, denn weNn auch gelegentlich einige Waggons Braunkohlen mehr zur Elbe kommen, so ändert dies doch am Gesamtgeschäft in Böhmen nichts. Demzufolge und da auch genügend Raum zur Verfügung stebt, bebalten die Grundfrachten tbren alte,« Stand vor« 2,60 Mark für die Tonne Magdeburg, 3,60 Mark Unterelbe.. Im VerladungSgeschäft an der Mittelelbe sind besondere Vorgänge «richt zu verzeichnen und das Hamburger Berggeschärt bleibt weiterhin flau; die Frachten nach Elbestationei« sind unverändert, u. a Magde burg 15 Pfg., Dresden 30 Pfg. für 100 Kilogramm Massengut, während die Kohlensracht nach Berlin mit 24 bis 25 Pfg. für 100 Kilogram,n etwas höher notierte. —* Der KriegsauSschuß für Kaffee, Lee und deren Er satz«,ittel, G- m. b. H., in Berlin macht bekannt: 1. Koffeinfreier Kaffee darf, wie anderer Bohnen kaffee, ai« den Verbraucher nur in geröstetem Zustand unter gleichzeitiger Abgabe von mindestens derselben Gewichts menge Kaffee-Ersatzmittel verkauft werden. 2. Koffeinfreier Kaffee darf iin Kleinverkauf bis auf weiteres uur noch auf ärztliches Zeugnis verabreicht werden. 3. Der Preis für ein Paket (V, Kilogramm) koffeinfreier Kaffee und '/« Kilo gramm Kaffee-Ersatzmittel darf zusammen 2,24 Mk. nicht übersteigen. 4. Im übrige«« regelt sich der Verkehr von koffeinfreiem Kaffee nach den von uns unter dem 22. Mai 1916 bekannt gegebenen Bedingungen. - —88 Der Gesamtvorstand des Sächsischen JnnnngS- VerbandeS hat beschlossen, in der ersten Hälfte des Monats September eine Verbandstaaung abzuhalten und zwar soll dieser VerbandStag in DrcSdei« stattfinden. Derselbe wird sich nur auf den Sonntag beschränke«« und außer den satzungs gemäße«« geschäftlichen Erledigungen werden nur ein oder
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