Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191608076
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160807
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160807
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-07
- Monat1916-08
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.08.1916
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer W Tageblatt und Anxrtgrr MebliM «nr AnMgH. relespamm-»d«ff«r ßH - Sm,Kmchft«S. K r., »- t ««s» M-». Ä > für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Rich», sowie den Gemeinderat Gröbcr. .är 18Ü Montag, 7. August ISIS, «venss. SS. Jahrg. Das Riesaer Tageblan ^scheint jeven Tag abends'/.? Ubr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, argen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei HauS oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für daS Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtsprerS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. NachweisungS- und VermittelungSaebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in KonmrS gerat. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Jin Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BcförderunaScinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftraste öS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa« ... abzuliefern. Maßgebend ist die Zahl der Personen, die in dem bei der Gemeindebehörde befindlichen Verzeichnis angegeben ist. Es entfallen nach 8 6 Abk"<- 1» der obengedachten BnndeSratsverordnung auf Kops und Monat 9 kg Brotgetreide. V. Den Selbstversorgern, die selbst tacken, werden Bezugsscheine über die ihnen siii se 4 Wochen zustehcnde Mehlmenge »nd die auf diese entfallende Kleis zngcfcrtiat. Den übrigen Selbstversorger« wird über die ihnen für die gleiche Zeit zustehcnde Brotmenae und die den dazu verwendeten Getreide entsprechende Kleicmenge ebenfalls Bezugsscheine erteilt. Die Brotmcnge wird unter Berücksichtigung dec für die Herstellung von Schwarzbrot geltenden Vorschriften berechnet. Die Bezugsscheine enthalten zugleich Bestimmungen über Entnahme von Mehl bez. Weißbrot. Will ein Selbstversorger eine größere Menge Brot aus dein für ihn an den Bäcker überwiesenen Mehl Herstellen lasten, so bleibt ihm überlasten^ mit dem Bäcker entsprechende Vereinbarung zu treffen und diesem die dazu erforderlichen StrcüunqSmittcl (Kartoffeln, Gerstemchl usw.l zu liefern. Diesfalls hat der Bäcker auf der Rückseite des Bezugsscheins anzugcben, wieviel Brot er mehr ab gegeben und wieviel Strcckungsmittcl er erhalten Hat. Die Bezugsscheine werden von dec Getreide- und Mehlstelle im Auftrage des Kommunalverbands ausgestellt. Sie sind bei der Entnahme des Mehles oder Brotes an den Müller oder Bäcker abzugeben. Hur das Mehl ist nur der Mahllohn, für das Brot der Backlohn zu entrichten. Die Festsetzung desselben bleibt zunächst der freien Verein barung überlasten. Die Müller und Bäcker haben die Bezugsscheine in Verwahrung zu nehmen. lieber das an Selbstversorger abgegebene Mehl bez. Brot ist überdies genau Buch zu führen. Vl. Die Selbstversorger sind verpflichtet, bei Stellung des Antrags auf Erteilung von Mehl- oder Brotbezugsschein — mit Ausnahme des ersten Males - die tatsächlich noch vorhandene Zahl der von ihnen zu beköstigenden Personen anzugeben. Diese Angaben sind von der Gemeindebehörde bestätigen zu lassen. Für eine größere Zahl von Personen, als die bei der erstmaligen Anmeldung angegebenen wird Mehl oder Brot nicht zuge wiesen. Für neu hinzutretcnde, diese Zahl übersteigende Personen sind Brotmarken bei der Gemeindebehörde zu entnehmen. Sinkt die Zahl durch Abgang von Personen unter die ursprünglich vorhanden gewesene, so wird dem Selbstversorger für das zuviel gelieferte Getreide nach dem jeweils gellenden Höchstpreise Entschädigung vonr Kommnnalverband gewährt. vu. Daß für die Selbstversorger erforderliche Brotgetreide bez. Mehl wird den Müllern und Bäckern vom Kommunalverband zugewstsen. Die Müller dürfen Brotgetreide — Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn — nur im Auftrage des Kommunalverbands ansinahlen. Es ist also keine Mühle berechtigt, Getreide von Landwirten zmn Auswahlen für deren Rech nung anzunebmen. Die Inhaber von Mühlen, die bisher lediglich Getreide für Selbstversorger aus gemahlen haben und der Müllergenossenschaft nicht angeboren, werden sich, wenn sie auch weiter hiermit beschäftigt sein wollen, der Müllergenossenschaft anzuschließen haben, die ihnen den Anschluß erleichtern wird. Bäcker dürfen Roggen- und Weizenmehl — betreffs des anderen Mehls siehe oben V Absatz 2 — zum Ansdacken von Brot für Selbstversorger nicht annehmen und Brot nur gegen Bezugsschein an Selbstversorger^efern. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden gemäß 8 57 der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Die Vorschriften für Selbstversorger unter Hl der Bekanntmachung vom 2. Sep tember 1915 treten mit dem 15. August laufenden Jahres außer Kraft. Großenhain, am 6. August 1916. HI. Für den Kommunalverbaud Mittrlsachfcn der Kommunalverbaud Grostenhain. Nachstehend wird die Bekanntmachung über Aufhebung des Verbots des Barver kaufs der Ernte des Jahres ISIS vom 24. Juli 1916 — R. G. Bl. S. 828 — zur all gemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 4. August 1916. 1459HSI» Ministerium des Innern. 3699 Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916. Vom 24. Juli 1916. Auf Grund von 8 3 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916 vour^l. Juni 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 545) bestimme ich: Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz. Dinkel, Fesen, Emer, Ein korn, einschließlich Grünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemengt, Mischfruckt, worin sich Hafer befindet, Buchweizen, Hirse, Hiilscnfrüchte nnd Oelfrüchte -(Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn) aus der inländi schen Ernte des Jahres 1916 dürfen vom Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung an abgeschlossen werden. Unberührt bleiben die Beschränkungen, die sich ergeben aus den Verordnungen über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 782), über Gerste und über Hafer aus der Ernte 1916 vonr 6. Juli 1916 (Neich§-Gcsctzbl.S.8OO und S. 811), über Grünkern vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 649), über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 625), über Hülsenfrüchte vom 26. Auoust 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) nebst den Acnderungen vom 20. September 1915, 21. Ok tober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 600 und 689) und vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 621) und über den Verkehr mit Oclfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vonr 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) in der Fassung vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 595). Berlin, den 24. Jnli 1916. Der Stellvertreter deS Reichskanzlers. , Dr. Helff er ich. Selbstversorger Für diejenigen Landwirte, die im neuen Erntejahr 1916/17 von dem Rechte der Selbstbeköstigung gemäß 8 6 Absatz 1» der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 Gebrauch machen, wird Folgendes bestimmt: Das Vermahlen des den als Selbstversorger anerkannten Unternehmern landwirt schaftlicher Betriebe zustehenden Brotgetreides hat zu unterbleiben. Das letztere ist an den Kommunalverband abzuführen, von dem die Selbstversorger gegen Bezugsschein die ent sprechende Menge Mehl Lez. Brot »nd Kleic^erhalten. Die als Selbstversorger anerkannten Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Haven sofort nud binnen längstens 48 Stunden bei der Gemeindebehörde ihres Wohnortes anzuzeigen, ob sie selbst backen oder Brot von einem Bäcker beziehen wollen. Dabei ist mit anzugeben, aus welcher Mühle das Mehl bez. von welchem Bäcker das Brot entnommen werden soll. Die Gemeindebehörde hat die Angaben in das ihr zngcfertigte Verzeichnis der Selbst versorger und zwar in die hierfür vorgesehene Spalte einzutragen und das Verzeichnis sofort nno längstens bis zum 11. lanfrnden Monats wieder an die Königliche Amtshauptmannschast cinzusenden. - Frist ist nnter allen Umständen einznhalten, wenn verhütet werden soll, daß -Selbstversorger vom 13. laufenden Monats ab ohne Brot sind. . m. Andere als die in dem Verzeichnis aufgeführten Personen können unter keinen Um standen als Selbstversorger anerkannt werden. Kriegsgefangene fallen nicht unter die Selbstversorgung, für sie sind Brotmarken zu entnehmen. IV. Daß zur Ernährung der von dem Selbstversorger zu beköstigenden Personen für die Zeit vom I'-. August 1916 bis 15. August 1917 erforderliche Brotgetreide ist bis späte- stens den 1. Oktober 1K1T auszusondcrn und nach Anweisung an den Kommnnalverband LkMichts und Sächsisches. . Riesa, den 7. August 1916. —* Major Plank, Kommandeur des 2. Pionier- Bat. Nr. 22, wurde das Ritterkreuz des Militär-St.- Heinrichs-Ordens verliehen. —* Die hiesige Lehrerschaft hat durch den Krieg aber mals emen schweren Verlust erlitten. Wie im heutigen Blatte bekannt gegeben wird, fand Herr Lehrer Arthur Fischer, Unteroffizier km Res.-Regt. 101, den Heldentod lurs Vaterland. —* Beim Baden in der Elbe im Boritzer Bad ist am Sonnabend nachmittag Herr Kaufmann Gustav Grünberg von hier ertrunken. Vermutlich hat ihn im Wasser ein Herzschlag getroffen. Seine Leiche wurde noch nicht ge borgen. Er trägt rote Badehose und einen Trauring, ge zeichnet L. L. 8. 10. 99. - 28. 12. 99. - Am 2. August ist hier ferner unweit des Stadtparkes der Schulknabe Karl Oskar Kniffe beim Spielen aus einem Floß in die Elbe ge fallen und ertrunken. Seine Leiche konnte bisher ebenfalls noch nicht geborgen werden. Der Knabe trug einen dunklen Anzug. —* Nach dem Genuß selbstgesuchter, aber wohl nicht frisch verbrauchter Pilze sind vorige Woche in der Familie der Frau verw. Oberlehrer Walther, hier, vier Personen schwer erkrankt. An den Folgen der Vergiftung sind in der Nacht zum Freitag der 14jährige Sohn der Frau Walther, und in der Nacht zum Sonntag FrauWalther selbst gestorben Der jüngere Sohn und das Dienstmädchen befinden sich auf dem Wege der Besserung. Dieser tiefbedauerliche Fall zeigt wieder, wie notwendig es ist, beim Sammeln und beiin Ge nuß von Pilzen die größte Vorsicht walten zu lassen. Ins besondere lehrt das Vorkommnis, daß Pilze nicht erst längere Zeit liegen bleiben dürfen, vielmehr ihre Zubereitung sofort po- benommen werden muß. —* Im MonatJuli 1916 gelangten auf dem Städtischen Schlachthofe zu Riesa 580 Tiere zur Schlachtung und zwar 8 Pferde, 108 Rinder (davon 3 Ochsen, 26 Bullen, 75 Kühe und 4 Juuarmder), ISO Kälber, 205 Schweine, V Schate und 8 Lurwe. Bon auswärts wurden in den ' Stadtbezirk eingeführt und der vorgeschriebenen Kontroll besichtigung unterworfen: 36 Rinderviertel, IV, Schweine und 1 Kalb. Für bedingt tauglich erklärt und gekocht auf der Freibank verkauft wurden V« Kuh und 2V« Schwein. Für minderwertig erklärt und in rohem Zustande auf der Freibank zum Verkauf kamen Bulle, 4'/, Kuh, 3 Kälber und 1 Schwein. An einzelnen Organen wurden verworfen 87 Lungen, 6 Lebern, 9 mal sämtliche Eingeweide. — Nachdem es gelungen ist, die Brennesselfaser derart zu verarbeiten, das; sie ein den Baumwollgespinnsten fast gleichwertiges Produkt ergibt, wurde auf Veranlassung des Kricgsministeriums die Neffelfaser-VerwertungS-Gesell- schaft m. b. H., Berlin W. 66, Wilhelmstraße 91, gegründet, welche die Gewinnung und Verwertung der Nesselfaser be- zwegt. In den einzelnen Bezirken sind durch die Behörden Sammelstellcn eingerichtet, welche die völlig getrockne ten und entblätterten Stengel zum Preise von 14 Mark für 100 Kilogramm übernehmen. An der Sammlung sollen vor allem sich die Schulkinder beteiligen, ferner die arbeits losen und dienstfreien Manschaften des Heeres. Es wird von der Bevölkerung erwartet, daß, soweit sie sich nicht selbst am Sammeln beteiligt, sie den Sammlern keine Schwierigkeiten in den Weg legt und ihnen das Betreten der Grundstücke gestattet, auf denen Nefselbestände vor handen sind. Sehr erwünscht ist es auch, daß etwaige Hin weise auf schöne Bestände den Behörden zugehen, damit kein Nesselstengel unverarbeitet bleibt. Alle, dieienigen, welche bereit sind, sich an der Brennesselgewinnung zu be teiligen, seien darauf aufmerksam gemacht, daß für den Be zirk der Stadt Riesa Herr Stadtgärtner Kintzel die ge sammelten Bestände entaegennimmt. — Auf Grund gefahren ist oberhalb der Dresdner Carolabrücke ein mit Braunkohlen beladener großer Elb- kahn deS Schiffseigners Franz Rieseler aus Schönpriesen. Der Kahn wurde abgeleichert und etwa 2000 Zentner auf einen anderen Kahn übergcladen. — Um den eisernen Gedcnkstücken, die die Reichsbank künftig neben dem Geldcrsak des Wertes den Ablieferern goldener Schmuck- und Gebrauchsgegenstände aewäoren wird, ihren geweihten Wert zp erhalten und sie als bleibendes Erinnerungszeichen vor Entwertung durch Nachahmung und Handel zu schützen, hat der Bundesrat am 3. August 1916 eine besondere Verordnung erlassen. Die Verordnung verbietet grundsätzlich jede Vervielfälti gung und Nachbildung, auch dann, wenn die Nachbildung Abweichungen von dem Vorbild aufweist, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vor liegt. Weiter wird auch die Nachbildung zum eigenen Gebrauch oder auch nur in einem Stück oder auch unter Benutzung eines anderen Stoffes als Eisen oder eines anderen Verfahrens, anderer Abmessungen und anderer Farben verboten. Gestattet bleibt die Wiedergabe der eisernen Gedenkstücke im Wege der Abbildung; diese Ab bildung darf jedoch nicht zur Warenansstattung benutzt werden. Dieses Verbot gilt auch für die Sinnsprüche, mit denen die Gedenkstückc versehen werden. Der Handel mit solchen Gedenkstücken wird, um sie als persönliche Er innerungen dem Einlieferer von Goldsachen und seiner Familie zu erhalten, völlig ausgeschlossen, ebenso jede rechtSgeschäftliche Verfügung außer zugunsten von Familienangehörigen oder für den Todesfall. Zuwider Handlungen werden mit Gefängnis und mit Geld- oder mit einer dieser Strafen geahndet. — Auf Antrag des Präsidenten des Kriegscrnährniigs- amtes hat der Stellvertreter des Reichskanzlers eine Ver ordnung über eine allgemeine BestandSausnabine crlaffcn. Als Termin ist der 1. September d. I. f-stgesctz worden. Die Aufnahme soll sich einerseits auf sämtliche privaten Haushaltungen erstrecken, andererseits auch die Bestände ermitteln, die sich im Gewahrsam der Gemeinden und sonstigen öffentlich rechtlichen Körperschaften befinden, ferner die Bestände der Anstalten aller Art, die GcwSch und Handelsbetriebe aller Art. In denPrivathaushallungri: mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltüngsi-i' gliedern beschrankt sich die Pflicht zur Anmeldung der -.wi bandencnVorr.ch" nur auf vier Warenaruppen, nämlich: ^ HUGaucrw^.en (Schinken, Speck, Wurste, Ranchflesich. Pökelfleisch und Ändere Flcischdauerwaren), 2. Fleisch konserven, reine Fle!/Konserven in Büchsen, Tosen, Gläsern usw., 3. Fleischkonse^'n mit Gemüse und anderen Waren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite