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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191608104
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160810
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160810
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-10
- Monat1916-08
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1916
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Riesaer H Tageblatt 6S. Jahrg. ««-, A«x»kg»r Mrdlatt md Aycher). «kSram-Eresi«: S««P«chMd für dke KSnigl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrVba. 184. Donnerstag, 10. August ISIS, abends. Dar Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei HauS oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer d«S Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags auszugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für dar Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprerS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. NachweisungS- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungscinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Win terlich, R ie sa. Geschäftsstelle: Goethestraste SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa, 15 Stadtpark Riesa. »,NL Wltötigkeits-Mitär-KWert Mnnem.) Verordnung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (R. G. Bl. S. 846). Zu 8 1 Abs. 2 Nr. 3 und 8 10 Abs. 3: Die Anerkennung als „Saatgut erfolgt durch den Landeskulturrat. Als Saatstelle wird für das Gebiet dos Königreichs Sachsen der Landeskulturrat bestimmt. Der Nachweis, daß Saatgut zum Gemüseanbau bestimmt ist, ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Ortes, wo der Anbau stattfinden soll, zu erbringen. Die Bescheinigung muß erkennen lassen, daß der Erwerber des Saatguts über das zum Anbau erforderliche Land verfügt. Die Bescheinigung erfolgt kostenfrei. Der Erwerber von Saatgut, das zum Gemüseanbau bestimmt ist, hat die Bescheinigung von dem Erwerbe dem Veräußerer auszuhändigen, der die Bescheinigung aufzubewahren hat. Zu 8 2 und 3: Die Anzeigen sind an den Kommnnal-Verband zu richten, in dessen Bezirk die Hülscnfrüchte sich befinden. Nachstehend wird die Verordnung des Bundesrats über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 — R. G. Bl. S. 846 — zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 5. August 1916. 20II8VI Ministerium des Inner«. 3740 Verordnung über Hülsenfrüchte. Vom 29. Juni 1916. § 8 1. Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden. Diese Vorschrift gilt nicht 1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und -klere, soweit sie der Regelung für Kraftfutternnttel unterliegen; 2. für die Lieferung von Hülsenfrüchtcn an Naturalberechtigte, insbesondere Alten teiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lahn zu bean spruchen haben. Macht der Reichskanzler von der ihm nach 8 4 Abs. 2 Satz 3 zustehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge; 3. für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler be stimmten Stelle zu Saatzwecken freigeaebe» worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften -es 8 10. Der NuchiutzkS ist burckk'Aile beMibktch chegkrrubtgtt Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigung zuständig ist; 4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen Behält- niffen (Konserven); 5. für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; L. für Hülsenfrüchte, die im Eigentums der Heeresverwaltung oder der Marine verwaltung stehen: 7. für Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher weitergegeben sind. Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die im Abs. 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden. 8 2. Wer Hülsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landeszentralbchörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte im Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeiqcn; befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeige unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiterzugeÜcn. In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach 8 4 Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzngeben, für wieviel Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach 8 4 Abs. 2 beansprucht wird. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 4 bis 7 auf geführten Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. 8 8. Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (8 1 Abs. 2 Nr. 5) nachträglich ausgesondert, so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des 8 2. Die Anzeige ist binnen drei Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. 8 4. Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, die der Absatzbeschränkung nach 8 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach 8 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Ab nahme setzen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu (einer Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, ins besondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, weiche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind. - Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler. 8 5. Soweit Hülsenfrüchte der Uebcrlaffungspflicht nach 8 4 unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist' ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Ter Verpflichtete hat die Vornahme in feinen Wirtschaftsränmen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 8 6. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Ueberlassung Verpflich teten für die abgenommcnen Mengen einen angemessenen Nebernahmepreis zu zahlen, der die im 8 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf. . st 8 7. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichs kanzler bestimmte stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie be stimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zn liefern, die vom Reichskanzler bestimmte Stelle bat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbciführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisange bots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zn richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem zur Ueberlassung Verpflichteten zugeht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsortes endgültig festsetzt. 8 8. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlassung sowie aus der Ueberlassung ergeben. 8 9. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen Hülscnfrüchte nur an die Heeres- und Mariueverwaltung, an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. . Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen Mengen zu verteilen und abzugeben hat. 8 10. Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 1) nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen nur durch die von der Landes zentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichs kanzler bestimmten Stelle (8 1) vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgc- schriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Hülsenfrüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen (8 1 Abs. 2 Nr 3 und 8 4 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 1) anzumelden und von dieser nach 8 4 ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. Die Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten nicht für anerkanntes Saatgut und Saatgut, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Die Landeszentralbehördcn erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung und den Nachweis. 8 11. Der Preis für Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vorschriften des 8 9 Abs. 2, 8 10 Abs. 1 nicht übersteigen: bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner, „ Bohnen 41 „70 „ „ „ „ Lmsen 41 „ 73 „ „ „ „ . Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassunä der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegebcn, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr halt, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufspreise den Satz der Sack leihgebühr nicht übersteigen. Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark sowie die auf Grund des 8 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 8 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- mungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als znständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 8 13. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. 8 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn tausend Mark wird bestraft: 1. wer Hülsenfrüchte (8 1) den Vorschriften der 88 1 und 10 zuwider absetzt; 2» wer die ihm nach 88 2. 3 oder 10 Absatz 2 obliegende Anzeige nicht in der ge setzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 3- wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 5 Abs. 1) zuwidcrhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder verfüttert (8 1 Abs. 3, 8 5 Abs. 1); 4i wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen sind oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet; 5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestimmungen zuwidcrhandelt. In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 15. Diese Verordnung tritt nnt dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs in der Zeit vom 4. September bis 1. Oktober 1916. Die Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs in der Zeit vom 10. Juli bis 3. September (Sächs. Staatszeitung Nr. 137 vom 16. Juni 1916) und die zu ihrer Erläuterung und Ergänzung erlassenen Bestimmungen bleiben für die Zeit vom 4. Sep tember bis einschließlich 1. Oktober 1916 in Geltung. Für diesen Zeitraum haben die Kommunalverbände Flcischkarten nach Maßgabe der genannten Verordnung erneut auszugeben. 8 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung, die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend, vom 3. April 1916 (Sächs. Staatszeitung Nr. 79 vom 5. April 1916) erhält folgende Fassung: Vorräte, die später von auswärts eingeführt werden, sind nach Empfang anzu zeigen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich erworben Anfang st» Uhr. Ptoniertavellc. — (Himmler,) —
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