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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607245
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160724
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160724
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-24
- Monat1916-07
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.07.1916
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Mesaer HTagMM Famstwech stelle 169 69. Jftfn'si Regelung »es Verkehrs mit Speisefett. 8 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Speisefett werden für den Bezirk des Koiiimunal- verbandes einschließlich der Städte Großenhain und Riesa vom 27. lauf. Mts. Fettkarten eingeführk, die von den Gemeindebehörden nach Aufdruck des Gemeindestcmpels zugleich mit für die selbständigen Gntsbezirke ausgcgeben werden. 8 2- Als Speisefett im Sinne dieser Bekanntmachung gelten Butterschmalz, Margarine, Speisefette (ausgenommen Rohfette), Kunstspeisefett, Schweinefett und Speiseöl. Nicht unter die Fettkarte fallen also roher Rindstala, Speck, roh oder geräuchert, sowie roher Schmer, da diese Fette nur auf die Fleischkarte hin abgegeben und entnommen werden dürfen. 8 3. Speisefett darf gewerbsmäßig an Verbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Verbraucher im Besitze von Fettrarten befinden. Den Verbrauchern gleich stehen die Inhaber von gewerblichen Betrieben in denen Speisefett verbraucht wird (Gast- und Speisewirtschafteu, Bäckereien, Konditoreien usm.), ferner Krankenhäuser und ähnliche Anstalten. Auch sie erhalten zum Erwerb von Speise fett für ihren Gewerbe- oder Anstaltsbctricb die dem Umfange ihres Betriebes bez. ihrem bisherigen Verbrauche entsprechende und vom Kommunalverband noch fcstzusetzende Anzahl von Fettkarten oder entsprechende Bezugsscheine nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte. Die Weitergabe des Fettes in den vorgenannten Betrieben und in den Anstalten an deren Gäste oder Insassen zum Verzehren erfolgt ohne Fettkarteu. 8 4. Bei der Entnahme von Speisefett ist die ganze Fettkarte vorzulegeu, die in Frage kommenden Abschnitte sind von der Verkaufsstelle abzutrennen. Von der Fettkarte abge trennte Abschnitte sind ungültig. 8 5. Die Fettkarten geben keilten Anspruch aus Lieferung von Speisefett, sondern find nur Sperrkarten gegen Ueberverbrauch. Für jede bezugsberechtigte Person wird zunächst eine Fettkarte mit 16 Abschnitten ausgegeben, die mit Buchstaben H bezeichnet sind. Die Menge und Art des auf jeden Abschnitt abzugebenden Speisefettes wird jedes mal im Amtsblatt bekannt gegeben, ebenso der Zeitpunkt, bis zu welchem spätestens die Ware zu entnehmen ist. 8 0-, Auf Fettkarten haben nach der Minifterialverordnung über den Verkehr mit Speise fetten und deren Verbrauch vom 16. Juni 1916 solche Personen keinen Anspruch, die aus Viehhaltung im eigenen Betriebe Butter oder Speisefette in zur Ernährung ausreichender Weise erzeugen. Das Gleiche gilt von den zum Hausstande gehörigen Familiengliedcrn, den Angestellten und dem Gesinde des Betriebsunternehmers, die von diesem ans den Er zeugnissen des Betriebs mit Butter oder Speisefett versorgt werden. 8 7. Bei Verzug innerhalb des Kommunalverbandes Großenhain sind die Fettkarten auch in dem neuen Wohnorte nach anderweiter Abstempelung dieser Gemeindebehörde gültig. Von Orten außerhalb des Kommunalverbandes zuziehende Personen erhalten Fettkarten nur gegen Abgabe der in ihrem bisherigen Wohnorte bezogenen Fettkarten oder gegen Vorlegung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde des bisherigen Wohnortes darüber, daß sie aus der Fettversorgung ausgeschieden sind. Vorübergehend aufhältliche Personen haben keinen Anspruch auf Fettkarten. 8 8. Die Inhaber von Verkaufsstellen, die sich bisher schon mit der Abgabe von Speise fetten der in 8 2 bezeichneten Arten befaßten, haben, wenn sie auch fernerhin bet der Ver teilung berücksichtigt werden wollen, hierum sofort und spätestens bis zum 28. 7.1916 bei der Gemeindebehörde ihres Wohnortes nachzusuchen. 8 9. Die Ausfuhr der durch die Hauptverteilungsstelle des Kommunalverbandes zugeteilten Speisefette nach Orten außerhalb des amtshauptmannschaftlichen Bezirks Großenhain ist verboten. — UmfärbenzuMilitärtuchenverboten. Gegen das in 8 1 der Bekanntmachung betreffend Herstellunasverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche I- 1/15 15 KRA, ausgesprochene Herstellungsverbot für Militärtuche, wird vielfach verstoßen. Dieses Verbot lautet: „Herstellung von Militärtuchen, d. h. Woll- oder Halbwoll geweben irgend welcher Art und Farbe, die zu Umform-Be- kleidungsstucken für Offiziere oder Mannschaften in Betracht kommen können, ist nach dem 15. 5. 15 verboten." Unter „Herstellung von Militärtuchen" ist auch das Umfärben be reits fertiggestellter, andersfarbiger Tuche in Feldfarben (feldgrau, grau und graugrün) zu verstehen. Sollte seit Inkrafttreten dieser Verfügung, (dem 15. 5. 15) eine der artige Umfärbung stattgefunden haben so sind diese Tuche da widerrechtlich hergestellt, nach 8 3 Abs. 4 der Bekannt machung >v. Li. 1000 11. 15 KRA. ohne Rücksicht auf Ge wicht und Menge beschlagnahmt und meldepflichtig. — Am Sonnabend ist die Sonne in das Zeichen des Löwen getreten. In diesen Tagen steht gleichzeitig mit der Sonne der Sirius, der rote Hundsstern am Himmel, d. h. wir leben jetzt allem Regen und aller Kühle zum Trotz in den Hundstagen. — Ueber die Ursachen der Buttcrknapphcit schreibt man dem „Dr. Anz.": Der gute Stand der Weiden, der erfreulicherweise infolge der feuchten Frühjahrswitte- runa überall in Deutschland festzustellen ist, hat in den Kreisen der Verbraucher zu dec Annahme geführt, daßjetzt in den Sommermonaten weit größere Mengen von Milch und Butter zur Verfügung stehen müßten, als in den ver gangenen Monaten. Man versteht cs vielfach nicht, daß bei dem vorhandenen Futterreichtum die den Verbrauchern zugeteilte Vuttermeuge noch immer keine Steigerung aus, weist. Dabei werden aber zwei Umstünde übersehen, die für die Erzeugung von Molkereiprodnkten von entscheidender Bedeutung sind. Das ist 'einmal die sehr erhebliche Ver minderung dec Zahl unserer Milchkühe, die im vergangenen Jahr eingctreten ist. Bis zur Regelung unserer Fleisch versorgung durch Errichtung der Reichsflcischstelle und der Organisation des Handels mit Schlachtvieh bestanden be kanntlich keinerlei Beschränkungen iür die Vichschlachtuna. Infolgedessen ist im vergangenen Jahr nicht nur unser Schweinebestand, sondern auch unser Rindviehbestand er heblich zurückgegangen. Die Viehzählung vom 15. Avril dieses Jahres wies eine Einbuße an Rindvieh gegenüber dem Stande am 1. Dezember 1914 von fast zwei Millionen Stück nach. An dieser Einbuße sind die Milchkühe mit 800 000 Stück beteiligt. Wir haben also in fünf Viertel jahren einen Perlust von 800 000 Milchkühen zu ver zeichnen, der selbstverständlich gegenwärtig in einer Ver minderung der Milch- und Buttererzeugung, in die Er scheinung tritt. Von noch größerem Einfluß auf den Rück gang des Milchertrages ist aber der schlechte körperliche Zu stand, in dem sich die Milchkühe durch den großen Mangel an Futtermitteln, der während des ganzen Winters herrschte, befinden. Dieser Futtermangel hat die Leistungsfähigkeit der Tiere in einem Grade herabgesetzt, daß nicht Monate, sondern Jahre vergehen werden, ehe die Milchleistung wieder auf die alte Höhe gebracht werden kann. Bei einem ziemlich erheblichen Prozentsatz der Kühe werden diese Be mühungen wohl überhaupt erfolglos bleiben. Es kann also uut der Milch- und Bntterversorgung nur sehr all mählich besser werden. Immerhin ist schon jetzt eine ge wisse Steigerung des Milchertrages in verschiedenen Landes teilen festzustellen. Es geht mithin zweifellos aufwärts, aber eine schnelle Besserung ist aus den oben angeführten Gründen nicht möglich. Meißen. Das Königliche Ehrenzeichen für 25jährige Dienstzeit bei dec Freiwilligen Feuerwehr wurde verliehen dem Brandmeister Baugcwerke Mahner, Zugführer Schmidt, Rottenführer Hentschel, Fiedler, Müller, Oberseuerwchrmann Mann und Wehrmann Niemer. Die Ehrenmitglicdscbaft wurde anläßlich des 75jährigen Bestehens der Wehr ver liehen: den Gerätemeistern Gute und Benedix, sowie dem Zugführer Truckenbrod. Zittau. Am Donnerstag ist ein hochgeachteter Bürger unserer Stadt, der Königliche Äezirksschulinspcktor a. D. Obcrscbulrat Dr. Franz Robert Hanns gestorben. Er war Teilnehmer des Feldzuges von 1870/71. Am 1. Juli ^901 wurde er nach Zittau berufen. Neber zwölf Jahre hat er iin hiesigen Schulinspektionsbezirke Zittau gewirkt. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 24. Juli 1916. —* Alle Schuhmacher im Amtsgerichtsbezirk Mesa werden auf eine Anzeige in vorliegender Nummer über An meldung zum Lederbezug hiermit Hingewiesen. —* Auf das in der heutigen Nummer enthaltene Ver- bot des Pflückens unreifer Nüsse wird besonders aufmerksanl gemacht. Es ist selbstverständlich, daß in der gegenwärtigen Zeit die Herstellung wohlschmeckender Kom potts und Kontntoreiverzierungen vor den Bedürfnissen des täglichen Lebens zurücktreten mutz, und es darf daher von der Einsicht der Bevölkerung die gewissenhafte Einhaltung der Bekanntmachung erwartet werden. —* Nach dem österreichisch-ungarischen Verwaltungsge biet in Polen, dem Generalgouvernement Lublin, sind fortan Einschreibbriefsendungen zu denselben Gebühren sätzen wie nach Oesterreick-Ungarn zulässig. Die Sendungen dürfen Wertpapiere und Bargeld nicht enthalten und unter liegen im übrigen denselben Versendungsbedingungen wie gewöhnliche Briefsendunaen. Rückscheine sind nicht zugelassen. Kür den etwaigen Verlust eines Einschreibbriefes im Gebiete des Generalgouvernements Lublin wird Ersatz nur geleistet, wenn der Verlust durch Verschulden eines Postbediensteten entstanden ist. —* Zahlreiche nach Bulgarien gerichtete Pakete müssen von der ungarischen Postverwaltung an die Absender zuruckgeleitet werden, weil die Durchfuhr der in den Sen dungen enthaltenen Waren durch das Gebiet von Oesterreich- Ungarn verboten ist, und den Paketen Durchfuhrbewilli gungen des K. K. Finanzministeriums in Wien nicht beige fügt sind. Um die Weiterungen und Kosten zu vermeiden, die durch die Rücksendung der Pakete entstehen, empfiehlt es sich, vor Absendung von Paketen nach Bulgarien bei den zuständigen Stellen (Handelsvertretungen usw.) zu erfragen, ob etwa die Durchfuhr der Waren durch Oesterreich-Ungarn verboten ist, und falls erforderlich die voraeschriebens Durch fuhrbewilligung zu beschaffen. Die Durchfuhrbewilligung ist bei der Einlieferung der Pakete der Postanstalt mit vorzu legen, 8 10. Wer gewerbsmäßig Speisefette abgibt, ist verpflichtet, 1. über die von ihm hergestelltem bezogenen oder ihm zuaewiesenen Mengen und deren Abgabe getrennt nach Speiseöl und sonstigen Speisefetten genau Buch zu fübreri und das Buch jederzeit dem Beauftragten der Gemeindebehörde zur Einsichtnahme vorzulegen, 2. an dem letzten, der für die Abgabe von Speisefett bestimmten Tage — zu vergl, 8 4 Abs. 3 — nach Geschäftsschluß den vorhandenen Bestand an Speisefetter! getrennt nach Arten fcstzustellen und unter genauer Gewichtsangabe in den vorgeschriebencn bei der Gemeindebehörde zu entnehmenden Vordrucke ein» zutragen. Diese Bestandsanzeige ist von den Gemeinden mit Ausnahme der beiden rev. Städte Großenhain und Mesa am darauffolgenden Tage an den Kommunalverband einzusenden, der über etwa vorhandene Bestände weiter verfügen wird. In den Städten Großenhain und Riesa trifft der Stadtrat die Verfügung über die etwa vorhandenen Bestände. 3. die von den Verbrauchern abgeforderten Fettkartcnabschnitte zu gleicher Zeit in Stücken von je 100 zu bündeln und zu verpacken. Auf der Außenseite des Pakets müssen in deutlicher nickt verwischbarer Schrift Name und Wohnort des Verkäufers, die Stückzahl und der Buchstabe der einpackten Marken, sowie der Tag der Verpackung ersichtlich sein. Die Pakete sind von der Verkaufsstelle mindestens 6 Wochen laüg auf zubewahren, hiernach aber zu vernichten. Der Kleinhandelspreis für Inlands-Margarine beträgt 2 Mk. für das Pfund, zuzüg lich 5 Pf. Zuschlag für die Verteilung. Die Preise für Auslands-Margarine und andere Fette werden im Einzelfall besonder bekannt gegeben. 8 IS. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwidervandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Wgrk bestraft. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Großenhain, am 21. Juli 1916. 1151-011. Der Kommunalvervanld. Da die reifen Nüsse größtenteils aus leicht verdaulichem Fett bestehen und wertvolles Oel enthalten, die unreifen aber mehr oder minder nur Luxuszwecken dienen und für die Ernährung wertlos sind, wird das Pflücken, Feilbieten und Verwenden nnreifer Wal nüsse und Haselnüsse verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft Großenhain, am 18. Juli 1916. 1113*1'11. Die Königliche Amt-bauptmannschaft. Näharbeiten für Arbeitslose in Riesa. Vom KriegsbekleidunaSamt XII sollen zur Behebung der Arbeitslosigkeit, soweit möglich, Nähaufträge für bedürftige Krauen in Heimarbeit vergeben werden. Es kommen zur Zeit infrage Hemden, Halsbinden, Mützenverdeckstreifen, vielleicht auch Drillichsachen. Da vom Amte unbedingt ein« saubere und gute Arbeit verlangt wird, wollen sich nur solche Personen melden, die sauber« und gute Arbeit zu leisten imstande sind. Es können auch nur dir Anträge Berücksichtigung finden, die von tatsächlich „Arbeitslosen" gestellt werden. Anmeldungen Mr die Liste sind zu bewirken in unserer Polizeiwache. Md zwar am Dienstag und Mittwoch, den 25. und 26. Juli. Der Kat der Stadt Riesa, am 24. Juli 1916. Fnd. Nr. 11 und 12 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1916 sowie Nr. 184 bis 160 des ReichSgesetzblatteS vom Jahre 1916 sind hier eingegangen und können in der Ratshauptkanzlei eingesehen werden. F Der Inhalt der Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Rathauses ersichtlich. Der Rat der Stadt Riesa, am 23. Juli 1916. Dar Riesaer Tageblatt erscheint )ebeü Tag abends '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser! Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewahr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 nun breite Grundschrift-ZeUe (7 Silben) 20 Pf., Ortöprers 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- jprrchend höher. Nachweisungs- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Zklage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Lan g er L Winterlich, Nie s a. Geschäftsstelle: Goethe flrnßo 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Ries» und Anzeiger (Llbeblatt Nü> AWigrr) .N».. Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Skat der Stadt Nies», sowie den.Gemeinderat GröVa. . Montag, 24. Juli 1916, abends
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