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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607255
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160725
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160725
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-25
- Monat1916-07
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.07.1916
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««d A«xrrg»r (MedM mü> HWrtzey. Amtsötatt °-s für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Nieja, sowie den Gemeinderat GröVa. ^1761 Dienstag, 25 Juli ISIS, abends. 69. AaHrgl DaS Messer Lageblau erscheint setzeü Lag abends V,7 UKr mtt SluSnahme der Tonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Tröger frei Hau» »der bei Abholung am Schairer der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« filr di« Nummer des Ausgabetages find bis 10 Uhr vormittags aufzugcbcn und im voraus zu bezahlen; eine Genuihr für das Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 4S mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortspreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz eni- sprechrnd höher. NachweisungS- und LermittelmigLaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn oer Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber iu Konkurs gerat. Zahlung-- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de.. Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrrchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck rmd Verlag: L ang er L Winterlich, Ries a. Geschäftsstelle: Goetheftratze SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. --«,4S fürdqsMM, für dar MO 2,20 Mk. l. 2,SO „ --,60 „ --.40 Wertsklaffe. 1,40 Mk. 8,20 . 2,— 2,80 2.40 -,60 -.40 StSSiischer Obstverkanf Mittwoch, de« SO. Juli ans dem Wochenmarkt. Reife Birnen Pfund 10 Pfg. Rur gegen Vorlegung der Brotausweiskartc werden bis zu 5 Pfund an einen Käufer abgegeben. Der Rat der Stadt Riesa, den 25. Juli 1916. Fnd. Städtischer Fleischkonserven-Verklmf. Städtischer Aleischkonserveuvcrkauf findet statt: Mittwoch, den SO. Juli 1V10, vormittags von 8—IS Mir, an die Inhaber der Buttervorzugökarten 4, Donnerstag, den SL. Jnli ISIS, vormittags von 8—12 Ubr, an diejenigen Einwohner, die nicht im Besitze von Buttervorzngskarteu sind. Zum Verkauf gelangt nur Rindfleisch in Brühe, Dose 400 xr netto. Abzugeben sind für je eine Dose Rindfleisch 2 blaue städtische Konservenmarken und 5 Fleischmarken auf dre Woche vorn 24.—30. Juli 1916 nut dem Buchstaben 0. Der Preis für 1 Dose Rindfleisch beträgt 1 M. 60 Pfg. für Buttervorzngskartcn- inhaber und 2 M. — Pfg. für die übrigen Einwohner. Der Rat der Stadt Riesa, den 25. Juli 1916. Gßm. jeniaen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige znr Meldung verpflich sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben bat. 8 5. Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorac" ' " scheinen erstattet werden. Fi'ir^jede der in 8 1 verzeichneten G drucke herausgeg_7_... " . 7 von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit der Ein- einschlietzlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eingeführt worden sind oder eingefnhrt werden. Sie finden ferner Anwendung auf Oelrettich-, Sesam-, Baumwoll- und Ricinus- samen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Jllive-, Schi- und geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober 1915 aus dem Ausland eingeführt worden sind oder eingeführt werden. Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, sowie wer ohne Vorlegung oder Abnahme des Erlaubnis- scheines Oelfrüchte zur Verarbeitung annimmt, wird nach 8 10 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 15. Juli 1915 bez. 26. Juni 1916 mit 6 Monaten Gefängnis, oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Großenhain, am 20. Juli 1916. 325kk'H. Die Königliche Amtshauptmannschast Kochfleisch Lend« Bratfleisch ohne Krischen und GeMgkS Flecks Knochxn Verkehr mit Oelfrüchte». Wer im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschast einschl. der reo. Städte Großen- Lain und Mesa bei Beginn eines Kalendervierteljahres Oelfrüchte (aus Raus, Rübsen, Hederich und Ravison, Sonnenblumen, Senf sweitzem und braunemj, Dotter, Mohn, Lein und Hanf gewonnene Früchte) in Gewahrsam hat, hat die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren regelmäßig bis zum S. Tage eines jeden Kalendervierteljahres hier anzureigen. — Außerdem sind die am 1. August 1V1« vorhandenen Vorräte bis 6. Augnst an zuzeigen. Mit der Anzeige ist gleichzeitig anzugeben, welche Vorräte von dem Anzeigenden als solche beansprucht werden, die nicht dem Krieasausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin zn liefern find. Es können als solche beansprucht werden: 1. die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebes der LreferungSpflichtigen er forderlichen Vorräte (Saatgut); 2. die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft des Lieferungs pflichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr als 30 Kilogramm. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von den LieferungSpflichtigen zurück gehaltenen Mengen dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins zur Verarbeitung angenommen werden. Die Erlaubnis scheine stellt die Ortsbehörde aus, sie sind der OrtSbehördo allwöchentlich zurück- 8. ^ei Leinsamen die Vorräte, die in der Hand desselben Eigentümers fünf Doppel zentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurückbehalten werden. Die Bestimmnngen finden auch Anwendung auf Oelfrüchte. die aus dem Ausland Kleinverkanfspreise für Rind-, Kalb- und Hammelfleisch. Für den Bezirk der Königlichen AmtShauvtmaunschaft Grokmhaiu einschliestltch der rev. Städte Grossenhain und Riesa werden bis auf weiteres für den Kleiuverkauf von Rind-, Kalb- und Hammelfleisch mit Zustimmung des Bezirksausschusses und nach Gehör der zuständigen Preisprüfungsstellen folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. Rindfleisch, für das 8 Wertsklaffen festgesetzt werden. 1. Wertsklaffe. 2. Wertsklaffe. 8. Werlsklaffe. - Mk. n Bekanntmachung jweL reue allaemerrro Bestandsaufnahme der Web-, Wirr- uni» Für die Erfüllung der der Neichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Er mittelung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte erforderlich. Auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 121) wird deshalb folgendes oekanntgegeben: 8 1. Am 1. August 1916 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in Gruppe I—Vlll bezeichneten Gegenstände vorzunehmen: Gruppe I: ») Stoffe zur Oberkleidung, b) Wäschestoffe und Futterstoffe, o) anderweitig nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindestbreite von 30 am. Gruppe H: ») Röcke fö> Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen und ätznl.), d) Westen für Manner, e) Hosen für Männer, ä) Mäntel und Umhänge für Männer, Burschen und Knaben, «) Burschen- und Knabenanzüge. Gruppe lH: «) Frauenkleidcr (auch Jackenkleider), d) Blusen, <-) Frauenröcko, <l) Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, s) Mädchen- und Kinderkleider. Grupps IV: a) Unterröcke, b) Morgenröcke, o) Schürzen, <Ü Decken (Reisedecken, Schlaf decken, Pferdedecken sanch Woilachsj und Krankenhansvecken), deren Stückgewicht 800 e übersteigt. Gruppe V: ») Hemden für Männer, l>) Hemden für Frauen, o) Kinderhemden und Hosen, 6) Unterhosen für Männer und Knaben, s) Unterhemden für Männer und Knaben, k) Unterzeug für Frauen und Mädchen. Gruppe vi: a) Mänucrstrümpfe und Männersocken, i>) Frauenstrümpfe, o) Kinder- strümpfe und Kindersocken. Gruppe vil: ») Bettücher (Laken), l>) Kiffenbezüge, o) Deckenvezüge, S) Tischtücher, ») Mundtücher, N Handtücher, s) Wischtücher, d> Taschentücher. Gruppe VIII: ») Winter- und Herbsthandschuhe für Männer, b) oben nicht genmmte Handschuhe für Männer, <-) Frauenhandschuhe, <Y Kinderhandschuhe. Die in Gruppe I—VIII anfgeführten Web-, Wirk- und Strickwaren find von der Be standsaufnahme betroffen, gleichviel ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Papiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern, aus Abfällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffs allein oder ans der Zusammensetzung verschiedener Stoffe hergestellt sind. 8 2. Von der Meldepflicht ausgenommen sind: 1. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung beschlag, nahmt sind; ?. die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörden befinden, oder über die Lieferung?- oder Herstellungs-Verträge mit einer deutschen Militär- oder Marinebehörde bestehen; 8. die im Gebrauch befindlichen Gegenstände; 4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Aussicht genommen ist. 8 3. Mcldepslicht'cg sind die am Beginn des 1. August 1916 vorhandenen Gesamt vorräte der in 8 1 bezeichneten Gegenstände. 8 4. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürliche» und juristischen Persone», ferner alle wirtschaftlichen Betriebe sowie alle öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum ober Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat. Die nach dem Stichtage eintreffenden, aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. Neben dem jenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige znr Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben bat. 8 5. Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Melde- scheinen erstattet werden. Für jede der in 8 1 verzeichneten Gruppe werden besonders Vor- drucke herausgegeben. Die Meldescheine muffen spätestens am 15. August 1916 bet den von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit der Ein sammlung beauftragten Amtsstellen eingereicht sein. Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen auf Meldescheinen nicht vermerkt werden. Die Reichsbekleidungsstclle behält sich vor, Muster der angemeldeten Waren einzufordern. 8 6. Die Landeszentralbchörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden über die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Anordnungen erlassen. 8 7. Wer den Vorschriften der 88 1 bis 5 zuwiderhandelt, wird nach 8 20 der Bundesrats-Verordnung vom 10. Juni 1916 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 M. bestraft. Berlin, den 20. Juli 1916. ReichsbekletdnngSstelle. Geheimer Rat vr. Beutler. Vorstehende Anordnung wird hierdurch noch besonders bekannt gemacht. Dresden, den 22. Juli 1916. iO73slliLr.i Ministerium des Innern. 3501 Bet dm Gastwirte« nsw. herrscht noch vielfach Unklarheit über die Auslegung der Bundesratsverordnung vom 31. Mai 1916, die Vereinfachung der Beköstigung betr. Die Beteiligten werden deshalb in Verfolg einer Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern darauf hingewiesen, daß nicht mehr als 2 warme Fleischgerichte, also nicht Fleischsorten, auf einer Speisekarte stehen dürfen und daß alles Wild und alles Geflügel (also auch Wildgeflügel) unter diese Vorschrift fällt. Nicht davon betroffen werden nur Kopf, Zunge und innere Teile der Tiere aller Art, sowie Brüh- und Kochwürste. Weiter wird darauf hingewiesen, daß .in dem Angebot einer Fleischsorte mit der» schiedenen Beilagen ein Verstoß gegen die vorgedachte Bundesratsverordnung nicht erblickt wird. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn in den Gastwirtschaften usw. auf der Speise karte angeboten wird Rindfleisch mit Kohlrabi, , „ Bohnen, " ' Ka8'o el tück gleichgültig, ob die Preise für das "Fleisch und die ^eilage^^msmnmen oder getrennt nn gesetzt sind. Großenhain, am 20. Juli 1916. 997 » 0II. Der Kommunalverband. Di« Bestimmung, «ach welcher Wertsklafl« da» Rindfleisch jeweilig an Rerkansen ist, erfolgt bei dm gewöhnlichen gewerblichen Schlachtungen in den rev. Städten Großen hain und Mesa durch dm Schlachthofdirektor, im übrigen durch den Fleischbeschauer, bei Meinungsverschiedenheiten unter Zuziehung eines Mitgliedes des für die staatliche Schlachtviehoersicherung eingesetzten, für dm betr. Ort zuständigen OrtSschätzungSauSschufseS, auf Grund des von dem Fleischer über dm Verkauf vorzulegenden Schluß- bez. Bezugs scheins. Will sich der Fleischer dabet nicht beruhigen, so ist die Entscheidung der König- lichen Amtshauptmannschast, in Städten mit rev. Städteordnung des betr. Stadtrats, herbeizuführen. Gewiegtes Fleisch darf nur nach dm Aleifchartm getrennt, also nicht gemischt, verkauft werden. Wer höhere Preise, als die vorstehend aufgeführtm, fordert oder wer diese Preise fordert, obwohl er infolge Bezahlung eines entsprechend niedrigeren Einstandspreises ver pflichtet gewesen wäre, unter die Preise herabzugehen, hat Bestrafung, sowie d e weiteren Folgen gemäß der Bundesratsverordnungen des Reichskanzlers gegen übermäßige Preis- steigerung usw. vom 23. Juli 1915, 23. September 1915 — Reichsgesctzblatt S. 467, 603 sowie 23. März 1916 — Reichsgesetzblatt S. 183 — zu gewärtigen. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft Großenhain, am 22. Juli 1916. 916 ä § II. Der Komumnalverbimd. Das übrig« Fleisch 1,40 Gekröse 1— Lunge mit Her- 1«— Gehurn ohne Kopf 1,50 Kopf mit Zunge ohne Gehirn -.60 m. HaunuMletsch. WNL N« W E >d°-
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