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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191608124
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160812
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160812
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-12
- Monat1916-08
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.08.1916
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ikjaerHTagM «rrd A«-»tgrr (LldedlM mü> Zstyeigrrj. LKes«umwM>ress«r S«chi«chfte», rag.»lat» « «l» Nr.«t für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 186. Sonnavenv, 12. August 1916, alleuvs. 69. Jnhrg. Das Riesaer Tageblatt erscheint jcSen Tag abends V,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- nnd Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf., Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Nhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; ein« Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tage» und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortöprels 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent sprechend höher. Nachwcisungs- und Äermittclungsgcbühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligte r Rabatt erlischt, wenn der Aettag verfällt, durch Klage eingezogen werden musz oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. ZahlungS- und Erfüllungsort: Rresa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Jin Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrichtnngen — hat der Bezieher leinen Anspruch ans Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L W in te rlich, Rie s a. Geschäftsstelle: Goethestrasre 5S. Berantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa,, Messt mit Seist, Mmlm »O nimi setWiW BMmitick. Auf Grund der Bekanntmachung betr. Ausführungsbestimmungcn zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916 — ReichSgcsetzblatt Seite 766 und der Verordnung des Königlichen Ministe riums des Innern vom 27. Juli 1916 — No. 181 dör Sächsischen Staatszeitung — wird für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschast Großenhain einschließlich der rev. Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt: 8 1. Feinseife und Seifenpulver, die gemäß 82 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten vom 6. Januar 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1916 .(Reichsgesetzblatt Seite 3 und 765) nnd gemäß 8 1 der dazu ergangenen Ausführungsvestimmungen vom 21. Juli 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 193) nach den Weisungen des KricgSauSschnsscS für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin aus pflanzlichen und tierischen Oeten.und Fetten oder daraus gewonnenen Ocl- und Fettsäuren hcrgestellt sind, müssen auf den Stücken beziehungsweise auf den Packungen den Aufdruck K.A.-Seife und K.Ä.-Seifenpulver tragen. Der Aufdruck ist vom Hersteller oder, wei^n bei Seifenpuivcr ein anderer die Ware zum Hivecke der Weiterveräußerung mit Packung versieht, von diesem vor der Weitergabe anzubruigen- 8 2- Die Abgabe von Waschmittel«, die aus pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren hergestcllt sind, an Selbstverbrancher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: I. Tie an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm Feinseife (Toilcttcnseife, Kernseife und Rasierseife) sowie zweihnndertfiinfzig Gramm Seifenpuivcr nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in Ver kehr gebracht werden, mit Ausnahme der K.A.-Seife, ist das unter Einschluß der Umhüllung fcstgcstcllte Gewicht maßgebend. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat nnter der zugclasscncn Höchstmcngc, so wächst der Minderbetrag der Höchstmeuge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der VorauSbczuq der Mengen für zwei Monate gestattet. Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des 8 14 verboten. II. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel bezeich nenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts anszugebcndcn Scifcnkarte erfolgen. Die Seflenkarte gilt unabhängig von; Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs. 8 3 Auf Antrag werden k. ») für Aerzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern arbeiten, Zahn ärzte, Tierärzte, Zahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger, ö) für mit ansteckender Krankheit behaftete Personen nach entsprechender Beschei nigung seitens des Kreisarztes oder eines von der Ortsbehörde bestimmten Arztes, c) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitte berechnete Kopfzahl der verpflegten Kranken je bis zu vier Zusatzseisenkarten; U. für unter Tag arbeitende Grubenarbeiter in Kohlenbergwerken, für in gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Kohlenbcwegung ständig beschäftigte Arbeiter und für Schornsteinfeger je bis zu zwei Zusatzseifenkartcu; ill. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je eine Zusatzscifenkarte ansgcgeben. 8 4. Die Ueberlassung der Seifcnkarten zum Bezüge von Waschmitteln an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgeacben sind, sowie die Weiterveräußerung von Waschmittel«, die auf Seifeukarten bezogen sind, ist verboten. Es ist verboten für eine Person an mehreren Orten Seifenkartenausgabe zu bean tragen. Zuständig für die Ausgabe ist die Gemeindebehörde des Wohnorts, in den Fällen des 8 3 I» des Ortes der Niederlassung des 8 3 1° des Sitzes des Krankenhauses. Ist in den Fällen des 8 3 II der Wohnort von dem der gewerblichen Tätigkeit verschieden, so kann die Gemeindebehörde des Ortes der gewerblichen Tätigkeit weitere Seifcnkarten nur nach der Feststellung ausgeben, daß solche von der Wohnortsbehörde nicht ausgegcbe» sind. Von der Ausgabe ist der Wohnortsbehörde Mitteilung zu machen. 8 5. Die Verkäufer von Waschmittcln haben die Pflicht, über den Umfang der verkauften Waren Buch zu führen und die vereinnahmten Seifenkartenabschnitte zu sammeln, monat lich aufznrechnen und der Gemeindebehörde ihres Niedcrlassnngsortes einzureichen. 8 6. Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Aufrechterhaltung ihres Ge werbes erforderlichen Rasier- und Kopfwaschseifc erfolgt nach näherer Weisung des Kriegs ausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. in. b. H. in Berlin durch Ver mittelung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- und Perückenmacher-Jnnnnge». Zur Verwendung zn technischen Zwecken dürfen Waschmittel, die unter Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fett säuren hergestellt sind, an technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere an Wasch anstalten nur mit Zustimmung des Kriegsausschusscs für pflanzliche und tierische Oele und Fette abgegeben werden. 8 7. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes können ») für technische Betriebe b) für Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, von der Königlichen Amtshauptmannschast, in den Städten Großen hain und Riesa den Stadträten auf Antrag Seifenausweise ausgestellt werden, gegen deren Vorlegung die notwendige Menge von Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchst menge angebcn. Der Verkäufer hat die abgegebene Menge auf dem Ausweis unter Be zeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tmte oder Farbstempel zu vermerken. Er hat über diese Verkäufe im einzelnen Buch zu führen. Tie Ueberlassung der auf Grund vorstehender Vorschrift ausgestellten Ausweise zum Bezüge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Weiterveräußerung der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten. 8 8. Der Vertrieb von Waschmittel«, die unter Verwendung von pflanzlichen und tieri schen Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fettsäuren hergestcllt sind, im Hausierhandel ist verboten. 8 K Die Verwendung von Waschmittel«, die unter Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Ocl- und Fettsäuren hcrgestellt sind, zu Putz- und Scheuerzwecken ist verboten. Es dürfen daher Seifenausweise nach 8 7 weder für Behörden, Anstalten, Schulen und, dergleichen noch für Gewerbebetriebr zur Verwendung zur Reinigung der Betriebs räume, der Arbeiter, Angestellten und dergleichen ausgestellt werden. Der Ausweis des 8 7 ist lediglich auf die betrieblich zu technischen Zwecken nötige Seife zu beschränken. Im übrigen sind fettlose Waschmittel, wie Tonseife und dergleichen zu verwenden. 8 1V. Bei Abgabe im Kleinhandel an den Zselbstverbraucher dürfen die Preise ohne Rück sicht darauf, ob die Abgabe in Packung oder lose erfolgt MrrMMnn, hie AnWt von MOWen beireW. Für die nach 88 2 und 3 der Verordnung des Bundesrats über Hülsenfrüchte (Reichs gesetzblatt S. 846) zu erstattenden Anzeigen wird von der Reichshülsenfrucbtstelle ein ein heitliches Formular ausgegcbcn nnd den Kommunalverbünden unmittelbar übersandt werden. Die Kommunalverbände haben das Erforderliche wegen der Ausgabe der For mulare an die Anzeigepflichtigen zu veranlassen. Dresden, den 9. August 1916. 20»UVIV Ministerium deS Innern. 3762 Auf Anordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos Xll sollen die zurückgestellteü Mannschaften der Jahrgänge 1897, 1896, 1895, 1894 und ältere, sowie alle garnison- und arbeitsverwendungsfähigen Wehrpflichtigen, die vom Königlichen Bc- zirkskommando Großenhain Gestellungsbefehl zur ärztlichen Untersuchung erhalten, wieder Mit gemustert werden. Zn diesem Zwecke findet die Musterung und Aushebung wie folgt statt: In Riesa im Hotel zum Stern am Montag, dc» 21. August d. I., norm 8 Uhr die Mannschaften aus Gröba. Am DienSiag, de» 22. August d. I., vorn«. 8 Uhr die Mannschaften aus Boberscn, Forberge, Glaubitz, Sagcritz und Langenberq, Gostewitz, Erödel, Gröditz, Heyda, Jahnishausen, Kleintrebnitz, Kobeln, Ücssa, Leutcwitzund Lichtensee, Am Mittwoch, der« 2.?. Slug,«st d. I., vorn«. 8 Uhr die Mannschaften aus Marksiedlitz, Mehltheuer, Mcrgendorf, Merzdorf, Moritz, Nickritz, Nieska, Nauwalde, Nünchritz, Oelsitz, Pahrenz, Pausitz, Pochra, Poppitz, Prausitz und Promnitz. Am Donnerstag, der« 24. August d. I., vorn«. 8 Uhr die Mannschaften aus Radewitz, NeppiS, Rödcrau, Spansberg, Schwcinfurth, Streumen, Tiefenau, Weida, Wülkuitz, Zeithain, Zschaitcn und einige gediente und ungediente Leute aus Riesa. Am Freitag, den 25. August d. I., vorm. 8 Uhr die Mannschaften des Jahrganges 1897 und einige gediente und ungediente Leute aus der Stadt Riesa. Am Souuabend, de» 26. August d. I., vorm. 8 Uhr die Mannschaften der Jahrgänge 1896,1895,1894 und ältere Jahrgänge aus der Stadt Riesa. Die zu musternden Mannschaften der Jahrgänge 1897, 1896, 1895 und 1894 haben sich bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes (Stadtrat, Gem.-Vorst.) unter Vorlegung ihres Musterungsnusweises zur Rekrutierungsstanunrolle anzumelden und zu dem für ihren Aufenthaltsort angcsctztcn Mnsterungstermine an dem angegebenen GestcllnngSort pünktlich, sowie in reinlichem, nüchternem Zustande zu erscheine«. Wer zu spät, angetrunken oder unsauber vor der Kommission erscheint, oder die Ordnung und Ruhe im Mustcrungslokale stört, wird mit einer, hiermit angcdrohtcn, sofort vollstreckbaren Ordnungsstrafe von einem Tage Haft belegt. In Fällen, in denen die persönliche Gestellung eines Mannes krankheitshalber untunlich ist, sind zur Entschuldigung des Ausbleibens ärztliche Zeugnisse, die, sofern nicht von einem bcamieten Arzt ausgestellt find, von der Ortsbehörde zu beglaubigen sind, beizubringen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes (Bezirks-, Gerichts-, Polizei-, Armen- und Jmpfarzt) beizubringen. Die Ortsbehörden haben die Mannschaften der Jahrgänge 1897, 1896, 1895, 1894 und 1893 zum Mustcrungstermin zu laden und dafür Sorge zu tragen, daß sie ihren Musterungsauswcis im Mustcrungstermin mitbringcn. Alle übrigen Mannschaften, soweit sie unter Kontrolle des Bezirkskommandos stehen, erhalten von dieser Stelle Ge stellungsbefehl zum Musterungstermin. Auch diese Mannschaften haben ihre Militär papiere im Mustcrungstermin mitzubringen. Diesbezügliche Anfragen sind an das König liche Bezirkskommando Großenhain zn richten. Diejenigen Personen, welche den Berechtigungsschein für den Einjährig Frciwilligen- Dienst oder Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung zum Einjähria-Freiwilligen- Dienst besitzen, haben diese Unterlagen ebenfalls im Musternngstcrminc der Ersatzkom mission mit vorzulcgen. Anträge auf Zurückstellung wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse von den zurückgestellten Mannschaften sind sofort durch die zuständige Ortsbehörde unter ein gehender Begründung unter Beifügung etwaiger weiterer Unterlagen an den Zivilvor sitzenden der Ersatzkommission (Amtshauptmannschast) einzureichen. Wer zur See gefahren ist, hat dies im Mustcrungstermin zu melden. Das See fahrtsbuch ist initz'.'bringcn. Die Herren Bürgermeister bez. deren Abgeordneten und die Herren Gemeindevor stände derjenigen Orte, aus welchen Mannschaften zum Musterungstermine sich stellen, haben sämtlich zu erscheinen. Großenhain, den 10. Ang. 1916. 772 ä 0. Der Zivilvorsitzende . der Königlichen Ersatzkommission Grostenhai«. Das Einsammeln vor« Preistelbeeren im Bezirke der Königlichen Amtshauptmann schaft Großenhain, mit Ausnahme der Staatsforstreviere, ist vom 15. August laufenden Jahres ab gestattet. Beim Einsammelu alles Beerenobstes ist die Verwendung von Kämmen auch ferner hin verboten. Im übrigen ist etwaigen besonderen Anordnungen der Waldbesitzer genau nachzugehen. Großenhain, den 9. August 1916. 1667 o kl Königliche Amtshauptmannschast. I»" ZiWmmi ist sbrMiM im »sliimire (AMdmmmt) i-i iliir 1
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