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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191608299
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160829
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160829
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-29
- Monat1916-08
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.08.1916
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Kesaer G Tageblatt 69.' Aätzrg ? M sW Lieferschein oder Quittunn zu belegen. Die Belege sind fortlaufend zu numerieren und 3 Monate aufznbcivabreu. Neber das Haltbarmacheu von Eiern ist besonders Buch zu führen. 10. Dk» in 88 5 und 6. bezeichneten Personen und Betriebe und die Sammelstellcn haben hinsichtlich des Absatzes den Weisungen der Kommunalverbände zu folgen. Sie sind insbesondere zu regelmäßigen Bestandsanzcigen, soweit sie Eier an Verbraucher nbgeben cnzch zur Anzeige des von Verbrauchern bei ihnen auf Eierkarten angemeldeten Bedarfs, und zur Ablieferung der nicht auf Eierkarte oder Bezugsschein verkauften oder vorgemcrktcn Eier an die vom Kvmmunalverband bezeichnete Stelle verpflichtet. Der Kommnnalverband sorgt für den Ausgleich innerhalb seines Bezirks. Der Kommunalverband hat am 1. und IS. reden Monats der kreishauptmannschaftlichen Nnterverteilungsstelle anzuzeigen, wie hoch - sein Bedarf ist "und wieviel Eier nach den Bestandsanzeigen innerhalb des Bezirks zur Verfügung stehen. Die Unterverteilungsstelle hat für den Ausgleich zwischen den Kommunal- verbänden ihres Bezirks unter Berücksichtigung der laufenden Produktion, der ermittelten Bestände und des Bedarfs für die nächste Bersorgungszeit zu sorgen. Dresden, am 2». August 1916. 4042 Ministerium des Innern. 59 oIIS Vl S Verordnung über Eier. Vom 12. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Krieqsmatznahmen zur Sicherung der Volksernäh rung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: I. Verteilungsstellen. 8 1. Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist alsbald eine LandcSvertcilungSstelle für Eier zu errichten. Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichsverteilungsstelle er richtet, die seiner Aufsicht untersteht. 82. Die Verteilungsstellen sind Behörden. Die Landesverteilungsstellen haben für,die Verteilung der Eier in ihrem Gebiete zu sorgen, den Verbrauch zn überwachen und die sich ergebenden Uebersrhutzmcngen nach Weisung der Reichsverteilungsstelle abzuliefern. '' Die RcichSverteilungsstelle hat die nach Abs. 1 gelieferten und die aus dem Ausland eingeführten Eier zu verteilen. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen die Uebcrschutzmengen zu berechnen sind und die Verteilung der Eier vorzunehmcn ist. 8 3. Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebiets Unterver teilungsstellen errichten und ihnen die Befugnisse nach 8 2 Abs. 2 Satz 1 für ihren Bezirk übertragen. 8 4. Die Landesverteilungsstellen können zur geschäftlichen Durchführung ihrer Aufgabe die zum Eierhandel zugelassenen Personen ihres Gebiets (8 S) nach der Vorschrift im 15b der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfnngsstellen und die Versorgungsregelung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zu einem Verbände zusammenschlictzen. U. Verkehrs- und Verbrauchsregelung. 8 S. Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräutzerung oder gewerblichen Verarbei tung erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf dazu der besonderen Erlaubnis der Landes- oder Unterverteilungsstellen, in deren Bezirk er seine Tätigkeit ausüben will, oder der von diesen bestimmten Stellen. Das Nähere über die Zuständigkeit regeln die Landeszentralbehörden. Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der die Erlaubnis erteilenden Stelle, sofern die Erlaubnis nicht auf euren engeren Bezirk beschränkt wird. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer Ausweiskartc. Ange stellte bedürfen einer besonderen'Ausweiskarte (Nebenausweiskarte), die auf Antrag des Geschäftsherrn ausgestellt wird. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Geschäfts mit zuführen; sie'ist auf Verlangen den Beamten der Polizei und den mit der Neberwachung > des Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen vorzuzeigen. Die Uebertragung der Aus weiskarte, a,Zeinen anderen und die.Benutzrrng einer auf einen anderen ausgestellten Aus- " weiskarfe isk verboten. " * 8 ö. Hundel-miid Gewerbetreibende, die für Zwecke ihres Handels- oder Gewerbe betriebs Eier haltbar machen oder Eierkonserven Herstellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. * Als Haltbarrnachen-ipr Sinne^dieserVorschrift ist jede Behandlung der Eier anzu- ,sehem.Kie Bezweck^ sic für einen längeren^Zeitraum genießbar zu erhalten, insbesondere das Einlegen der Eier in Kalk, Wasserglas, die Behandlung mit chemischen Erzeugnissen, das Einbringen in Kühlanlagen, die Verwahrung in Papier, Asche, Spreu uud dergleichen. 8 7. Die Erlaubnis nach den 88 5, 6 soll nur insoweit erteilt werden, als sie im Jntereffe der Durchführung einer geregelten Eierversorgung gelegen ist. Die Erlaubnis rann von der sie erteilenden Stelle jederzeit widerrufen werden. Im Fallendes Widerrufs sind die Ausweiskarten einzuziehen. Die Landeszentralbehörden können das Verfahren regeln und Beschwerde gegen die Entscheidungen zulassen. Soweit letzteres nicht geschieht, sind die Entscheidungen endgültig. 8 8. Die in den 88 5, <j genannten-Pcrsonen haben den Verteilungsstellen oder den von ihnen bestimmten Stellen--auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie haben deren zur Durchführung dieser Verordnung ergehenden Anweisungen und Anordnungen, insbesondere über die Preise, Ankaufs- und Absatzgebiete, Absatzstellen, Aufkaufs- und Absatzmcngcn, den Weiterverkauf, die Buchführung und Anzeigen über die abgeschlossenen Geschäfte und haltbar gemachten.Mengen Folge zu leisten. Der Reichskanzler oder die Reichsverteilungsstelle kann Bestimmungen über die oberen Grenzen erlassen, die bei den Preisanordnungen nach Abs. 1 sowie bei Festsetzungen non Höchstpreisen nicht überschritten werden dürfen. 8 9. Die Kommunalverbünde haben den Verkehr und den Verbrauch von Eiern in .ihrem Bezirke zn regeln. Sie können insbesondere anordnen, daß Eier an Verbraucher nur gegen Eierkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden dürfen. Die Regelung bezieht sich nicht auf den Verbrauch der Selbstversorger; als Selbst versorger im Sinne dieser Vorschrift gelten die Geflügelhalter, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalbcrecbtigte, insbesondere Alten- teiler -und Arbeiter, soweit sie'kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen schaben. Die Kommunalvcrbände können den Gemeinden die Regelung sür den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Ein wohncr hatten, können die Uebertragung verlangen. Der Reichskanzler, die Landes zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbändc und Gemeinden zur Regelung anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung ver einigen. Sic können ferner die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk er folgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen. Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann Grundsätze aufstellen, nach denen die Regelung zu erfolgen hat. Soweit hiervon kein Gebrauch gemacht wird, haben die Landeszentralbehörden die gleiche Befugnis. 8 10. Wer Eier mit der Eisenbahn oder Post versendet, hat die Sendung in deut lich sichtbarer Weise als Eicrsendung zu kennzeichnen. 8 11. Eier dürfen zur Versendung mit der Eisenbahn oder Post nur aufgegcben werden, wenn der Versender sich durch seine Ausweiskarte (8 S) ausweist oder eine B- Attsfnhrmrgsverordlttmg zu der nachstehend unter (2 abgedruckten Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 927 flgde. 1. Für das Königreich Sachsen wird beim Ministerium des Innern eine Verteilungs stelle für Eier mit dein Namen „Sächsische Landesverteilungsstelle für Eier" errichtet. Bei den Kreishauptinannschasten werden für deren Gebiet Untcrvcrteikmrasstellcn für Eier errichtet, denen die Befugnisse nach 8 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 übertragen werden. Sie haben bei deren Ausübung nach der Weisung der Landesverteilungsstelle zn verfahren. Den Kommunalverbänden wird bis auf weiteres die Entschließung nach 8 14 Abs. 2 der Verordnung übertragen. Die den Kommunalverhändcn übertragenen Befugnisse werden durch den Vorstand der Behörde ausgeübt. 2. Die Erlaubnis nach 88 S und 6 der Verordnung vom 12. August 1916 erteilen die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der bezirksfreicn Städte je für ihren Bezirk.' Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde des Kommunalverbands, in dessen Bezirke der Antragsteller seine Tätigkeit ansüben will. Der Erlaubnis nach 8 S bedarf insbesondere auch der Kleinhändler, der Eier zur Weiterveräußerung an Verbraucher erwerben will. Als Handel- und Gewerbetreibende im Sinne des 8 6 gelten auch die Hersteller von Back-, Konditor- und Teigwaren sowie Wirte. Die Erlaubnis ist auch von Inhabern des Aufkaufscheins (Verordnung des Mini- 19 Juni steriums des Innern über den Aufkauf von Eiern usw. vom g IM" 1916 — Sächs. Staats zeitung Nr. 140 und Nr. 156 —) und neben einer etwa bereits erteilten Erlaubnis nach der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Jnni 1916 — Reichsgesetzblatt S. 581 — nachzusuchen. In dem schriftlich cinzureichenden Gesuche um Erteilung der Erlaubnis ist der voll ständige Name, der Geburtsort und -Tag, der Beruf und der Wohnort des Antragstellers zu bezeichnen und anzuacben, worauf (88 5 und 6) und auf welchen Bezirk sich die Tätig keit erstrecken soll. Händler haben anznzeiqen, ob sie Großhandel, Vernnttlertätigkeit oder Kleinhandel (Verkauf an Verbraucher) betreiben wollen. Ferner ist anznaeben, bei welcher Behörde der Antragsteller sein Gewerbe angcmeldet hat, und von welcher Behörde etwa 19 der Aufkaufschein nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom "ßJült^Olö und die Erlaubnis nach der Verordnung über den Sandel mit Lebens- und Futtermitteln^ usw. vom 24. Juni 1916 erteilt worden ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ) besteht nicht. Die Erteilung kann von Bedingungen hinsichtlich des weiteren Absatzes abhängig gemacht werden (z. vgl. 8 8 der Verordnung). " 3. Gegen die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis steht dem Gesuchsteller die Beschwerde an die der entscheidenden Verwaltungsbehörde vorgesetzte Kreishauptmann schaft zu. Diese entscheidet endgültig. 4. Die Ausfuhr von Eiern aus Sachsen ist nur mit besonderer Genehmigung der Landesverteilungsstelle zulässig. 5. Eier dürfen an Verbraucher nur gegen Eierkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden. Für Großverbraucher, insbesondere Bäckereien, Kon- - ditoreien, Gastwirtschaften, und andere gewerbliche Betriebe, können an Stelle der Eier- karten Bezugsscheine ausgegeben werden. Der Verbrauchsregelung unterliegt auch die weitere Verabfolgung von Eiern in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Vereins- und' Erfrischungsräumen, Fremdenheimen und ähnlichen Betrieben. Das Nähere, insbesondere, auch über die Verpflichtung der Kleinhändler zur Führung von Kundenlisten, bestimmt der Kommunalverbaud. Die auf die Eierkarte jeweils abzugebenden Mengen werden nach näherer Anweisung der Landesverteilungsstelle vom Kommunalverband festgesetzt und bekanntgegeben. Selbstversorger (8 9 Abs. 2) haben nur gegen Verzicht auf das Recht der Selbstver-^ soraung und nur dann Anspruch auf Eierkarten, wenn sie Nachweisen, daß sie durch die Selbstversorgung einen der allgemeinen Verbrauchsregelung entsprechenden Anspruch auf Eier nicht befriedigen können. Die Kommunalverbände können bestimmen, bei welchem Umfange der Geflügelhaltung dieser Beweis ausgeschlossen ist. 6. Die Kommunalverbände haben für jede Gemeinde eine oder mehrere Eiersammel ¬ stellen einzurichten und für diese nach Bedarf besondere Aufkäufer zu bestellen. Für mehrere kleine Gemeinden kann eine gemeinsame Sammelstelle eingerichtet werden. »" 7. Geflügelhalter dürfen die in ihrem Betriebe gewonnenen Eier nur absetzen: ») an Eiersammelstellen (Pkt. 6 der Ausführungsverordnung), l>) an Personen, die im Besitze einer Ausweiskarte (8 5 des Gesetzes vom 12. August 1916 und Pkte. 2 u. 3 der Ausführnngsverordnung) sind; ch im Selbstverkaufe (auch auf Wochenmärktcn) an Verbraucher unmittelbar unter den in Pkt. 8 bezeichneten Bedingungen. 8. Geflügelhalter, die Eier an Verbraucher unmittelbar verkaufen wollen (Pkt 7°) haben dies vor Beginn ihrer Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde (Amtshauptmann- schaft, Stadtrat der bezirksfreien Städte) anznmclden. Sie erhalten hierüber einen An meldeschein. Bei Ausübung des Selbstverkauss haben sie alle Bcstimmnngen über den Kleinverkauf von Eiern an Verbraucher einzuhalten, insbesondere dürfen sie Eier an Ver braucher nur,'gegen Eierkarte verkaufen. Der Kommunalverband kann nach 8 14 Abs. 2 Ziff. 2 Geflügelhaltern den Absatz von Eiern an Verbraucher untersagen. 9. Die in 88 5 und 6 der Verordnung vom 12. August 1916 bezeichneten Personen haben über ihre An- und Verkäufe Buch zu führen. Dabei sind die Zeit des Kaufs, Meuge der gekauften und verkauften Eier, die Preise sowie der Name und Wohnort der Verkäufer und Käufer einzutragen. Der Vertragsgegner (Käufer oder Verkäufer) hat die Angaben zur Bestätigung ihrer-Richtigkeit im Buche mit seinem Namen gegenzuzeichnen oder durch MHlWMimWlN zn BkkmiMW, kinW dic Wchr m Meist, WseckWei. Mehl und Memiielii. Auf Grund der 88 1, 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsensrüchteu, Niehl und Futtermitteln, vom 11. Septcmebr 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 569) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 147) bestimme ich: I- An die Stelle des 8 6 der AusfüKrungSbestimmungen zur Bekanntmachung, be treffend die Einfuhr von-Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 1. Ok tober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 233) tritt folgende Vorschrift: Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Zentraleinkaufsgesellschaft über, in dem die Erklärung der Gesellschaft, daß sie die Mengen übernehmen wolle, dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugcht. lk In 8 7 der zu 1 bezeichneten Ausführungsbestimmungen werden die Worte „Aufforderung zur käuflichen Neberlassung" ersetzt durch „Uebernahmeerklärung". Hl- Die Bestimmungen treten -mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. August 1916. 1595usi» Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 4041 ge?. Helfferich. nnd.A»;rigrr (Eidrdlatt mdAMigerj. Amtsblatt -iw» stzrdie König!. AmtsharHtmannfchaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, - sowie den Gemeinderat Grvva. Dienstag, 29. August 1916, abends Das Riesaer Tageblatr erschetNtjedeNTagabendS^/,7 Uhr' mit Ausnahme der Sonn-und Festtage. Bezugspreis, gegen VorauSzahbmg, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaisers Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis s.0 Uhr vormittags aufzugcben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr sür daS Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. PreiSMr die 43 mm breite Grunhschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz cnb sprechend höheL Nachweisungs- und Vermittelungsgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn Wer Betrag verfällt, durch Klage eingczogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Raes«. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BcsörderungSeinrcchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Bcrkag: L ang er L Winter lich, Nie s a. Geschäftsstelle: Goethestraste 5S. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Nies»,
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