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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609021
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160902
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160902
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-02
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.09.1916
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«nd A»r»igrr (EtvkdlM «Md ÄutMgaj. ^tidAxuWl^Eüxi^di Amtsökatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgernor und den Rat der Stadt Riek, sowie den Gememderat Gröba. 204. Ionuabeud, 2. September ISIS, abends. SS. Wirst? Das Riesaer Tageblatt erscheint jeven Tag abends '/,? Uhr mit 'Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei HauS oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« fllr die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fiir baS Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 nua breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtsprerS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent brechend höher. Nachweisungs- und Vermittelungsaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wem« der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gemalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten öder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftrastr SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa» auf die bis aufliegende Riesa, den 2. September 191». —* Zur Feier des Sedantages trugen heute zahl reiche Häuser unserer Stadt, ebenso die öffentlichen und militärischen Gebäude, Flaggenschmuck. —* Seine Majestät der König erließ am 31. August folgenden Tagesbefehl: „An mein 19. Armee korps. Bei den ungemein schweren und verlustreichen tage 1916 werden stets zu den hervorragendsten Ehrentagen des Korps gehören. Friedrich August." — Im Laufe des Donnerstag Vormittag konnte Seine Majestät verschiedenen Teilen dieses Korps seine Anerkennung miindlich aus sprechen und hierbei seinen königlichen Dank durch Ver leihung von Auszeichnungen an Offiziere und Mannschaften auch äußerlich zum Ausdruck bringen. Das Kommandeur kreuz 2. Klaffe des Militär-St.-Hcinrick-Ordens erhielten Generalleutnant Götz von Olenhusen, GencralmniorHammer. Fleischkarten-Ausgave. Die Ausgabe der auf die Zeit vom 4. September bis 1. Oktober 1918 gültigen Fleischkarten erfolgt Montag, den 4. September INI« von vormittags 8 Uhr bis mittags IS Uhr in den bereits bekannten Ausgabestellen gegen Vorlegung der Brotauswetskarte, Der Rat der Stadt Riesa, am 1. September 1916. Fnd. Kämpfen der letzten Wochen hat sich das Korps mit un sterblichem Ruhm bedeckt. Nicht genug, daß die Leute wochenlanges, schwerstes Artilleriefeuer ansgehalten haben, sind sie auch imstande gewesen, sehr starke Jnfanterieangriffe abzuwehren und alle Mühsale und Entbehrungen des Körpers auszuhalten. Es ist mir deshalb ein Herzensbe dürfnis, allen Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften fiir ihre unvergleichliche Tapferkeit meinen wärmsten Dank und meine vollste Anerkennung auszusprechen. Die August Zeichnungen Douuerstag, den S. Oktober mittag- fünfte Kriegsanleihe S8.VV v. H. für !»"/<> ige Reichsanleihe — Freie Stücke — Kurs: ^»7.8« „ „ „ „ „ Reichsschuldbuchforderungen „ 4'/-°/°ige Reichsschatzanweisungen nehmen wir zur kostenfreien Vermittelung entgegen. Sparkaffe der Stadt Riesa Nachstehend wird eine Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft fiir Weinobst-Einkauf «nd -Verteilung, Berlin, von« 25. August 1916, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 31. Angust 1916. 2O3ll"VI Ministerium des Innern, Landeslebensmittelamt. 4111 Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung über Obst vom 5. Slugust 1916 dürfen Keltereien, welche mehr als 150 Doppelzentner Keltcrobst (Preßobst) in einem Kelterjahre verarbeiten, Aevsel und Birnen zur Herstellung von Obstweinen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Eintauf und -Verteilung G. m. b. H. Berlin ankaufen. Bevor jedoch diese Genehmigung erteilt werden kann, müssen die Keltereien einen Fragebogen ausfüllen, damit der Gesamtbedarf der Betriebe festgestellt und die verfügbare Menge an Kelterobst entsprechend verteilt werden kann. Sollte eine Kelterei diesen Fragebogen noch nicht erhalten haben, wird dieselbe hier durch ersucht, umgehend einen solchen bei der Kriegsgesellschaft einznfordern. Der Frage bogen ist dann ausgefüllt sofort zurückzusenden, andernfalls ein Anspruch auf Zuteilung von Kelterobst (Preßobst) nicht erhoben werden kann und nicht besteht. Berlin 8iv »8, den 25. August 1916. Kriegsgesellschaft für Wciuvbst-Einkauf und -Verteilung. ,Härtel. Vom Montag, den 4. dieses Monats ab kann in der Stadt Rissa und in^der Gemeinde Gröba in den bisherigen Margarineverkaufsstellen, soweit der Vorrat reicht, Margarine entnommen werden. Auf den Kopf dürfe»! nicht mehr als 50 xr abgegeben werden. Die Abgabe hat gegen Vorlegung der Fettkarte 0 zu erfolgen, die jedoch nicht abzutrennen ist, auf der vielmehr lediglich ein Vermerk über die erfolgte Abgabe anzu bringen ist, etwa in folgender Weise: „50 er 4./9. 1916." Die jetzt auf diese Fettkarte entnommene Menge wird bei der nächsten allgemeinen Margarineverteilung den betr. Personen gekürzt werden. Ter Preis für die Margarine beträgt wie bisher 2,— Mk. für das Pfund zuzüglich 5'Pfennigc Zuschlag für die Verteilung. Etwa am 7. September 1916 noch vorhandene Bestände an Margarine sind spätestens bis zmn 8. dieses Monats der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Großenhain, am 1. September 1916. 1103 o § II Der KomuMialverbaud. fünfzehnhundert Mark bestraft. Dresden, den 1. September 1916. Ministerium des Innern, Landeslebensmittelaint. Bekanntmachung über Höchstpreise für Zwetschen. Vom 29. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Der Preis fiir Hnuszwetschen (Bauernpflaumen) aller Art aus der Ernte 1916 darf einschließlich der Erntekostcn bei der Veräußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Vorschrift in 8 2, zehn Mark für fünfzig Kilogramm nicht übersteigen. 8 2. Hnuszwetschen dürfen im Kleinverkause zu keinein höheren Preise als zu fünf- undzwanzig Pfennig für das Pfund verkauft »verden. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von zwanzig Pfund und weniger. Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 1, der Preis unter dein Kleinverkaufspreise bleiben. Die Kommunalverbände und Gemeinden können den Kleinverkaufspreis für ihren Bezirk niedriger festsetzen und Ausnahmen von dein Kleinverkaufspreise zulassen. Die Landeszentralbehörden könne« anordnen, daß die Anordnungen anstatt durch die Kommunal verbände und Gemeinden durch deren Vorstand getroffen werden können. 8 3. Das Eigentum an Hnuszwetschen kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der Ucbernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in den 88 1, 2 festgesetzten Preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde fest gesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. 8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den in den 88 1, 2 bestimmten oder einen auf Grund des 8 2 festgesetzten Preis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet: 3. wer der Verpflichtung, die Vorräte zu bewahren und pfleglich zu behandeln (8 3), zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 5. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist. 86. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Berlin« den 29. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helsferich. Vermvmmg zur Ausführung der nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebrachten Bekanntmachung des Reichskanzlers über Höchstpreise für Zwetschen vom 29. August 1916 (RGBl. S. 973). 1. Die Höchstpreise des 8 1 der Verordnung beziehen sich auf beste, gepflückte Ware. Im Großhandel dürfen nicht mehr als 3 M. Zuschlag zum Erzeugerpreis gefordert oder angeboten werden. Auf die Höchstpreise finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. November 1915 — RGBl. S. 758 — über die Einwirknng von Höchstpreisen auf lau fende Verträge Anwendung. 2. Die Anordnungen nach 8 2 Absatz 2 werden durch den Vorstand des Kommunal verbandes oder mit dessen Genehmigung von dem Vorstande der Gemeinde getroffen. 3. Die zuständigen Behörden haben die zur Sicherstellung des Bedarfs ihres Bezirks erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wer Hauszwetschen nach außerhalb Sachsens ausführen will, hat dies vorher der zuständigen Behörde, in deren Bezirke sich die Hauszwetschen befinden, anzuzeigen, damit diese im Falle des Bedarfs innerhalb ihres Bezirks von der Befugnis nach 8 3 Gebranch machen kann. 4. Die Kommunalverbände haben dem Landeslebensmittelamt unverzüglich den et waigen durch Handelsbczug nicht gedeckten Bedarf ihres Bezirks an Hauszwetschen anzu zeigen. Nötigenfalls haben Nachmeldungen zu erfolgen. Soweit angängig, wird von dem Landeslebensmittelamt die Möglichkeit des Bezugs aus anderen Bezirken nachgewiesen werden. 5. Zu 8 5 wird auf die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1915 und 11. April 1916 — Sächsische Staatszeitung Nr. 181 und Nr. 89 — verwiesen. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit sie nicht von der Strafdrohung des 8 4 betroffen werden, gemäß 8 17 des Gesetzes über die Er richtung von PreisprüfungSstelleu und die VersorqungSregelung vom 25. September 1915 — RGBl. S. 607 u. 728 — mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 208IIS VI 4112 Verkehr mit Pflaumen vetr. Die Königliche Amtshmiptmannschaft bringt die Verordnung des Königlichen Mini steriums des.Innern vom 23. Angust 1916, nach der es bei Strafe bis zu 1500 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten Verbote« ist, Pflaumen in unreifem Zustande zu pflücke», abzusetzen oder sonst in den Verkehr zu bringen, nachdrücklich in Erinnerung. Die Gendarmerie wird Zuwiderhandlungen unnachflchtlich zur Anzeige bringen. Großenhain, am 2. September 1916. 1516 a II. Königliche Amtshauptmannschaft. Wegeunteryaltung. Wenn auch bei den Anforderungen an den Wegebau auf die KriegSverhältniffe tunlichst Rücksicht genommen worden ist, so muß doch die Königliche AmtShauptmannschast darauf Hinweisen, daß es im eigenen Interesse der Wegebaupflichtigen liegt, die nötigen Unterhaltungsarbeiten rechtzeitig auszuführen — so das Ausfüllen von Löchern, vor allen Dingen auch das Aufbringen der Decke. Das Material hierzu wird zum Teil wenigstens bei dem ebenfalls vorzunehmenden Abrändern der Wege gewonnen werden können. Eine Vernachlässigung der Unterhaltungsarbeiten verteuert den Unterhaltungs aufwand. Auch ist mehrfach wahrzunehmen gewesen, daß die Flurgrenzsteine an den Wegen und Wegweiser umgefallen sind. Deren baldige Einlassung wird vorzunehmen sein, da es nahe liegt, daß sie sonst beschädigt und nicht mehr zu ihrem Zwecke verwendet werden können. Großenhain, den 28. August 1916. 337 8.Königliche Amtshauvtmaunschast. Wir geben hierdurch bekannt, daß von uns Herr Max Erich Böhme als Meldeamtsexpedient angeftellt und heute in Pflicht genommen worden ist. Gröba (Elbe), am 1. September 1916. Der Gemelndevorstand. Zur Erleichterung der Abgabe und Empfangnahme der Goldsachen im Amtsgerichts bezirke Riesa sollen Goldankaufshilssstelleu errichtet werden. Die folgenden Herren haben die Güte gehabt, solche Stellen zu LVernehmem Herr Pfarrer Wittig in Pausitz, „ „ May „ Zeithain, „ „ Teichmann „ Streumen, „ „ vr. Benz „ Weida, „ Gemeindevorstand Hans in Gröba, „ „ Haase „ Rödcrau, „ Gutsbesitzer Gruhle in Mehltheuer. Sie werden in ihren Wohn- oder Diensträumen für die Ablieferer zur Verfügung stehen. Diese erhalten für die eingelieferten Sachen zunächst eine Quittung, auf Grund deren dann die Vergütung des vollen Goldwertes erfolgt. An die ganze Bevölkerung ergeht die Bitte, durch Hingabe aller verfügbaren Gold sachen unserem Vaterlande zu helfen. Großenhain, am 1. September 1916. 218^. Der Ehrennnsschust der Goldankaufsstelle für Riesa und Nmarbnnq. vr. Uhlemann, vi. Scheider, Vorsitzende.
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