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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609061
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160906
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160906
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-06
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.09.1916
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Riesaer G Tageblatt und Anzeiger <«deblM «ad ZwMser). Amtsblatt für die Mnlgl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Ries«, sowie den Gemeinderat Gröba. 207. Mittwoch, S. September 1SL6, »beodtz. SS. Fahrg. Artikel IV. Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Grundsätze: ») die im 8 11 festgesetzten höchsten Preise sind nur für beste, reine, gesunde, trockne und gutkochende Hülsenfrüchte zu zahlen. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 58 Mark z» zahlen; - ' — " " für den > graue Doppelzentner . 55 Mark, . 53 - .65 » . 70 . MmtmÜW, Sen WM ns» WM» sür MmMMkiln dcktW. Das Verbot des Pflückens und des Absatzes von Pflaumen in unreifem Zustand (8 1 der Verordnung vom 23. Slugust 1916, Sächsische Staatszsitung Nr. 196) erstreckt sich nicht auf Ware, die an Marmeladen- und Obstkonservenfabriken oder ähnliche Betriebe abgesetzt wird, welche mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen zur Herstellung ihrer Erzeugnisse noch nrcht ausgereifte Pflaumen verwenden. Dresden, den 4. September 1916. 232IIL VI Ministerium des Innern.4192 währen. Das Kollegium beschloß einstimmig in gleichem Sinne. 3. Finanzausschuß und Rat hatten ein Gesuch der Riesaer Straßenbahngesellschaft, ihr die Par zelle an der Niederlagsstraße, auf der ihr Wirtschafts gebäude steht, zum Preise von 1 Mark pro Quadratmeter käuflich zu überlassen, abschlägig beschicken. Die Gesell schaft war zu diesem Ansuchen gezwungen, da sie sich infolge der ungünstigen Betriebsergebnisse vor die Not wendigkeit gestellt sah, eine Anleihe aufzunehmen und sie über ein anderes Beleihungsobjekt nicht verfügte. In sei ner abschlägigen Antwort hatte der Rat der Gesellschaft anheimgegeben, andere Vorschläge zu machen, die in wohl wollende Erwägung gezogen werden würden. Die Ge sellschaft erwiderte, daß es wohl das Beste sein würde, wenn die Stadt den Straßenbalmbetrieb zum Uebernahmc- preis von 60. Prozent, des Aktienkapitals in eigene Ver waltung nehmen.würde. Wolle die Stadt hierauf aber nicht eingehem so werde dis Gesellschaft für eine jährliche Beihilfe m Höhe von 1500 Mark sehr dankbar sein. Der Finanzausschuß hat sich dahin ausgesprochen, daß die ljebernahme der Straßenbahn durch die Stadt wahrend des Krieges den städtischen Kollegien nicht angeraten wer den könne, daß aber die Gewährung der erbetenen Unter- Verkehr mit Butter. 1. Vom 12. September an ist nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen die gesamte in Molkereien bergestcllte Butter für den Kommunaloerband, in dem die Molkerei liegt, beschlagnahmt. Als Molkerei gelten nach den von der Reichsfettstelle aufgestellten Grundsätzen alle milchwirtschaftlichen Betriebe, in denen im Tagesdurchschnitt mehr als 50 Liter Milch ver arbeitet wird. Dabei ist als verarbeitet auch diejenige Milch anzusehen, die als Frischmilch verkauft wird, vorausgesetzt, das; in dem Betriebe überhaupt Butter oder Rahm nicht lediglich für den eigenen Bedarf beracstellt wird. 2. Die in kleineren Betrieben hergestellte Butter unterliegt zwar nicht der Beschlag nahme, doch wird hiermit auf Grund von 88 13, 16 und 18 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 20. Kuli 1916 mit Geltung für das ganze Königreich bestimmt, daß solche Butter „sogenannte Bauernbutter" nur an die Sammelstellen oder die bestellten Aufkäufer und Aufkäuferinnen der Kommunalverbände verkauft werden darf. 3. Jede unmittelbare Veräußerung von Butter vom Erzeuger an den Verbraucher ist hiernach in Zukunft untersagt, soweit nicht die Kommunalverbände oder Ortsbehörden etwas Gegenteiliges anordnen. Zugelassen bleibt nur der unmittelbare Verkauf an Verbraucher, die am Orte der Butter erzeugenden Wirtschaft ihren Wohnsitz oder Grundbesitz haben und zwar nur gegen Butter- bez. Fettmarken. s 4. Ueber die Einrichtung der Sammelstellen und die Bestellung der Aufkäufer und Aufkäuferinnen haben die Kommunalverbände das Nötige rechtzeitig anzuordnen. Die Aufkaufspreise sind so festzusetzen, daß die Landwirte sich dabei nicht schlechter stehen als bisher bei freiem Handel. 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Anordnungen unter Ziffer 2 und 3 zuwider unbefugt Butter verkauft, kauft oder ein anderes Vcräußrrungs- oder ErwerbS- gcschäft über sie abschließt. Dresden, den 2. September 1916. ' 106 dIISV Ministerium des Innern.4184 stützung pon 1916 cm bis auf Widerruf zu empfehlen sei. Der Rat ist diesem Beschlüsse des Finanzausschusses beigetreten. Herr Stadtv. Hugo bemerkt, daß die Stadt mit der jährlichen Unterstützung von 1500 M. der Gesell schaft eine Verzinsung von 2V2 Prozent garantiere. Die Gesellschaft kranke zwar an ungcnügeitden Einnahmen und der gemeinnützige Charakter des Unternehmens lasse auch eine städtische Unterstützung berechtigt erscheinen, aber würde die Straßenbahn große Einnahmen erzielen, dann würbe sie der Stadt sicherlich auch nichts davon abgeben. Er sei nicht gegen eine Unterstützung, aber diese müsse niedriger bemessen werden. Die Stadt habe jetzt auch hohe Äufwendmmen, dis nach dem Kriege noch wachsen würden. Herr Bürgermeister Dr. Scheider legte dar, daß selbst bei einer optimistischen Behandlung der vor handenen Werte dec Straßenbahn die Bilanzierung des letzten Abschlusses nur dadurch möglich gewesen sei, daß von dem kleinen Reservefond, der eigentlich nur für Er neuerungen in Betracht komme, 2000 Mark weagenommcn wurden. Auch die Unterstützung von 1500 Mark werde also die Gesellschaft nickt in die Lage setzen, eine Dividende zu zahlen, aber sie werde dadurch nicht genötigt sein, ihren kleinen Reservefonds auch noch aufzubrcruchen. Wenn die Abschlüsse wieder günstiger würden und die Unkosten sich Lertliches uns Sächsisches. Mesa, den 6. September 1916. —* Nichtamtlicher Bericht über dis gestern abend von 7 Uhr ab in der Aula des Realproghmnasiums abge- haltene öffentliche Sitzung der Stadtverord neten. Vom Kollegium fehlten die Herren Stadtv. Schneider und Paul Müller. Als Vertreter des Rats wohnten die Herren Bürgermeister Dr. Scheider und Stadt rat Dr. Dietzel der Sitzung bei. 1. Die Nichtigsprechung der Rechnungsabschlüsse der Stadthauptkasse, Schulkasse und Sparkasse auf das Jahr 1914 wurde, da der öffentlichen Sitzung bereits eine ge meinschaftliche Sitzung beider Kollegien vorausgegangen und auch noch eine nichtöffentliche Sitzung der Stadtver ordneten anberaumt war, von der Tagesordnung abge setzt. 2. Der Frauen verein bittet in einer Eingabe, ihm, wenn irgend möglich, eine außerordentliche Beihilfe zu gewähren, damit er den sich täglich mehrenden An forderungen (Kleinkinderbewahranstalt, Lebensmiltelüe - schaffung, Weihnachtsbescherung usw.) gerecht werden könne. Finanzausschuß und Rat haben beschlossen, dem Verein eine außerordentliche Unterstützung von 300 Mark zu ge- DaS Riesaer Tageblau erscheint sevetr Ta« abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. KrMgSpreiS, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer beS Ausgabetages smo bis 10 Uhr vormittags aufzuqeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr ftir das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plagen wird nicht übernommen. Preis für die 43 wm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah ent sprechend höher. Nachweisungs- und Lermitteln'msgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, werm der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlrmgs- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage .Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BcförderungScinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Rio; a. Geschäftsstelle: Goethestraste 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dtttrich,Riesa» Bekmmtmachmig über Hülsenfrüchte. Im Anschluß an die Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 — RGBl. S. 846 — und die sächsische Ausführungsverordnung dazu vom 5. August 1916 — Sächsi sche Staatszcitung Nr. 183 vom 9. August 1916 — wird nachstehend die Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts zur Durchführung der Verordnung über Hülscnfrüchte vom 30. August 1916 — RGBl. S. 981 — zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 4. September 1916. 216 II» VI Ministerium des Innern. 4185 Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846. Vom 30. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (ReichS-Ge- setzbl. S. 846) und des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kricgser- nährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: Artikel l. Die Bewirtschaftung der Hülsenfrüchte nach Maßgabe der Verordnung über Hülsen früchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) wird in Abänderung der Bekannt machung vom 25. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 832) der Reichshülsenfruchtstelle, Gesell schaft mit beschränkter Haftung in Berlin übertragen. Artikel II. Dem Besitzer von Hülsenfrüchten sind nach 8 4 Abs. 2 zu belassen: 0) zu Saatzwecken bis zu 2 Doppelzentnern für den Hektar der Anbaufläche des Ernte^ahres 1916; I>) zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesmdes 6 Kilogramm für jede in Betracht kommende Person. -Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben. Artikel Hl. Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen aus käufliche Ueberlaffung der Hülsenfrüchte nach 8 4 Abs. 1 Satz 1 durch eingeschriebenen Brief an den einzelnen Besitzer, durch Veröffentlichung in den amtlichen Blättern eines Bezirkes an die Besitzer des Be zirkes oder durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger an alle Besitzer im Inland richten. Die Mitteilung durch die ein Besitzer eine Frist zur Abnahme setzt (8 4 Abs. 1 Satz 2), hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichshülsenfruchtstelle, Ge sellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu erfolgen. Lebensmittelverkauf i« Gröba. Donnerstag, den 7. September LSI«, vormittags von v—1 Uhr und nachmittags von 3—7 Uhr, werden im Grundstück Weststraße 14 verkauft: Rindfleisch im eigene« Saft, 1 Dose 2 M. 20 Pfg„ Grützleberwnrst in Dosen, 1 Dose 1 M. 60 Pst,., Oelsardinen, 1 Dose 75 Pfg., Eier zu S« Pfg., Malbaka, (Kakao-Mischung) Pfundpaket 3 M. 10 Pfg. und Bouillonwürfel, Stück 3 Pfg. Lebensmittel-Kontrollkarten sind vorzulegen. Leere Konservenbüchsen, Gegenstände aus Zinn, Weißblech usw. werden angenommen. Gröba (Elbe), am 6. September 1916. Der Gemeiudevorstand. ä- ! 1 > > I-.. ' d) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen für gelbe und grüne Viktoriaerbsen sowie große Erbsen ' . für kleine gelbe, grüne und graue Erbsen für weihe, gelbe und braune Bohnen . für Linsen 0) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltiaen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte wegen der abfallenden Beschaffenheit die durch künst liche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. Artikel v. Der zur Lieferung an die NeichshülsenfruchMelle Verpflichtete bat die Hülsenfrüchte bis zu der Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver- sankt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Reichshülsenfruchtstelle hat für die Verladung eine angemessene Frist zu fetzen, die nicht weniger als eine Woche betragen darf: qleichzeitig ist die Verladestelle anzugeben, von der die Ware mit der Bahn ober zu Wasser versandt werden soll. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Reichshülsenfruchtstelle die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder kaufmännischen Betriebs des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Uebernahmepreise zu kürzen. Die Bestimmungen im Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall der Enteignung ge mäß 8 7 Abs. 2. Artikel VI. Soweit die Lieferung und Abnahme der Hülsenfrüchte nicht durch die Bestimmungen in den Artikeln ll bis V geregelt ist, gelten die Geschäftsbedingungen der ReichShülsen- fruchtstelle, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedürfen. Artikel vii. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Be stimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten vom 26. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) werden aufgehoben. Berlin, den 30. August 1916. Der Prüfident des Kriegseruähruugsamts. von Batocki. Bekanutmachaug, de« Berkans von Frachturkundenstempelmarken betreffend. Nr. 1O?1ld. Dresden, am 4. September 1916. Sämtliche Abfertigungsstellen der sächsischen Staatseisenbahnen sind mit dem Ver kaufe von Frachturkundenstempelmarken im Betrage von 10, 20, 50 und 75 Pfg. sowie von 1, 1V„ 2 und 3 M. beauftragt worden. König!. Generalzolldirektion. Mit Rücksicht daraust daß dirrch die Bekanntmachung. Einschränkung des Fcchrrad- verkehrs nur die Gummibereifung getroffen werden soll, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn jemand sein Fahrrad ohne Bereifung oder mit Bereifung ans anderen Stoffe« als Gummi benutzt. In solchen Fällen wird dem Besitzer des Fahrrades die Radfahrkarte wieder aus- gehändigt, wenn er den Nachweis erbringt, daß er feine Gummibereifung ordnungsgemäß abgeliefert hat. Großenhain, am 4. September 1916. 11831V. Königliche Amtshauptmannschaft. 10 kräftige Arbeiter werden angenommen für Montag, den 11. September zum Ausheben von GaSgräben. Zu melden bei Vorarbeiter Maas, Käferberg 3. StadtbauamtRiesa. M.
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