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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609076
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160907
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160907
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-07
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.09.1916
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«rrd A»r»tg»r (Lldeblatt md Auzeigers. Nt«s» Amtsötatt De die KSnigl. AmtShauptmarmschast Großenhain, das König!. AmtSgerickt und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrVba. 208. Donnerstag, 7. September 1816, abends. 68. Jahrg. Das Riesaer Lageblan erscheint leset» Tag abend» V,7 USr nett Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere TrSger frei Han» oder bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstatten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer de» StttSgabetageS sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; ein- Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. NachwetsungS- und VermtttelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werben muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Nlesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinr,chtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Lang er L Winterlich, R iesa. Geschäftsstelle: Goetheftratze 88. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa, 4318 2 kräftige Aerrerileute werden bei gutem Lohn sofort in dauernde Beschäftigung angenommen. ,— .Städtisches Gaswerk Riesa, des Kommunalverbands übersteigt, hat er sie auf kürzestem Wege der Butter- und Fette- Verteilungs-Gesellschaft oder der ihm von der Kreishauptmannschaft bezeichneten Stelle zu zuführen. 'Soweit der Kommunalverband aus der beschlagnahmten Butter den Bedarf nicht decken kann, hat er wöchentlich bis zum Dienstag den Fehlbetrag der Kreishauptmann- schaft zu melden. 8 13. Je am 1. und 15. eines Monats haben die Erzeuger von Butter die Höhe der Erzeugung und deren Verwendung der Nmtshauptmannschaft bez. den bezirksfreien Städten anzumclden. Dies gilt nicht für die nach 8 10 Abs. 2 Ziff. 3 in der eigenen Wirtschaft verbrauchte Butter. Die gleiche Anzeiaepflicht besteht für Händler, die Butter noch von außerhalb des Regierungsbezirks einführen. Die Anzeigen sind listenmäßig der Kreishauptmannschaft binnen einer Woche einzu reichen. Dresden, am 6. September 1916. Königliche Kreishauptmannschaft. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 7. September 1916. —* Pionier Paul Schubert, Sohn des Herrn Fried rich Karl Schubert, hier, wurde mit der Friedrich-August- Medaille ausgezeichnet. —* Im Monat August 1916 gelangten auf dem stad- tischen Schlachthofe zu Riesa 427 Tiere zur Schlachtung und zwar 6 Pferde, 114 Rinder (davon 4 Ochsen, 28 Bullen, 74 Kühe und 8 Jungrinder) 113 Kälber und 194 Schweine. Von auswärts wurden in den Stadtbezirk eingefiihrt und der vorgeschriebenen Kontrollbesichtiauna unterworfen: 18 Rindervtertel, 1'°/, Schweine, 1 Schaf und 2 Kalbs keulen. Für bedingt tauglich erklärt und gekocht auf der Freibank verkauft wurden V. Kuh. Für minderwertig er klärt und in rohem Zustande auf der Freibank zum Ver kauf kamen 6'/« Kuh und 1 Kalb. An einzelnen Organen wurden verworfen: 66 Lungen, 15 Lebern, 2 Darmkanale und 6 mal sämtliche Eingeweide. dir in Spanien internierten Kamerun-Deutschen bat sich der Verein vom Roten Kreuz, Ausschuß für deutsche Kriegs gefangene, Frankfurt am Main Zeil 114, bereit erklärt. — Gegen die hohen Obstpreise wendet sich auch dir Zittauer Frauenvereinigung, in der sich die dortigen Frauenvereine zusainmengeschlossen haben, in einer Eingabe an das Kriegsernührungsamt in Berlin. Darin heißt es, die Frauenvereinigung halte cs für ihre Pflicht, Stellung zu nehmen zu der ganz autzergmöhnlichen und nach ihrer Ucberzeugung durchaus unberechtigten Preissteigerung auf dem Obstmarkte. Sie habe täglich Gelegenheit, die wach sende Erbitterung der ärmeren Frauen zu beobachten, denen ein wichtiges Nahrungsmittel künstlich verteuert werde. Bei dem vollkommenen Fett- und Äuttermangel feien die Frauen für sich und ihre Kinder auf Obstmns, und beson ders auf Pflaumenmus, angewiesen, da Pflaumen ohne jed weden Zusatz von Zucker selbst im kleinsten Haushalte zu einem Stahr- und schmackhaften Mus eingekocht werden könnten. Immer wieder habe man im Laufe des Jahres —* In der sächsischen Verlustliste Nr. 327 (auS- gegeben am 6. September 1916), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 102,133, 181. Reserve-Regiment Nr. 242. Landwehr-Regiment Nr. 133. Jäger-Regiment Nr. 7. Feldartillerie: Reserve-Re giment Nr. 24. Etapven-Formationen: Etappen-Sammel- kompagnie Nr. 16, Etappen-Fuhrvark-Kolonne Nr. 294. Magazin-Fuhrpark-Kolonne Str. 230. Train: Proviant- Kolonne Nr. 2, XIX. A.-K. Vezirkskommando Rochlitz. Preußische Verlustliste Nr. 621 und weitere Verluste. Bayrische Verlustliste Nr. 296, 297. —* Das namentliche Verzeichnis der in den Lagern in Spanien u. Fernando Po internierten Kamerun-Deutschen sowie die neuesten Nerlustmeldungen der Schutztruppe Kameruns sind in der amtlichen preußischen Verlustliste 626 <1141. Ausgabe vom 6. d. M) und im Deutschen Kolonial blatte Nr. 16/27 vom 1. August veröffentlicht worden. Zur Vermittelung der Zustellung von Bricspn und Karten an Verkehr mit Milch und Butter. In weiterer Ausführung der vom Königlichen Ministerium des Innern zur BundeS- ratSverordnung übSr Speisefette vom 20. Juli 1916 erlassenen Verordnungen vom 29. Juli und 2. September 1916 — Nr. 69 und 106 bII8 V (Sächs. StaatSzeitung vom 31. Juli und 5. September) — bestimmt die Königliche Kreishauptmannschaft folgendes. 8 1. Der Regierungsbezirk Dresden bildet für den Verkehr mit Speisefetten einen einheitlichen Vcrsorgungsbezirk. Die bei der Kreishauptmannschaft gebildete Verteilungs stelle für Butter bleibt als Bezirksvcrteilungsstelle nach 8 19 der BundesratSverordnung vom 20. Juli 1916 bestehen. Ihre geschäftlichen Verfügungen werden durch die Butter und Fette-Verteilungs-Gescllschaft in Dresden, Seestrabe 4, erledigt. 8 2. Die Unterverteilung in den einzelnen Kommunalverbändcn einschließlich der Städte mit rev. Städteordnung wird den Amtshauptmannschaftcn übertragen. 8 3. Als Molkerei gelten alle milchmirtschastlichen Betriebe, in denen im Tages durchschnitt mehr als 50 Liter Milch verarbeitet wird. Dabei ist als verarbeitet auch diejenige Milch anznseben, die als Frischmilch verkauft wird, vorausgesetzt, daß in dem Betriebe überhaupt Butter oder Rahm nicht lediglich für den eigenen Bedarf her gestellt wird. L. Milch. 8 4. Die Lieferung von Milch im freien Verkehr ist innerhalb des Versorgungs bezirks für den Großhandel nicht an Beschränkungen gebunden, soweit sic erfolgt: s) an Wiederverkäufer, die Frischmilch in den Verkehr bringen, l>) an Molkereien. Milchlieferungen an Wiederverkäuscr oder Molkereien, zu denen sich der Erzeuger durch Vertrag verpflichtet hat, sind aufrecht zu erhalten. Auch die nicht auf Grund von Verträgen gelieferte Milch ist im Interesse der Versorgung der Bevölkerung in der bis herigen Weise tunlichst fortzuliefern. Sollten Stockungen in der Versorgung eintreten, so wird die Kreishauptmannschaft von der ihr durch 8 14 der Bundesrats-Verordnung ge gebenen Befugnis Gebrauch machen und die Halter von Milchkühen, Milchverkäufer oder Molkereien unter Festsetzung von Preis und Lieferungsbedingungen anhalten, die Milch an bestimmte Stellen zu liefern. 8 5. Jede Gemeinde hat je am 1. und 15. eines jeden Monats festzustellen, welche Mengen an Frischmilch aus ihrem Gebiete ausgeführt und eingeführt werden. Hierzu sind besondere Vordrucke zu verwenden, die auch die Bestimmungsorte erkennen lassen, nach denen Frischmilch ausgeführt wird. Die Ergebnisse der Feststellungen sind von den Kommunalverbänden je binnen einer Woche unter besonderer Bezifferung der über die Grenzen des Regierungsbezirks aus- und eingeführten Milch der Krsrshauptmannschaft anzuzeigcn. 8 6. Die Lieferung von frischer Vollmilch an Verbraucher ist nur gegen Abgabe von Milchkarten zulässig, die der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1916 unter Punkt 4 zu entsprechen haben. Erzeuger dürfen aus ihrer Erzeugung Milch bis auf weiteres ohne Beschränkung z»tr Ernährung der von ihnen zu beköstigenden Personen verwenden. 8 7. Die gewerbsmäßige Abgabe von Magermilch nn den Handel und der Absatz von Magermilch an Verbraucher ist an einen Kartenzwang bis auf weiteres nicht gebunden. 8 8. Die Gemeinden haben die Pflicht, darüber zu wachen, daß der Bedarf an Voll milch auf Karten befriedigt wird. Sie haben nötigenfalls Ausgleichsstellen zu schaffen, in denen noch freie Vollmilch den Kleinverkäufern, die Karten nicht beliefern können, oder den Verbrauchern selbst nach gewiesen wird. Als Ausgleichsstellen sind tunlichst die Molkereien einzurichten. Der ungedeckt bleibende Bedarf ist der Amtsbauptmannschaft anzumelden. Gelingt eS ihr nicht, ihn durch Inanspruchnahme einer Molkerei laufend zu befriedigen, so ist der Kreishauptmannschaft Anzeige zu erstatten. 8 9. Die Gemeinden haben die Vflicht, darüber zu wachen, daß freie Ucberschüsse an Vollmilch dem Handel oder einer Molkerei zugewiesen werden. Die Kreishanptmannschaft kann bestimmte Empfänger vorschreiben. L. Butter. 8 10. Die in Molkereien (8 3) hergestellte Butter ist für den Kommunalverband, in dem die Molkerei liegt, beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme dürfen die Unternehmer von Molkereien 1. die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vornehmen; 2. an ihre Milchlieferer Butter liefern: 3. sofern die Molkerei ei» landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist, Butter in der eigenen Wirtschaft verbrauchen. 8 11. Die in kleineren Betrieben hergestellte Butter unterliegt zwar nicht der Be schlagnahme, solche Butter — sog. „Bauernbutter" — darf aber nur an die Sammelstellcn oder die bestellten Aufkäufer und Aufkäuferinnen der Kommunalverbände verkauft werden. Ueber die Einrichtung der Sammelstellen und die Bestellung der Aufkäufer und Auf käuferinnen haben die Kommunalverbände nähere Anordnungen zu treffen. Hiernach ist jede unmittelbare Veräußerung von Butter vom Erzeuger au den Ver braucher in Zukunft untersagt, soweit nicht die Kommunalverbände oder Ortsbehörden etwas Gegenteiliges anordnen. Zugelaffen bleibt nur der unmittelbare Verkauf an Verbraucher, die am Orte der buttererzeugenden Wirtschaft ihren Wohnsitz oder Grundbesitz haben, und zwar nur gegen Butter- bez. Fettmarken. Die Kommunalverbände sind ermächtigt, den unmittelbaren Verkauf an Verbraucher auch innerhalb mehrerer in wirtschaftlichem Zusammenhangs stehender Ortschaften zn gestatten. 8 12. Der Kommunalverband hat die nach 8 10 beschlagnahmte und nach 8 11 bei den Sammelstellen eingehende Butter zu ergreifen und zur Befriedigung der ausge gebenen Butterkarten zu verwenden. Soweit hiernach die für den Kommunalverband beschlagnahmte Butter den Bedarf Znweisrmß vmr Hafer vetr. Diejenigen Halter von Einhufern, die Hafer im laufenden Jahre selbst nicht erbaut haben und daher vom 11. lfd. Mts. ab nicht mehr im Besitze des erforderlichen Futter hafers sind und solchen wiederum zugewiesen haben möchten, haben bei der Königlichen Amtsbauptmannschaft schriftlich die Ausstellung eines Bezugsscheines zu beantragen und hierbei eine Bescheinigung der zuständigen Ortsbehörde (Stadtrat, Gemeindevorstand) darüber mit beizubringen, wieviel Pferde sie besitzen und daß sie Hafer selbst nicht erbaut haben. Großen;ain, am 6. September 1916. 20 s i). Der Kommnnalverband.— Höchstpreise für Pflaumen. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1916 und der Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 1. September 1916 werden für blaue Hauspflaumen — auch Zwetscheu oder Bauernpflamneu genannt — beste gepflückte Ware, für den Bezirk des Kommunalverbands Großenhain, einschließlich der revidierten Städte Großenhain und Riesa folgende Höchstpreise festgesetzt: 1) 10.— Mk. für den Zentner beim Verkaufe durch den Erbauer und Pächter, 2) 12.— Mk. „ „ „ beim Verkaufe durch den Zwischenhändler, 3) 13 Pfg. für das Pfund beim Verkaufe in Gcwichtsmengen über 25 Pfd. bis 1 Zentner, 4) 15 Pfg. „ „ , beim Verkaufe in Gewichtsmengen bis zu 25 Pfd. Die unter 3 und 4 festgesetzten Preise gelten sowohl beim Verkaufe durch den Er bauer oder Pächter als auch durch den Zwischenhändler. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder niit einer dieser Strafen wird bestraft 1. wer die festgesetzten Preise überschreitet, 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den diese Preise überschritten werden, oder wer sich zu einem solchen Vertrage erbietet. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. Ferner könnest auch die Strafvorschriftcn des 8 5 der Bundesratsbekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915/23. März 1916 angewandt werden. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß cs sich dringend empfiehlt, in den Haus haltungen möglichst viel Pflaumenmus heezustellcn bez. Pflaumen zu backen. Großenhain, am 7. September 1916. 1517 ll ü'll. Der Kommnnalverband. .. ... Rathaus. Fernruf Nr. SS. Einlagenbe tand: 14 Millionen Mark. . . Verzinsung Ser Giulage» vmn zu» Tage Ser Rückzahlung: Mündelsichere Kapitalanlage unter Garantie der mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Stadtgemeindc. Vermietung von Stahlschliestfächern. — Aufbewahrung und Verwaltung sicherer Wertpapiere. Sofortige Erledigung !! Unbedingte Verschwiegenheit über alle Geschäftsvor schriftlicher Aufträge, i kommnisie sowohl Behörden wie Privaten gegenüber. f Montags bis mit Freitags: 10—12 und 2—4 Uhr rrcnenftttnven. f Sonnabends: 10—2 Uhr. Giro-Kasse deS Verbandes sächsischer Gemeinden. Kostenlose Neberwcifungen
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