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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609096
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160909
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160909
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-09
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1916
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Mesaer WTlMblakt «nd A«r»tgrv (Lldeblatt mü> AryeigeO. Ü ö-rntpr-ch^o» fllr die König!. AmtShaupLmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa. sowie den Gemeinderat Gröba. - 210. SomiabeiiS, S. Srptemver 1S1«, «vei:ss. 89. Iehrg. Das Riesaer Tageblau erscheint )eScn Tag abends '/,7 Uhr nut Ausnahme der Tonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Marl, monatlich 70 Pf. Anzeigen sür dis Nummer üc-Z Ausgabetages sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr sllr da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Gruudschrift-Zeiie (7 Silben) 20 Pf., OrtSprei« 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent* sprechend höher. Nachweisung«- und VermittelungSgebi'ihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrug verfällt, durch Klage eingezogen werden must oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Rresa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaSeinrrchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Winterlich, N ie j a. Geschäftsstelle: Gaettzestrnste 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; sür Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Nicsa-- zWetschen (Bauernpflaumen) dadurch zu umgeben, daß Mie Zuschläge für Fuhrkosten bis zur nächsten Bahnstation auf die bis aufliegende Städtischer Verkauf von Fleischsülze in Dosen. Wir haben Fleischsülze in Dosen bezogen. Diese Fleischsülze gelangt von Montag, den 11. September ab durch Herrn Fleischer meister Karl Reichclt, Hauptstraße 40, zum Preise von 2 M. 85 Pfg. für eine 1 Pfund- Dose an hiesige Einwohner zum Berkaus. Für jede Dose Fleischsülze sind 3 auf die betreffende Woche gültige Flcischmarken abzugcben. . Wir machen darauf aufmerksam, daß nach den bestehenden behördlichen Bestimmungen Flcischsülze nicht sterilisiert werden darf; die Flcischsülze ist deshalb, nur begrenzt haltbar und nur für den sofortigen Konsum bestimmt. ES wird daher empfohlen, die Flrischsülze alsbald dem Verbrauche zuzuführcn. Der Rat der Stadt Nicsa, den st. September 1816. Gßm. Wewenverpachtnng. Die diesjährige Nutzung der schön anstehenden, 2 jährigen Weiden des Rittergutes Riesa ist zu verpachten. Nähere Auskunft erteilt Administrator Lehmann in Rtesa- rsöhlis. Angebote erbitten wir uns bis 25. dieses Monats. .DerNat der Stadt Riesa» am 5. September 1916L^-L- --T. -Lt., Etappen-Formation: Etavpen-MunitionS-Kolonne Nr. 25. Sanitäts-Formation: Freiwillige Krankenpflege. Artillerie depot Dresden. Preußische Verlustlisten Nr. 622, 623, 624, 625. Württembergische Verlustlisten Nr. 455,456,457. —* Die Handelskammer Dresden gibt bekannt, daß soeben die 4. durch zahlreiche Erläuterungen ergänzte Auf lage der sogenannten Freiliste erschienen ist, in der die Handelskammer die bezugsschein freien Web-, Wirk- und Strickwaren auf Grund der amtlichen Unterlagen und der bis zmn 1. September dieses Jahres von der Reicksbeklei- dungsstelle erhaltenen Auskünfte nach bestimmten Gruppen übersichtlich geordnet zusammeugestcllt hat. Firmen und Gewerbetreibende, die die Freiliste an ihre Kunden ver teilen wollen, können sie in beliebiger Zahl gegen Er stattung der geringen Druckkosten (2 Pfg. das Stuck) von der Kanzlei der Handelskammer Dresden, Albrechtstraße 4 beziehen. —* Der „Reichs-, Gemüse- Und Obstmarkt" schreibt: Sicherem Vernehmen nach versuchen verschiedene Erzeuger den ihnen vorgeschriebcnen Höchstpreis für Hans- und ähnliches verlangen. Diesen Bestrebungen gegenüber sei darauf hingewiese», daß der Höchstpreis für alle Ver käufe durch den Erzeuger gilt, also nicht etwa nur für Ver käufe am Erzeugungsort und daß es demnach gleichgiltig ist, wo die Ablieferung stattfindet. Irgendwelche Ver gütung für Spesen bis zum LirferungSort zu verlangen, hat daher der Erzeuger kein Recht, macht sich vielmehr, wenn er es tut, strafbar. —* Die Abgg. Dr. Niethammer und Nitzschke-Leutzsch haben mit Unterstützung der nationalliberaleu Landtags fraktion bei der Zweiten Ständckammer nachstehenden An trag eingrbrackt: Tie Kammer wolle beschließen, erstens die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, sofort mit Nach druck bei der Reichsregierung dafür einzutreten, 1. daß das Reich als ein einheitliches Versorgungsgebiet betrachtet und dis Zuteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegen stände» unter Aufhebung aller Ausfnhrschrankeu innerhalb des Reiches in gerechter und gleichmäßiger Weise auch sür die Zufchußqcbicte Lurchgeführt wird, 2. daß die Höchstpreise für alle Lebensmittel und Bedarfsgegenstände soweit herab gesetzt werden, daß neben den berechtigten Interessen der Erzeuger auch die der Verbraucher mehr als bisher berück- Ksl- Wh Mltckrik^ Wie KWMMMktN-AnsBk. Die Ausgabe der auf die Zeit vom 11. September 1916 bis 8. Oktober 1916 gültigen Brot- und Butterkartcn erfolgt Montag, Le» 11. September 1010, von vormittaaö 8 bis nachmittags 1 Uhr in den bekannten Ausgabestellen. Nichtverbrauchte Brotmarken sind beim Abholen der neuen Marken an die Ausgabe stelle zurückzugebeu. Hierbei weisen wir ausdrücklich noch darauf bin, daß die Zusahbrotruarke« für schwerarüeitende Personell und zwar sowohl für die nldustriellen und sonstigen schwer arbeitende» Personen als auch fllr die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nicht mehr ausgegeben werden können. II. Fleischkonservenmarken werden gleichzeitig mit auSgegeven. Jede brotkartenbezugS' berechtigte Person erhält wieder zwei Marken. Der Rat der Stadt Riesa, am 9. September 1916.Kr. Oertliches «»S Sächsisches. Riesa, den 9. September 1916. —* Der Eisenbahn-Zugführer Ernst Dietze, hier, zur zeit bei einer Militär-Eisenbahn-Direktion in Belgien, wurde mit der Friedrich-August-Mebaille in Silber ausgezeichnet. —* Platzmusik spielt morgen, Sonntag, auf dem Albertplatz von 11" bis 12 Uhr das Trompeterkorps der Ers.-Abt. 32/68 nach nachstehender Musikfolge: 1. Marsch „Alte Kameraden" von Teike. 2. Ouvertüre „Berlin wie es weint und lacht" von Conradi. 3. Largo von Sändel. 4. Melodien aus „Der Zigeunerbaron" von Joh. Strauß. —* In der sächsischenBerlustliste Str. 328 (auS- aegeben am 8. September 1916), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppe» verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 104,107, 108, 177. Reserve-Regimenter Nr. 103, 133. Landwebr- Regunenter Nr. 101, 107. Ersatz-Regimenter Nr. 23, 24, 32,40. Maschinengewehr-Ableitung Nr. 8. Feld-Maschinen- aewehr-Züge Nr. 73, 98, 179, 181, 383, 390, 891. Ma- schinengewehr-Ergänzungs-Züge Nr. 647, 782. Maschinen- gewehr-Ss.-Trupps Nr. 90, 91, 139, 194, 195, 197. Städtischer Gier-Verkauf. Uns sind wiederum Eier überwiesen worden. Dieselben gelangen gegen Vorlegung der Brotausweiskarte im Hauptgeschäft der hiesigen Molkereigenossenschaft, e. G. m. b. H., Wettinerstratze 24, am Montag, den 11. September 1010 zum Preise von SO Pfg. für das Stück an hiesige Einwohner zum Verkauf. Jede brotkartenbezugsberechtigte Person erhält ein Ei. Beim Verkauf können diesmal nur diejenigen Personen berücksichtigt werden, die ihre Brotkarten erbaKen: 1. im Gasthaus »Deutsches Haus', 2. „ , „Stadt Dresden', 3. in der Schanrwirtschaft „Dampfbad"» 4. im Realprogymnasium, 5. in der Karolaschule und 6. in der Schankwirtschaft „Elbterrafse". Der Rat der Stadt Mesa, den 9. September IblS.W.'«^^ - Gßm.. Wir' geben hiermit bekannt, daß der Schneidermeister Christian Friedrich Louis Könitzer von uns heute als Hilfsschlitzmann in Pflicht genommen worden ist. Der Rat der Stadt Riesa, den 9. September 1916.> Gßm. Zeichnungen Donnerstag, den 5. Oktober mittags fünfte Kriegsanleihe . 08.00 v. H. für 5 °/, igs Sicichsanlcibe - Freie Stücke - Kurs: 0^.80 „ „ „ „ „ Neichdfchuldvuchforderungen „ >05.00 „ „ „ 4V.°/«ige Reichsschatzanweisnngcn nehmen wir zur kostenfreien Vermittelung entgegen. . * Sparkasse der Stadt Riesa. FOrmWereifunZM. Die Annahme der freiwillig abgelieferten Fahrradbereifungen erfolgt in kommender Woche Montag, den 11. September 1010, Mittwoch, de» 13. September 1010 und Freitag, den 15. September 1010, je nachmittags von V,7 bis st.9 Uhr in der Centralschule Eingang Altrockstrahe. Groba, am 9. September 1916. Der Gemcindevorstand. Ansführmlgsvewrdmmg zur Reichsfleischordnung vom 21. August 1010 lN. G. Bl. S. 941). I. , 1. Zu 8 1. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird bemerkt, daß unter Rindvieh im Sinne von Z 1 Nr. I auch Kälber zu verstehen sind. Zu den Hühnern im Sinne von 8 1 Absatz 1 gehören auch Kapaune und Poularden, dagegen nickt Truthühner und Perlhühner (Hähne und Heimen), Ziegenfleisch bleibt wie bisher dem Markenzwang unterworfen. 2. Zrr 8 6. Die jetzigen Bestiminungen über Sicherung einer gewissen Menge von Fleisch bleiben bestehen. Selbstversorgern, welche für einen Teil ihres Bedarfs Marken zum Bezüge von frischem Fleisch erhalten, ist mindestens die Hälfte des Wertes der von ihnen zurück- behaltenen Marken sicherzustellen. 3. Zn 8 V Absatz 4. HauSschlachtnngcn von Kälbern bis zu 6 Wochen und von Schafen sind nur mit Genehmigung des Koinmunalverbandcs zulässig. Den Gast- und Speisewirtschaftcn ist zur Befriedigung ihres Fleischbedarfes für den allgemeinen Betrieb ihres Erwerbes in der Regel erst dann Schlachiviehfleisch zuzuweisen, wenn der sicherzustellende Bedarf der übrige» Bevölkerung gedeckt ist. , Um eine gleichmäßige Fleischzutcilung an die Gast- und Speisewirtschaften zu er zielen, habe» dir Kommuualoerbände unter Zuziehung von Vertretern dieses Gewerbes den Regelbedarf der einzelnen in Betracht kommenden Betriebe zu ermitteln und darüber emen Bedarfsschein auszustellrn. Je nach dein Fleischoorrat ist dann allwöchentlich von der Fleischverteilungsstells gegebenenfalls unter Mitwirkung von Vertretern des Gastwirtsgewerbes zu bestimmen, mit welchem Vomhundertsatz des Regelbedarfcs die Gast- und Speisewirtschaften in der folgenden Woche höchstens beliefert werden dürfen. Dis Regelung des Fleischbezuqs für Kranke bleibt den Kommunalverbänden über lassen. Es sollen für Kranke in der Regel nicht mehr als höchstens 750 z wöchentlich ge wahrt werden. 4. An 8 O letzter Absatz. Jagdberechtigte haben das Ergebnis dec Strecke jeder Treibjagd an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild dem Kommnnalverbande, in welchem die Jagd aügehalten wurde, anzuzciaen und dabei anzugeben, was sie zur Selbstversorgung verwenden wollen, und an welche Privatpersonen und Händler sie die übrige Strecke abgegeben haben, auch wieviel jeder einzelne Empfänger erhalten hat. Bei Einzelabschutz ist die Monatsstrecke in gleicher Weise dem Kommnnalverbande anzuzeigen. Soweit die Abgabe an Verbraucher, nicht an Händler, erfolgt ist, hat der Jagdberechtigte die Fleischmarken hierfür einzunehmen und mit einzusenden. Das Wild, welches der Jagdberechtigte in seiner eigenen Haushaltung verbrauchen will, hat er der Ortsbehörde, von der er seine Fleischmarken bezieht, spätestens bei der nächsten Entnahme von Fleischmarken anzuzeigen, damit die Verrechnung auf seinen Fleischmarkeuanteil erfolgen kann. Der Kommunalverband hat, soweit das Wild für den eigenen Bedarf des Jagdberechtigten bestimmt war oder an Händler verkauft wurde, die Anzeigen an den Kommunalverband des Wohnorts der Empfänger und zu treffendenfalls auch des Jagdberechtigten zwecks Ueberwachung des Verbrauchs weiter- zugeben. II. 5. Zu 8 1». Zum Erlaß von Anordnungen nach 8 12 (Ausfuhr von Fleischware) sind die Kommunalverbände mit Zustimmung der Kreishauptmannschaft zuständig. EL wird noch besonders ^darauf hingewieseu, daß die Ausfuhr von Wild und Hühnern nach 8 12 der Reichsfleischordnung nicht beschränkt werden darf. 6. Z» 8 1». Als Kommunalverband inr Sinne von 8 13 der Neichsfleischordnuna gelten die amtü- hauptmanlischaftlicheii Bezirksverüände und die bezirksfreien Städte. Sie können fick zur gemeinsamen Regelung der Flcischversorgung vereinigen. Die Bildung eines Gemeinde verbands im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 1910 ist hierzu nicht erforderlich. Die Kreishauptmannschaften werden ermächtigt, ihrerseits den Zusammenschluß mehrerer Kommunalverbände anzuordnen. Dresden, den 6. Septeniber 1916. 1488 ll s lll Ministerium des Innern. 4256 Das unter dem 16. Juni d. I. erlassene Verbot des Verbrauchs von Kartoffeln in der Brennerei wird aufgehoben. Dresden, am 6. September 1916. 1310II2IV Ministerium des Inner«. 4255 Sämtliche Abfertigungsstellen der sächsischen Staatseisenbahnen sind mit dem Ber- karzfe von FrachtirrLundenstempelinarken im Betrage von 10, 20, 50 und 75 Pfg. sowie 1, IV,. 2 und 3 M. beauftragt worden. Dresden, am 7. September 1916. Königliches Hauptzollamt II.
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