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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609213
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160921
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160921
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-21
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.09.1916
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Rauminhalt Bezirk: inft/ Muster . . . Gemeinde: Ermittelung der Kartosfelertrüge der Ernte LLLS. Ortslist c. Anleitung für den Gemeindevorstand zur Ausfüllung der OrtSlistc. 1. In den Spalten 3 bis 8 dieser Liste sind die Angaben der Anzeigevordrucke zu übertragen. 2. Nach Beendigung der Kartoffelernte im ganzen Gemeindebezirk, spätestens aber am 1. November 1916, ist die Ortsliste aufzurechnen und abzuschlictzcn, sowie die hiev unten vorgedruckte Bescheinigung unter Bcidrückung des Gemeindestcinpels zu vollziehen. Reicht die Ortsliste nicht aus, so sind Anlcaebogen zu verwenden, deren jeder unten links mit dem Gemcindestempel zu versehen ist. Die Seitensummen der Ortslisten sind zu einer Gesamtsumme, die bei keiner Gemeinde fehlen darf, aufzurechnen. Für die Erträge der Lis zum 31. Oktober etwa noch nicht abqecrntetcn Flächen sowie für die Erträge der Betriebe, in denen weniger als 1 da Kartoffelland eingebaut und abgeerntet worden ist, ist der Durchschnittscrtrag auf 1 da mit Zentnern ermittelt worden. Hiermit wird bescheinigt, daß nach besten. Wissen und Gewissen alle Anzeigepflichtigen mit ihren Kartosselerträgen in diese Liste ausgenommen sind. (Ort) den 1916. Siegel. Die «Verordnung über die Erhebung der Kartoffelernte im Jahre 1S18 vom 23. August 1915 - abgedruckt in der Sächsischen Staatszeitung Nr. 196 vom 25. August 1915 — wird ihrem vollen Inhalte nach einschließlich der dazu gegebenen Anleitung auch für die Kartoffelernte ISIS in Geltung gesetzt. Sie erhält durch Einfügung der Jahres zahlen 1916 und 1917 an Stelle von 1915 und 1916 die unten ersichtliche Fassung. Auch die etwa jetzt bereits eingeernteten Kartoffeln (ausschließlich der Frühkartoffeln) sind in der Anzeige über die Kartoffelerträge anfzuziihlen. Dresden, am 16. September 1916. 1372 IIKIV Ministerium des Innern. 4514 Verordnung über die Erhebung der Kartoffelernte im Jahre 1V16. 1. Jeder Unternehmer oder Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dem mindestens 1 l>» (--- 1,80 Acker) Kartoffelland angcbaut ist, ist verpflichtet, den Etrag seiner Kartoffelernte sogleich während der Erntearbeiten, unter Beobachtung der. in der bsigefügten Anleitung gegebenen Ratschläge, sorgfältig z« ermitteln und innerhalb einer Woche nach Beendigung der Erntearbeiten der Gemeindebehörde wahrheitsgemäß in Zentnern sowie nach Rauminhalt oder nach Maßen, ans denen sich der Rauminhalt berechnen läßt, anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, auf welche Art und Weise das Ergebnis ermittelt worden ist; falls eins der in der Anleitung vorgeschlagcnen Verfahren angewendet morden ist, genügt cS, hierzu auf den Punkt der Anleitung zu verweisen. Es ist unzulässig, im Voraus einen Abzug für Schwund und Verderb vorzunehme». Dagegen ist möglichst genau festzustellen, welcher Teil der Ernte auf kranke oder verdächtige Knollen entfällt. 2. Für die Anzeige sind Vordrucke nach dem unten abgedruckten Muster 1 zu ver wenden. 3. Die Erhebung der Erträge erfolgt für jede Gemeinde einschließlich der Gutsüe- zirke durch die Gemeindebehörden; die zuständigen Behörden haben sie in ihrem Bezirks zu leiten und zu überwachen. 4. Die Gemeindebehörde hat unter Mitwirkung des nach Punkt 7 zu bildenden Ausschusses die Anzeigen der einzelnen Unternehmer oder Betriebsleiter landwirtschaftlicher Betriebe in einer Ortsliste (Muster 2) zu vereinigen. Für die Erträge der bis zum 31. Oktober etwa noch nicht, ubaeerrrteten Flächen so wie für die Erträge der Betriebe, in denen weniger als 1 da Kartoffelland angebaut und abgeerntet worden ist, ist auf Grund einer sachverständigen Schätzung ein Durchschnitts ertrag auf den da festzustellen, der auf Seite 1 der Ortsliste anzugeben ist. Nach Beendigung der Kartoffelernte im ganzen Gemeindebezirke, spätestens aber am 1. November 1916, ist die Ortsliste aufzurechnen und abzuschließen, sowie die dort auf Seite 1 vorgedruckte Bescheinigung unter Beidrückung des Gemeindestempels zu vollziehen. Reicht die Ortslists nicht aus, so find Anlegebogen zu verwenden. Die Seitensummen der Ortslisten sind zu einer Gesamtsumme, die bei keiner Gemeinde fehlen darf, aufzu rechnen. 5. Die Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen und bescheinigten Ortslisten und die ausgefüllten Anzeigen an die Kommunalverbände einzusenden. Die Kommunalver bände haben bis zum 15. November 1916 dem Statistischen Landesamt eine Zusammen stellung der ermittelten Kartoffelerträge mit den Ortslisten und den Anzeigen einzureichen. 6. Die erforderlichen Vordrucke 1 und 2 werden den zuständigen Behörden vom Statistischen Landesamts zugehen und sind sodann sofort an die Gemeindebehörden ihres Bezirkes zu verteilen. 7. In jeder Gemeinde ist ein Ausschuß von erfahrenen Landwirten zu bilden, der darüber zu wachen hat, datz die einzelnen Unternehmer oder Betriebsleiter landwirtschaft licher Betriebe bei der Ernteermittelung mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren. Der Ausschuß hat ferner die Anzeigepflichtigen, soweit erforderlich, über die ihnen obliegenden Verpflichtungen aufzuklären und nach Befinden bei der Ausfüllung der An zeigen (Vordruck 1) zu unterstützen. Den Vorsitzenden des Ausschusses ernennt die Gemeindebehörde. 8. Jeder Unternehmer oder Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes hat dem Ausschüsse rechtzeitig den Beginn seiner Kartoffelernte und binnen drei Tagen nach Abschluß der Erntearbeiten deren Beendigung anzuzeigen. Falls ein Unternehmer oder Betriebsleiter landwirtschaftlicher Betriebe den Vor schriften dieser Verordnung zuwider es unterlätzt, den Ertrag seiner Kartoffelernte zu er- miteln, oder dabei nicht mit der gehörigen Sorgfalt verfährt, ist der Ausschuß berechtigt, alle zu diesem Zwecke erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Unternehmers oder Be triebsleiters ausführen zu lassen. Die Gemeindebehörde und der Ausschuß sind jeder für sich befugt, zur Ermittelung der Kartoffelerträge Kartoffelfelder während der Ernte zu betreten, Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Kartoffeln zu vermuten sind, zu untersuchen, und die Aufzeichnungen über das Gewicht, den Rauminhalt und die Matze der Kartoffel haufen, die von jedem Betriebsinhaber bis zum 1. September 1917 aufznbewahren sind, zu prüfen. 9. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Ver ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, wird, soweit nicht gesetzlich eine höhere Strafe Anwendung zu finden hat, mit Haft oder Geldstrafe bestraft. 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Anleitung zur Erhebung der Kartoffelernte. Zur Sicherung der Volksernährung und zur Feststellung des Teiles der Kartoffel ernte, der zur Viehsütterung zur Verfügung steht, ist es nowendig, daß über die Ernte erträge an Kartoffeln in den einzelnen landwirtschaftlichen Betriehen zuverlässige Auf zeichnungen erfolgen. Hierzu wird nachstehende Anleitung gegeben. 1. Am sichersten wirb der Ertrag der Kartoffeln ermittelt, wenn die Kartoffeln bei der Ernte auf dem Felde in gleichgroße Körbe oder Säcke gesammelt werden. Es ist darauf zu achten, daß die Körbe oder Säcke gleichmäßig gefüllt und genau gezählt werden. Wo das Einsammeln der Kartoffeln — wie sehr zu empfehlen ist — im Stücklohn bezahlt wird, sind gleichmäßige Füllung der Körbe oder Säcke und deren Zählung schon wegen der Lohn berechnung notwendig. Die Körbe oder Säcke werden bei dieser Art der Entlohnung gegen eine Marke abgenommen, und die Zahl der ausgegebenen Marken ergibt die Zahl der geernteten Kartoffelkörbe oder Kartoffelsäcke. 2. Probewägunaen einiger Körbe oder Säcke sind vorzunehmen. Hierbei ist auch das Gewicht der den Kartoffeln anhaftenden Erde zu ermitteln. Es empfiehlt sich, einige Körbe oder Säcke Kartoffeln mit der Erde zu wiegen, und die Wägung nach dem Absieben oder Auswasche« der Erde zu wiederholen. Hiernach läßt sich dann das Gewicht der anhaftenden Erde bei den nickt gewogenen Kartoffeln abschätzen. 3. Das Gewicht eines Korbes oder Sackes erdefrcier Kartoffeln, vervielfältigt mit der Zahl der geernteten Körbe oder Säcke, ergibt das Gesamtgewicht der Ernte. Dieses Gewicht ist genau aufzuschrciben. 4. Die in den einzelnen Kellern und Mieten unterzubringeuben Kartosfslmengcn sind festzustellen. Hierzu soll in die Wagen, die die Kartoffeln an den Aufbewahrungsort bringen., wenn möglich eine stets gleiche Zahl von Kartoffelkörben oder Kartoffclsacksn ausgeschüttet werden. Eine Person, die an der Aufbewahrungsstelle der Kartoffeln arbeitet, hat die Fuder, die. die Kartoffeln heranbringen, zu zählen. Es geschieht dies häufig in der Weise, daß für iedes Fuder eine Kerbe in einen Stock geschnitten wird. Bnorbnullsi über Sie Ausfuhr von Pflamrmr. In der Ausführungsverordnung vom 1. September 1916 — Sächsische Staatszeitung Nr. 293 — zur Re chskanzlerbekanntmachung über Höchstpreise für Zwetschcn vom 29. August 1916 — Rcichsgesetzblatt Seite 973 — erhält 8 3 Absatz 2 folgenden Satz 2: Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf solche Hauszwetschen, die vo». i... 8 1 Satz 2 der Verordnung der stellvertretenden kommandierenden Generäle Xll. und XIX. Armeekorps vom 18. September 1916 — Sächsische Staats^eitung Nr. 218 — bezeich neten Personen ausgeführt werden sollen; solche Sendungen find von der Anzeigepflicht ausgenommen und mithin von jeder Beschränkung frei. Dresden, den 20. September 1916. 331 ll 8 VI Ministerium des Jxneru. 4515 Wo die Ermittelung der Ernte nach Körben, Säcken oder dergl. unterblieben ist, mutz die Zählung der Fuder und die Feststellung oder Abschätzung des Gewichts ihrer Kartoffelladung unter allen Umständen erfolgen. 5. ES ist nicht zulässig, im Voraus für Schwund oder etwaigen Verderb einen Abzug an der Ernte vorzunehmen. Dagegen ist möglichst genau festzustelleu, welcher Teil der Ernte auf kranke oder verdächtige Knollen entfällt. 6. Die Kartoffeln sind so aufzubewahren, daß eine spätere Feststellung der noch vor- handenen Bestände leicht möglich ist. Hierzu eignet sick besonders die Aufbewahrung der Kartoffeln in Mieten, die auch für die Erhaltung der Kartoffeln am vorteilhaftesten ist. Sie soll in allen Fällen durchgesührt werden, wo nicht aus wirtschaftlichen Gründen die Aufbewahrung in Kellern geboten ist. 7. ES ist darauf zu achten, datz die Mieten in gleichmäßiger Breite angelegt und gleichhoch dachförmig aufgeschüttet werden, so datzZauf einen laufenden Meter Mictenlänge annähernd die gleiche Menge Kartoffeln entfällt. Länge, Breite und Höhe des in den Mieten liegenden Kartosfelhaufens (ohne seine Bedeckung) sowie der Inhalt der Mieten sind unmittelbar nach der Ernte genau aufzuschrciben. Werden bei einer späteren Bestandsaufnahme die dann noch vorhandenen Mieten längen mit den bei der Ernte festgestelltcn Längen verglichen, so ergibt sich schon ein wichtiger Anhalt für die Berechnung der noch vorhandenen Vorräte. 8. Wenn die Kartoffeln in Kellern aufbewahrt werden müssen, so ist das Gewicht der in die einzelnen Haufen geschütteten Kartoffeln durch Zählen der Fuder, Körbe usw. festzustellen. Sodann sind die Haufen nach Länge, Höhe und Breite auSzumesseu, und hier nach ist deren Rauminhalt zu berechnen. Gewicht sowie Rauminhalt oder Lauge, Breite und Höhe der Kartoffelhaufeu sind aufzuschreiben. 9. Es kann angenommen werden, datz in der Regel ein Raummeter Kartoffeln 675 l-ö wiegt. 10. Jeder Betriebsinhaber ist verpflichtet, die Aufzeichnungen über Gewicht, Nauru inhalt und Matz der Karroffelbestände bis znm 1. September 1917 aufzuöswahren. Muster 1. Bezirk: " Gemeinde: Eine solche Anzeige ist für jeden Betrieb auözufüllen, in dem mindestens 1 du Kartoffel- land angebaut und abgeerntet worden ist, und spätestens 1 Woche nach beendigter Aberntnug der Kartoffeln an die Gemeindebehörde einzureichcn. Anzeige über Kartoffelerträge von (Name) .... (Beruf) (Straße oder Kat.-Nr.) Nach Schluß der Kartoffelernte des Jahres 1916 befinden sich in meinem Gewahriam, und zwar: Zentner in Miete« im Keller in sonstiger Verwahrung - zusammen: Zentner: j Raummeter: Diese Kartoffeln sind auf .... da ... ar Fläche geerntet worden. Unter den geernteten Kartoffeln befinden sich . . . Zentner kraute Knollen. (Ort und Tag) (Unterschrift) Bemerkung: (Hier ist anzügeben, auf welche Art und Weise das Ergebnis ermittelt worden ist; falls eins der in der Anleitung vorgeschlagenen Verfahren angewenbet worden ist, genügt es, hierzu auf den betreffenden Punkt der Anleitung zu verweisen) Anwendung auf solche Hauszwetschen stellvertretenden kommandierenden Gc die von den im Straße oder Kat. Nr. I Name und Stand d-S Anzeigepflichtigen Kartosselcrträge der Betriebe mit 1 und inchr da Kartoffevand Bon den geernteten Kartoffeln befanden sich in Lm ganzen sind Kartoffeln geerntet worden Tp. S bis 5 Zentner Tie nach Sp. V geernte ten Kartoffeln sind angebaut worben auf einer Fläche von Unter den In Sp. U ge ernteten Kartoffeln befinden sich an Iranle» Knollen Zentner S Mieten L Zentn. fMsitgcr A Vcr- ? Wahrung da I a 1 L 8 4 t. 6 Summe: Riesaer W Tageblatt Donnerstag, S1. September 1S16, abends. 229. »nd Arrzrigsr (Eldedlatt mi> Zuyetztr). Amtsblatt -TL-' für die KSnigl. AmtShauptmarmschast Großenhain, das Könlgl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinddrat Grvba. 6S. Aabrg. Da» Riesaer Tageblan erscheint tellest Lag abends '/,? Uhr mtt Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Bezugspreis, g«a«n Vorauszahlung, durch unser« Träger fr«i HauS oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für di« Nummer de» Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Platzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 nun breite Grundschrift-Zeilo (7 Silben) 20 Pf., Ortspreis 15 Pf.; zeitraubender uns tabellarischer Sa!; ent. sprechend höher. NachweisungS- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen iverden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage ,,Erzähler an der Elve". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen deo Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der VefvrderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestrast« 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa.
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