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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609296
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160929
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160929
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-29
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.09.1916
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Da« d«r i , da» Erscheinen sprechend KonkirS gers Betriebes ' , , ... Rotationsdruck und Verlag: Lang er L Winter — - Mm eil»« Im WM« Wklk iitll die WWW der Kkirsdimikllie MW MWlSerUe» dekleden We», s» leze Ild er Mm IM» l»is Jerz, W ims We» Me»«»dieser Zeichnnng zu beteiligen, ßr MW d«l Wem Mriside, de»e», die Leid »»SM» siir Weide Wesede«; er ? 13. anigung der Königlichen Amtshauptmannschaft lnstalten vorgenommen werden, die Schweine ige» könne» iusern und Großenhain, am 29. September 1916. »r. We«», Geheimer Negierungsrat, » Riesaer Tageblatt erscheint levett Laa abend« '/»? Udr mtt Ausnahme der Tonn- und Festtag«. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau» ober bei Abholung am Schalter Kaiser!. Postanstaklrn vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für di« Nummer des NuSgabstageS sind bis 10 Uhr vormittags aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen Pird nicht übernommen. Pr«tS für die 4S mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtLprriS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz eri!- Hüber. Nachweisung-- und Bermittelungsarbühr 20 Pf. Fest, Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in ;erät. Zahlung«- und Erfiillungüort: Rr«sa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de; der Druckerei, der Lieferanten oder der BefördenmgSeinrichtungen — hat drr Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises ' ' !ltch, Riesa. Geschäftsstelle: Aoet-estratz« 59. Bsrantmvrtlich siir Redaktion: Arthur HSHnek, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich.Niesa^ II. Zuteilung do« Fleisch m»d Meischware«. 8 9. Unverändert bleiben alle Bestimmungen über die GenehmigungSpflicht aller gewerb lichen Schlachtungen, über Kundenlisten, Sicherstellung gewisser Mengen für die Verbraucher. Demzufolge betrügt die Menge, die bis auf weiteres jeder dem Fleischer anmelden darf, 115 s wöchentlich. Selbstversorger, die für einen Teil ihres Bedarfes Marken »um Bezüge von frischem Fleisch erhalten, können die Hälfte des Wertes der von ihnen zurückbehaltenen Marken anmelden, haben jedoch vorher bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Antrag zu stellen. HauSschlachtungen, 8 io. Zu Hausschlachtungen von Schweinen, Rindvieh, Kälber« und Schafe« bedarf *S gleichfalls auch weiterhin der Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft. Die Genehmigung ist auf Vordrucken nachzusuchen, die von den Gemeindebehörden ausgegeben werden und hat zur Voraussetzung, daß der Gesuchstellcr das Tier in seiner Wirtschaft mindestens 6 Wochen lang gehalten hat. Im übrigen wird sie nur dann nicht erteilt »verden, wenn durch die Hausschlachtung der Fleischvorrat der Haushaltung die ihr »u- stehende Fleischmenge so erheblich übersteigen würde, daß ein Verderb der Vorräte zu be fürchten ist. Das kann dann angenommen werden, wenn die Vorräte unter Zugrunde legung des zulässigen Verbrauchs (vergl. 8 8) länger als ein Jahr reiche,» müßten. 8 11. Die Genehmigung erfolgt durch Erteilung eines Hausschlachtungsscheines, der Schein ist vom Fleischbeschauer nach Ausfüllung sofort an die Königliche Amtshauptmannschaft einznsenden. Das Schlachtgewicht ist festzustelleu «nd auf dem Scheine mit anzugeben. 8 12. Das Zusammenschliehen mehrerer Personen zu HauSschlachtungen ist in Zukunft nur daun zuläfsig. wenn sämtliche Familien, die an der Hausschlachtuny teilnchmen wollen, auch an der Mästung beteiligt find. Nicht als beteiligt gilt, wer nur Geldbeträge zur Mästung gibt oder nur aus seinem Haushalt Abfälle zur Verfügung stellt, die eigentliche Mästung aber anderen überläßt. Hautz auch von K „ . . ausschließlich zur Versorgung der von ihnen beköstigten Personen mästen; sowie von gewerb lichen Betrieben, die Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter mästen. Die Angestellten und Arbeiter, denen das Fleisch überwiesen wird, haben die ent sprechenden Fletschmarken abzuliefern, wobei ihnen aber der Vorteil der geringeren An rechnung des Schlachtgewichts (8 16) zugute kommt. 8 14- Die Selbstversorger können das aus Hausschlachtungen gewonnene Fleisch unter Zugrundelegung der zulässigen Höchstmenge (siehe 8 8) zum Verbrauche im eigenen Haus halt verwenden. Zum Haushalt gehören auch die Wirtschaftsangehöriqen einschließlich des Gesindes, die Naturalberechtigten, insbesondere Auszügler und Arbeiter, soweit sie kraft Ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen habe». 8 15. Für das aus Hausschlachtunaen gewonnene Schlachtviebfleisch sind Flcischmarken ab zuliefern. Jedoch wird es nur mit '/» des Schlachtgewichts und bei dem ersten Schweine, daß von den Selbstversorgern innerhalb eines jeden Jahres (gerechnet vom 2. Oktober 1916) geschlachtet wird, nur zur Hälfte auf die Fletschmarken angerechnet. Blut und Eingeweide werden in das Gewicht des Schlachtviehfleifches nicht mit eingerechnet. 8 16. Die Hausschlachtungen von Ziegen und Hühnern bedürfen nicht der Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft, ist aber sofort anzuzeigen, und zwar was die Ziegen anlangt, der Königlichen Amtshauytmannschast selbst, was Hühner anlangt, den Gemeinde- Hörden (in Städten mit reo. Städteordnung dem Stadtrat, in Landgemeinden den Ge meindevorständen). Hausschlachtungen in selbständigen Gutsbezirken sind gleichfalls der in Frage kommenden Gemeindebehörde mitzuteilen. Der Abzug der entsprechenden Zahl von Fleischmarken erfolgt dann. 8 17. Der Gesuchsteller hat, wenn er bei der Ausgabe neuer Fleischkarten noch Flcischvor- räte im Besitze hat, anzugeben, innerhalb welcher Zeit er sie verwenden will. Für diese Zeit erhält er nur so viel Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte noch znstehen. Jagdberechtigte. 8 18. ... Jaadberechtkgte haben das Ergebnis der Strecke jeder im Bezirke abgehaltenen Treib jagd an Rot-, Damm-, Reh- und Schwarzwild der Königlichen Amtshauptmannschaft an- zuzeigen und dabei anzugeben: ») was sie zur Selbstversorgung verwenden wollen, b) an welche Privatpersonen oder Händler sie die übrige Strecke abgegeben haben oder abgeben wollen und °) wieviel jeder einzelne Empfänger erhalten soll oder erhalten hat. 8 19. Bei Einzelabschuß ist die Monatsstrecke in gleicher Weise der Königlichen AmtShaupt- mannschaft anzuzeigen. 8 20. Soweit die Abgabe an Verbraucher, nicht an Händler erfolgt ist, hat der Jagdbe rechtigte die Fletschmarken dafür einzunehmen und mit einznsenden. 8 21. Das Wild, das er unter Zugrundelegung der festgesetzten Höchstmenge (Z 8) in seinem eigenen Haushalt verbrauchen will, hat er der Ortsbehörde, .von der er seine Fleischmarkeir bezieht, spätestens aber bei der nächsten Entnahme von Fleischmarken anznzeigen, damit die Verrechnung auf seinen Fleischmarkcnauteil erfolgen kann. 8 22. Die Königliche Amtshanptmannschasi wird soweit das Wild für den eigenen Haus halt des Jagdberechtigten bestimmt war, oder an Händler verkauft wurde, die Anzeigen au den.Kommunalverband des Wohnortes dec Empfänger und zutreffenden Falles auch des Jagdberechtigten zur Ileberwachung des Verbrauchs weitcrgeben. V. Notschlachtungcn. 8 23. Die bisherigen Bestimmungen über Notschlachtungcu bleiben in Geltung mit der Ab weichung, daß Fleisch, das bei der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt (?ng< lich erklärt wird, dem Fleischmarkenzwange nicht unterliegt (8 6 <>). VI. Ausfuhr aus dem Bezirk. 8 21. ' Tie Bestimmungen über die Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren ans dem Bezirke bleiben in Geltung. Das Verbot gilt nicht sirr Wild und Hühner. Regelung des Fleischverbrauchs Für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der rev. Städte Großenhain und Riesa werden auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 und der Ausführungs verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 6. September 1916 folgende Vorschriften erlassen: Vom 2. Oktober dieses Jahres an tritt an Stelle der bisher für die im Königreich Sachsen eingeführten Fleischkarten die Reichsfleischkarte. Sie besteht aus einer Stamm- karte und Markenabschnitten. Die einzelnen Abschnitte (Fleischmarken) sind nur im Zu sammenhänge mit der Stammkarte gültig. 8 2- Die Reichsfleischkarte gilt im ganzen Reiche. Sie ist nur Sperrkarte gegen Ueber- verbrauch uud gibt keinen Anspruch auf Bezug von Fleisch. Die bisherigen Tagesfletsch- marken fallen weg. Reisenden aus den» Ausland« und Militärbeurlaubern ist eine Reichs- fleischkarte mit den dec Dauer ihres Aufenthaltes entsprechenden Abschnitten auszuhändigen. 8 3. Auf der Stammkarte hat der Bezugsberechtigte oder der Haushaltungsvorstand seinen Namen einzutraaen. Die llebertragung der Stammkarte, sowie der einzelnen Ab? schnitte auf andere Personen ist verboten, soweit es sich nicht um solche Personen bandelt, die demselben Haushalt angehören oder in ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden. 8 4- Jede Person erhält für je 4 Wochen eine Fleischkarte. Kinder, für die besondere Karten ausaegeben werden, erhalten bis »um Besinne des Kalenderjahres, in dem sie das 6. Lebensjahr vollenden, nur die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge. Für Kranke können auf amtsärztliches Zeugnis hin mehr Fleischmarken durch die Königliche Amtshauptmannschaft gewährt werden. 8 5. Dem Fleischmarkenzwange sind unterworfen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Inlands- oder Auslandsware handelt: s) das Muskelfleisch mit einaewachsenen Knochen von Rindvieh, Kälbern, Schafen, Schweinen und Ziegen (Schlachtvieh), sowie Hühnern einschließlich Kapaunen und Poularden (nicht Truthühnern und Perlhühnern), i>) das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Damm-, Schwarz- und Rehwild (Wildbret), «) roher, gesalzener und geräucherter Speck und Rohfett. ck) die Eingeweide des Schlachtviehes, «) zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret, sowie Wurst. Aleischkonserven und sonstige Dauerwaren aller Art. 8 6. Dagegen dürfen ohne Fleischmarken bezogen werden: ») mtt Ausnahme der Hühner (vergl. 8 5) sämtliches Geflügel, (Gänse, Enten, Trut-, Perlhühner, Tauben). t>) Federwild und Hasen, «) vom Fleische losgelöste Knochen, Euter. Füße mit Ausnahme der Schweine pfoten, Flecke, Lungen, Därme, (Gekröse), Gehirn und Flozmaul, Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber, sowie Wildkopfe, S) Kaninchen, «) das Fleisch aus Notschlachtungen, das bet der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt tauglich erklärt wird. 8 7. Fleisch und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher nur gegen Fleischmarken abgegeben und vom Verbraucher nur gegen Fletschmarken bezogen werden. Dies gilt auch für die Abgabe an Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen. Es gilt nicht für die Abgabe durch den Selbstversorger an Personen feines Hanshalts; zu diesen gehören auch die Wirt- schaftsangehörigen einschließlich des Gesindes, ferner Naturalberechtigte, insbesondere Aus- zügler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu be anspruchen haben. Welche Höchstmenge an Fleisch und Fleisihwaren auf die Fleischkarte bezogen werden darf, wird jeweilig vom Kriegsernahrungsamt bestimmt. Bis auf weiteres ist die wöchent liche Höchstmenge auf 250 g Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen festgesetzt worden, (vergl. jedoch 8 9.) An Stelle von je 25 8 Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen können ent nommen werden: 20 8 Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst Zunge, Speck, Rohfettöder 50 8 Wildbret, Frischwurst, Eingeweide, Fleischkonserven einschließlich des Losen- gewrchts. HWner (Hähne und Hennen) sind mit einem Durchschnittsgewicht von 400 x, junge Hahne bis zu einem halben Jahre mit einem Durchschnittsgewicht von 200 e auf die Fleischkarte anzurechnen. 227 Freitag, 2V. September 1916, abenvs. 69. Riesaer ««d (Lldedlatt Mld ÄlyeigrH. Amtsblatt -Xr* für die Königs. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht rmd den Rat der Stadt Risk, sowie den Gemeknderat GrSVa.
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