Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191608042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160804
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160804
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-04
- Monat1916-08
- Jahr1916
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.08.1916
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Riesaer H Tageblatt SN. Jahr«. und Anzeiger Mtblatt mid An-eigcr). Smrtprrchstrü« für die rrsnigl. Amtshcmptmanrlschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrVba. Freitag, 4. August 1916, abends. 179. Das Riesaer Tageblatt erscheint sevcN T«N abend» V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Bsrngoprei», gegen Barauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer des Ausgabetages sind bi» 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eins Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprer» 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz enl- iorechend Höker. Nachweisung»- und BermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bcttag verfällt, durch Klage eingezogen werben muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Eibe". — Hm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Veforderunäreinrichtungeu — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Win terl ich, Rie sa. Geschäftsstelle: Äoethestraste SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa«. Bekanntmachung, den Kandel mit Brotgetreide und Wintergerste z« Saatzwecken betreffend. Auf Grund von 8 0» der Bundesratsverordnnng über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 —Reichsgesetzblatt Sette 613 —und den vom Reichskanzler gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift erlassenen AuSsührungsbestimmungen ermächtigt die Reichsgetreidestelle die für die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide zuständigen Kommunalverbände zur Zulassung von Händlern -um Handel mit Brotgetreide zu Saatzweckeu, soweit der Ver kauf nur innerhalb des Kommunalverbandes erfolgen soll. Die Zulassung darf nur erteilt werden an zuverlässige Händler, die schon im Frieden den Saatgetrcidehandel betrieben haben; sie ist serner von einer Prüfung des Bedürfnisses abhängig zu machen und nur auf Widerruf zu erteilen. Außerdem ist zur Bedingung der Zulassung zu machen, daß die maß gebenden Vorschriften über den Verkehr mit Saatgetreide beobachtet werden, daß über Käufe und Verkäufe von Saatgetreide genau Buch geführt wird und das der Weiterverkauf des Saatgctreides nur unmittelbar an Landwirte, nicht an andere Händler erfolgt. Soweit ein Händler beantragt, zum Saatgetreidehandel über den Bezirk eines Kom munalverbandes, aber nicht über die Grenze des Königreichs Sachsen hinaus zugelassen zu werden, entscheidet über die Zulassung die Landesqetreidestelle beim Ministerium des Innern. Anträge sind im Falle des Absatz 2 durch den für die gewerbliche Niederlassung des Händ lers zuständigen Kvunnunalverband einzureichen. Die Zulassung von Saatguthändlcrn für Wintergerste erfolgt für solche Händler, die sich ausschließlich mit dem Vertrieb von Sämereien befassen oder ihr Absatzgebiet im ganzen Reiche haben, durch die Reichsfuttermittelstelle; für solche Händler, die neben Sämereien auch mit anderen Futtermitteln, Landesprodukten und dergleichen handeln, sowie für solche, die ein örtlich begrenztes Absatzgebiet haben, kommt nur die Zulassung innerhalb Sachsens in Frage. Diese Zulassung hat die Reichsfnttermittelstelle der Landes- futtermittclstelle beim Ministerium des Innern übertragen. Diese wird die Zulassung der Händler von einer Prüfung ihrer Zuverlässigkeit abhängig machen und die zugelaffenen Händler zur genauen Einhaltung der maßgebenden Vorschriften über den Verkehr mit Saatgcrste verpflichten. Die Landcsfuttermittelstelle behält sich vor, sich durch Stichproben davon zu überzeugen, daß die Händler über die gekauften und wiederveräuberten Mengen Wintergerste genau Buch führen und wird sich gegebenenfalls die von dem Empfänger dem Händler ansgchändigte Saatkarte vorlegen lassen. Anträge auf Zulassung zum Handel mit Wintergerste zu Saatzwecken find durch den für die gewerbliche Niederlassung des Händlers zuständige» Kornmunalverband einzureichen. Sommergerste und Saathafer dürfett bis auf weiteres zu Saatzwecken nicht gehandelt werden. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Kriegsernäürungsamts über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken vom 27. Juli 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 854 — zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 648 ULI d/1321 ll S II Ministerium des Inner«. 3663 Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide «nd Wintergerste zu Saatzwecken. Vom 27. Juli 1916. Auf Grund des 8 6» Abs. 2 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 613) und des 8 7» der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Brotgetreide und Winter gerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarre wird auf Antrag dessen, der Brotgetreide oder Wintergerste zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kom munalverband ausgestellt, in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen. 8 2. Die Saatkarte mutz Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Er werbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Getreide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbenden Mengen angeben; sie ist unter Benutzung ihres Vordrucks nach untenstehendem Muster auszustellen. 8 3. Die Veräußerung bedarf bei Brotgetreide nach 8 2 der Verordnung über Brot getreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613), bei Wintergerste nach den 88 2, 22 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) der Genehmigung des Kommunalverbandes, für den das Getreide beschlagnahmt ist. , Tie Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter Saatgut wirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide der Getreideart, auf die sich die Anerkennung er streckt, zu Saatzweckeu veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zuge lassene Händler (8 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gen,einsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers für den Güter und Tierverkebr im Bereiche der Preußisch-Hessische« Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahneu, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergän zungen und Berichtigungen als für Roggen, Weizen und Gerste anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten. Unternehmer anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, können der Kommunal verband oder die von ihm ermächtigten Stellen die Genehmigung zum Verkaufe selbstgezo genen Saatgetreides zu Saatzweckeu allgemein erteile«. 8 4. Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzweckeu handeln will, bedarf bei Brotgetreide nach 8 6» der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916, bei Gerste nach 8 7 » der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen. Die Zulassung wird bei Brotgetreide durch die Reichsgetreidestelle, bei Gerste durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt; die Neichsgetreidestelle und die Reichsfuttermittelstelle können andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Neichsgetreidestelle und der ReichSfuttermitterstelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von den von ihnen ermächtigten Stellen nur sür ihren Bezirk erteilt werden. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann die zu lassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten und die Art der Buchsührung hinsichtlich des Handels mit Getreide zu Saatzwecken vorschreibsn. Tie Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 8 5. Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Abschluß des Vertrags auszubändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Verüutzerer von der Bersandtstation ans der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten Menge und des Ortes bescheinige» zu lassen, nach, dem das Getreide verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Absendung.oder mit der Empfangsbestätigung des Erwerbers bestraft. )ere Verordnung. Im übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung vom 1V. Juni 191V »ur Ans- na der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1918 üb« den Verkehr mit Brotgetreide binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband einzureichen, aus den, das Getreide ausgeführt wird. Dieser Kommunalverband hat alsbald dem empfangenden Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung zu machen. 8 6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1916. Der Präsident deS KriegseruährungSamtS. von Batocki. MWnwMmstW W LucktSrMmckmg Hin Brchttttik »ck W ns dtt kick M vom 29. Juni 1916. 3« 8 8 Abs«ö st. Die Befugnis, über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des DruscheraebniffeS Bestimmungen zu erlassen, wird den Amts- Hauptmannschaften und bezirksfreien Städten übertragen. Z« 8 IV. Die Anzeigen der Kommunalverbände gemäß 8 17 find gleichzeitig de« Ministerium und dem Statistischen LandeSamt einzureichen. Als Selbstversorger sind Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur anzuerkennen, wenn sie Vorräte von dem für ihre und die Versorgung der Angehörigen ihr« Wirtschaft erforderlichen Brotgetreide und Mehl auf die ganze Versorgungszeit nachweisen können. Der Kommunalverband kann Ausnahmen hiervon bewilligen. Z« 8 38 Absatz 1. Die Verpflichtung der Mühlen, di« gesamten von ihnen «- mahlens» Erzeugnisse einschließlich allen Abfalls abzuliefern, ist in die Mahlverträge aus- drücklich aufzunehmen. ' Zu 8 44 Absatz ». Ueber die Verteilung du Kleie behält sich da» Ministerium do» Innern besondere Verfügung vor. Zu 8 48 e). Ueber den Verkehr mit ausländischem Brotgetreide und Mehl «acht besondere Verordnung. Im übrigen finden di» Bestimmungen der Verordnung vom 1V. Juni 1918 »vr Aus führung d« BundesratSverordmmg vom 28. Juni 1918 üb« den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernteiahre 1915 (Sächsische TtaatSzeitung Nr. 161) Anwendung, soweit sich nicht au» der Buudesratsverordnuug über Brotgetreide MndLkehl ml» d« Ernte 1916 oder dies« Verordnung Abweichungen ergeb«». > - Dresden, den 29. 5Mi 1916. VW»llv!d Ministerium d*S An»«««. L 8664 , WmtMms, Sie MM Sn Mckcki dckW > Die auf die Zeit vom 7. Mai bis zum 31. Jun 1916 ausgestellten Zuckerkuchen übet 8 und 20 Pfund sowie die auf den gleiche» Zeitraum lautende« Bezugsausweise üb« 28 Nfund haben mit dem Ablaufe des 31. Juli 1916 ihre Gültigkeit verwren. Auf diese Karten darf dah« Zucker nicht mehr abgegeben werben- ein Recht auf Nachlieferung der noch nicht entnommene« Zuckermenge besteht nicht. Dies gilt auch, soweit die nunmehr ungültig gewordenenZuckeckart« zur häuslich«« Obstverwertung bestimmt waren und mit einem entsprechende« Vermerke »«sehe« find. Diese auf Eimachzucker lautende« Karten müssen gegen die gleiche Menge «vor Zuckeckarten eingetauscht werden. - Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werde« nach 8 12 d« sächsischen Aus führungsverordnung vom 4. Mai 1916 zur BundesratSverordmmg üb« den Verkehr mit Verbrauchs-ucker vom 10. April 1916 (ReichSgesetzblatt Getto Ä1) bestraft. Dresden, den 3. August 1916. ttUSVl Ministerin« de-S««««. 8666 Frühkartoffel« betr. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1919 wird hiermit bi» auf Weiteres der freie Verkauf von Frühkartoffel« innerhalb des Bezirks der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain durch die Erzeuger freiaegebe». Die Einwohner des Bezirks könne« hiernach ihren Bedarf auf ihre eigene Hand erwerben. Die Ausfuhr i« andere Bezirke ist nur mit Genehmigung des Kommunal verbands zulässig. Frühkartosselerzeuger, die grössere Posten Kartoffeln zum Berkaus brinaen wollen, können sich mit den Aufkäufen: derjenigen Kommunalverbände, denen der Auftauf im hiesigen Bezirke gestattet ist und zwar für Chemnitz Firma C. W. Zschätzsch-Priestewitz, für Zwickau O Rüg« in Schönfeld, wenden. Trotz der Freigabe bleiben die Kartoffelerzeuger verpflichtet, auf Erfordern des Kommunalverbands Kartoffeln zu liefern. Sie haben sich daher über die frei verkauften Mengen Bescheinigungen von den Käufern erteilen zu lassen. Großenhain, am 4. August 1916. 12O9»ü'iI. Der Konnnnualverband. . _ Ansprache des ÄMIMmms m die eniWW'IcheMa WMickn des Lackes. Zwei Kriegsjahre sind dahingegangen und — bis hierher hat uns der Herr geholfen! Trotz der tiefernsten Nöte in unserem Lande und der schweren Heimsuchungen, die Über vieltausend Familien hereingebrochen sind, wollen wir des Dankes ja nicht vergessen und Gottes unverdiente Güte demütig loben und preisen; denn unser Vaterland ist von dem Elend der Kriegsschauplätze verschont, unfern tapferen Heeren ward immer wieder der Sieg zuteil; strotz der Aushungerungspläne unserer Feinde gab uns Gottes Güte bisher unser täglich Brot; auch Lüge und Verleumdung aller Art hat uns nicht niederwerfen dürfen: wahrlich, der Herr hat Großes an uns getan, Ihm sei die Ehre! Und wollten wir es verkennen, daß der Ernst des Krieges weite Kreise unseres Volkes aufgerüttelt und viele zu Gott zurückgeführt, ja, daß das große Sterben dieser Zeit uns Allen die Sorge für die Ewigkeit näher gerückt hat? So manche betrübende Erscheinung im Volksleben, die im weiteren Verlauf des Krieges uns jetzt erschreckt, darf uns doch in der Gewißheit nicht irre machen, daß unter den Truppen draußen und in den Gemeinden daheim Mele ihren Gott gefunden, den Segen des Leids erfahren und siir ihr inneres Leben einen ewigen Gewinn erlangt haben. Und spürten wir nicht das Wehen des gött lichen Geistes in unserem deutschen Vaterland, wenn viel opferfreudige Liebe den Sieg über die Selbstsucht davontrug, wenn große Scharen nicht nur mit äußeren Gaben, nein erst recht gern persönlich dienen wollten, und wenn solche hilfsbereite Fürsorge für Andere nicht müde wird, den am schwersten Heimgesuchten auch die dunkle Zukunft lichter nnd freundlicher zu gestalten? O laßt uns dankbar anbeten vor Gottes gutem, gnädigen Willen, dec in dieser großen Stunde deutscher Geschichte einen bis in die Ewigkeit reichenden Segen für uns alle bereit hält. Aber versündigten wir uns nicht durch Undank, wenn des Seufzens und Klagens unter uns immer mehr wird, wenn wir wohl von unserm Heer an der Front das Durch- halten als notwendig und selbstverständlich erwarten, aber hier in der Heimat die Schwierig' reiten des täglichen Lebens nicht still und geduldig, tapfer und opferfreudig auf uns nehmen wollen? wenn die berechtigte Sehnsucht nach Frieden in unchristlichem Murren sich äußert? und wenn unser Volk der Gelübde am Anfang des Krieges vergessend, wieder in das alte.
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