Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191608144
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160814
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160814
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-14
- Monat1916-08
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.08.1916
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
yMHmchsteü, Nr. «. und Anzeiger (SidebliR md Adriger». Amtsötatt für die König!. Amtshauptinannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat GröVa. 187. Montag, 14. August 1916, abends. 69. Aaürg. Das Riesaer Lagebian erscheint jede» Tag abends '/.7 Ubr nut Ausnahins der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hans oder bei Abholung aiu Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugebcn und im voraus zu bezahlen; eine Gewahr für da- Erscheinen an bestimmten Tagen und Plasten wird nicht übernommen. Preis für die 40 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtspreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer East ent sprechend höhere NachiveisungS- und Vermitteluugsgebühr 80 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfallt, durch Klage eingezoaen werden must oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Jur Falle höherer Gcioalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der. Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungLeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Winterlich, N ie s a. Geschäftsstelle: Goethestraste 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa.- Verordnung nder die VerordeiSnug non Obst und Gemüse. Die in 8 3 Absatz 2 der unten abgedrucktcn Verordnungen erforderte Genehmigung ist nur zur Erfülluuq von Verträgen der in 8 k Absatz 1 bezeichneten Art notwendig. Die Bestimmung gilt also nur beim Erwerbe der dort aufgczählten Obstsorten zur -Her stellung von Obstkonservcn oder Obstweine bez. beim Erwerbe der genannten Gemüse sorten zur Herstellung von Sauerkraut oder Dörrgcmüse. Von ihrem Eiutrittsrechte in bereits abgeschlossene Verträge werden die Kriegs gesellschaften in der Regel nur dann keinen Gebrauch machen, wenn die vereinbarten Preise als übermäßig hoch anzusehen sind. In solchen Fällen gilt, falls ein Eintritt in den Vertrag oder eine fristgemäße Erklärung nicht erfolgt, der Vertrag als aufgehoben. Die Verordnung des Bundesrats über die Verarbeitung von Obst und über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 911 und Seite 914) werden nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 12. August 1916. 58olilrvi Ministerium des Innern. 3803 Verordnung über die Verarbeitung von Obst. Vom 5. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die gewerbs mäßige Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven, Obstwein und Obstbranntivein erlassen. 8 2. Obstkonservrn dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obst konserven und Marmeladen m. b. H. in Berlin, Obstwein darf nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Wcinobst-Einkauf und -Verteilung m. b. H. in Berlin abgesctzt werden. Auf Marmeladen, die mit Genehmigung der Gesellschaft abgesetzt werden, finden die vom Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 817) festgesetzten Höchstpreise für Marmeladen keine Anwendung. 8 3. Verträge über den Erwerb von Aepfcln, Pflaumen und Zwetschcn zur Her stellung von Obstkonservcn dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obst konserven und Marmeladen, Verträge über den Erwerb von Acpfeln und Birnen zur Her stellung von Obstwein, dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst- Einkanf und -Verteilung abgeschlossen werden. Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Ver träge. In solche Vertrage kann die Kriegsgesellschaft als Erwerber eintreten. Der Ein tritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer. Der Veräußerer kann die Ge sellschaft zur Abgabe einer Erklärunq über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage betragen muß, aufsordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt dec Vertrag als aufgehoben. Neber Streitigkeiten, die sich ans den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Ge sellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Obst Verpflichteten, der Obmann durch die Reichsstclle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere über das Verfahren bestimmtste Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Reichskanzler kann die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 auch für andere Obstarten für entsprechend anwendbar erklären. 8 4. Wer Obstkonservcn, Obstwein oder Obstbranntwcin herstellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (8 2) ans Ver langen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben. 8 5. Die Kricgsgesellschaften (8 2) können den Herstellern von Obkonserven, Obst wein und Obstbranntwcin, die mit ihrer Genehmignna Obst erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft auferlegen. 8 6. Die Krisgsgesellschaften (8 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie find insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Erwerbes von Obst und des Absatzes der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden. 8 7. Die Neichsstelle für Gemüse und Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 8. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller von Obstkonserven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 100 Doppelzentner betrügt, und auf Hersteller von Obstweinen, die im Jahre nicht mehr als 150 Doppelzentner Obst verarbeiten, keine Anwendung. 8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehuransend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den auf Grund des 8 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst zuwiderbandet; 2. wer entgegen der Vorschrift des 8 2 Obstkonserven oder Obstwein ohne Genehmi gung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt; 3. wer entgegen der Vorschrift des 8 3 Obst erwirbt; 4. wer eine nach 8 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 8'10. Im Sinne dieser Verordnung gelten 1i als Obstkonservcn: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, OLstmark, Belegfrüchtc, kandierte Früchte, Marmeladen, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obstkraut und - Dörrobst; 2. als Obstwein: Most und Wein aus Obst außer aus Weintrauben; 3. als Obstbranntwein: Likör und Branntwein aus Obst außer aus Erzeuguissen der Weintraube; Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich. Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Obstkonserve, Obstwein oder Obstbrannt wein anzusehen ist, entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst endgültig. Sie ist ferner befugt, die Begriffsbestimmung im Abs. 1 zu ergänzen. . ^8 11. Die Vorschrift im 8 2 dieser Verordnung tritt bezüglich der Obstkonserven mit dem, 15. August 1916, bezüglich des Obstweins mit dem 15. September 1916 in Kraft Im irbnqen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Ver ordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst, vom 25. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 744) wird bezüglich des Obstes aufgehoben. Berlin, den 5. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffcrich. Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse. Vom 5. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkscr- nährung vom 22. Mar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die gewerbs mäßige Verarbeitung von Gemüse zu Gemüsekonserven, Sauerkraut und Dörrgemüse erlassen. , , 8 2. Gemüsekonserven dürfen nur mit Genehmigung der Gcmüsekonserven-Gesell- schaft m. b. H. in Braunschweig, Sauerkraut darf nur mit Genehmigung der Kriegsgesell schaft für Sauerkraut m, b. H. in Berlin, Dörrgcmüse dürfen nur mit Genehmigung der KrieaSaesellschast für Dorrgemuse m. b. >v. in Berlin abgesetzt werden. z 1 t Weizen, 1 t Roggen, 1 t Weizen. 8 3. Verträge über den Erwerb von Weißkohl zur Herstellung von Sauerkran dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut, Verträge über der Erwerb von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mohrrüben und Karotten zur Herstellunr von Dörrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Dörrgcmüse ab geschloffen werden. Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Ver- träge. An solche Verträge kann die Kriegsgesellschaft als Erwerber eintrcttn. Der Ein tritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer. Der Veräußerer kann die Ge sellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens zehn Tage betragen muß, nusfordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als aufgehoben. Neber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Ge sellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Gemüse Verpflichteten, der Obmann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere über das Verfahren bestimmt die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Reichskanzler kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 für andere Gcmüscartcn für entsprechend anwendbar erklären. 8 4. Wer Gemüsekonserven, Sauerkraut oder Dörrgemüse herstellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (8 2) auf Ver langen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben. 8 5. Die Kricgsgesellschaften (8 L) können den Herstellern von Gemüsekonserven, Sauerkraut und Dörrgemüsc, die mit ihrer Genehmigung Gemüse erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft auferlegen. 8 6. Die Kriegsgesellschaften (8 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie sind insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Erwerbes von Gemüse und des Absatzes der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden. 8 7. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 8. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller von Gemüsekonserven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 50 Doppelzentner an Faßbohneu und an son stigen Gemüsekonserven nicht mehr als 5000 handelsübliche Normaldosen von 900 Kubik zentimeter Inhalt beträgt, auf Hersteller von Sauerkraut, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 10 Doppelzentner beträgt, und auf Hersteller von Dörrgcmüse, die Dörrgcmüse nur sür den eigenen Haushalt Herstellen, keine Anwendung. 8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den auf Grund des 8 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst zuwiderhandclt; 2. wer entgegen der Vorschrift des 8 2 Gemüsekonserven, Sauerkraut oder Dörr gemüse ohne Genehmigung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt; 3. wer entgegen der Vorschrift des 8 3 Gemüse erwirbt; 4. wer eine nach 8 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 8 10. Im Sinne dieser Verordnung gelten 1. als Gemüsekonserven: Gemüsekonserven in luftdicht verschlossenen Vcböltmlle.', sowie FaßÜohnen; 2. als Dörrgemüse: künstlich getrocknetes Gemüse. Halbfabrikate stehen den Erzeugnissen gleich. Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Gemüsekonserve, Sauerkraut oder Dörr gemüse anzusehen fit, entscheidet die Reichsstclle für Gemüse und Obst endgültig. Sie ist ferner befugt, die Begriffsbestimmungen im Abs. 1 zu ergänzen. 8 11. Die Vorschrift im 8 2 dieser Verordnung tritt mit dem 15. August 1916 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst vom 25. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 744) wird bezüglich des Gemüses aufnehoben. Berlin, den 5. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr- Helffcrich. Brotgetreide. Unter Wiederholung der Vorschriften der Bekanntmachung vom 11. Juli 1916 wird darauf hingcwiesen, daß sämtliches Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, beschlag nahmt ist — Bundesratsbekanntmachung vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt S. 612 und 625). — i Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe «) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat 9 Brotgetreide anssondern, t>) das zur Herbst- und Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut verwenden. Das Gleiche gilt für das zu Saatzwecken auf Saatkarte erworbene Brotgetreide. c) aus grünem Dinkel und Spelz Grünkern Herstellen. 2. Die beschlagnahmten Vorräte dürfen ohne Genehmigung des Kominuualvcrbandes nicht von dem Betriebe, in dem sie gewachsen sind, entfernt und nur an den vom Korn munalverband wieder mit dem Gctreidceinkauf betrauten Oberkonimisfionär, dem Kauf mann E. Werner in Grostenhai«, bezw. den von diesem bereits bekannt gegebenen oder noch bekannt zu machenden Aufkäufern verkauft werden. < Bis zum Einkarrf durch den Kommunalvcrband bez. seine Beauftragten, sind die Vor räte sorgsam zu verwahren und vor Verderb zu schützen. Durch die Beschlagnahme wird der Besitzer nicht verhindert, die Vorräte auszudrcschen, er ist hierzu sogar verpflichtet. Das Stroh wird mit dem Ansdreschen von der Beschlag nahme frei, verbleibt also dem Besitzer. 3. Die Vcrfütterung und das Verschroten bez. Quetschen und Zerkleinern von Brot getreide, sowie die Verfüttcrung von Mehl und Brot bleibt nach wie vor verboten -- Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 — Reichsgesetzblatt S. 782. — 4. Auf Grund der BundesratSvcrordnung vom 29. Juli 1916 — Seite 820 Reichsgesctz- blatt — sind die bestellten Aufkäufer verpflichtet, von den Erzeugern das Brotgetreide zu nachfolgenden Grundsätzen zu übernehmen: ») Sie haben für die Tonne inländischen Brotgetreides unter den Bedingungen von 8 6 der angeführten Verordnung für gesunde, gute, cinwand'si>> W-"'" Agende Höchstpreise zu bezahlen: bis zum 31. März 1917; 220 Mk. für 1 t Roggen, 260 - — . nom 1. April 1917 an: 205 245
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite