Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191610062
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161006
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161006
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-06
- Monat1916-10
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.10.1916
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und Anzeiger (Lldedlatt md A«-elger) 233 Freitag, 6. Oktober 1916, ittreuss er en. INN - i-i. nie» abci cder jim- und eine !iten itter er uf e» ir -S er >n daß nen ten «olegrauwr-Adreff« r«a«»lattE, Nies«. ge- >öne Ge- er :ie >e- s- hen. :e e» 50 eis ¬ echt, läd- sach un satt, bin. enn :rte, den Merusprechsttü, Nr. «L ab- >der ig- :mn rrch tue, um sich ng- ntS ing lag im lt- en ad ie- m. nt Zo en en für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. i« e l- !» n ch m iS- rer im nd mz >en >en Sin >en öl- :rt. Kartoffel-Versorgung in Grölm Arn Grund der Bekanntmachung des Kommnnalverüandes Großenhain im Riesaer Tageblatts vom 4. Oktober 1910 geben wir solgcndes bekannt: Die hiesigen Einwohner haben ihren Kartoffelbedarf auf die Zeit bis 15. April 1917 unter Benutzung von Vordrucken anzumelden. Dis Vordrucke können vom Tennabend, den 7. Oktober 1916, ab im Gemeindeamts — Zimmer Nr. 1 — entnommen werden. Sic sind bis Montag, den 9. Oktober 1916, ge wissenhaft auLgefiillt daselbst wieder abzngcben. Wer den Vordruck nicht rechtzeitig, gewissenhaft «nd der Wahrheit gemäß auS- füllt, setzt sich der Bestrafung nach 88 14 und LS der Bekanntmachung des Komrnunal- verbandes vom 4. Oktober LL16 und der Gefahr, nicht rechtzeitig und hinreichend mit Kartoffeln versorgt zu werden, ans. Inhaber von Gast-, Schank- und Speiscwirtschasten haben ihren Bedarf für ihre Wirtschaft am Dienstag, den 10. Oktober 1916, vormittags von L—1 Uhr, im Gemeinde amts — Zimmer Nr. 10 — anzumeldeu. Gröba (Elbe), am 6. Oktober 1916. Der Grmeindevorstand. LLim-BeÄks'fs-AmMMmg Bis zum 12. Oktober dieses Jahres ist beim Submissionsamt zn Leipzig der Bedarf an Leim auz^melden. An die diesigen Innungen und Verbände lassen wir Formulare zur Bedarfsanmel dung für ihre Mitglieder zustetten, ebenso an Einzel-Betriebe, soweit sie uns als leimver-- brauchende bekannt sind. Die JnnnngSoorsitzendcu werden ersucht, die Anmeldeformulare nach Wiedcreinsammlung und Durchsicht bis syätesteus zum 11. Oktober abends 6 Uhr in der NatSkanzlei wieder abgeben zu lassen, ebenso die Einzelbetriebe. . Sollten Betriebe bis zum 9. Oktober früh kein Anmeldeformular erhalten haben, so sind solche in dec Ratskanzlci abzuholen. Für diejenigen Betriebe, die Bedarfsanzeigen bis 11. Oktober nicht bei uns cinrcichen, besteht keine Aussicht auf Lcimlieferung, da dieselbe künftig sehr erschwert sein wird. Der Nat der Stadt Mesa, am 6. Oktober 1916. Fnd. die Reichsftelle von der Fettanrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Kommunalvsrbände haben unverzüglich die Einrichtungen zu einer geregelten Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihrem Bezirk gelieferten Milch zu treffen. Die Verabfolgung von Vollmilch an die Ver braucher darf nur gegen Bezugskarts oder anderen behörd lichen Ausweis erfolgen: in Gemeinden von mehr als zehn tausend Einwohnern, in anderen Gemeinden, sofern sie Milcbznweisung beantragen. Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder für bestimmte Gemeinden ihres Be zirks anordnen, daß die Abgabe von Magermilch an die Verbraucher nur gegen Magermilch-Bezugskarte oder gegen anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf. Zur Sicherung des Milchbcdarfs können die zuständigen Stellen die Lieferung von Mitch an Kommunalverbände oder Gemeinden an ordnen. Die Kommunalverbände und Gemeinden sind be rechtigt, Höchstpreise für Vollmilch und für Magermilch beim Verkaufe durch den Erzeuger, sowie im Groß- und Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen für Voll milch und für Magermilch im Kleinhandel verpflichtet. Cs ist verboten: 1. Vollmilch und Salms in gewerblichen Be trieben zu verwenden; 2. Milch jeder Art bei der Brot bereitung und zur gewerbsmäßigen Herstellung von Schoko laden und Süßigkeiten zu verwenden; 3. Sahne in Kondi- toreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in gewerblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung; 5. geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sahnenpulvcr her zustellen; 6. Milch bei Zubereitung von Farben zu ver wenden ; 7. Milch zur Herstellung von Kascm für technische Zwecke zu verwenden; 8. Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen sind, zu verfüttern. Die Reichs- stelle kann Ausnahmen voll den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen. Die Kommunalverbände können mit Zu stimmung dec höheren Verwaltungsbehörden Ausnahme:, von deni Verbote der Nr. 8 zur Förderung der Aufzucht von Zuchtbullen (Farren) zulassen. — MI. Der Präsident des Kriegsernährungsamts hat bestimmt, daß Zuckerrüben zur Verarbeitung auf Rüb en saft mit Genehmigung der KricgSrüben- aesellschaft verwendet und abgesetzt werden dürfen. Wie durch „W. T. V." mitgeteilt wird, sind Anträge von Her stellern von Rübcnsaft, die Zuckerrüben hierzu erwerben oder verwenden wollen, an dir Kriegsrübensaftgescllschaft zu richten. Das gilt auch für diejenigen Betriebe, die im Jahre weniger als 100 cis Rübensaft Herstellen und des halb auf Grund der Bekanntmachung vom 6. Juli 1916 von den Landesbehörden zum freien Absatz ihrer Ware er mächtigt werden konnten. Auch diese Betriebe bedürfen zur Erwerbung und zur Verarbeitung von Zuckerrüben der Genehmigung der Kriegsrübengesellschaft. — MI. Jäger werden aufgefordert, mit Eifer Eich hörnchen und Cilchelbähern nachzustellen, da sie gefährliche Feinde des Obstes sowie der wertvollen Nässe und Buch eckern sind. Selbst schonungsloses Abschießen gefährdet G;rrkommezsiterrLr-HKk.G!iffen betr. Im Laufe der nächsten Tage werden den Hausbesitzern oder ihren Stellvertretern die HauSliften für die Einschätzung zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuec im Jahre 1917 zugestellt werden. Die Listen sind nach dem Stande vom L2. Oktober d. I. den auf der Vorderseite ersichtlichen Vorbemerkungen entsprechend auszufüllen, wobei die Wohnungsangabe des Hausbesitzers auf der Vorderseite nicht zu übersehen ist. Im Kriegsdienste befindliche Personen, einschließlich der Untermieter und Schlaf- stelleninHaber, sind in die Hauslifte aufzunehmeu, wenn sie die Wohnung beibehalten haben. Die Einberufung zum Kriegsdienst ist in Spalte 2 der Hansliste dnrch den Ver merk: „un Kriegsdienste" oder abgekürzt „i. K." kenntlich zu machen. Die Listen sind innerhalb LV Tagen, von der Behändigung an gerechnet, jedoch nicht vor dem 13. d. M., im Nathans, Polizeiwache, vormittags zwischen 8 und 1 Uhr, wieder abzugeben. Die Rückgabe der Hauslisten hat durch die Hausbe sitzer oder deren Vertreter oder durch zuverlässige Personen, welche etwa noch nötige Aus künfte erteilen können, zu erfolgen. Die Abgabe durch Kiuder ist unzulässig. Die Versäumung der Frist zieht nnnachsichtlich eine Geldstrafe bis zn 50 M. nach sich, ebenso wird unrichtiges «nd unvollständiges Ausfüllen der HauSliften mit einer Geldstrafe bis zu SV M. geahndet werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 6. Oktober 1916. Kr. OerMches und Sächsisches. Riesa, den 6. Oktober 1916. —* Im Bezirke der Reichsbank Riesa und deren Ver mittlungsstellen sind für die fünfte Kriegsanleihe 6 957 000 Mark gezeichnet worden. Das Ergebnis steht um ungefähr 2V, Millionen Mack hinter dem der vierten Kriegsanleihezurück. —* Im Monat September 1916 gelangten auf dem Städtischen Schlachthose zu Riesa 441 Tiere zur Schlach tung und zwar 5 Pferde, 147 Rinder (davon 52 Bullen, 85 Kühe und 10 Jungrinder), 119 Kälber, 140, Schweine und 30 Schafe. Von auswärts wurden in den Stadtbezirk eingeführt und der vorgeschriebenen Kontrollbesichtigung unterworfen: 14 Rinderviertel, 3^, Schweine und 69, Kalb. Für bedingt tauglich erklärt und gekocht auf der Freibank verkauft wurden 4 Schweine. Für minderwertig erklärt und in rohem Zustande auf der Freibank zum Verkauf kamen 1 Bulle, 8 Kühe, 1 Jungrind, 2 Schweine und 1 Kalb. An einzelnen Organen wurden verworfen: 84 Lungen, 14 Lebern, 1 Darmkanal und 10 mal sämtliche Eingeweide. —* Ueber die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch wird u. a. bestimmt: Die Be wirtschaftung von Milch wird der Reichsstelle für Speise fette und deren Verteilungsstellen übertragen. Milch im Sinne dieser Bekanntmachung ist Kuhmilch und -sahne in unbearbeitetem und bearbeitetem Zustande (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauermilch und Dauer sahne jeder Art, Boghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse). Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch. Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene Milch: Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und WirtscbaftSange- hörigen. Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch zu be lassen. Hierdurch werden die für die Buttererzeugung und Butterversorgung getroffenen besonderen Bestimmungen nicht berührt. Der Bedarf der Selbstversorger an Voll milch zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch kaun vom Kommunalverbands mit Zustimmung der übergeordneten Verteilungsstelle festgesetzt werden. Vollmilchversorgungs berechtigte find: Kinder bis zum vollendeten sechsten Leoens- jahre, stillende Frauen, schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung, Kranke, auf Grund amt lich vorgeschriebener Bescheinigung. Voümilchversorgnngs- berechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur insoweit, als sie vorhanden ist. Soweit nach Deckung de» Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten noch Voll milch zur Verfügung steht, Haden Kinder im 7. bis 14. Lebensjahre ein Vorrecht auf Zuweisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigte). Insoweit Vollmilch über den Bedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten hinaus zur Verfügung steht, wird sie dem Kommunalverbände bei Auf stellung des Fettverteilunasplanes in Anrechnung gebracht. Hierbei ist 1 Liter Vollmilch 28 Gramm Fett alcichzusetzen. Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeitung zur Butter aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann noch nicht den Fortbestand der beiden Tierarten. Dagegen ist der Wintcrbalg der Eichhörnchen gut zu verwenden, und auch das Fleisch beider Tiere ist znr menschlichen Nah rung geeignet. Wegen der Eichhörnchen sei überdies auf das Gesetz, die Amseln und Eichhörnchen betreffend, vom 25. Februar 1914 hingewiesen, wonach von den Jagd polizeibehörden auch an sich nicht jagdüercchtigtcn Per sonen zu ihrem Abschuß in Gärten und Obstplantngcn Ge nehmigung erteilt werden kann. — MI. Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin weist nochmals darauf hin, das; nach 8 9 (Ziffer 3) der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse derjenige bestraft wird, welcher entgegen der Vorschrift des 8 3 der gleichen Verordnung ohne Genehmigung der K.-G.-S. Weißkohl zur Herstellung von Sauer kraut erwirbt. Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. Nach 8 8 der qleichen Verordnung finden diese Vorschriften keine An wendung aus Herstellung von Sauerkraut, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 10 Doppelzentner beträgt. Es ist also nicht statthaft, daß Stadtverwaltungen und gemein nützige Verbünde usw. oder Private Weißkohl, auch wenn' er ursprünglich znr Verwendung als Frischgemüse bestimmt war, ohne Genehmigung der Kriegsgcsellschaft für Sauer kraut m. b. H. in Berlin zn Sauerkraut einschneiden lassen, sobald mehr als 10 Doppelzentner im Jahre hcrgrsteüt werden. —" Das „Kgl. Sachs. Militärverordnungsblatt" meldet: Graf v. d. Sch ulen burg, Generalleutnant, bisher Mili- tärgouverneuc der Provinz Lüttich, ist in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Gencralstabsuniform zur Disposition ge stellt. -* In der zweiten sächsischen Kammer haben die Ab geordneten Koch und Genossen folgende Interpellation ein gebracht: „Ist die Königliche Staatsregierung bereit, wegen dec Erteilung des Reifezeugnisses an die Schüler höherer Lehranstalten, die vor der Aügangsprüfung ins Feld gezogen sind, Vorkehrungen zn treffen, die ent weder eine einheitliche Ordnung der Angelegenheit für das ganze Reich herbeiführcn oder sich an die von süddeutschen Regierungen erlassenen Vorkehrungen anlehnen-.'" — KM. Seine Majestät der König hat Seiner König lichen Hoheit dem Grotzherzog von Mecklenburg- Strelitz das Großkrcuz des Albrechts-Ordens mit gol denem Stern und Schwertern verliehen. Der Großherzog befindet sich im Felde und bat seine Fürsorge für Ver wundete in hochherziger Weise auch sächsischen Soldaten, die an der Somme gekämpft haben, angedcihen lassen. —Die für Brotgetreide bisher gewährte Drnsch- prämie von 20 Mark für die Tonne gilt nur noch für Lieferungen bis 10. Oktober 1916 einschließlich. Für Lieferungen nach diesem Tage bis einschließlich 15. No vember 1916 wird noch eine Drnschvrämie von 12 Mark für die Tonne gewähr: werden. Ob für Lieferungen nach ! dem 15. November auch noch eine Druschprämie gezahlt ' werden wird, steht noch nicht fest, in keinem Falle wird sie Hui j Brot- Md BMerlm'terz-AttsMSe m GrWa Die Brotkarten auf die Zeit vom 9. Oktober bis 5. November 1916 und die Butter karten auf dG Zeit vom 9. bis 15. Oktober 1916 werden Sonntag, den Ä. Oktober LV1Ü, vormittags von V-LL—Ü3 Nhr, gegen Vorlegung der BrotauSweiSkartcn in den bekann ten Vrotkartenansgabestellen ausgegeben. Tie Brot- und Vuttcrkartcu für den Bezirk Strehlaer Straße werden bereits Sonnabend, den V. Oktober 1V1N, nachmittags von 4—8 Mir, auLgegeben. Gröba (Elbe), am 5. Oktober 1916. Der Gemcindcdvrstaud. 69. Fahr«? Da» Riesmr Tageblatt erscheint seren Lag abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Bezugspreis» gegen Vorauszahlung, dnrch unsere Träger frei Hans oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!, Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen siir die Nummer de» Ausgabetages find bis 10 Uhr vormittags auszugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis fiir di- 4tz mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprcls 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz eni- sprechend Höhe« Nachweisungs» und Lermittelunasgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage cinaezoaen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerätz ZahlnngS- und Erfüllungsort: Rrefa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Zm Falls höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der DefvrderunaSeinrcchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung d-3 Bezugspreises. Rotationsdruck und Äerlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: tsoettzestraf-i: äS. Aerantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; siir Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa Nach 8 22 des Ergänzungsstcuergesetzes erfolgt die Veranlagung zur Ergänznngs- fterrer durch die zur Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens berufenen Einschätzungs kommissionen, dafern nicht der 'Antrag auf Veranlagung durch die besonderen Erqänznngs- steuerkommissioncn gestellt wird. Ein solcher Antrag ist bis zum L. November LNLK schriftlich hier anzubringen. Er muß die Erklärung enthalten, daß dec Beiiragsvslichtige bereit sei, mindestens 40 M. Ergänzungssteucr zu entrichten. Wohnort und Wohnung des Antragstellers sind anzugeben. Großenhain, am 5. Oktober 1916 Die Königlich- Bezirksfteuereinnahme. Das Königliche Ministerium des Innern, LandcSvertcilungsstrlle für Eier Hut be stimmt, daß in der Zeit vom 1. bis 21. Oktober 1916 nicht mehr als je K Eier an die versorgungsberechtigten Verbraucher abgegeben werden dürfen. Wer daher auf den Wocbenabschnitr 2. Oktober bis 8. Oktober der Eierbezngskarts bereits ein Ei bezogen hat, darf auf die beiden Abschnitte 9. Oktober bis 15. Oktober und 16. Oktober bis 22. Oktober zusammen nur ein weiteres Ei beziehen. Die Verkäufer haben diesfalls bei der Eierabgabe beide Abschnitte abzutrennen. 1916 A"w^erhandlnngen werden nach 8 13 der Bekanntmachung vom 19. September Großenhain, am 6. Oktober 1916. 1696 b l? il. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauvtruannschaft.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite