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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191610179
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161017
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161017
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-17
- Monat1916-10
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.10.1916
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S4S. Dienst««, 17. Oktober 1916, abends 69. Inr r-'. ««d AM»rg»r svdeblM «KMzchch, Amtsökatt für die KSnigL AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt -ttet«, sowie den Gemeinderat GröVa. Bekanntmachung. Die Tabelle 2, die der anderweitcn Verordnung, die Ausführung des allgenieinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend, vom 31. März 1011 «Gesetz- und Ver ordnungsblatt Seite 95) beigefügt war, ist in den Abschnitten o, k, x, abgcändcrt worden und hat nunmehr durch die anderwcitc Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend, vom 27 September 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 153) die ans der Beilage G ersichtliche Fassung erhalten. Tie in dieser Beilage unter k und « ermähnten „Bcstimnnrnacn über die Ausführ ung von Bauwerken aus Beton" und „Bcstimmnngeu über die Ausführung von Bau werken auS Eisenbeton" können von der Buchdcuücrei der Wilhelm und Bertha von Baensch-Stiftung, Dresden-A., WaisenhauSstraße 34, bezogen werden. Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes über den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (nachstehend abgedruckt). 1. Vom 1. November 1916 ab darf Vollmilch nur noch an solche Personen abge geben werden, welche im Besitz einer Vollmilchkarte sind. Als einzige Ausnahme von dieser Regel wird zugelassen, Vollmilch auch an andere Personen gegen Fettkarte» abzugeben und zwar für je 30 Gramm Fett einen Liter Vollmilch. 2. Zum Bezüge von Vollmilch sind nachstehende Klaffen der Bevölkerung berechtigt: s) Kinder im 1. und 2. Lebensjahr, soweit sie nicht gestillt werden, täglich 1 Liter, d) Stillende Frauen für jeden Säugling täglich 1 Liter. <r) Kinder im 3. und 4. Lebensjahr täglich 7« Liter, j) schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung täglich Liter, «) Kinder im 5. und 6. Lebensjahr täglich V- Liter, t) Kranke auf Grund ärztlicher Beschcmigunä täglich höchstens 1 Liter. 3. Kinder von 7—14 Jahren (Vollmilch-Vorzugsberechtigte) können durch den Kommunalverband Milch auf Vollmilchkartcn erhalten und zwar im ganze» Königreich einheitlich höchstens V- Liter täglich. Soweit die Milchzufuhr eines Kommunalverbandes es nicht gestattet, sämtlichen Kindern vom 7.—14. Lebensjahre Vollmilchkarten zu ge währen, soll der Kommunatverband doch bestrebt sein, wenigstens den jüngsten Jahrgängen, nämlich den Kindern von 7—8 Jahren Vollmilchkarten geben zu können. 4. Vollmilchkarten sind in allen Gemeinden des Landes auszugeben, doch bleibt es den Kommunalverbänden überlassen, nach näherer Anweisung des Königlichen Ministeriums einzelne Gemeinden mit rein ländlichen Verhältnissen von der Ausgabe von Vollmilch karten zu befreien. In solchen Gemeinden, welche diese Befreiung erhalten haben, darf Vollmilch auch an andere Personen als die Vollmilchkarteninhaber abgegeben werden. Doch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch in solchen Gemeinden der Verbrauch vo» Vollmilch so sparsam als möglich erfolgt. 5. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Vollmilch abgibt oder Vollmilch kauft, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und nnt Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 12. Oktober 1916. 211 gll 8 V Ministerium des Innern. 5072 v Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch. ' Vom 3. Oktober 1916. Auf Grund des 8 41 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 755) und des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs ernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird üder die Bewirt schaftung von Milch und den Verkehr mit Milch folgendes bestimmt: I. Bewirtschaftung von Milch. 8 1. Die Bewirtschaftung von Milch wird der Reichsstelle für Speisefette und den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) errichteten Verteilungsstellen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Verord nung über Speisefette vom 20. Juli 1916. 8 2. Milch im Sinne dieser Bekanntmachung ist Kuhmilch und »sahne in unbe arbeitetem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch. Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauer milch und Dauersahne jeder Art, Aoghurt, Kesnr und ähnliche Erzeugnisse). Sahne ist jede mit Fett angerercherte Milch. Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene.Milchp Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne. II. Verkehr mit Milch. 8 3. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschaftsan- gehöriaen. Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch zu belassen. Hierdurch werden die für die Buttererzeugung und Butterversorgung getroffenen besonderen Bestimmungen der Ver ordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der Reichsstelle aufge stellten Grundsätze nicht berührt. Der Bedarf der Selbstversorger an Vollmich zum unmittelbaren menschlichen Ver brauche kann vom Kommunalverbande mit Zustimmung der übergeordneten Verteilungs stelle festgesetzt werden. 8 4. Vollmilchvcrsorgungsberechtigte sind: a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre, b) stillende Frauen, °) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung, -l) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung. Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu gewährenden Mengen; sie kann bei der Berechnung die Zahl der Kranken nach einem Prozentsatz der Bevölkerung sestsetzen. Die Bescheinigungen zu 6 sind von dem Amtsarzt oder einer von dem Kommunal verbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen. Vollmilchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur insoweit, als sie vorhanden ist. Soweit nach Deckung des Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten noch Voll milch zur Verfügung steht, haben Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr ein Vorrecht auf Zu weisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigte). 8 5. Die gemäß 8 4 Abs. 2 festgesetzte Vollmilchmenge ist vom Kommunalverband auf die im 8 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch enthaltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung des Fettverteilungsplans durch die Reichsstelle (8 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916) nicht in Ansatz zu bringen. Insoweit Vollmilch über den Bedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten hinaus zur Verfügung steht, wird sie dem Kommunalverbande bei Aufstellung des Fettverteilungs plans in Anrechnung gebracht. Hierbei ist 1 Liter Vollmilch 28 Gramm Fett gleichzusetzen. Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeitung zu Butter aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Reichsstelle von der Fettanrechnung ganz oder teil weise absehen. 8 6. Die Kommunalverbände haben unverzüglich die Einrichtungen zu einer geregel ten Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten Milch zu treffen. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Milchverteilung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen. Die Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen ») in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern, i>) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung beantragen. Die Landeszentralbehörden können Gemeinden von mehr als zehntausend bis höchstens dreißigtausend Einwohnern, soweit sie nicht Milchznweisung beantragen, von dieser Vor schrift befreien. Die Kommunalverbande können für ihren Bezirk oder für bestimmte Gemeinden chreS Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch an die Verbraucher nur gegen Magermilch-Be-ugSkarte oder gegen anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag abends V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Trager srel HauS oder bei Abholung am Schlüter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,1t) Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 1l> Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr siir ha« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 nun breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortspreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- iprechend höher. Nachweisungs- und Vermittelungsaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezogen werden mich oder der Auftraggeber in Konlltt» gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetbestratze 5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrlch, Riesa- 8 7. Zur Sicherung des Milchbedarfs können die nach 8 14 Abs. 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 zuständigen Stellen die Lieferung von Milch an Kommunalverbande oder Gemeinden anordnen. Wird eine solche Anordnung getroffen, so gilt die belieferte Stelle als Milchaufküufer im Sinne des 8 14 Abs. 1 daselbst. 8 8. Die Kommunalverbande und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für Voll- milch'und für Magermilch beim Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Groß- und Klein handel festzusetzen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind znr Fest setzung Sock Höchstpreisen kür Vollmilch und für Magermilch im Kleinhandel verpflichtet. Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen VertcilungSstelle. Die Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfest setzungen treffen. Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.-Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 8 9. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung des Milchverkehrs und der Preise an halten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus de» 88 6 bis 8 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehme». Soivcit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhqn die Befugnisse der. zu diesem Bezirke gehörenden Kommunalverbänden und Gemeinden. ,, 8 10. Es ist verboten: ' ' 1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben zu verwenden; 2. Milch jeder Art bei der Brotbereitung und zur gewerbsmäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden; 3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften so wie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in ge werblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung (8 4); 5. geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sahnenpuloer herzustellen; 6. Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden; 7. Milch zur Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden; 8. Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen sind, zu ver füttern. Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zu- laffen. Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbote der Nr. 8 zur Förderung der Aufzucht vo» Zuchtbullen (Farren) zulaffen.' III. Schlußbestimmungen. 8 11. Die Reichsstelle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und den Ver brauch von Milch erlassen. Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen ») über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger; t>) über den Verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehre; 0) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und Dauersahne jeder Art, von Doghurr. Kefyr und anderen Erzeugnissen, bei denen Milch ein wesent licher Bestandteil ist; über Milchbelieserung der Betriebe, in denen solche Er zeugnisse hergestellt werden, und über die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs solcher Erzeugnisse. Vor dem Erlasse von Bestimmungen der unter » und i> bezeichneten Art ist dec Bei rat der Reichsstelle zu hören. Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach 8 9 ge bildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Milchverkehrs übertragen ist, der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen Folge zu leisten. Die Reichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren. 8 12. Bei der Durchführung dieser Bekanntmachung haben die Verteilungsstellen Kommunalverbände und Gemeinden mitzuwirken. 8 13. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Bekanntmachung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist. 8 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den Vorschriften im 8 10 zuwiderhandelt; 2. wer den auf Grund der 88 6, 7, 9, 11 und 13 getroffenen Bestimmungen oder Anordnungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 15. Die Verordnungen über die Beschränkung der Milchvermendung vom 2. Sep tember 1915, über Regelung der Milchpreise nnd des Milchvcrbrauchs vom 4. November 1915, über den Maßstab für den Milchverbrauch vom 11. November 1915 und über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 29. Dezem ber 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 545, 723, 757, 849) treten außer Kraft. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen bleiben soweit sie nicht durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung aufgehoben sind so lange in Kraft, bis sie durch die auf Grund dieser Bekanntmachung zu erlaßenden neuen Bestimmungen er setzt werden. Zuwiderhandlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die auf Grund des 8 1 der Verordnung zur Regelung der Milchprcise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 723) festgesetzten Preise gelten bis zur anderweiten Festsetzung als Höchstpreise im Sinne des 8 8 dieser Bekanntmachung. 8 16. Die Vorschrift im 8 6 Abs. 3 tritt mit dem 1. November 1916 in Kraft; die Reichsstelle kann auf Antrag der Landesregierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens bis längstens 1. Dezember 1916 hinausschieben. Die übrigen Vorschriften dieser Bekannt machung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Oktober 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.
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