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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191610206
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161020
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161020
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-20
- Monat1916-10
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.10.1916
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«rrd Anzrigrr (Llbedlatt mü Ayriger). str Amtsötatt AtMspeochstM» Nr. «a die Mntzk. Amtshauptmamischast Großenhain, das König!. Amtsgericht nnd den Rat der Stadt Riet«, sowie den Gemeinderat GröVa. 245. Freitag 2V. Oktober ISIS, avenvs. «9. A«prg7 Da» Riesaer Tageblatt erscheint jevetr Ta« abend»V,7 Nbr mit Ausnahme der Soim- und Festtag«. Bezug-pretS, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Han» oder bei Abholung am Schalter der Kaisers Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für dis Nummer de» Ausgabetage? sind bi? 10 Uhr vormittag? aufzuuebeii und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grimdschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtspreiS 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah en!- sprechend höher. Nachweisung«» und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch iklage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BefördernnaSeinrichiungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des BnugLv.eises. Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Winterlich, Nie sa. Geschäftsstelle: Kocthestraste 5S. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa- daferu sie in ihrem landwirtschaftlichen Betriebe Arbeitsochse» halten, an jeden Arbeitsochsen 3 Zentner, sowie ferner nach Einholung besonderer Ge nehmigung der Königlichen 'Amtshauptmannschaft an jeden an- oder -vorgekörten Zuchtbullen eine von der Königlichen Amts- An den Poftscheckverkehr ist angeschlossen worden: Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain Konto Z3349 Postscheckamt Leipzig. Bei Geldsendungen an den Bezirk (Bezirkskasse) empfiehlt sich nunmehr die Benutzung dieser Einrichtung. Großenhain, den 16. Oktober 1916. Die Königliche Nmtshauptmannschast. o. an jeden au- oder -vorgekorten Zuchtbulle» eine von der Königlichen Amts- hauptmannschaft bei Erteilung der Genehmigung noch zu bestimmende Menge, '6. sofern sie in ihrem landwirtschaftlichen Betriebe in Ermangelung anderer Spanntiere Kühe zur Feldarbeit verwenden müssen und zwar nur in der Zeit vom 18. September bis SV. November 1V1« an ein Gespann, das heißt an höchstens 2 zur Feldarbeit verwendete Kühe und zwar 1 Zentner für jede Kuh auf den ganzen Zeitraum verfüttern. Entsprechende Gesuche sind gemeindeweise unter Benennung der einzelnen Tiexhalter bei der Königlichen Amtshauptmannschaft einzureichen. Dabei ist ortsbehördlich zu be scheinigen. Hauchen zu o: Für wieviel Kühe und über ein Jahr alte Kalben der Bulle gehalten wird, ob und wann er gekört worden ist nnd ob er tatsächlich noch zur Zucht verwendet wird. Auch ist der Kör- bezw. Vorkörschein beizu fügen; WM m Mtzmckn M WmckitwSk M W«iWt s-nssm. Vom 2. Oktober ISIS ab werden 1. an schwerarbeitende über 11 Jahre alte Personen mit einem Einkommen bis zu 2500 Mk. und zwar lediglich für ihre Person und nicht etwa also auch für ihre Familienangehörigen, 2. an alle jugendliche» Personen von 12 bis einschließlich 17 Jahren, soweit sie nicht bereits vorstehend nach Ziffer 1 als Schwerarbeiter Zusatzmarken erhalten, auf Autrag für jede Woche Zusatzmarren über 1 Pfund Brot oder 3VS «r Mehl gewährt. Hierzu wird folgendes bestimmt: Zu Ziffer 1. In besonderen Fällen können die Znsatzmarken auch Personen mit einem höheren Einkommen als 25VS Mk., so insbesondere Lokomotivführer nnd solche Personen, die wöchentlich mehr als 2 mal Nachtschicht oder Nachtdienst zu leisten haben, gewährt werden. Der Nachweis über die tatsächliche Leistung von Nachtschicht oder Nachtdienst ist durch ein Zeugnis des Arbeitgebers (Firma, Behörde) zu erbringen. Landwirtschaftliche Arbeiter, sowie Selbstversorger und die von ihnen mit ver sorgten, über 14 Jahre alten Personen können unter den in Ziffer 1 gedachten Voraussetzungen zunächst für die Zeit der Feldbestellung und zwar bis zum 12. November dieses Jahres auf ihren Antrag ebenfalls Zusatzmarken erhalten, wenn sie tatsächlich ständig und nicht nur tage- oder stnndeweise bei der Feldbestellung mit tätig sind, Selbstversorger jedoch nur in dem Umfange, datz ihre Brotration ins gesamt tt Pfund wöchentlich nicht übersteigt. Zn 1 und 2. Die Anträge sind bei der für den Wohnort zuständigen Gemeinde behörde (Stadtrat, Gemeindcvorstand) zu stellen, die über die Anträge nach eingehender Prüfung zu entscheiden und die entsprechenden Brotmarken auszugeben hat. Bom 2. Oktober ab sind di« Marken nachzngcwäbrcn. Zwecks Prüfung der Angaben über das Alter der Jugendlichen kann von den Gemeindebehörden, sofern diesen andere Unter lagen hierüber nicht zur Verfügung stehen, die Vorlegung von Geburtsscheinen usw. ge fordert werden. Matzgebend für die Berechnung des Alters ist für die am 2. Oktober be ginnende Ausgabezcit der 2. Oktober, für die künftigen Vrotmarkenperioden der Tag der Brotmarkenausgabe. Aus Kriegsgefangene finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Wegen dieser ist weiteres in der an die Gemeindebehörden ergehenden besonderen Verfügung enthalten. Wer sich mehr Brotmarken verschafft, als ihm zukommen oder wer den Versuch hierzu macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Großenhain, am 16. Oktober 1916. 1580 ok II. Der Kommunalvcrband. bei Gesuchen zu «I; Wieviel Zugkühe jeder Besitzer hält und das; er sie in Er- mangelung anderer Spannticre zur Feldarbeit verwenden mutz. Weiter können Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, sofirn sie Mitglied der staatlich unterstützten Zicgen-Züchtervereinignngen und Bockstationen sind, mit Geneh migung der Königlichen Amtshauptmannschaft an jeden Ziegenbock, welcher während der beginnenden Teckperiode zur Zucht Verwendung findet, einen Zentner Hafer in der Zeit vom 15. September bis 31. Dezember 1916 verfüttern. Bei Einhufern. Arüeitsochsen, Zuchtbullen, Zugkübcn nnd Zuchtziegenvöcken, die nicht während des ganzen im vorstehend genannten Zeitraumes gehalten werden, oder bei Zuchtbullen, Zngkühen und Zuchtziegenböcken, für welche die VerfütterungSgenehmiguua nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermätzigcn sich diese Mengen und zwar bei den Einhufern um 47, Pfund, bei den Arbcitsochsen um 2'/, Pfund, bei den Zngkühen um IV, Pfund, bei den Zuchtziegenböcken um 1 Pfund und bei den Zuchtbullen um eine bei Erteilung der Genehmigung noch zu bestimmende Menge für jeden fehlenden Tag. Den Besitzern der Tiere bleibt es überlassen, die Einteilung der ihnen zustehenden Hafermengen in der ihnen am zweckmätzigsten erscheinenden Weise vorzunelnnen. Sie sind lediglich verpflichtet, die ihnen zustebendc Gesamtmenge während des neuen Ernteabsch.nttes nicht zu überschreiten. Hiernach sind Hafermengen, die von den Besitzern nachweislich innerhalb der ihnen zur Versütterung xreigegebenen Menge» erspart sind, von der Ent- eignmia frei. Die Festsetzung der zur Versütterung freigegebenen Hafermcngen für die Zeit vom 1. Januar 1917 ab erfolgt später und wird öffentlich bekannt gegeben werden. Die Halter von Einhufern dürfen den für ihre Einhufer zur Verfügung stehender Hafer auch an ihr übriges Vieh verfüttern. Wegen der Gewährung von außerordentlichen Haferzulaaen zu Fntterzwccken wird auf die Bekannntmachung des Kommunalverbandes vom 17. Oktober 1916 — abgedruckt in Nr. 244 des Großenhainer Tageblattes, Nr. 248 des Riesaer Tageblattes und Nr. 122 des Radeburger Anzeigers — verwiesen. 2. alS Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe r s. daS zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden. Ucber die Höhe der Saatgutmenge wird spater noch Bekanntmachung erlassen werden. Die Ortsbehörden find verpflichtet, init besonderer Sorgfalt darüber zu wachen, datz das Saatgut sorgsam aufbcwahrt und zur Frühjahrsbestellung auch wirklich verwendet wird. i>., Mischfrucht als Grünfutter verwenden oder aus der geernteten Mischfrncht die Hülsenfrüchte aussondsrn; diese werden durch die Aussonderung von der Beschlagnahme frei, unterliegen aber der Verordnung über Hülsenfrüchte in der Fassung von: 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 621). Für Meng körn gilt dicS nicht. o. Hafer an solche Stellen liefern, die durch Erlaubnisscheine der Reichsfutter mittelstelle zum Ankauf entsprechender Mengen Hafer berechtigt sind. Diese Geschäfte sind binuen 3 Tagen nach Abschlutz der Königlichen Amtshauptmannschaft anzn,zeigen. ck. Nahrungsmittel zum Verzehr im eigene» Betriebe Herstellen oder Herstellen lassen. Diese Herstellung darf nur auf Gründ von Mahlkarteu erfolgen, welche die Königliche Auttshauptmannschaft ausstellt, und in denen die zur Verarbeitung freigegebene Menge bezeichnet wird. Die Mahltarte ist der Mühle anszuhändigen. Jede Veräußerung der auf diese Weise hergestellten Nahrungsmittel ist verboten. Die Mühlen dürfen Hafer nur gegen Aus händigung der Mahlkarte zur Verarbeitung anuehme» oder verarbeiten. Zum Schroten und Quetschen von Hafer zwecks Versütterung bedarf es einer Mahlkarte nicht. Jedoch darf stets nur die für die nächste Woche zur Versütterung zuftehends Hafcrmenge aeschroten oder gequetscht werden. Aus nahmen können von der Königlichen AmtShanptmannfchaft zugclassen werden. 8 4. Die Veräußerung und der Erwerb von Wmterkmfer zu Saatzwcckerr ist bis auf weiteres unter der Voraussetzung gestattet, das; das einzelne Veräußerung^- und Erwerbs geschäft von der Neichsfuttermittelstelle genehmigt wird (Verarmung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 19. September 1916 — sächsische Staatszeitung vom 21. desselben Monats) Anträge auf Genehmigung find an das Königliche Ministerium des Junern — Landesfuttermittelstelle — zu richten. Die nach 8 2 der Bundesratsverordnung über Hafer vom 6. Juli 1916 notwendige Zustimmung des Kommunalverbandes, für den der Winterhafer beschlagnahmt ist, wird durch die Geuehmiguug seitens der Reichsfutternnttelstellc nicht hinfällig. Im übrigen bleibt jede Veräntzerung und jeder Erwerb von Hafer zu Darrtzwcckeu bis auf weiteres untersagt, 8 5. Soweit Vorräte von Hafer nicht nach 88 2 bis 4 verwendet werden, sind sie dem Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft zur Verfügung zu h u.ru und auf Verlangen käuflich zu liefern. Vorräte, die dem Kommunalvcrband ans Verlangen nicht freiwillig geliefert werden, können gemätz 88 10 bis 14 der Bundesratsverordnnng vom 6. Juli 1916 enteignet werden. 8 6. Der Kommunalverband wird gemätz 8 16 der Bundesratsverordnnng innerhalb seines Bezirks mit den ihn: gehörigen, ihm übereigneten oder überwiesenen Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwilchen den nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung in Frage kommenden Tierhaltern (Haferverbraucher) und den Unternehmern landwirtschaft licher Betriebe (Hafererzenger) herüeiführcn. Demzufolge haben, soweit dies nicht schon auf Gruud der Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 6. September 1916 geschehen ist, diejenigen Halter von Ein hufern, die nicht im Besitze des erforderlichen FntterhaserS sind, bei der Königlichen Amts hauptmannschaft schriftlich die Ausstellung eines Bezugsscheines zu bcani.agen und hier bei eine Bescheinigung der zuständigen OrtSbehörde (Stadtrat, Gemcindevo stand» darüber mit beizubringcn, wieviel Pferde sie besitzen und datz sie Hafer selbst nicht erbaut bez. Futterhafer nicht mehr im Besitz haben. Nnr gegen Abgabe der von der Königlichen AmtLhauptmannschaft ausgestellten BezugSscheme darf Hafer abgegeben werden. Soweit landwirtschaftliche Unternehmer nach 8 3 Ziffer 2c- Hafc-r veräußert haben, steht ihnen ein Anspruch auf Zuweisung von Hafer zu Futtcrzweckrn im Wcoe des Aus gleiches (Absatz 1) nicht zu. ? Die Halter der iu 8 3 unter la bis cl genannten Tiere haben jeden Zu- nnd Abgang in ihrem Tierbestande unter Angabe des Tages, sowie des Namens des Verkäufers oder, des Erwerbers binnen 3 Tagen der Ortsbehörde zu melden. Diese hat die An>- wen auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen und alsdann die Meldung unverzüglich an die Königliche AnttShauptmannschgst weiter zu geben. Tie Mitga.be von Futter-Hafer beim Verknuse dieser Tiere ist verboten. 8 8. Tie Bcamtrn der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverstän digen sind befugt, iu die Räume, iu denen Hafer verarbeitet wird, jeder Zeit, in dir Räume, in denen Hafer oder Erzeugnisse aus Hafer aufbewayrt, feilgehalten oder verpackt werden, Verkehr mit Hafer aus der Ernte 1916. Die Bestimmungen über den Verkehr mit Hafer aus der Ernte 1916, wie sie sich aus der Bnndesratsverordnung vom 6. Juli 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 811 flg. — den Bekanntmachungen des Präsidenten des Kriegsernährungsaintes vom 19. Augnst, 5. September und 15. September — Reichs gesetzblatt Seite 939, 997 und 1045 — in Verbindung mit den hierzu erlassenen sächsischen Ausführungsverordnungen vom 11., 19. und 21. September 1916 — sächsische Staats zeitung vom 13., 21. und 26. September 1916 — ergeben, werden hiermit in Nachstehendem zusammengefatzt bekannt gemacht: 8 1. An den für den Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Großen hain beschlagnahmten Vorräten an -Hafer dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung der Königlichen Amtshauptmannschaft vorgenommcn werden, soweit sich nicht aus Nach stehendem etwas anderes ergibt. Als Hafer im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Mengkorn aus Hafer und anderen Getreidearten, Gemenge, die durch nachträgliche Ver mischung von Hafer mit anderen Getreiden oder Hülsenfrüchten entstanden sind, sowie Mischfrucht, ein Gemenge, bei dem Hafer mit Hülsenfrüchten zusammengewachsen ist. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte haben die zur Erhaltung der Vorräte erforder- lichen Handlungen vorzunehmen; sie sind insbesondere berechtigt, und auf Verlangen der Königlichen Amtshauptmannschaft verpflichtet, auszudreschen. Weigert sich der Besitzer auszudreschen oder nimmt er sonst eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vor, so erfolgt die zwangsweise Durchführung auf feine Kosten. 8 Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunal- verbandes hinaus, so darf der beschlagnahmte Hafer innerhalb dieses Betriebes von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft des Hafers in dem Bezirke des anderen Kommnnalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen 3 Tagen unter Angabe der Getreide arten und ihrer Mengen beiden Kommunalvrrbänden anzuzeigen. ,83. Trotz der Beschlagnahme dürfen die Besitzer von Hafer aus ihren Hafervorräten: 1. In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1V1« (zu vergl. indeffeu nachstehend unter ä) ». für jeden Einhufer 5V- Zentner, d. daferu sie in ihrem landwirtsch
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