Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191610260
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161026
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-26
- Monat1916-10
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.10.1916
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
««d A«r»rg»r MetzlM >»» A^rizrr). Awtsötatt fllr die Mnkgl» Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt RKik . sowie den Gemeinderat Grvva. 250 Donnerstag, 36. Oktober 1916, abenSS. 60. Jahrg. Da» Riesaer Tageblatt erscheint lesen Ten abend» */,7 USr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau» oder hei Abholung am Echal.er der Kaiser!. Postanstaltrn vierteljährlich L,lö Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags quszuaeben und im voraus -u bezahlen; cme gewahr for da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrist-Zcile (7 Silben) 2Y Pf., OrtSpreis 15 Pf.; zeitraubender «nd tabellarischer Saft ent. sprechend höher. NachweisungS- und VennittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eittgezoäen werden mutz oder der Distraggebe, ,n KonNrr» gerat. Zahlung*» und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgcndwelLsr Garungen des Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinnchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Nückzahümg des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestraste SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrrch, Nies». Auf Anordnung des Königlichen Stellv. Generalkommandos XII. müssen die Aus weise — Schifferpapiere, Dienstzeugnisbücher «. s. w. — des Personals der auf der Elbe verkehrenden Schiffe, Fahrzeuge und Flösse vom 1. Dezember laufenden Jahres ab äusser mit dem behördlichen Unverdächtigkeitszeugniffe, dass bereits seit dem 15. dieses Monats erforderlich ist, mit dem Lichtbilds des Inhabers a«S neuerer Zeit und der Bescheini- gnu» der Passbehörde darüber versehen sein, dass das Lichtbild den Inhaber darstellt. , Die Anträge hierzu siud schriftlich unter Beifügung der Schiffspapiere, Dienftzeugnis- buchcr u. s. w. und einem ortsbehördlichen Zeugnisse darüber, dass Bedenken gegen die Ausstellung der Bescheinigung nicht zu erheben sind und das Lichtbild den Gesuchstellcr darstellt, hier einzuretchen. . . Bon den in Radeburg und Gröba wohnenden Schiffsleuten sind die Anträge an den Bürgermeister zu Radeburg bez. den Gemeindevorstand zu Gröba, als den für diese Orte zuständigen Passbehörden, zu richten. Grossenhain, am 23. Oktober 1916. . 2636»L Die Königliche Amtshauvtmannschaft. Reichsreisebrotmarken betr. 1. Die Ausgabe der bisher geltenden sächsischen Reisebrotscheinhefte, sowie der sonstigen für den Reiseverkehr eingeführten Brotmarken (Gasthausbrotmarken, Tagesbrot scheine usw.) wird am 31. Oktober ISIS eingestellt. Die ausgegebeuen sächsischen Reisebrotscheinhefte, sowie die sonstigen Reisebrotmarken dürfen, soweit letztere nicht bereits vorher infolge des Ablaufs des aufgedruckten Zeit raums ihre Gültigkeit verloren haben, «nr bis zum SS. November verwendet und müssen bis zu diesem Tage auch angenommen werden. Vom 31. Oktober ab gelangen die zur Erleichterung der Brotversorgung im Reise verkehr von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle herausgegebenen schwarz-weitz-roten Reichsreisebrothefte durch die Gemeindebehörden bez. die Brotmarkenausgavestellen zur Ausgabe. ... . 2. Die Reichsreisebrothefte umfassen 20 Reisebrotmarken über je 40er und je 10 «r für den Bezug von zusamrsten 1000 gr Gebäck. Für je ein Neichsreisebrotheft ist eine halbe Wochenbrotkarte (über 1000 «r Schwarzbrot oder 700 gr Weissbrot oder 330 gr Mehl) tauschweise zurückzugcben. Die Entnahme von Reichsreisebrotheften gegen Verzicht im Voraus auf die entsprechende Zahl der Brotmarken ist zulässig. Verlorene Reichsreisebrvthefte werden nicht ersetzt, vom Verbraucher bezogene nicht umgetauscht. 3. Die ReichSreisebrotmarkcn gelten im ganzen deutschen Reichsgebiet und dienen als Ausweis zum Bezüge von Schwarz- oder Weissbrot in den ihnen aufgedruckten Mengen sowohl in Gast- und Schankwirtschaften wie in Bäckereien usw. Anstelle von Gebäck kann auch Mehl entnommen werden und zwar werden für alle innerhalb Sachsens verwendeten Reichsreisebrotmarken für je 50 gr Gebäck 30 er MebkL verabfolgt. Bei der Verwendung der Reichsreisebrotmarken in nichtsächsischen Kommunal»? verbänden berechtigen sie zwar ebenfalls zum Bezüge von Mehl, jedoch nach Massgabe der > am Orte der Verwendung geltenden Bestimmungen. 4. Die Gültigkeit der ReichSreisebrotmarken ist an eine bestimmte Zeit nicht ge bunden. 5. Bei vorübergehenden Veränderungen des Aufenthalts von kürzerer oder längerer Dauer werden Brotmarkenabmeldescheine vom 31. Oktober ab nicht mehr ausgestellt, eS sind vielmehr auch bei längerer Abwesenheit vom Wohnsitze auf die Dauer der Abwesenheit ReichSreisebrotmarken auszugeben. Brotkartenabmeldescheine werden nur «och für solche Personen ausgestellt, die ihren Wohnsitz dauernd nach einem Orte ausserhalb des Kommunalverbands Grossenhain verlesen. 6. Selbstversorger haben ihren etwaigen Bedarf an ReichSreisebrotmarken unmittel bar bei der Königliche» Amtshauvtmannschaft Grossenhain anzumelden. Die den ent nommenen Reichsreisebrotheften entsprechenden Mehlmengen bez. Brotmarken werden den Selbstversorgern bei der nächsten Zuweisung von Mehl bez. Brotmarken nach Massgabe von 8 2 Absatz 2 gekürzt. 7. Die Reichsreisebrotmarken müssen in Bäckereien und allen anderen Verkaufs stellen, in denen Backwaren und Mehl verkauft werden, sowie in Gast- und Schankwirt schaften und den ihnen gleichgestellten Betrieben angenommen werden. Für die von den Gast- und Schankwirtschafte« und den ihnen gleichgestellten Be trieben angenommenen Reichsreisebrotmarken kann unmittelbar oei Bäckern Gebäck ent nommen werden. Die Bäcker und andere Verkaufsstellen vo« Backwaren und Mehl haben die von. ihnen angenommenen Reichsreisebrotmarken getrennt vo» den übrigen Brotmarken zu sammel«, dieselben jedoch nicht mit den übrige« Brotmarken an die Gemeindebehörde abzuliefern, vielmehr bei Mehlbedarf mit der von der Gemeindebehörde über die Abliefe rung der übrigen Brotmarken ausgestellten Bescheinigung unmittelbar an die Königliche AmtAüauHtmannsttmrt einrmsenderr. 8. Insoweit die Bekanntmachung des Kommunalverbands über die Mehl- und Brotversorgung vom 2. September 1915 Bestimmungen über die Ausgabe «nd Verwendung von Gasthausbrotmarken und Tagesbrotscheinen, sowie über die Ausstellung von Ärot- kartenabmeldescheinen bei vorübergehenden Veränderungen des Aufenthalts enthalten, werden solche mit dem 31. Oktober aufgehoben. 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund von 8 87 der Bundesratsoerordnuna über Brotgetreide und Diehl aus dem Erntejahr 1916 vom 29. Juni 1916 mit Gefängnis vis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis -« 1500 Mk. bestraft. Grossenhain, am 24.Oktober 1916. 1887 d kll. Der Kommunalverband. Leveusmittelverteilnng betr. Der Kommunalverband Grossenhain hat beschlossen, eine WarenbezugSkarte einzu führen und hierzu folgendes zu bestimmen: 1. Die Ausgabe der Bezugskarten erfolgt nach Aufdruck deS Geineindeftempels an d« hierfür vorgesehenen Stelle durch die Gemeindebehörden zugleich mit für die selbst ständigen Gutsbezirke. Ort und Zeit der Kartenausgabe wird von den Gemeindebehörden bestimmt. 2. Für lebe Person wird zunächst eine Karte mit 20 Abschnitten anSaegeben, die mit den Buchstabe« L bis v bezeichnet sind. Im.Falle des Verlustes der Karten wird Ersatz mir gewährt, wenn der Verlust nachweislich unverschuldet eingetreten ist. Für Kranke können auf ärztliches Zeugnis mehr Karten von der Königlichen AmtS- hanptmannschaft gewährt werden. Die Inhaber von gewerblichen Betrieben, in denen Lebensmittel verbraucht werden (Tast- «nd Speisewirtschaften) erhalten auf ihren Antrag zum Erwerbe von Lebensmitteln für thron Geioorbobetrirb die dem Umfange des Betriebs bez. nachweislichen Verbrauchs .Griessverkanf vetr Der KommunakverbauL hat beschlossen, Sicherst« für Kranke, " 1. ? entsprechende und vom Komnmnalverband festzusetzende Anzahl von Bezugskarten oder entsprechende Bezugsscheine nach Massgabe der vorhandenen Vorräte. , „ ... ., Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeindebehörde zu stellen. In demselben ist die Zahl der ständigen und nichtständigen Tischgäste mit anzugeben. Die Angaben der zuständicsen Gemeindebehörde zu bescheinigen, worauf von dieser der Antrag an die Königliche Amtsbauptmannschast weiterzugeben ist. y,. Der Bedarf der Lazarette, Genesungsheime und Ittan^nanstalten wird unter Zu- arundcleaung des für die allgemeine Versorgung bestimmten Satzes nach der Kopfzahl der Insassen bemessen. Anträge sind ebenfalls an die Königliche Amtshauptmannschaft zu Die Menge und Art der auf jeden Abschnitt abzugebenden bez. zu entnehmenden Waren wird jedesmal von dem Kommunalverband in den Amtsblättern Grohenhatn, Riesa und Radeburg amtlich bekannMgeben, ebenso der Zeitpmlkt, bi» zu welchem spate- stens die Ware zu entnehmen ist. Die Abgabe «nd Entnahme größerer Mengen als je weilig vom Kommunalverband bekanntgcaeüen, ist verboten. «... 4. Bet der Entnahme vo» Waren ist die ganze Warenbez'.rgSkarte vorzulegen. Die in Frage kommenden Abschnitte sind von der Verkaufsstelle abzutrennen. Von der Be- zugSkarte abgetrennte Abschnitte sind ungültig. , 5. Bei Verzug innerhalb des Kommunalverbands Grossenhain sind die Warenbezugs- karten auch in den, neuen Wohnorte nach gnderweiter Abstempelung durch die dortige Gemeindebehörde gültig. Fällt eine bezugsberechtigte Person durch Tod oder Wegzug nach einem Orte ausserhalb des KommunalveiwandL fort, so ist dies unter Rückgabe der Karte mit den zur betr. Zeit noch zugehörigen Mschnitten spätestens innerhalb 2 Tagen den Gemeindebehörden bez. Ausgabestellen zu melden. Meldepflichtig ist der HauShaltungS- vorstand oder sein Stellvertreter. Von Otten ausserhalb des Kommunalverbands zuziehende Personen erhalte» Warm- Sezugskarten nur gegen Ablieferung der von ihrem bisherigen Wohnorte bezogenen Warenbezugs- oder sonstigen Lebensmittelkarten oder gegen Vorlegitna einer Bescheinigung der Gemeinoebehörde des bisherigen Wohnorts darüber, dass'sie ans der NahrnngSmittel- versorgung daselbst auSaeschieden find. Vorilberaehead cuifhältliche Personen haben An spruch auf Warenbezugskarten nur, wenn ihr Aufenthalt länger als 14 Tage dauert. Sie haben bei ihrem Weggangs die Karte zurückzugeben. 6. Die Geschäfts- «nd sonfttqen Bsrteilungsstellen find verpflichtet 1. über die von ihnen bezogenen und ihnen zng«vies«nen Mengen und über deren Abgabe gettennt nach Arten genau Buch zu führen, das jederzeit den Beauftragten der Gemeindebehörde zur Mnfichtnahme vorzulegen ist, 2? an dem letzten, für die Abgabe der Wirren bestimmten Tage - zu vergl. 8 8 — nach Geschäftsschlutzden vorhandenen Bestand gettennt nach Arten festzustellen und unter genauer Gewichtsangabe in dem vorgeschriebenen, bei der Gemeinde- beende zu entnehmenden Vordruck etnzutragen. Diese Bestandsanzerge ist von der Gemeindebehörde am darauffolgenden Tage an den Komnmnalverband einzusenden, der über etwa vorhandene Bestände weiter verfügen wird, S. die von den Verbrauchern abgeforderten Kartenabschnitte zu gleicher Zeit in Stücken von je 100 zu bündeln «nd zu verpacken. An der Aussenseite des Pakets muss in deutlicher unverwischbarer Schrift, Nam« undWohnort des Verkäufers, die Stückzahl und der Buchstabe der eingepackten Marken, sowie E der Tag der Verpackung ersichtlich sein. Die Pakete find von der Verkaufs- stelle mindestens 6 Wochen lang aufzubewahren, hiernach aber zu vernichten. 7. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 8. Vorstehende Bekanntmachimg tritt «fit dem Tage ihrer VerüffentlichiMg in Kraft.' Großenhain, am Ist. Oktober 1916. 1470»kN. Der Komm«»älverband. . .. __ Bezugs von Grieß e. Schwangere, Wöchnerinnen, stillende Mütter und Kinder folgendes zu bestimmen:, Die Geschäfts- «nd sonstigen Lebens Mittelverteilungsstellen dürfen in ZuknHti solange nichts anderes bestimmst wird, Grieß nur gogm Vorzusecknrtcn abgcdcu. 2. VorziwSkarten werden cmsgestellt ») für Kranke und bis auf weiteres für altersschwache Personen, d) für Schwanger« vom Anfang des 9. Schwangerfchaftsmonats an, °) ür Wöchnerinnen für die ersten 2 Monate nach der Entbindung, 6) für stillende Mütter für die Dauer des Stillens, e) für Kinder bis zu 4 Jahren. 3. Die Ausstellung und Ausgabe der VorzuaSkarten erfolgt ans Antrag durch die Gemeindebehörden oder deren Brotkartenausaabestellen auf Grund zu 2 ») eines ärztlichen Zeugnisses bei Krankheit und bei Altersschwäche auf Grund der amtlichen Kenntnis der Gemeindebehörde vom Zustande der antrag stellenden Person, zu 2 t>. o und ü) eines ärztlichen oder eines Zeugnisses der Hebamme, zu ° und 4 auch einer Bescheinigung der Gemeindepflege oder der Vorsitzenden der Jrauenvereine, zu °) einer das Alter der Kinder nachweisenden Urkunde (Geburtszeugnis, . Familienstammbuch usw.), sofern der Gemeindebehörde andere Unterlagen hierfür nicht zur Verfügung stehen. Die Karten berechtigen zum Bezüge von '/, Pfund Grieß für die Person auf 2 Wochen, jedoch nur, soweit Vorräte vorhanden find. .,,5., Die Inhaber der Geschäfts- und sonstigen Lebensmittelverteilungsstcllen find. verpflichtet, über die von ihnen bezogenen und ihnen zugcwiesenen Grietzmengcn und über deren Abgabe genau Buch zu führen, das jederzeit den Beauftragten der Gemeindebehörde zur Einsichtnahme vorzulegen ist. 6. Die Geschäfts- und LebensmittelverteilungSstellen haben die Vorzugskarten zu- ruckzubehalten und in Bündel von irdeSmal 100 Stück z» verpacke«. An der Aussenseite des Pakets muss in deutlicher und unverwischbarer Schrift Name und Wohnort des Der- Lusers,die Stückzahl der verpackten Karten und der Tag der Verpackung ersichtlich sein. Die Pakete find von dm Verkaufsstellen mindestens 8 Wochen lang aufzubemahren, hier nach aber zu vernichten. 7. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. wird bestraft, wer entgegen den Vorschriften unter 1., 4. und 6. Griess aügibt, ohne die der abgegebenen Menge entsprechenden VorzugSknrten einzubehalten. «. Wer den unter Ziffer 5. und 6. gegebenen, die Uebcrwachnug der Griessabgabe bezweüenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zn 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. -^A/^Henhain, am 24. Oktober 1916. 1776 4 r II. Der Kommunalvsrband. Anzeige« Mer Art ssrleHWe -He TMitW.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite