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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191610277
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161027
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161027
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-27
- Monat1916-10
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.10.1916
- Autor
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»rrd A«r-isrr ME m» Dvchaj. Amisökaü ftr bk Könizl. ilmtrhauptmannschaft pwßeahain, da» Motgl. AmUgertAt «ad t« Nit der Statt »-*« sowie den Gemeinderat Krüba. SSt. Freitag, S7. Oktober ISIS, abeavs. SS. Aahrg. ktövar bei dem werde« -w- 1^ til :o- Hülsenfrüchte betreffentzl 1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben .zu verwenden; 2. Milch, jeder Art bei der Brotbereitung und zur gewerbsmäßigen Herstellung bladen und Süßigkeiten zu verwenden; Konditoreien, Backereien,, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, so- wnchungSMUnieil zu verabfolgen; Fifchverkauf In den nächsten Tagen gelangen in den Verkaufs- und LebenSmittelverteklunaSstellen Salzheringe und Salzmakvelen zum Kreise von 1,50 Mk. für das Pfund zum Verkauf. Die Verkaufs- und VerteilungSsMlien wollen die Fische nur i« kleinen Mengen ab geben, damit alle Bezirks eingesessenen bei der Zuteilung Berücksichtigung linden können. Großenhain, am 26. LPober 1916. , 1876 »LK.Der Kommunalverbaud. . Äertehr mit MÜch und Butter, Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des KommnnalverbgndeS Großenhain vonl, 5. Oktober 1916 über die Neuregelung des VeBshvS mit Speisefetten — abaedrucht in Nr. 234 des Riesaer Tageblattes vom 7. Oktober 1916 — machen wir auf sorgendes aufmerksam: 1. Alle Buttererzeuger sind verpflichtet, Milchbücher und Butterbücher nach vom Kommunalverbande Großenhain vorgeschriebenen Mustern zu führen. Ueöer die Buttererzeugung und -Verwendung sind Nachweisungen pünktlich am 1. und 15. jeden Monats bei dem unterzeichneten Rate einzureichen und hierbei die gestnss- mcldeten Speisefettkarten abzuaeben. 2. Alle Butterhändler und Dutterhändlerinnen haben über sämtliche Einkäufe und' Verkäufe, bez. Ablieferungen von Butter nach ebenfalls vom Kourmunalverbanh. Großenhain vorgeschriebenem Muster Buch zu führen. Für die Buttcrhaudler sind neue Butterbücher zur Einführung gekommen. 3. Diejenigen Milchhändler, welche Frischmilch von Orten außerhalb des Kom^ munalverbandeS Großenhain einftthren und nach Orten außerhalb des Kom? munalverbandeS Großenhain ausführen, haben überdies eine Anzeige Wer d« FrischmilcheEin- und -Ausfuhr nach vorgeschriebenem Muster Pimttüch am 1- und 15. jeden Monats bei dem uittcrzeichneten State zu erstatten. , Die Vordrucke für die zu führenden Bücher und Nachweisungen sind im RaGasse, Ratshauptkanzlei, Zimmer Nr. 2, zu erhalten. .Der Kat der Stadt Rresa, am 27. Oktober 1916.Gßn». Verkehr mit Milch. Auf Grund der Bekanntmachung des Präsidenten des KriegSernährungSamtS über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 in Ver- - bindung mit der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 12. Oktober 1916 wird für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmann- schäft Großenhain einschl. der Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt: 8 1- Milch im Sinne dieser Bekanntmachung, gleichgültig ob sie aus dem Ja- oder Aus lände stammt, ist Kuhmilch und -sahne in unbearbeitetem und bearbeitetem Zustande (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Doghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse). Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch. Dauermilch ist insbesondere kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene Mklch; Dauerfahne ist insbesondere kondensierte, sterilisierte und trockene Sahne. 8 2. Die Lieferung von Milch im freien Verkehr ist innerhalb des Versorgungsbezirks — Königliche Kreishauptmannfchaft Dresden — für den Großhandel nicht an Be schränkungen gebunden foideit sie erfolgt: -») an Wiederverkäufer, die Frischmilch in den Verkehr bringen, b) an Molkereien. Milchlieferunaen an Wiederverkäufer oder Molkereien, zu denen sich der Erzeuger durch Vertrag verpflichtet hat, sind aufrecht zu erhalten. Auch die nicht auf Grund von Verträgen gelieferte Milch ist im Interesse der Versorgung der Bevölkerung in der bis herigen Weise tunlichst fortzuliefern. Sollten Stockungen irr der Versorgung eintreten, so wird die Königliche Kreishauptmannfchaft von der ihr durch 8 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Juli 1916 über Speisefette gegebenen Befugnis Gebrauch machen und die Halter von Milchkühen, MÄchverkäufer oder Molkereien unter Festsetzung von Preis- und Lieferungsbedingungen anhalte«, die Milch an bestimmte Stellen zu liefern. Vom 1. November ISIS ab dürsmVöllmilch, Spezialkindermilch, Joghurt und andere bearbeitete Milchsorten nur an solche Personen abgegeben werden, welche im Be sitze von Bollmilchkarten sind. (Zu vergl. indessen 8'5 dieser Bekanntmachung.) 8 4. Zum Bezug« von Vollmilch find nachstehende Klassen der Bevölkerung berechtigt:, ») Kinder im 1. und 2. Lebensjahr, soweit sie nicht gestillt werden, tagMb 1 Liter, b) stillende Frauen für jeden Säugling täglich 1 Liter, o) Kinder im 3. und 4. Lebensjahr täglich -/« Liter, -i) schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung täglich Liter, s) Kinder im 5. und 6. Lebensjahr täglich V, Liter, t) Kranke auf Grund ärztlicher Bescheinigung täglich höchstens 1 Liter. 8 5. Außerdem können auf Antrag für Kinder von 7 bis 14 Jahren Karten zum Bezüge von täglich höchstens V- Liter Vollmilch ausgegeben werden. Im übrigen darf 's Vollmilch an andere Personen gegen Fettmarken abgegeben werden und zwar für je SO er Fett - 1 Liter Vollmilch. 8 6. Vollmilchyersorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur insoweit als sie vorhanden ist. Die in 8 4 genannten Personen sollen tunlichst zunächst versorgt werden, sodann die in 8 5 Satz 1 und in letzter Linie die in 8 5 Satz 2 aufge führten Personen. Maßgebend für die Beurteilung des Alters der Bezugsberechtigten im Sinne von 8 4 und 5 ist der Zeitpunkt der jeweiligen Kartenausgabe. Stfllende Frauen haben den Nachweis zu erbringen, daß sie ihr Kind Allen. Bei schwangere» Frauen (8 4 unter 6) ist ein Zeugnis der Hebamme vorzulegen. Für neugeborene Kinder, die nicht gestillt wevden, genügt Vorlegung des Geburts scheins. Sie erhalten vom Tage nach dec Geburt ab Bezugskarten. Kranke haben eine nach vorgeschriebenem Muster auszustellende ärztliche Bescheinigung beizubringen. Vordrucke hierzu sind bei den Gemeindebehörden zu entnehmen. lieber die den Krankenhäusern, Lazaretten usw. zu liefernde Milch bleibt Verfügung von Fall zu Fall vorbehalten. 8 7. Die Milchkarten werden nnr auf Antrag von der Gemeindebehörde zugleich für den Gutsbezirk ausgestellt und müssen auf den Namen der Bezugsberechtigten lauten. Die Gemeindebehörden haben über diejenigen, die Milchkarten erhalten haben, eine genaue Lifte zu führen, aus der hervorgehen muß, auf welche Zeit die Milchkarten ausgestellt worden sind. 8 8. Kuhhalter und Milchhändler haben bei der Abgabe von Vollmilch den auf den be treffenden Lag lautenden Abschnitt der Milchkarte oder den 30 gr Abschnitt der Fettkarte ab zutrennen. Die Abschnitte find zu sammeln, zu zählen und in Päckchen verschnürt aufzu bewahren. 8 9. Selbstversorger, d. s. Kuhhalter, dürfen bis auf weiteres aus ihrer Erzeugung Milch ohne Beschränkung zur Ernährung für sich und ihre Haushalt- und Wirtschaftsangehörigen verwenden. 8 10. Die gewerbsmäßige Abgabe von Magermilch an den Handel und der Absatz von Magermilch an Verbraucher ist an einen Kartenzwanq bis auf weiteres nicht gebunden. Den Gemeinden bleibt jedoch überlassen, im Bedarfsfalls Magermilchkarten einzuführen. 8 11. Die Gemeinde» haben die Pflicht, darüber zu wachen, daß der Bedarf an Vollmilch auf Karten befriedigt wird, sowie daß freie Ueberschüsse dem Handel oder einer Molkerei zugewiesen werden. , Sie haben nötigenfalls AuSgleickstelle zu schaffen, in denen noch freie Vollmilch den Klemverkaufern, die Karten nicht beliefern können oder den Verbrauchern selbst nachge wiesen wird. Als Ausgleichstellen sind tunlichst die Molkereien einzurichten. Der ungedeckt bleibende Bedarf ist der AmtShauptmannschaft anzumelden. 8 12- Jede Gemeinde hat am 1. und 15. eines jeden Monats festzustellen, welche Mengen von Frischmilch aus dem Gebiete aus- und eingesührt worden sind und hierüber unter Benutzung besonderer Vordrucke, die den Gemeinden noch zugehen werden, bis zum 2. und 16. eines jeden Monats an den Kommunalverband Anzeige zu erstatten. 8 13. ES ist ^»erboten: 2. Milch, jeder Ätt bei von Schokoladen und Gäuseverlauf bett. - Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des KommuualverbandeS vom 20. vorigen Monats — Verkauf gemästeter Gänse betreffend — wird hiermit bekannt gegeben, daß bis auf weiteres der Preis für das Pfund bei Entnahme einer ganze« unausgeuommeue« Gans von 3.10 M. auf 3.30 M., für Gänseklei« von 1.80 M. auf 2.25 M. erhöht worden rst. Großenhain, am 27.Oktober 1916. 1612 s §11. Der Kommunalverband. 4- h?" Perkehr zu gingen, außer zur Herstellung von Butter in «- ^blichen Betrieben und außer Mr Abgabe an Kranke und KcauMMMü - aus Grund amtlicher Bescheinigung; den in dieser Bekanntamchuyg erlassene» Bestimmung« zuwiderhandttt, «ttd aemLß 8 14 der Bekanntmachung des Präsidenten des KnegSernäbnmgSamteS vom 8. Okta* Ak -i«-- zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bisz» 1E0 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. .^Grotzeirhaln, am 20. Oktober ISIS. 1871 »Sil. Der Sounnnnalu-üv«»». Ausgabe von Gneßkarterr. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunalverbandes Großen vom 24. Oktober ISIS — abgedruckt in Nr. 250 des Riesaer Tageblattes vom 20. i__ her 1916 — geben wir Hierdurch bekannt, daß die erstmalige Ausgabe der Vorzugskartcn Lum Be-mae von Trieö Montag, den 3». Oktober 1V16, nachmittags von 3-« Uhr im RathauS, Polizeiwache, erfolat. Die in der Bekanntmachung de» Kommunalverbande- geforderte« Nachlveise find bei Stellung der Anträge vorznle«». . Der Rat der Gtadt Riesa, den 27. Oktober 1916. Gbrn. ' HiMittk und 8ilknbezu<skrte!i-?Iusüsbt in Sröds. Die Fleischkarten auf die nächsten 4 Wochen und die durch Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 19. Oktober 1916 neu-iuzusulttcndcuBvm^cN«ükart« werden Sanntag, den S». Oktober 1S1« vorm. ^.11—V,1 Uhr m den be-mmten« MarkenauSgabeftellen auSaeaeben. Gröba, den 27. Ottober 1916. Der Gememdevorstaud. Freibank Mesa. Morgen Sonnabend, den LS. Oktober d. I., von vormittags Uhr ab, gelaugt auf der Freibank im städtischen Schlachthof Rindfleisch zum Preise von 1 Mark für zum Verkauf. - Fleisch erhalten die Inhaber der blauemMarken v«n901 bis 1MV. Riesa, am 27. Oktober 194«. Die DtrRttv« des stävt. «GkichgtzMs. - Da, Messer Tageblatt erscheint jede» Tag abend» V.? Uhr mN vulnahm» der Soin», und Festtag«, vemgsprtt», gearn Vorauszahlung, durch unser« Tr»-« der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. «UjetOM für die Nunnuer LeS AuSaabetage» sink bt» 10 Uhr vorckitta^auWebenüM, im v^u«^ UmN/kür da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Platzen wird nicht übernommen. P«i« für dü 4S wm breite Grunbschrift-geil« (7 Gilben) 20 Pf "Ort«!N 15 M - sprechend höher. Nachweisung«- und Bermtttelung«°Lühr 20 Pf. Fest, Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, chenn der Betraa oerfällt dmch ^atz ent. Konkur« gerät Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage »Erzähler an der t^lbe". — Am ssääle höherer Bewalt^?^ Enß ^derber i^fttaggeber in Betriebe«^ der Dnrckrei, der Lieferanten oder der BefördenlnaSeiurvchtungen — HM de^Bezreher keinen Anspruch auf Lieferung oder »«chliArung ' Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Winterlich, Riesa, veschäfttftele: Goet-eftratz« 8S. Verantwortlich für Redattwn: Arthur Hähn^el, Ri^xf^ Anze«Amtttlr^M^^mDtt?r?ch^Me^» - Reichsgefetzblatt Seite 846 - derjenige, der HulsenfiM geerntet hat, bez. der solche am 1. Oktober lsd. As. in Ge« die geernteten Mengen getrennt nach Arten bis späteste, unterzeichneten Kommnnalverband anzuzeigen. Diejenüien, die die Anzüge bisher untWlaff« Haven, t b-- Wer die chm obliegende Anzeige nicht erstattet Und wer wissentlich unrichtig« oder unvollständige Angaben macht, nnrd mtt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld strafe bis zu 15000 Mark bestraft. -Sorbet wirb weiter darauf Angewiesen, Latz Hülsenfrüchte ausschließlich an die StziKS- hülsenstuchtzstelie oder an «e mit Ausweis versehenen BemArwtten abgesüM ward« «tvM. Der Absatz an andere Personen, insbesondere auch anAuMufer' M ^Großenhain, N. Woher Illi«. 1150 s k'Il. Der Kommunalverbemv.
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