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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-11-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191611046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-11
- Tag1916-11-04
- Monat1916-11
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1916
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«rro Arr-dt-rr (TtdedlM «»Lmri-kfi. Awtsötatt PK bk «ichjl. «mt»h<mvtmmmsch-st VroßenhÄ», da« «bntgl. Dnwgattt ma do, «»« »« Stabt «IKK, sowie den Gemeinderat Grdba. 257. ro>««»en», 4. Rsvrmber 191«, avenbS. «9. AMrq. L«» »tesa« LagrdUrn ers chei w Me« L« «chmba V,7 Uhr »nt vupnahm« d« Sonn» und Feftta«. vez«»»P«t», aearn Vorauszahlung, durch «ns«« Trüge» frei Hau» ober bet Abholung am Schalter «« Kaiser!, Poflonftaltrn vierteljährlich 2,19 Mark, monatlich 7V Pf. Ayzetgen für di« Stumm«« orli Ausgabetag«» sind bi» 10 Uhr vormittag» aufzugebrn und im voraus zu bezahl«»: eine Gewähr für da« Erschein«» an brfttmmte» Tag«» rmd Plätzen wird »ich« übernommen. P«i» für die 48 mm breit« Grundschrtft-Zeil« (7 Silbrn) 20 Pf., OrtSpreiZ IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent. »»rechend h^ber. Rachiv«isung»- und BermittrlunoSaebühr SV Ptz siest« Tarif«, vrwilligtrr Rabatt «»lischt, we rm v« Vettaa verfällt, durch Mag» etngezogrn werden muh oder der Äuslraggeber in Kounr« gerat. Zaddmgs- um» ArfüllungIort: Riesa. Wöchentlich« llnttrhaltungSdeila« -Erzähler an der Elb«*. — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen dä» »«ttttbe« der Druckerei, d«r Lieferant« oder der Beförderunateinrrchtungen — hat d«r Bezieher reinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Leitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise«, «otattonedruck und Verlag: Lan ger ä Winterlich, Riesa, «eschäftsftelle: «oethestraste ü». verantwortlich fiir Redaktü»»: Arthur Hähnel, Riesa; fitt An^tgenteil: Wilhelm Dittrich, Mes» 6.- U 8 Ms. 6 » M. 3.80 S.80 4.80 4. bei Möhren . .DieIZreises" ' -- - - - eia. Die LandeHientralbehörden können niedrigere ^reiss festsetzen; sie , können für. kleine Speisemoh F S. Verträge zwischen demErzeuäer und Dritten "über . m 8 1 genannten Art, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ungültig, kosen» sie M »öderen als den im 8 1 feftgesetzi die verkauften Rüben sich zur Zeit des Inkrafttretens Grundstück des Grzeugers befinden. Milchversorguaa betreffend. Stachde« wir festgestellt haben, datz nach Versorgung der in 8 4 der Bekannkmachnng b«S Kommmralverbandes vom SO. Oktober 1016 erwähnten VollmilchbHugSberechtigten nur noch geringe Mengen Vollmilch zur Verfügung stehen, sotten zunächst «ur noch die Kinder bis zum vollendeten 7. Lebenmahr« Vollmilch zugewiesen erhalten. Anträge auf AuSftelluM von Milchkarten für diese Bollmilchbezugsberechtigten-werdet Montag, «n K. November 1010, von S—E Utze «mhnttttanS km Stathanst^ Gottzetwache, Ausweise find vorMlegeu. Anträge von Kindern »ekden nicht angenommen.^ / D« Rat der Stadt Riesa, am 4. November 1916. Schdc. , Montag, den IS. November ISIS vormittags 11 Uhr werden am hiesigen VorratSgebäude - ältere Geräte usw. versteigert. Die Bedingungen werden vor der Bersteigerung bekannt gegeben. * Garnisonvervmltnn» Tr. P. Zeithai«. WM 8 srr Er Sa» ^Meiner TnsitRstt" erbitten wir uns bi« MISNMwW 1V Rbr de» fswsiliqen Ausgabetages. Die «estMi Ausfbhrunzsverordnnng pr der nachstehend unter O abaedruckten «Verordnung des Präsidenten des Kriegs« ernährungsamts über Höchstpreise Mr Rüben vom 26. Oktober 1016 — N. G. M. S. 1204 —. . 1. Beim Verkaufe von Rüben durch den Händler dürfen folgende Preise nicht über schritten werden: beim Berkans« durch de» Grosshändler Kleinhändler - ' " fiirdasPfd. 4' Uni« B«na«a-me auf die Bekanntmachung des KomnnmalverbmtdS von» IS. voekyen Monats wird bekanntgegeben, das; «. Berlinerstrah^ »ur gute« Quell«. uno Stbleael und Ruy,Wecken «nsekaustru Großhändler für den Ztr. 1. »ei Wasscrrüben, Stoppel-, Herbst-, «rach-, Saatrüben, weißen Rüben unter Ausschluß der Teltower Rübchen 2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Aus schluß der roten Rüben lrote Betü „ 8. bei Kohlrüben (Wrucken), Steckrüben, Loden», Erd-Unterkohlrabi, Dorschen ....... » 4. bei Möhren aller Art (roten uüd gelben Speise» Mähren, weißen Pferdrmöhren, Mohrrüben» gelben Rüben, Wurzeln) mit Ausnahme der kleinen Karotten (zu vgl. Punkt 2 dieser Aus führungsverordnung) „ v.— - Verkauft der Erzeuger am Erzeuaunasort (Fel-, Garten oder Gehöft) unmittelbar an den Verbraucher, so darf er beim Verkauf von Mengen bis 3 Ztr. auf die Erzeuger höchstpreise des 8 1 der nachstehend abgedruckten Verordnung des KrieasernährunasamteS bei den in Ziffer 1 genannten Rüben (Wasser-, Stoppelrüben usw.) M. 2.— im Uebrigen SO Pfg. Aufschlag für den Ztr. nehmen. . 2. Für kleine Speisemöbren, die zu Spetsezweckm gebaut sind (Karottech dürfen folgende Preise nicht überschreiten werden: beim Verkaufe durch den Erzeuger durch den Großhändler Lurch den Kleinhändler für den Ztr. M. 8.— für den Ztr. M. 10.— für das Pfd. 15 Pfg. Für nachweisbar in Garten- oder Gärtnercibetrieven erbaute Karotten ist der Gr- Gastwirtschaft«« tetr Wiederholte Wahrnehmungen im Bezirke veranlassen Re Miniglich« AmtShauot- unumschaft darauf bin-mveisen, daß die Bestimmungen über Einbaltuna zweierfleischfreier Tag« in Gastwirtschaften und das Verbot, mehr als zwei Fleischspeisen zur AuSwghl zu stellen und mehr als «ine auf jede Mahlzeit abzngebe«, strengstens etuvchalteu sind. Großenhain, am 1. November 1016. 1036 » ? L Die Königliche Amtshauptmannschaft. werden Dienstag «ud Mittwoch, den 7. und 8. November in unserer Polizeiwache aus- gegeben. GS können nnr ine Fnhaber der LnSwetse Nr. 1 bis OVO eine Vczugömarke rrHaltrN. Der Rat der Ttadt Riesa, am S. November 191S. Fnd. Brot- und Speisefettkarten-Ausgabe. Die Ausgabe der auf die Zett vom 6. November bis 3. Dezember 1016 aMigen Brot- und Speesefetttarten erfolgt Montag, de« 6. November 1S1« von vormittags 8 bttz »achmitagS 1 Uhr in den bekannten Ausgabestellen. Nichtverbrauchte Brotmarken sind beim Abbolen der neuen Macken au die Ausgabe stelle zurückzugeben. Der Rat der Stadt Riesa, am 4. November 1916../^!- Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 2. wer einen ander» zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise Mr. 1) überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3. wer einen nach 8 4 erlassenen Verbote zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstand«, auf die sich die strafbare Handlang be zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 8. Die LandeSzentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde und Kommunalverband anzusehen ist. 8 0. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Lerli», den 26. Oktober 1016. Der Präsident deS KriegSernährnngSamtS v. Äatocki. Zucht- »«» Rutzviehverkanf. MonlltS lvtrd iekmÄsegeben, däkt in Grotzeuhain im Gasthof zur goldenen Krone, dl Riesa beim Viehhändler Wirthaen, Gasthof zi in Radebnra bet de« Fletschermeistern Herman« »och einige der von dem Kommunalverband zu Ancht- m Rinder »um Verkauf stehen. Etwaige Bestellungen find nunmehr mit «röstter Beschlcnnignna bei der König- Scheu Amtshauptmannschaft anzubrinaea, da andernfalls anderweit über die Tiere verfügt werden wird. Di« Besichtigung der Ti«« steht jederzeit frei. Der Preis hängt in den vorgenannten Standorten aus. Die Königliche Amtshauptmannschaft würde, Anregungen folgend, «v. auch bereit sein, den Kauspreis für die Tiere unter gewisse« Voraussetzungen zu gestunden. Auf den letzte» Absatz der Bekanntmachung von» 18. vorigen Monats, wonach Be steller, die sich veyflichteten, innÄhälb »Monaten «in Stttck Schlachtvieh mittlerer Güt« an de« Biehhandelsoerbaud für das Königreich Sachse« zu liefen», Anspruch auf eine Staatsbethilfr von 100 Mk. erwerben, wird hiermit noch besonders Hingewiesen. Großenhain, am 3. November 1016. 1814 »Sll. SSntgltche AmtShanpttmornsthnft. Zeuger berechtigt, den Großhandelspreis von 10 M. für den Ztr. z« fordern. 3. Bruchteile von Pfennigen im Preise können auf den nächst höheren Pfennigbetrag abgrundet werden. . 4. Verträge, die Ur Festsetzung der Höchstpreise unter Punkt 2 dieser Ausführungs verordnung zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erflillt sind, sind ungültig. 5. Soweit Kommunalverbände von der Befugnis, Ausfuhrverbote oder Ausfuhr beschränkungen (8 4 der Verordnung des KriegSernährungsamtS) für Rüben zu erlassen, Gebrauch machen, haben sie dies der ihnen übergeordneten Kreishauptmannkchaft vor dem Inkrafttreten anzuzeigen und Abdrücke der betreffenden Verordnung sofort bei deren In krafttreten der Kreishauptmannschaft und dem LandeSleHensmittelamr einWsenden. Die Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gelten, außer dem Falle des 8 ö Abf. 2 der Verordnung des KriegSernährungsamtS nicht fiir Lieferungen an Aufkäufer von sächsischen Städten und Kommuualverbänden, die von der in Aos. 1 bezeichneten Kreishauptmannschaft zugelassen und mit Ausweis versehen find. Ueber die Zulassung solcher Aufkäufer ergeht besondere Amveisurm. 6. Die Bshördenzustandigkeit (8 8 der Verordnung d«S KriegSernährungsamtS) »«gelt sich nach der Verordnung des Ministeriums de« Innern vom (Dächs. StaatSzeitung Nr. 181 und 80). 7. Auf die Strafbestimmungen in 8 7 der Verordnung des K^etzSSMährungSamtS wird verwiesen. Dresden, den 31. Oktober 1016. 588 ll» VI Ministerin« deS Inner«. S4i7 O i Verordnung über Höchstpreise für Rübe«. Vom 2«. Oktober 1016. Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der VolkSernähruna vom 22. Mai 1916 (Retchs-Gesetzbl. S. 4O1)und der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegSernährungsamtS vom 22. Mai 1016 (RstchS-Gofstzbi. S. 402) wird verordnet: . 8 1. Beim Verkaufe von Rüben durch de« Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 1. bei WasserrLben, StoppÄrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der Teltow« Rübcken LMM. L bet Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß d« roten Rüben (rote Bete) 1.80 . S. bei Kohlrüben (Wrucken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) ....... 2,50 , 4. bei Möhren aller Art 4,00 „ Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von -em die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung als die im Abs. 1 bestimmten Höchst preise festsetzen; sie können für kleine Sveisemohren, die zu Speisezwecken gebaut smd (Karotten), höhere als die im Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Höchstpreise festsetze». 8 2. Verträge zwischen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb von Rüben der S 1 genannten Art, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen find, sind ültig, sofern sie M höheren als den im 8 1 festgesetzten Preisen abgeschlossen sind und verkauften Rüben sich zur Zett des Inkrafttretens dies« Verordnung noch aus dem 8 3. Die LandeSzentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden setzen Höchstpreise für de« Verkauf von Rüben der im 8 1 genannten Art durch den Groß- und Kleinhandel fest. Sie können bestimme», daß beim Verkaufe durch den Erzeuger an den Verbraucher Höhere als die im 8 1 festgesetzten Höchstpreise gelten. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Verträge, die vor Festsetzung d« Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht «füllt Md, ungültig 8 4. Die Klnmnnnalverbiinde können Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen für Rüben der im 8 1 genannten Art «lassen. Die LandeSzentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen. 8 b. Di« vom Reichskanzler bestimmten Stellen sind beim Ankauf von Rüben der im 8 1 genannten Art an die Höchstpreise, die in dieser Verordnung od« auf Grund dies« Verordnung festgesetzt find, nicht gebunden. Die auf Grund des 8 4 erlassenen Ausfuhrverbote od« Ausfuhrbeschränkungen gelten nicht für die Lieferung an die nach Abs. 1 vom Reichskanzler bestimmten Stellen. 8 6. Das Eigentum au Rüben der im 8 1 genannten Art kann durch Anordnung d« zuständigen Behörde eines von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitz« zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anord nung dem Besitzer zugeht. D« UebernahmeprriS wird unter Berücksichtigung d« Höchstpreise sowie der Güte nnd Berwerthwckefi: d« Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere BekalttttmaHrmg. Die Einlagenbücher der hiesigen Sparkasse Nr. 77 080 und 77081 auf „Ernst Zwoch in Stauche ,, 88301 ,, „Karl Lasch in Riesa" lautend, werden hiermit für ungültig erklärt. Der Rat der Stadt Riesa, am 3. November 1916. , Für die im 7. Lebensjahre stehenden Kinder werden Sonnt««, den S. November 1016, nur vormittags 8 bis 10 Uhr, im Gemeindeamt, Zimmer Rr. 3, Milchkarten ausgegeben. Geburtsnachweise sind unbedingt vorzulegen. Gröba (Elbe), am 3. November ISIS Der Gemeindevorstand. ,
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