Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.11.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-11-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191611061
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161106
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-11
- Tag1916-11-06
- Monat1916-11
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.11.1916
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer H Tageblatt 258 «9. Jahr« mon« EN )rt Hs,rst«'tter. Großhandels ««d Auzrlgdr Mdedlstt »a Apzrigatz ,^77rr:.. Amtsktatt für die König!. AmtShau-tmannschast Großenhain, da» Königs. Lmttgerickt «nd den Rat der Stadt Metz«, sowie den Gemeinderat Gröba. werden darf. Beim Verkaufe von Bruchteilen eines Pfunde« darf nur der diesem Bruch teil entsprechende Preis berechnet werden. Bruchteile von Pfennigen dürfen nur auf den nächstfolgenden Pfennig erhöbt werden. Der Herstellerpreis und der Großhandelspreis schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verladung daselbst ein. Wird der Kaufpreis länger als dreißig Tage gestundet, so dürfen ihm bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskonr zugeschlagen werden. 8 2. Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern. 8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können zur Berücksichtigung der besondere» Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres ÄezirkeS anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorte»» festsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerbliche Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den O._ der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend. 8 4. Die Landeszentralbehörden oder die ^wu ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel Zuschläge zum Großhandelspreise festsetzen. Der Klein verkaufspreis (8 1) bleibt hiervon, unberührt. 8 8. Die Herstellung von anderem Käse als dem für den im 8 1 Höchstpreise fest gesetzt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse noch Roquefort-Art sowie für Schaf käse aller Art. Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung hinsicht lich der Käsesorten und der Herftellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen. 8 8». Der gewerbsmäßige Post- und Frachtversand von Käse durch den Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person an den Verbraucher ist verboten. Die Land cs- zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen Anlassen. 8 6. Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Ausland hergestellt ist. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mart bestraft werden. 8 7. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachver ständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert oder ver kauft Mrd, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeich- nunaen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangs bestätigung zu entnehmen. Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse heraestellt oder verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft übet das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangendes Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 8. Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung An der Anzeige Son Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und GeschäftSver, hältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bei qhachten nnd sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs- und Verkaufsräumen auszuhängeitz 810. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Veh ordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen »ni Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 8 11. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 8 Abs. 1, 8 8», 8 7 Abs. 2 oder den nach 8 t Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer der Vorschrift des 8 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen stll nicht enthalt; 3. wer den im 8 9 vorgeschriebenen Aushang unterläßt. Im Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 13. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnunt oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt stnd. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet dit höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, von 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 616) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufend« Verträge vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) findet auf Verträge über Lieferung vor Käse entsprechende Anwendung; die nach 8 2 Abs. 2 Satz 2 dem Verkäufer von Milch uni Butler zustehende Befugnis, das Schiedsgericht anzurufen, steht auch dem Verkäufer vor Käse zu. 8 15. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vev ordnung. MN Ausnahme der Sonn, und Festtag», vezugdpret», gegen Vorauszahlung, durch unser» Träg« frei -aus oder bei Abholung am Schau« 7» Pf. Anzeigen für die Nummer oe» Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr sNr übernommen. Preis für die 4S mm breit» Grundschrifb-Zeil, (7 Silben) SO Pf., OrtSprei« 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. "" Fest« Tarife. Bewilligt« Rabatt «lischt, wenn o«r Bettag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in e Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des htungen — hat der Bezieh« keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«, -schästsftelle: «oetheftraße 5». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Mesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Rief» AnsfühnlrllrsverordnnM -u der nachstehend abgedruckten Bundesratsverordnung über Käse in der Fassung vom 20. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 1179). 1. Die Anordnung abweichender Höchstpreise nach 8 3 der BundeSratSverordnung ileibt dem Ministerium des Innern Vorbehalten. 2. Für den Verkauf durch den Zwischengrosthandel werden folgende Zuschläge zum Großhandelspreise festgesetzt: 1. bei der in 8 1 Absatz 1 I Nr. 1 der BundeSratSverordnung genannten Hart- käseart a) beim Verkaufe von ganzen Laiben höchstens 4 M. für 50 kg, b) beim Verkaufe im Verschnitt höchstens 14 M. für 50 KZ; -. bei den in 8 1 Absatz 1 1 Nr. 2 und 3 der BundeSratSverordnung genannten Harikäsearten a) beim Verkaufe von ganzen Laiben höchstens 4 M. für 50 hx, b) beim Verkaufe im Verschnitt höchstens 10 M. für 50 Kg; 3. bei den in 8 1 Absatz 1 II Nr. 1 bis 3 der BundeSratSverordnung genannten Weichkäsearten ») beim Verkaufe in ganzen Kiste» höchstens 4 M. für 50 tg, b) beim Verkaufe in angebrochene» Kisten höchstens 8 M. für 50 bg; 4. bei den in 8 1 Absatz 1 H Nr 4 bis 6 der BundeSratSverordnung genannten Weichkäsearten ») beim Verkaufe in ganzen Kisten höchstens 4 M. für 50 tx, d) beim Verkaufe in angebrochenen Kisten höchstens 7 M. für 50 l», 8. bei den in 8 1 Absatz 1 HI Nr. 3 und 4 der BundeSratSverordnung genannten Quarkkäsearten höchstens 5 M. für 50 Lx. Tie Vorschriften des 8 1 Absatz 4 der Bundesratsverordnug finden auf den Zwischen großhandel entsprechende Anwendung. 3. Den Ämtshauptmannschaften nnd Stadträten der Städte mit revidierter Städte ordnung bleibt es freigestellt, für den örtlichen Kleinverkauf Käsepreise nach der Stückzahl innerhalb der durch Gewichtshöchstpreise gegebenen Grenzen festzusetzen. Auch wo keine solche Festsetzung erfolgt, ist die Einhaltung der festgesetzten Gewichtshöchstpreise beim Stück oerkauf im Kleinhandel streng zu überwachen. Dresden, den 2. November 1916. 373 »H 8 v Ministerium des Innen». 5443 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Käse. Vom 20. Oktober 1916. Auf Grund des Artikel m der Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31), vom 20. Oktober 1916 wird die neue Fassung der Verordnung über Käse nachstehend bekanntgegeben! Berlin, den 20. Oktober 1916. Der Stellvertreter deS Reichskanzler-. 0r. Helfferich. Verordnung über Käse. Vom 20. Oktober 1916. 8 1. Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise festgesetzt: Hersteller- Großhandels- Kleinverkaufs- I. Hartkäse. 1. Rundkase nach .Schweizer Art (Emmenttzaler) mit einem Fettgehalte von weniger als 30 vom Hundert, aber von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse 2. Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käle nach Hol-. länder (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom Hun dert der Trockenmasse . 3. Tilsiter, Elbinger, Wilstennarschkäse, Käse nach Hol ¬ länder (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 10 vom Hun dert der Trockenmasse II Weichkäse. 1. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse 2. Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 25 vom Hundert der Trockenmasse, in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateß- käse 3. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 10 vom Hundert der Trockenmasse 4. Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Noma- durkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse 6. Weichkäse nach Limburger Art (Backstein- und Roma- durkäse) mit einen» Fettgehalte von wenigstens 10 vom Hundert der Trockenmasse in Stücken von 60 oder 120 Gramm verpackt (Frühstücks- oder Delikateßkäse) mit einem Fettgehalte von wenigstens 10 vom Hundert der Trockenmasse 6. Weichkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 10 vom Hundert der Trockenmasse Hl. (Quark und (Quarkkäse. 1. Gepreßter Quark (Rohstoff für Quarkkäse) mit einem Wassergehalte von höchstens 68,5 vom Hundert . . k. Speisequark mit einem Wassergehalte von höchstens 75 vom Hundert 3. Frischer, leicht angereifter Quarkkäse (Harzer, Mainzer, Spitz-, Stangen-, Faust- und ähnlicher Kä e) . . . 4. Gereifter Quarkkäse (Harzer, Mainzer, Sp»tz-, Stan gen-, Faust- und ähnlicher Käse) mit einen» weißen Kerne von höchstens zwei Dritteln der Schnittfläche Herstellerpreis ist der Preis, der beim Verkaufe durch den Hersteller. Großhandels- preis der Preis, der beim Verkaufe durch den Handel nicht überschritten werden darf,: «wrbeholtlich der Vorschrift im Aos. 3. Verkauft der Hersteller ohne Vermittlung des Großhandels, so kann er «um Großhandelspreis verkaufen. Kleinhandelspreis ist der Preis, der beim Verkaufe durch den Hersteller oder Händ ler «m iwn Gvrdnmch«! tn M«ng«n von nicht «ehr als fünf Kilogramm nickt ülcrickritten Wegen der am 1«. und 11. dieses Monats stattfindenden Reinigung der Dienst« raume der unterzeichneten Amtshauptmannschaft findet an diesen beiden Tagen die Aus« stellung von Bezugsschein en sür Web-, Wirk- und Strick Ware« nur für dringende Fälle in de« Mittagsstunden von IS—1 Uhr statt. Es cmpfiehli sich daher, die Ausstellung von Bezugsscheinen möglichst an anderen Tagen zu bewirke» ftön-gliche Ämtshauptmannschgft. Verlmrf vsn.TerHWmerr. Die vom Kommuuälvevband Großenhain anaekündigten Telawaren sind nunmehr cingegangen nnd gelangen durch die einschlägigen Geschäfte gegen Abschnitt der War«»» bezngSkarte bis 10. November'1916 zum Verkauf. Der Rat der Stadt Riesa, den 4> November 1916. Äß«. Moata», 6. November 1916, avenvs Da» Riesa« Tageblatt erscheint ich« Tag abend« V.7 Uhr i d« Kais«!. Postanstaltrn vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht sprechend höher Nachweisung«- und VermtttelunaSgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligt« Rai Konkurs gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort«: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage «Erzähl Betriebe« d« Druckerei, der Lieferanten oder d« BeförderungSeinnchtungen — hat der vrzwh« ke Rotationsdruck und Verlag: Langer 4 Winterlich, Ries«». Geschäftsstelle: Kaetheftraße 59. preis für 50 1-8 in Mark preis sür SO kg in Mark preis für 0,5 »8 in Mark 100 410 IM 100 110 H30 70 80 4M 100 110 1.30 86 95 4.20 80 90 1,10 60 -0 0,85 70 86 0,95 55 65 0,80 65 -5 0,90 50 60 0,75 50 — 48 — 0.60 65 75 0,90 80 90 1,05
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite