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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.11.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-11-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191611105
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161110
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-11
- Tag1916-11-10
- Monat1916-11
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.11.1916
- Autor
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Riesaer H Tageblatt Freitag, 10. November ISIS, avriivs. SS Iabrg. ««d A«;»igrr iLibedlaU vv» A«zü-er). Amtsblatt für die Mnigl. AmtShauptmmmschast Großmhatn, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Ries«, sowie den Gemeinderat Gröba. den Rock- und Gehrockanzug den Sack- und Sportanzug den Rock und Gehrock . . die Sackjacke die Weste das Beinkleid den Winterüberzieher. . . den Sommerüberzieher . . 7ü,- Mark 50,- . . 30,- , für den Mantel , das wollene Kleid . . „ das Waschkleid . . . übersteigt. 4. Di« nach Matz anzufertiqende, in Nummer 1, 2 und 3 anfgefkibrte Herren-^ Damen-, Mädchen- und Ktnderoberkleidung, die beiden letzteren für das unter -c übersteigt. 2. Fertige Damenoberkleidung, sofern der Kleinhandelspreis für den Damenmantel .... „ den Backfischmantel . . . „ das Jackenkleid „ da» Waschkleid „ die wollene Bluse .... „ die Waschbluse „ den wollenen Morgenrock . „ den Waschmorgenrock . . . „ das garnierte wollene Kleid „ den Kleiderrock Da« Mosa« Tagebian «aschostK leget« Lag abend»'/,? Uhr mtt Ausnahme d« Sonn» und Festtage. Bezugspreis, argen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter brr Kaisers Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Auzetgen für die Nummer veS Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags auszigcben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis fiir die 43 wm breit« Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sah eut- krechend höhere NachweisungS- und Vermitt«lung»g«bühr 2d Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, weim der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muss oder der Auftraggeber, iu Konkurs gerät Zahlung«. und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderunaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestraste 5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Ditirich, Ries», 13. Velvets (baumwollene Sammete) und solche halbseidene Sammete, die nicht unter Nummer 2 fallen. 14. Baumwollene Stickereiftoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzenstösse und baumwollene glatt oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe. 15. Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe. 15a.Wachstuch. 15b.Aüc Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ansschlccßllch aus den Unter Nummer 13, 14, 15 und 15a genannten Stoffen hergestellt sind. 16. Verbandstoffe und Damenbinden. ' Orthopädische Bandagen. 17. Konfektionierte genähte Weihwaren (ungewaschen), insbesondere Baffchen, Rüschen, Halskrausen, Jabots. 19. Fertige Fracks, Uniformbesatz. Militäruniformen, Militärausrüstungsgegenstände (d. h. nur für Militarpersonen ver wendbare Gegenstände), Wickelgamaschen. 21. Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke. Imitierte Pclzgarnituren aus baumwollenem oder wollenem Plüsch, Krimmer oder Astrachan. 23. Fertige Säualingsbekleidung für Kinder bis zu einem Jahre. Gummiunterlagen für Säuglinge. 24. Korsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 fertiggcftellt waren. 26. Gemusterte weihe Tifchzeuge, soweit sie nügepaßt gewebt find. 27. Reise- und Scblafdccken, sofern der Kleinhandelspreis 50 Mark für das Slück übersteigt. 28. Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze, Krawatten. 29. Taschentücher, sofern sie der Fläche nach zu einem Drittel oder mehr ans Spitzen be stehen. , 31. Schuhwaren. 35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht Ersatzgummie rung gleich. 36. Spielwaren aus Web-, Wirk- und Strickwaren, soweit die dazu erforderlichen Stoffe am 2. September 1916 bereits zugeschnitten waren. 37. Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mark für das Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung unter Nummer 38. Von diesen Gegenständen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden. 38. Stoffe bis zu Längen von 30 ow, sowohl Rette wie vom Stück geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffrest oder dieses abgeschnittcne Stmfstück nicht mehr als 1 Mark beträgt. Von diesen Stoffresten oder abqeschnittenen Stoffstücken darj zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware ver äußert werden. Ju Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise nach Ab zug des Rabatts mahgebend. Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette muffen vor der Fertig stellung auf der Innenseite am unteren Rande den deutlich sichtbaren unanswaschbaren Stempel: I Nach dem 31. Oktober INI« fertiggestellt j erhalten. Sofort nach Ver öffentlichung dieser Bekanntmachung haben sämtliche FabrikationS-, Großhandels- und Kleinhandelsbetriebe, in denen Korsette auf Lager sind, eine Aufnahme zu machen, in. der die bei ihnen lagernden Korsette stück- oder dutzendweise cinzutragen sind. Das Ausnahme- Verzeichnis ist nut Datum und Unterschrift des Inhabers abzuschliehcn, sorgsam aufzube wahren und den Ueberwachuugspersonen auf Verlangen vorzulegcn. Vor Abschluß dieses. Aufnahmeverzeichnisses ist der Verkauf von Korsetten verboten. Jedes verkaufte Korsett ist von dem Ausnahmeverzeichnis abzuschreiben. 8 3. < Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnisse v aufgesührten Gegenständ« können, ohne Prüfung-der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt werden, wenn der An- trcwstellcr durch Vorlegung einer Abgabebcscheiniguug einer von der Neichsbekleidungs- stelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß er dieser ein entsprechendes gleich artiges von ihm getragenes gebrauchsfähiges Oberkleidungsstück entgeltlich oder unent geltlich überlassen hat. Auf einem derartigen Bezugsschein muß das Oberkleidungsstück nach dem Wort laut des nachstehenden Verzeichnisses 0 mit der dort aufgesührten Prcisgrenze angegeben sein. Gewerbetreibende dürfen im Kleinhandel und in der Maßschneiderei gegen derartig« Bezugsscheine nur solche in nachstehendem Verzeichnis st aufaeführte Obcrkleidnngsstiick« veräußern, deren Kleinhandelspreis die dort aufgeführten Prcisgrcnzcn übersteigt. Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Stückzahl, für die derartige Bezugs scheine ausgestellt werden können, bestimmt die Reichsbekleidungsstelle. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über PreisbeschränkungeH bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916' (Neichsgcse^M S. 214) zulässigen Preise. Verzeichnis » (Bezugsschein gegen Abgabebescheinignngt. i: Fertige Herrenoberklecdung, sofern der Kleinhandelspreis für «Handelspreis 130,- Mart 110- 160,- „ 7c>, „ 40,- „ 30, „ 60,- „ 40,- ., 225,- „ 55,— svrecs 150,- Mark 130,- , 100,- . 7a,— „ 2o,— „ 35,- „ 160,- „ 130,- „ - übersteigt. '3. Fertige Mädchenoberkleider für das schulpflichtige Alter und fertige Kinder- '-"kleidung für das Alter bis zu 6 Jahren, sofern der Kleinba-''Aspre° Anweisung s« den Anssübrungsbeftimmnngen des Bundesrates vom 8. Juli INI« zum Kapital- abfindungsgesetzc von, 8. Juli ISIS (Reichsgesetzblatt Seite 680). Zu 1 Absatz 2: Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der Ortspolizeibehörde des Wohnorts oder in Ermangelung dieses, des Aufenthaltsorts der Witwen anzubringen. Ortspolizeibehörde ist in Städten Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft. Zu 3 Absatz 1, 6: Di« Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Kapitals wird von der KreiS- bauptmannschaft Dresden als Landessiedelungsstelle (8 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1916 die Ansiedlung von Kriegsteilnehmern betreffend) geprüft. Wo es sich um die Gemeinnützigkeit eines Bau- und Siedlungsnnternehmens bandelt, stellt sie die Bescheinigung darüber aus. Zu 6: Die Entscheidung auszuführen und die weitere nützliche Verwendung zu äibcrwachen, ist Sache derselben Stelle. Zu 3, 5, 6: Der Kreishauptmannschaft Dresden als LandesfiedlungSftelle bleibt vorbehalten, darüber welche Grundsätze und welches Verfahren bei Ausführung des Gesetzes, insbesondere bei der Prüfung (3 Absatz 1), in Bezug auf die Auszahlung der Abfindungssunune (5) und bei der Ueberwachung der Verwendung (6) zu beobachten sind, weiter erforderliche Anweisungen im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu geben. Dresden, am 1. November 1916. 345 »OK Ministerium des Jnueru. 5518 In Mildenau (Amtshauptmannschaft Annaberg) ist die Mank- «>rd Klauenseuche «m-gebrochen. DreSden, den 8. November 1916 791 llstv Ministerium deS Inner«. 5517 Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Großenhain, am 9. November 1916. 1784 Die Königliche Amtshanptmannschaft. Bekanntmachung über Bezugsscheine. — Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 1«. Juni 101« (Reichs-Gesetzbl. S. «»). - Vom 31. Oktober 1916. Auf Grund der 88 11. IS der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren fiir die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) nebst den hierzu erlassenen Bekanntmachungen vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 693), 7. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 923), 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 938) und 9. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1009) werden aufgehoben. 8 2. Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der Z8 7, 8 Abs. 6, 88 10, 14, 15 und 20 finden auf die im nach stehenden Verzeichnis 4 (Freiliste) aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ver käufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise. Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verbandftoffniederlage ist es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses L Verbandstoffe ohne Bezugsschein zu erwerben. Die Ausstellung von Bezugsscheinen für sie erfolgt durch die RölchsbeNeidimaSstelle Abteilung 8 für AnstaltSverforgung auf dem in 8 16 der Bekannt machung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk und Strickwaren für die bürger liche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vorgeschriebenen Wege. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, anstelle einer Erteilung von Bezugsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu veranlaffen. Berzeichnis 4 (Freiliste) 1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseide. 2. E>alAeidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur- oder Kunstseide S. A^e Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich aus den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergeftellt sind. Für Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Stummer 4. 4. Strümpfe aus Natur- oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe; darunter sind nur solche zu verstehen, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur- oder Kunst seide bestehen. Baumwollene Damen-, Knaben- und Mädchenstrkmpfe, von denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Baumwollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar weniger als 350 Gramm wiegt. Baumwollene Kindersocken bis zur Größe 8, von denen das Dutzendpaar weniger als 250 Gramm wiegt. Für durch- prochen gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm weniger anzunehmen. Baumwollene Füßlinge (Ersatzfüße). Seidene und halbseidene Handschuhe. Solche baumwollene gewirkte leichte Sommer handschuhe, die ausschließlich aus 80er einfach oder feinerem Garn hergestellt sind. Dagegenfind alle ganz oder teilweise gefütterten oder doppelgearbeiteten oder geklebten - baumwollenen Stoffhandschuhe bezugsscheinpflichtig. 5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosenträger und Strumpfbänder. Gürtel aus Gummiband. 6. Spitzen und Äesatzstickereien. Wäscheftlckereien und bemusterte oder bestickte Tülle.^sämtlich nur bis zu einer Breite von 30 om. Tapifferiewaren, Posamentierwaren für Möbel- und Kleidertzesatz, Taschen mtt oder ohne Bügel, Lampenschirme. Canevas und glatte Kongreßstoffe sind bezugsscheinpflichtig. 7. Mützen, Hauben, Hüte und Schleier. 8. Schinne und Schirmhüllen. S. Teppiche, Läuferstoffe, ungefütterte Bettüberdecken und abgspaßk farbige Tischdecken. Matratzen und fertiggefüllte Inletts, Polsterwaren. Steppdecken sind bezugsscheinpflichtig. 10. Möbelstoffe mtt Ausnahme der Futterstoffe zu Möbeln und Vorhängen. Gemusterte Wandbespannstoffe, Gobelins und Gobelinsstoffe. 11. Gardinen und Vorhänge, beide, soweit sie abgepabt aewebt find. - Gttnustert« Tüll, und Mnlleardinen meterweise.
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