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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-11-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191611130
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161113
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161113
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-11
- Tag1916-11-13
- Monat1916-11
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1916
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fllr Vie KSnigl. ÄmtShauptmannschast Großenhain, das KSnigl. Aarttgertcht «nd den Skat der Stadt Nie§a, sowie den Gemeinderat Vrvba. 284. Montag, 18. November ISIS, abends. SS. Aahrg. Dm» Mesa« LagebUm erscheint tevetz L« aSrnd»-/,7 Ubr mU Ausnahme der Sonn» und Festtage. v<m««prei», gegen Vorauszahlung, durch unser» Lrüg« frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Lailerl. Postanstalten vierteljährlich 2,1V Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für di« Nummer de« Ausgabetage« und big 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voran« zu bezahlen: eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrist-Zeil« (7 Silben) 20 Pf., OrtSprei« IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» wrechmd höher. Nachweisung«- und Bermittelung«gebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« «ingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in stoickuM gerät. Zahlung«» und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höh«« Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen des vetrieb«« der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSrinnchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung od« Nachlieferung b« Zeitung ob« auf Rückzahlung oe« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Langerä Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetheftraste SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur HSHnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dtttrich, Riesa» l» K. Zu v; Wenst In der Begründung auSdrl werker ist, den eigenen gtchaftsheimstätte erfolgt durch Uebertretung des Eigen» ebLaurecht oder pachtweise. Die Ausfuhr von Kohlrüben (Wruken, Steckrüben, Boden-, Erd-, Unterkohlrabi, Datschen) aus dem Königreich.Sachsen wird verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld, strafe bis zu 1SOO Mark bestraft. Dresden, den 10. November ISIS. I828llvlv Ministerium des Innern. 55H5 Zu v; Wenst in der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes als Ziel desselben ucklich bervorgeboben worden ist, über Städte und Dörfer zerstreut, ländliche Hand- r- und Arbetterstellen zu schaffen mit einem Stück Nutzland, das gerade grob genug .... ,n Bedarf des Besitzers und seiner Familie an Gemüse und Kartoffeln zu decken und etwas Kleinvieh darauf zu halten (Wirtschaftsbeimstätten), so hat doch damit aus dem Aufgabenbereich der Stellen, die das Gesetz zur Anstedlungstätigkett beruft, die für Sachsen ebenso wichtige Schaffung von Wohnheimstätten mit Nutzland, das zur Nahrung des Besitzers und seiner Familie nur beiträgt, nicht ausgeschieden werden sollen. In der nächsten Umgebung der Städte, in den mit Industrie durchsetzten Ortschaften des platten Landes, kurz in den dichter besiedelten Teilen Sachsens werden die Bodenpreise ohne hin dazu zwingen, dieser Siedlunasform den Vorzug zu geben. Selbst die vermietungs weise Ansetzung in Ein- und in Mehrfamilienhäusern wird als Ansiedlung im Sinne des Gesetzes dann noch gelten dürfen, wenn die Zahl von vier Wohnungen in einem Hause nicht überschritte», durch die Gestaltung der Grundrisse im Mehrfamilienhaus tunlichste gegenseitige Abgeschlossenheit der Wohnungen durchgeführt, jeder Wohnung ein Garten, beim Einfamilienhaus in der Regel von mindestens 8 Ar, beim Mehrfamilienhaus von mindestens 2 Ar betgegeben und dem Mieter durch die Bedingungen des Mietvertrages (Schutz vor Mietsteigerung, vor willkürlicher Kündigung) eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wird. Auf die Vermietung»solcher Wohnheimstätten wird sich freilich die An- siedlungStätigkeit, zu der das Gesetz beruft. nicht mit zu erstrecken haben; sie wird sich in An sehung der zum Vermieten bestimmten Wohnheimstätten vielmehr darauf beschränken müssen, deren Bau, soweit er von gemeinnütziger Seite unternommen wird, zu fördern. Würde darüber hinaus die Anstedlungstätigkett von vornherein beschränkt auf die Schaffung von Wirtschaftsheimstätten und von Wohnheimstätten in Einfamilienhäusern, die der Be wohner kraft Eigentums oder Erbbaurechts erwerben müßte, so wäre damit die Anwen dung des Gesetzes bet der Eigenart der wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes, seiner starken Durchsetzung mit Industrie, der Dichtigkeit seiner Besiedlung, der hohen Boden preise und der ausgeprägten Freizügigkeit der arbeitenden Bevölkerung nur ein ziemlich enger Spielraum vergönnt. Mithin scheidet aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes von der gesamten SiedlungS» und Kleinwohnungsfürsorge nur der eigentliche städtische Klein- wohnungsbäu ans- ' AÄ drmfewen Sttttide wird di« Schaffung von Kolonien nicht avzulehnen sein, da sich ja Wohnheimstätten in der Umgebung der Städte am vorteilhaftesten im Zusammen hang Herstellen lassen. Es wird genügen, wenn Kriegsteilnehmern auf die Ansiedlung in einer solchen Kolonie ein Vorzug vor anderen Bewerbern eingeräumt und wenn die Mehrzahl der-Heimstätten in der Kolonie tatsächlich mit Kriegsteilnehmern besetzt wird. Durch geeignete Vorbehalte und Einschränkungen wird dahin zu wirken sein, daß etwaige Vergünstigungen, die dem Kriegsteilnehmer vermittelt worden sind, um ihm den Erwerb einer Heimstätte und ihre Erhaltung zu ermöglichen, nur ihm und seinen qesetz. licken Erben und nur solange zugute kommen, als sie an der Heimstätte festhalten, und daß diese Vergünstigungen nicht durch eine lediglich aus gewinnsüchtiger Absicht erfolgende Weiterveräutzerung in Geldwert umgesetzt werden. Einer solchen Weiterveräutzerung, die die Absichten des Gesetzes vereiteln würde, ließe sich entgegenwirken durch Vorbehalt des Wiederkaufs nach Ulmer Vorbild, das aber als Verkäuferin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder gemeinnützige Unternehmung voraussetzt, ferner durch Eintragung einer Vertragsstrafe mit Sicherungshvpothek für den Fall, daß ohne Zustimmung des Bezirks verbandes bezw. der bezirksfreien Stadt oder der Landessiedlungsstelle, die bei triftiger Voraussetzung nicht vorenthalten werden dürfte, weiter veräußert wird. Endlich empfiehlt es sich, daß dem Kriegsteilnehmer für Erwerb und Erhaltung der Heimstätte tunlichst überhaupt keine Kapitalzuwendungen (etwa zur Deckung des Kursverlustes, der bei Auf- nähme eines Darlehns von der Landeskulturrentenbank entsteht), vielmehr nur Zinser- lasse, bezw. -ermäßigungen zugewendet werden, die bei einem ohne jede Zustimmung er folgenden Verkauf wegfallen, so daß sie sich der Umsetzung in einen entsprechend höheren Verkaufspreis entziehen. Zu L: ES wird noch einer Anleitung an die Bezirksverbande bezw. bezirksfreien Städte, soweit sie bei der Ansiedlung Mitwirken, und an die sonst in Frage kommenden Hilfsorgane bedürfen. Der Landesfiedlungsftelle bleibt es überlassen, nach Bedarf Vor schriften und Anweisungen jetzt und auf Grund der Erfahrungen, die sie bei Anwendung des Gesetzes sammeln wird, später hinauszugeben. Soweit sie allgemeiner und grundsätz licher Natur find, behält sich das Ministerium des Innern die Genehmigung vor, bis die auf Grund des Gesetzes sick entwickelnde Tätigkeit hinreichend überblickt werden kann, um die Grenzen, innerhalb deren die Durchführung des Gesetzes der Landessiedlungsstelle selbständig zu überlassen ist, schärfer zu ziehen. Zur Durchführung des Gesetze«, di« «nfiedlung von Kriegsteilnehmern betreffend, vom 8. Mai ISIS wird folgendes bestimmt^ Die Kreishauptmannschast Dresden als Generalkommission für Ablösungen und TemeinheitStetlungen wird bei Anwendung des Gesetzes als LcmdeSsiedelungsstelle bezeichnet. 6. Wer als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege zu gelten hat, richtet sich nach den Bestimmungen, die der Kaiser auf Grund von 8 17 des Offizterspensiongesetzes vom 31. Mai 1SOS und von 8 7 des Mannschaftsversorgunasgesetzes vom gleichen Tage trifft. Wer außerdem etwa als Kriegsteilnehmer anzusehen ist auf Grund von Diensten, die er für Kriegszwecke geleistet hat, bestimmt nach den Umständen des einzelnen Falls die Landessiedelungsstelle. Auch Witwen und Waisen vvn Kriegsteilnehmern, die im Kriege geblieben oder an den Folgen einer Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, kommen für die Ansiedlung in Betracht. o. Die bezirksfreien Städte find um ihre Mitwirkung anzugeben und dürfen für diese den Beistand der LandeSfiedelungsstelle in gleicher Weise wie die Bezixksverbände in An spruch nehmen. Zur Erfüllung der Aufgabe, bei der Ansiedlung mitzuwirken, dürfen sich die BezirkS- oerbänbe und bezirksfreten Städte der Hilfe von gemeinnützigen Siedelungsgesellschaften und Bauvereinigunaen bedienen, die für diesen Zweck von der Landessiedelungsstelle an- erkannt sind; sie bestimmt, welche Voraussetzungen dafür die Siedelungsgesellschaften und Bauvereinigungen erfüllen müssen. v. Die Ansiedlung erfolgt in Wirtschaftsbeimstätten oder in Wohnheimstätten. Die Wirtschaftsheimstätte soll mit Nutz land auSgestattet sein, groß genug, um den eignen Bedarf des Besitzers und seiner Familie an Gemüse und Kartoffeln zu decken und etwas Kleinvieh' darauf zu halten. Die Größe des Nutzlandes soll hiernach in der Regel mindestens V» d» betragen. Die Wohnheimstätte soll gleichfalls mit Nutzland in der Regel von mindestens 8 Ar ausgestattet sein. Die Ansiedlung in der Wirtschaftsheimstätte erfolgt durch Uebertretung des Eigen tums oder durch Bestellung von Erbbaurecht oder pachtweise. Als Wohnheimstätte gilt auch die Mietwohnung im Einfamilienhaus, dafern dem Mieter eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraus setzung kann in dichter besiedelten Landesteilen als Wohnheimstätte auch die Mietwohnung m einem Mehrfamilienhause angesehen werden, wenn dieses nicht mehr als 4 Familien wohnungen enthält, die möglichst voneinander abgeschlossen und je mit Nutzland in der Regel von 2 Ar ausgestattet sind. Doch fällt unter die Ansiedlungstätigkeit nach dem Gesetz nicht die Vermietung solcker Wohnheimstätten, sondern nur die Förderung ihres von gemeinnütziger Seite unternommenen Baus. Die Landessiedelungsstelle bestimmt, was unter eiaentümerähnlicher Stellung des Mieters zu verstehen ist. Die Ansiedlung erfolgt in der Regel als zerstreute Ansiedlung; in dichter besiedelten Landesteilen kann sie auch in einer Mehrzahl zusammenhängender Heimstätten erfolgen, falls nur die Anhäufung von Kriegsbeschädigten in einer solchen Kolonie vermieden wird. Wo dies im einzelnen Siedelungsfalle angezeigt erscheint, ist einer lediglich aus Ge winnsucht beabsichtigten Weiterveräutzerung durch geeignete Vorbehalte und Einschrän kungen entgegenzuwrrken. * n. Soweit es zur Durchführung des Gesetzes noch einer Anleitung bedarf, wird diese von der LandessBvelungsstelle mit Genehmigung des Ministeriums des Innern erlassen. Dresden, am 9. November 1916. 561 urr Ministerium des Inner». 5572 Begründ»»««. Zu 4: Es bedarf für die Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen einer kurzen und volkstümlichen Bezeichnung, deren sie sich bei Anwendung des Gesetzes bedient, und deren sich die Allgemeinheit bedient, wenn sie sich an die genannte Behörde in dieser Eigenschaft wendet. Zu v: Es empfiehlt sich, den Begriff des Kriegsteilnehmers zunächst ebenso zu be stimmen, wie er auf dem Gebiete des militärischen Versoraungsrechtes bestimmt ist und m gleicher Weise Anerkennung für das Gebiet der sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge ge funden hat (Anleitung vom 20. Juli 1915 8 l 1 « Abs. 2 in de»» Nachrichten des Heimat dank I, S. 14 Nr. 3, Kaiser!. Erlaß von! 7. September 1915 ebenda l S. 76 Nr. 8). Darüber hinaus aber muß noch für eine weitere Auslegung des Begriffes Spielraum verbleiben. Zu denken ist namentlich an Personen, die auf dem Kriegsschauplätze für Kriegszwecke Dienste geleistet haben, ohne Militärpersonen zu sein, wie z. B. Armierungs- arbeiter, Straßenbauarbeiter, Chauffeure; ferner an Militärpersonen, die während des Krieges in der Heimat eine Dienstbeschädigung erlitten haben, die nicht Kriegsdienstbe schädigung ist. Bei der Ansiedlung von Kriegsteilnehmern handelt es sich nach der Absicht des Gesetzes nicht um die Setzhaftmachuna einzelner Personen, sondern um die von Familien. Zu den Kriegsteilnebmerfamilien geboren aber auch Krieaswitwen und -waisen. Witwen von im Krieg Gefallenen oder infolge von Kriegsdienstbeschädigung Gestorbenen werden um so mehr zu berücksichtigen sein, als auch das Kapitalabfindungsgesetz sie in den Kreis der Anfiedlmmsfürsorge zieht. Nicht minder werden Söhne von im Krieg Gefallenen oder infolge von KriegSdienstbeschädiguna Gestorbenen zu berücksichtigen sein, auch wen»» sie wegen Vollendung des 18. Lebensjahres Kriegsversorgung nicht oder nicht mehr zu bean spruchen haben. Daß Staatsangehörigkeit, Kontingentszugehörigkeit, Partei und Bekenntnis keinen Unterschied unter den Anfiedlungswerbern begründen, bedarf keiner ausdrücklichen Be stimmung. Zu 6: Der in 8 2 des Gesetzes ausgesprochenen Ermächtigung, die dort näher be- zeichneten Rechtsgeschäfte abzuschließen, bedurften nur die Bezirksverbände; die bezirks freien Städte, wie die Gemeinden überhaupt, bedurften der Ermächtigung nicht. Doch sollen die bezirksfreien Städte von dem Beruf, bet der Ansiedlung von Kriegsteilnehmern mitzuwirken, keineswegs ausgeschloffen sein. Andernfalls müßte die Anstedlungstätigkett in Sachsen bedenkliche Lücken aufweisen, da die Schaffung von Wohnheimstätten in den ländlichen Vororten und Außenbezirken auch der größeren Städte einen wichtigen Teil der Gesamtausgabe ausmachen wird. Sind die Bezirksverbände und bezirksfreien Städte auch die geeigneten und berufenen I Träger der örtlichen Siedlungstätigkeit, sy. werden sie doch vielfach nicht in der Lage sein, sich unmittelbar dieser Aufgabe unterziehen. Vielmehr werden sie sich meist auf die Hilfe von gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften und Bauvereinigungen, angewiesen sehen, die ihnen vermöge ihrer Kräfte und Mittel die Arbeit und nach Befinden durch Rückbürgschaft einen Teil der finanziellen Verantwortung abüehmen. Beratungen im Kleingartenbau. Mit Rücksicht auf das erhöhte Interesse das jetzt im Allgemeinen dem Kleingarten bau entgegengebracht wird, geben wir hiermit bekannt, daß unser Stadtgärtner, Herr Wilhelm Kintzel, bereit ist, aufAnfragen bezl. der Anlage von Garten, der Bodenbearbeitung und Düngung; der Auswahl der anzubauenden Pflanzen und deren Aufeinanderfolge, der Ausführung der Ansaat und der Pflege der Pflanzen unentgeltlich Rat und Auskunft zu erteilen. Der Rat der Stadt Riesa, den 13. November» 1916. Fnd. Die am 1. dieses Monats mit dem S. Dermin fällig gewordene Gemeindegrnnd- stener ist spätestens bis zum IS. November 191« an unsere Steuerkasse abzufübren. Der Rat der Stadt Riesa, am 3. November 1916. Das Gesetz» und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Nr. 16 bis 18 vom Jahre 1916, sockle das Reichs-Gesetzblatt Nr. 206 b»s 243 vom Jahre 1916, sind hier eingegangen und liegen zu jedermanns Einsicht aus. Der Inhalt dieser Blätter ist aus dem Anschläge im Flur des Gemeindeamtes ersichtlich. Gräba (Elbe), am 13. November 1916. Der Gemeindevorftand. Klekverteilnng Weida DienSta«, nachmittag 1—3 Uhr gelangt Kleie zur Verteilung. Jedes Rind 10 Pfund. Schwein und Ziege je 8 Pfund.Der Oeuwtndevorstand. Generalversammlung am 22. Oktober dieses Jahres von dem Vorsitzenden, Herrn Geheimen RegterungSral Dr. Uhlernann, vorgetragcnen Geschäftsbericht für die Jahre 1913 und 1914 war zu enliiebmcu, daß seit der letzten Jahreshauptversammlung drei D: eftoiialiitzungeu ab^ehal- Oertliches nnd Sächsisches. Mesa, den 13. November 1916. —* Geschäftsbericht des Großenhainer Greisvereins für Innere Mission. Dem in der I daß für wohltätrge und gemeinnützige Zwecke 1913/1914 zusammen 26S0 Mark gewährt worden sind. Für die alljährliche unentgeltliche Derbr-ltunq von Schrif- 'en, (Kalendern', wurden in den Jahren 1914/15 insge samt 389 Mark aufgewendet. Außer Kalendern hat der
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