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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.11.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-11-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191611209
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161120
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-11
- Tag1916-11-20
- Monat1916-11
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.11.1916
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ch. Lokalität«. irMa. ehle ff. Etzeffe, RL« »«- Arnold. chweihfeft »affe« und undlichft ein. Promsltz Is^wnlr» -Operation nach fahren. Nächste in DreSde«, im r,Praaerstr.5v 1, d. 22. Novbr^ hr. » a. ür Bruchleiden, 2, Kleistftr. 26. :der Farbe pas- in verschiedenen »lagen von 2.50 l8M. Zövfeu. ppen-Pcrückeu . v. ausgckämm- »aarangefertigt. I Hanvtflr.20. I Endstation d. > Straßenbahn. -Lampes ne gebrauchte rSser, 8 nd Schläuche Waren von der srde) enipfichlt Müller nd Maschinen- dlung. s bei. Riesa. ?> Puppe» am besten ten in der lUsU. auptstr. 20 e d.Straßenbhn. chst. Tagespreis Seitz««, », Altmarkt 3. »fehle — ietls- imvv ,roßer rwahl. ! Lüttusr tr. 25. p. k" station i aßcnbahn Wächs-.Stroh- :men, Gräser, lpfe«, Beeren, elfen, Bänder, Skns, Buchen- llerwuuo lle«e, effelftr. 10—t2. Ärien Kmlrlrw» Wll gM « KMl öeorgplatz LS. Montag, 3U. November ISIS, abends «9 Aaprg sr» 50,00 47,50 45,00 44,45 41,00 39,50 in Dosen aus Hartpapier einschließlich Verpackung 0,60 ' ' " ' 0,65 1,25 3,00 4,75 Kartoffetversorgullg. Von PienStag, den 21. November 1916 ab können die Inhaber von Kartoffelbe- »ngskarte«; die ihre Brotkarten in der Gastwirtschaft „Stadt Dresden" abholen, bei den hiesigen Kartoffelhändlern die volle, auf den Bezugskarten angegebene Kartoffel-Menge entnehmen. Die Brotausweiskarte ist dabei vorzulegen. Hierbei machen wir aber darauf aufmerksam, doch nach den Bestimmungen des Kommunalverbandes Großenhain vom 16. 11. 1916 — Riesaer Tageblatt Nr. 268 vom 17. 11. 1916 — in den nächsten 4 Wdchen nicht mehr als 5 Pfund pro Kopf — jedoch mit Ausnahme der Schwerarbeiter — verbraucht werden dürfen. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. November 1916. MnösMW m MirtMkü'!-! urrd VirckriMck M M. Durch die Bekanntmachung der stellv. Generalkommandos XU und XIX vom 1. Ok tober 1916 betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Vierglas-, deckeln und .Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngcgcn- ftänden (Nr. M1/10.16. K. R. A.) — abgedruckt in Nr. 223 der Sächsischen Staatszeitung vom 30. September 1916 — sind sämtliche a»S Zinn (reinem Zinn im'o Legierungen mit s einem Zinngehalt von 75 vom Hundert und mehr bestehenoeu Deckel von Biergläscrn «nd Bierkruge», einschließlich der dazu gehörigen Scharniere, die sich im Besitz oder im Gewahrsam von Brauerei-, Gastwirtschafts- und L cb a n kb e tr i c b e u' Da» Riesaer Tageblatt erschei«» jereu Tag abend» '/,? Uhr mU «»«nahm» der Sonn- und Festtags ve»«»»»rrt», gegen Borautzahlung, durch unser« DrSger frei Hau« oder bei Abholung am Schairer der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für die Nummer de» Ausgabetage» sind bi» 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 48 nun breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 20 Pf., OrtSprer» IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer öai, ent sprechend höher. Nachweisung»- und BermittelunaLgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezoaen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur» gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Slbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstig« irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungSeinrrchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise»» Rotationsdruck und Verlag: Langert Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Lloethestraste SS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Nies» Oelfrüchte. Der 8 7 der Bekanntmachung vom 15. Juli 1915 über den Verkehr mit Oelfrüchte» und daraus gewonnenen Produkten (Reichsgesetzblatt Seite 438) hat folgende Fassung er halten: „Für die bei der Oelgewinnung anfallenden Oelkuchen und Oelmehle sind die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juli 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 399) maßgebend. Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene Oelfrüchte abliefern, find auf Antrag für den eigenen Bedarf auf je 100 Kilo gramm abgelieferte Oelfrüchte bis zu 35 Kilogramm Oelkuchen von der Bezugs vereinigung der deutschen Landwirte zu liefern." Die Lieferung der Oelkuchen erfolgt aus der vom Erzeuger abgeliefcrten Oelfruchtart. Der Krieasausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette G. m. b. H., Erntc abteilung, erteilt dem Saatablieferer auf einem Vordruck die Bescheinigung über die von ihm abgelieferten Mengen Oelsaaten. Diese Bescheinigung ist an die Königliche Amts- hauptmannschaft weiterzureichen. Preise und Bedingungen sind die allgemein üblichen. Großenhain, am 17. November 1916. Königliche Amtshauptmannschaft. . 1706bl?!!. StSVtifcher Konfervenverkanf. Dienstag, den 21. November 1V1«, vormittags von 8—12 Ubr, findet im früheren Brauereiwohngebäude hinter dem Rathaufe wiederum Verkauf von Flcischkonserve» statt. Zum Verkauf gÄangt lediglich Rindfleisch in Brühe, 40« gr netto, Preis 2,4V M. Pro Dose. Abzugeben find für jede Dose Fleischkonserven 10 Fleischmarken mit dem Buchstaben 0 oder ü auf die Wochen vom 13.—19. bezw. 20.—26. November 1916. Die Fleischkonserven sind zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt. Der Rat der Stadt Riesa, den 20. November 1916.Gßm. Aieüimtt Mesa. Morgen Dienstag, den 21. November von vormittags ''.9 llhr ab gelangt auf der Freibank im städtischen Schlochtoof gekochtes Schweinefleisch züm Preise von M 1.70 an die Inhaber der gelben Freibant^Markcn von 550 bis zirka 750 „um Verkauf. Riesa, om 20. November 19! 6. Tie Direktion des städt. Schlachtbokes. - * 1* : 2V« „ 4 Bei losem Verkaufe (Ausstich aus den größeren Gefäßen) darf im Kleinverkaüfe der Preis von 0.55 Mark für je V, Kilogramm nicht überschritten werden. Als Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Verbraucher in Mengen unter 5 Kilogramm. 8 5. Das Eigentum an Kunsthonig kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Be sitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Ver waltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung er geben. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 8 6. Die Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit Ge nehmigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Ausnahmen zulassen. 8 7. Auf die Einfuhr und Durchfuhr von Kunsthonig, Zuckersirup, flüssiger Raffi nade und ähnlichen zuckerhaltigen Nufstrichmitteln finden die Vorschriften in den 88 27 bis 33 der Aussührungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (Reich-Gesetzbl. S. 1085) entsprechende Anwendung. 8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den Vorschriften im 8 1 zuwiderhandelt; , 2. wer die in den 88 2 bis 4 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 8. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise (88 2 bis 4) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Ver trag erbietet; 4. wer den Vorschriften über die Einfuhr und Durchfuhr (8 7 in Verbindung mit den 88 27, 28 und 33 der AuSführungsbestimmungen vom 27. September 1916) zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be zieht, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krokis Berlin, den 14. November 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. !><-. Helffericb. — , Herr Gutsbesitzer Robert Emil Max Klinger in MaiMeblitz ist als Gcmeindevor- ftand für Markfiedlttz auf die Zeit bis mit Ende des Jahres 1922 in Pflicht aen-'wmen worden. Großenhain, den 17. November 1916. 2653 gL. Königliche Amts!: inpOnannschast. Städtischer Berkans von Karpfen und Schleien. Auf unsere Vermittelung hin bat Herr Wild-, Geflügel- und Fischhändler ClemenS Bürger, Kaiser Wilhelm-Platz 1, durch die Kriegsgesellschaft für Teichstschverwertuug m. b. H. Karpfen und Schleie« zum Berkaus an die Einwohner der Stadt Riesa über- wiesen erholten. Der Verkauf erfolgt erstmalig am TieuStag, deu 21. November 1V1«. Dem Ver käufer ist die Brotauswciäkarte vorzulegeu, die init entsprechendem Vermerke versehen werden wird. Für iede Person wird, soweit icweilig der Vorrat reicht, pro Woche nicht mehr alt rund V, Pfund Karpfen oder Schleie abgegeben. - Der Berkaiifsprejs beträgt für das Pfund Karpfen 1,00 Pt., für daS Pfund -Ichletö 2 M. Der Verkauf erfolgt nur gegen.Barzahlung. >Jn Zukunft findet der VeNaiü bis aüi' Weiteres jeden Sonnabend statt. ,Ter Rat der Stadt Riesa, den 20. Nopember 1916.Gßm. (z. B. Brauereien, Bierverlägen, Gastwirtschaften, Kaffeehäusern und Konditoreien, über haupt Bierausschänken aller Art), ferner von Bereiuen und Gesellschaften, Kasinos und Kantine« befinden, mit Wirkung vom 1. Oktober an beschlagnahmt. Ausgenommen find Deckel und Scharniere von zinneren Krügen und Pokalen, sowie Ränder, Einlastungen und Scharniere aus Zinn, sofern die dazu gehörigen Deckel nicht aus Zinn bestehen. Solche beschlagnahmte Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher oder kunstge- aeschichtlicher Wert durch von der Landeszentralbehörde bestimmte Sachverständige festge stellt wird, werden auf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung be freit. Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Befreiung. Zur Durchführung dieser Bekanntmachung wird über die Bestandserhebuna für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der Städte Großenhain und Riesa bestimmt. 1. Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände find vom Besitzer oder Gewahrsamsinhaber in der Zeit vom 2S.-SO. November 1910 bei der für den Lagerort zuständigen Ortsbehvrde (Stadtrat, Gemeindevor stand, GutSvorsteher) zu melden Zu den Meldungen sind die ^mclich voraeschriebenen Vordrucke zu ver wenden, die bei den Ortsbehörden unentgeltlich zu entnehmen sind. Die Vordrucke sind mit Sorgfalt richtig und vollständig auszufüllen. 2. Die Ortsbehörden haben die Meldungen auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen, bei Unvollständigkeit ihre Ergänzung zu veranlassen und sie gesammelt bis zum 8. Dezember 1S10 der Amtshauptmannschaft cinzureichen. 3. Anträge auf Befreiung von Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung (vergl. Absatz 2 dieser Bekanntmachung) sind bei der Königlichen Amtshaut- männschaft einzureichen. Die Autragftellung befreit nicht von der Meldepflicht. Wer vorsätzlich die angeordnete Meldung nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zn 10000 Mark bestraft. Auch können Gegenstände, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die angeordnete Meldung nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder un vollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis 300 Mark oder im Unvermögens falle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Neber die Enteignung und Ablieferung der Gegenstände ergebt eine besondere Bekanntmachung. Großenhain, den 15. November 1916. Die Königliche Amtshauptmannschaft.... Nachstehend wird die Bekanntmachung über Kunftboutg vom 14. November 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 1271) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Behördenzuständigkeit (8 5 der Bekanntmachung regelt sich nach der Verordnung 27 1015 des Ministeriums des Innern vom ^ylprfl—lgigSächsische StaaiSzeitung Nr. 181 und 89. Dresden, den 17. November 1916. 562 b 8 vi Ministerium des Innern. 5731 Bekanntmachung über Kunsthonig. Vom 14. November 1916. Auf Grund der Verordnung über Krieasmaßnahmen zur Sicherung der Volkser nährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt werden; er darf nur in fester Form und nur unter der Bezeichnung als Kunsthonig unter Ausschluß von Bezeichnungen, die den Eindruck echter Honigware erwecken können, in den Verkehr gebracht werden. Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung von andere» Nahrungsmitteln nicht verwendet werden. 8 2. Der -Preis für Kunsthonig in Würfeln oder Platten zu V- Kilogramm Rein gewicht, in Pappschachteln (Kartons) verpackt, darf beim Verkaufe durch den Hersteller an den Großhändler, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 4, einschließlich Verpackung 40 Mark für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen. Bei anderen Verpackungen dürfen folgende Preise einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht über schritten werden bei Lieferung: in V, Kilogramm-Dosen ans Hartpapier 45,00 Mark „ sonstigen V, Kilogramm-Gefäßen - , 1 Kilogramm-Gefäßen „ 2*/» „ „ 4 I '' (5 Kilogramm-Brutto-Gefcitzen für Postversand) 17>/, Andere" Packungen find nicht zulässig. Die Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung und der Versendung bis zur Station (Bahn oder Schiff) des Abnehmers ein. Soweit der Hersteller unmittelbar an den Kleinhändler oder Verbraucher liefert, darf er eine» Zuschlag zu den vorstehenden Preisen bis zum Betrage von 4 Mark auf je 50 Kilogramm nehmen. 8 3. Beim Verkaufe von Kunsthonig vom Händler zum Händler darf, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 4, ein Zuschlag von insgesamt 4 Mark für je 50 Kilogramm nicht überschritten werden. Die Preise gelten frei Lager oder Laden des Empfängers. 8 4. Bei der Abgabe" von Kunsthonig im Kleinverkaufe darf zu den nach 8 3 sich ergebenden Preisen, abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller (8 2, Abs. 4), höchstens ein Betrag von 11 Mark für je 50 Kilogramm Reingewicht zugeschlagen werden. Labei dürfen für die nachstehend aufgeführtcn Packungen die folgenden Preise nicht über schritten werden: für "/, Kilogramm Reingewicht, einschließlich Verpackung in Würfeln oder Platten, verpackt in Pappschachteln (Kartons) 0,55 Mark in sonstigen Gefäßen einschließlich Verpackung . . in Gefäßen einschließlich Verpackung in Gefäßen einschließlich Verpackung in Gefäßen (5 Kilogramm-Brutto-Gefätze für Post versand) Riesaer Tageblatt ««d (ElbedlM Uld AryelzM. Amtsblatt -rr- für die Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht «nd den Rat der Gtadt Rießa, sowie den Gemeinderat Gröba
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