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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.11.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-11-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191611290
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161129
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161129
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-11
- Tag1916-11-29
- Monat1916-11
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.11.1916
- Autor
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pde die Ktkrigl. Amtshauptmarmschaft Großenhain, da» KSnigl. Amtsgericht «ad den Rat der Stadt Nkb^ sowie hen Gemeinderat Grvba. 277. Mittwoch, 29 November 1916, adendS. i-l). Das Riesaer Tageblatt erscheint srvetz Lag abend» '/,7 Uh, rn« Uutulahui, der Tonn» und Festtag». Vrzagspret», gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Hau» oder bei Abholung am Tchalrer der Kaiserl. Postaastalten »rerteUahräch 2,lh Mart, monatlich 70 Pf. Ädrigen für die Nummer Le» Aueaadetage» find bi» 1V Uhr vormittags mifzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewahr für da» Erscheinen au bestimmten Lagen und Pläten widd nicht librrnommen. Preis für die 48 wm breit» (Srundschrift-Zelle l7 Silben) 2!) Pf^ OrtSprei» IS Pf.; zeittaubvdrr und tabellarischer Satz ent» w rechend höher. Nachweisung«, und Permktteuumrgebilhr LS Pst Fest« Taris«. Bewilligter Rabatt erlischt, rven» der Betrag verfällt, durch Klage »tngezooen werden muß oder der Auftraggeber b Kontur» gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort; Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage »Erzähler au der Elbe". — Im Falle HSHcrer Vewalt — Krieg oder sonstiger irgendMelchrr Störungen dec "Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der 8»iörderung»emr!chtitngen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bczugsp.eiseS. Rotationsdruck und Verlag: Lang erL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: GoetHestrast« 89. Vercmtwornich für Redattwn: Arthur HSHnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Die Inhaber von Betrieben, in denen Maler»^ Anstreicher«, Tüncher«, Weißbinder- oder LaMerer-Arbette« auSaefübrt werden, werden ans die nachstehenden am 1. Januar 1906 in Kraft getretenen Vorschriften mit dem Bmnerkrn ausiuerttam genmcht, daß Abdrücke der Bekanntmachung zur Aushändigung an die Arbeiter von den Druckereien, von Arthur Schönfeld tu Dresden,.Ztllöeudorfstrabe Nr. 28, und Julius Pickenbahn in Glauchau, sowie von» der Verlagsbuchhandlung von C. G. Rohberg tu Frantenberg i. Sa. he« zogen werden können. 1525 »l? l KdntvNch» AmtSvanvtmannschaft «rvsteubaiu, am 27. November ISIS. > Aus Grund des A ILOe der Gewerbeordnung hat der i Bundesrat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, > Anlag» Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten uuLgeMrt werden, folgende Vorschriften erlassen: I. Vorschriften für dis Betriebs des Maler-, Anstreicher-, Tüncher«, Weistbinder« »der Lackiercrgewcrbes. 3 1. Bei dem Zerlletnern, dem Mengen, dem Mischnr und der sonstigen Verarbeitung von Bkeiwcttz, anderen Bleifar ben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farb stoffen nicht in unmittelbare Berührung kommen und müs sen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2- DaS Anreiben von Blerwekß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sinn, daß auch bei dem Einsüllen des Blciwcißeä kein Staub in die Aräeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einen; Arbeiter an einem Tage anzu reibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm^ Lei ankeron Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigst DaS Abschleifen nnd ^bimsen trockener Oelsarben- anstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgvWhrt werben. Der Schleisschlamm und die beim Abschleifen und Ab bimsenentstehenden Abfälle sind, bevorMtrocken.gewcwdeu , sind, zu entfernen. 3 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Ar beiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemifckssu in Be rührung kommen, mit Malerkitteln oder eueren voll ständig deckenden Arbeitsanzügen und einer KrqMedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 3 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tkt"> Her-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten bs'chäs igt wer den, bei denen sic Bleifarben oder deren Gemische verwen den, müssen WaschgesäßLr Bürsten zum E inigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Nsuban oder in einer Werkstatt ausgcsührt, so muß den Arbeitern Keleewu- heit gegeben werden, sich an einem frostsrcieu Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sarwer aufzubewahrsn. 3 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifar ben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesuudheitsgefaheen hinzuweifen und , ihnen bei Antritt des ArbcitsverhältnisseS das nachstehend ' «»gedruckte Merkblatt, sofern sie eS noch nicht besitzen, so wie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. N. Vorschriften für Betriebe, tu denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher , Weißbinder oder Lackierer-Arbeiten Im Zusammenhänge mit eine» anderen Gewerbebetrieb auSgesiihrt werben^ 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständi/i oder vorwiegend bei Maler-, Anstreick^r-, Tünchrr-, Weißbinder- o er Lackie.ec- Arbeiten vermeidet werden nnd daoei Bleisarosn oder de ren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen gelten die Bestimmungen der ZK 1 bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf emer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern mutz ein besonderer Raum zum Waschen nnd Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Ernrickk- tungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Der Arbeitgeber hat für di« Arbeiter verbindliche Vor schriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kom menden Arbeiter enthalten müssen: 1. Die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeits stätte nicht genießen; 8. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen, und Ge tränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte ver lassen, wenn sie zuvor di« Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig genmschen haben: A di« Arbeiter haben die Arbeitskleider bei venjeul- ,geu Arbeiten, für welcki« es vou dem Arbeitgeber vorgeschriebcn ist, zu benutze»; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigarette« wäh rend der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzu sehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhcnweln. vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen tverden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (Z 164a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeich neten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachnng des Gesund heitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Bev- toaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeaus- sichtsbeamtcn (Z 139 b der Gewerbeordnung) namhaft z« machenden approbierten Arzte zu übertragen, der min destens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorkmndener Bleierkrankung «u untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urten einer Äleierkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bet welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, dis zu ihrer völlig«! Genesung nicht zulassen. 3 11. Der Arbeitgeber Ist verpflichtet, rnr Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszu stand der Arbeiter, ein Buch zu führen' oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollstän digkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sick-S^M VtNN Arzt« bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: Vv- 1. den Namen dessen, welcher daS Buch führt? r- L. den Namen des mit der Ueberwachung des Ga»" sundl-eitSzustandes der Arbeiter beauftragten Arz- . les: A Bor- : , . IrirtL und'des Austritts eines jeden der im Abs. l bezeichnet«; Arbeiters, sowie die Art feiirer Be schäftigung; 4. Leu Tag und die Art devErkrankung.,eines, Ar< heiters; 5. den Tag der Genesung: 6. die Tage und Ergebnisse der im Z 10 vorgeschrio- benen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. ... Das Kvntrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbecunten (s 136 b Ker Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Mo» diKiualbeau'.tvn auf Verlangen vorzulegen. ik 8 12. 1 Die vorstehenden Bestimmungen tretest, am, l.^rnnar I 1906 in Kvafi. -c " L Grei-MerkSlatt. ß Wie schütze« sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weist- j binder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeite« i beschäftigte Persoue« vor Bleivergiftung? Alle Bleifarben, (Bletwettz, Bleichromat, Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuperoxhd.Pattifonsches Blauweiß, Casseler Gelb, englisches Gelb, Neapelgelb, Jodblei u. a.), sind Gifte. Malen^ Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackiererund sonst mit Lnstreichrrarbeiten bcschästtgte Personen, die mit Meifnrbm in Berührung kommen, sind der Gefahr der , Btetvergistnng ausgefetzt. Die Bleivergiftung kommt geloöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Bermittlmm der befchncuvten Hände, Barthaare und Klei de- beim Sssen, Trinken, oder beim Rauchen, Schnupfen ! und Kauen von Labak in den Mrurd ausgenommen oder ' während der Arbeit als Staub cingeatmet werden. j Dte Folgen dieser Bletaufuahme machen sich nicht als bald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Dvck»eii. Mo- > naten oder selbst Jahren ans, nachdem die in den Körper aeUlngtrn Bleimcngen sich soweit angesammelt haben, dass sie vergiftnugserscheinungsn hervorzrwriugen im Stande sind. - Worin änstert sich die Bleivergiftung? Dio ersten Zeichen der B.civcrgisluiig Pflegen in einem blauqrauen Saume am Zahnfleische, Blcisaum g> nannt, und ;n eln»r durch Blässe des Gesichts und der Lippen sich ! kundssbendcn Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Krank- l heitSerscheinunaeu sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Äleiwlik auf: Der Kranke empfindet hefttge, krampfartige, von der Nabclgegcnd ausgehende Leibschmer- zen (Kolikschmerzen): der Leib ist eingezogen und hart; da bei bestehen, häufig Erbrechen und Stuhlverstopfuug, selteu Durchfall. In anderen ^ankheitSsällen zeigen sich Läh mungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche daS Strecken der Finger besorgt wird, und; treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise; tverden auch andere Muskeln an den Beinen oder am Kehl kopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergiftung in heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist di« Kniegelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaße« ergriffen. In besonders schweren Fällen treten Erschei nungen einer Erkrankung des Gehirns auf (heftige Kopf schmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Bleivergif tung mit dem als Schrumpfnier« bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zu sammenhänge. — Bet bleikranken Frauen sind Fehl- ober Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge vou Bleisiechtum einer erhöhten Sterblich* leit in den ersten Jahren unterliegen. Von bleikrank«^ Frauen an der Brust genährte Linder werde« mittel», der Mich vergiftet. ' Abgesehen von de» schwere«, mit Gehirnerscheinungeu «tnhergebenden Fällen, welche nicht selten tödlich verlaufen» pflegen die Bleivergiftungen meist »u heilen, wenn die Kranken sich der weiteren schädigenden Einwirkung des Bleie» entziehen können. Die Heilung tritt nach mehrere« Wochen Kd« in schwer«» Fälle» auch erst nach. Monate» «im Verhütung der Bleierkraukuug» Dte wett verbreitete Annahme, daß der regelmäßige» Gebrauch gewisser Arzneien (Jodkalium, Glaubersalz u. a.), oder Milchtrinken ausreichende Mittel zur Vorbeugung der Bleivergiftung sind, ist nicht zutreffend. Dagegen ist einer kräftigen und fettreichen Ernährung und insofern auch dem . Milchtrinken ein gewisser Wert bcizulegen. ? Den wirksamsten Schutz vor Bleierkrankungen vev» und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Ein, leihen Sauberkeit und Mäßigkeit. Personen, welche, ohne; und des Austritts eines jeden der im Abs. 1 gerade zu den Trinkern zu gehören, geistige Getränke tu reichlichen Mengen zu sich zu nehmen pflegen, sind der Bleivergiftungsgefahr in höherem Maße ausgesetzt, «IS. Enthaltsamere. Branntwein sollte, namentlich während der Arbeitszeit, nicht genossen werde«. In Bezug auf di« Sauberkeit müssen die mit Bleifarben in Berührung kom- pienden Personen ganz besonders peinlich sein und dabet pursshmlich folgendes beachten: t. Lände und Arbeitskleider sind bei der Arbeit tun-, sichst vor Verunreinigungen mit Bleifarben zu, hüten. ES empfiehlt sich, die Nägel stets möglichst kurz geschnitten zu halten. A. Da Verunreinigungen der Hände mit Bleifarben nicht gänzlich zu vermeiden sei« werden, ist das. Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak wäh rend der Arbeit zu unterlassen. L Die Arbeiter dürfen erst dann Speisen u;ck> Ge tränk« zu sich nehmen, oder die Arbeitsstätte ver lassen, nach de«; sie zuvor die Arbeitstleidec aüge-' legt und die Hände mit Seife, womöglich mit Bimstein- oder Marmorseife, gründlich gewaschen haben. Einer gleichen Reinigung bcdürsen das. Gesicht und besonders der Bart, wenn sie wälwend der Arbeit beschmutzt worden sind. Laßt sich daS Trinleu während der Arbeit am,ncch;n°wei,e nicht, vermeiden, so sollen die Ränder der Trutt'gesäße nicht mit den Händen berührt wert en. 4. Dis Arbeitskleider sind bei denjenigen A Leiten, für welche es von dem Arbeitgeber i^rgeschricbeu ist, zu benutzen. Nm die Einatmung bleihaltigen Staubes zu vermei den, sind die in den Bestimmungen hiergegen enthaltene,; Vorschriften genau zu bejolgeu; insbesondere ist da- An reiben von Bleiwciß und dergleichen mit Oer occw Firnis nichr mit der Hano, sondern in staubdichten Oeiä te.n vor zunehmen; ferner sollen Blcisarücnan;triche nicht trocken abgebimst oder aügeschlisfcn werden. Erkrankt siu Arbeiter, welcher mit Bleifarben in Be rührung kommt, trotz aller Vor;ichtömaßregclu unter Er- sck>eiuungen, welche den Verdacht einer BWivernifluuz (stehe oben) envscren, so soll er in seinem und seiner Familie In teresse die Hilfe eines Arztes sogleich in Anspruch nehmen u«ud diesen! gleichzeitig Mitteilen, daß er mit Bleifarben zu arbeiten gehabt hat. Berlin, den 2?. Juni 1905. Der Stellvertreter des lfieichSkanzlers. Graf von Pofadowsiy FleischvnIrMMg. Zu 8 3 der Bekanntmachung vom 1916. Regelung d«sKleinverkanfs von Fleisch an die Verbraucher betr. gibt der unterzeichnete Kommunalverband bekannt, daß statt, wie bisher, 1l5 gr, von jetzt au bis zu 135 er (Fleisch, Wurst, Speck oder Nohfcit zusammen) angemeldet und abgesordect werden dürfen. Großenhain, am 28. November 1916. 1795 4kN Der Kommnnalvrrband.
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