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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.12.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-12-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191612220
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161222
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-12
- Tag1916-12-22
- Monat1916-12
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.12.1916
- Autor
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Riesaer W Tageblatt «nd Anzeiger (Lldtblaü rw- ÄHelger». Amtsötatt °-ri7- für ble König!. Amtshairptmannfchast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat -er Gta-t SAek, sowie den Gemeinderat Gröba. «9. Astzrg. Das Riesaer Tagebiair erscheint jenen Tag abends '/,7 Uhr mrt Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Tröger frei HauS oder bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Pöstanstalten vierteljährlich 2,10 Marl, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewahr für das Erscheinen an bestimmten Lagen und Plötzen wird nicht übernommen Preis für die 43 rnm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortsprers 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent sprechend höher. Nachiveisungs- und Vermitlclungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingczogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät ZnhlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage ,,Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gemalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BcförderungLeinrichtungcn — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L ang er L Win te rl ich, R ie s a. Geschäftsstelle: ltzoethestraße 5N. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich^Ricsq. Bekamttiimchnng über Höchstpreise für Fastbolmc» und Bohneukonserven. Nachstehende Bekanntmachungen der Gemüsckonserven-Kricgsgesellschaft mit be schränkter Haftung in Braunschweig werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. . Dresden, den 21. Dezember 1916. 6402 Ministerium des Innern. 776 ll 8 Vl Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Ver arbeitung von Gemüse <R. G. Bl. S. 914) geben wir mit Genetzmigung des Bevollmäch tigten des Reichskanzlers bekannt: . Der FabrikationShöckstpreis, das beißt der Preis, den die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: 1. für roh eingelegte Fatzbohneu für 50 k§ netto einschließlich Faß M. 28,50 für 50 Kx brutto für netto M. 25,50 2. fiir abgebrühte Faßbohnen für 50 kg netto M. 33,80 für 50 bp brutto für netto M. 30,80 Für die Berechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis der Faßbohnen setzt sich zusammen aus: 1. den Kosten der verbrauchten Rohware, 2. den sonstigen Fabrikationskosten, einschließlich des Gewinnes. 3« 1. 50 kx Rohware ergeben mindestens bei roh eingelegten Faßbohnen eine Ausbeute von 40 kg fertiger Ware, bei abgebrühten Faßbohnen von 35 K« fertiger Ware. Ter Preis, der für 50 kg Rohware höchstens zugrunde gelegt werden darf, ist M. 10.—. 3« S. Für Faß, Löhne, Betricbsunkosten, Handlungs- und Generalunkosten dürfen folgende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden: 1. bei roh eingelegten Faßbohnen für 50 kg Rohware M. 11,— 2. bei abgebrühten Faßbohnen für 50 kg Rohware M. 12,— Der Gewinnzuschlag darf für 50 Kg fertige, roh. eingelegte Faßbohnen nicht mehr als M. 2,25, für 50 kg fertige abgebrühte Faßbohnen nicht mehr als M. 2,40 betragen. Die Unkosten des Faßanteils dürfen auf 50 kg Rohware höchstens mit M. 3.— in Anrechnung gebracht werden. Die Fabriken lind verpflichtet, nachzuvrüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu ge ringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Fabriken,- die geringere durchschnittliche Ein standspreise für die Rohware oder geringere Selbstkosten bei den Verarbeitung«- oder Generalunkosten haben, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchstpreise entsprechend herabzusetzen, In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen. Sämtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß- und Klein handel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden von uns übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben. v) welche Mengen Faßbohnen sic in ihrem'Besitze haben, d) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen erworben haben. Für dis Anmeldungen muffen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gcmüsekonseroen- Krieasgesellschaft in. b. H. zu Braunschweig anzufordcrn sind. Das Eigentum an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen werden. Bohnen, die uns nicht anaezeigt werden, dürfen zu keinen höheren Preisen als den oben festgesetzen Höchstpreisen verkauft werden. Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung von Be hörden ins Leben gerufen worden sind, werden die von ihnen beschafften Fatzbohnen nicht abgenommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet. Uebcr -ie Höchstpreise für Fatzbohnen im Kleinhandel erfolgen noch besondere Be kanntmachungen. Braunschweig, den 16. Dezember 1916. Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Or Kanter. Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Ver arbeitung von Gemüse (N. G. Bi. S. 914) geben wir mit Genehmigung des Bevollmäch tigten des Reichskanzlers bekannt: Die Fabrikations-Höchstpreise für Bohnenkonserven in luftdicht verschlossenen Be hältnissen-, d. h. die Preise, die die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in An rechnung bringen, dürfen, sind für die '/, Dose von 900 oew Rauminhalt wie folgt festgesetzt: 1. Junge Schnitt- und Brechbohnen 0.66 M- 2. Junge Schnitt- und Brechbohnen l, Krup-Perlbohnen und Krnp-WachSbohnen 0,70 M. 3. Stangenbohnen aller Art aus norddeutschen Fabriken . 0,75 M» 4. Stangenbohnen allerArtausFabrikeuBayerns, Württem bergs, Badens und Elsatz-Lothringens 0,85 M. 5. Junge große Bohnen 0,83 M. 6. Jungs große Bohnen l 1,03 M. Die Fabrikations-Höchstpreise der übrigen Packungen werden handelsüblich wie kdlgt errechnet: die 1/2 Dose kostet die Hälfte der 1/1 Dose zuzüglich 0,07 M. Bei Brechbohuen und Schnittbohnen aller -Art kostet die 11/2/1 Dose das 11'2 fache der 1/1 Dose weniger 0,01 M, die 2/1 Dose das doppelte der 1/1 Dose weniger 0,03 M. die 21/2/1 Dose das 21/2 fache der 1/1 Dose weniger 0,05 M. Bei jungen großen Bohnen kostet die 11,2/1 Dose das 11/2fache der 1/1 Dose weniger 0,02 M. die 2/1 Dose das doppelte der 1/1 Dose weniger 0,05 M. die 21/2/1 Dose das 21/2 fache der 1/1 Dose weniger 0,08 M. Die Konservenfabrikantcn sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zn geringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Für die Errechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis der Konserven setzt sich zusammen 1. aus den Preisen der verbrauchten Rohware, 2. aus den sonstigen Fabrikationskosten einschließlich des Gewinnes. Io Ter Bedarf an Rohware für die 1/1 Tose beträgt bei Schnitt- und Brcchbohnen aller Art 750 k, bei jungen groben Bohnen 2000 e'. Die Preise der Rohgemüse, die der Kalkulation höchstens zu Grunde gelegt werden dürfen, betragen bei . s - Schnittbohnen für '/. K- 0,10 M. Schnittbohnen I, Krüp-Pcrlbohnen und Krup-Wachsbohnen 0,12 M. norddeutschen Stangenbohnen 0,15 M. süddentschen Stangenbohnen 0,22—0,23 M. jungen großen Bohnen 0,10 M. 3« 2. Für Dolen, Löhne, Betrieüsunkoften, Handlung?- und Generalunkosten und Gewinn dürfen folgende Geiamtzttschl'ioc <>t überschritt n werden: bei jungen Schnitt- und Brechbohnen . . 0,51 M. bei jungen Schnitt- und Brechbohnen I, Krup-PcrlbohnennndKrupp-WachZbohnen 0,52 M. bei Stangenbohnen 0,53 M. bei jungen großen Bohnen 0,54 M. Fabriken, die geringere durchschnittliche Einstandspreise für die Rohware oder, ein schließlich eines angemessenen Gewinnes, geringere Selbstkosten bei der Verarbeitung haben, als hrer angegeben, sind verpflichtet, dis Höchstpreise entsprechend herabzusetzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fabriken vorgesehen. Bohnenkonserven, die auf Grund der GestehungSpreise zn diesen Preisen nickt abge- sctzt werden können, werden von uns im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaf tet werden. Zn diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer bei der Gemüsekonserven-Kriegsge- sellschast m. b. H. zn Braunschweig bis zum 25. Dezember 1916 anzugeben, a) welche Mengen Bohnenkonserven dieser Art sie in ihrem Besitz haben, ö) die Belege darüber zu erbringen, wie hoch die Gestehungskosten der Konserven find. Für die Anmeldungen müssen Bordrncke benutzt werden, die bei der Gemüsekonser- ven-KricgSaesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern stnd. Die Konserven werden sodann von uns übernommen werden. Ohne unsere Geneh migung darf das Eigentum an diesen Bohnen nickst übertragen werden. Bohnen, die uns nicht angezeigl werden, dürfen zu keinem höheren Preise als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. Die Kleinhandelspreise werden in üblicher Form errechnet. Zunächst wird zu den Fabrikationspreiscn ein Pauschalsatz für Fracht von 0,05 M. auf die 1/1 Dose (auf die übrigen Doscngrößcn entsprechend) zugeschlagen. Hierzu wird ein Aufschlag von 20°/, binzugerechnet. Dieser Aufschlag stellt eine Entschädigung der Unkosten des Groß- und Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar. Braunschweig, den 16. Dezember 1916. Gemüsekouserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. l>e. Kanter. Zmttckstetttmgen betr. Bei den größeren Gestellungen der letzte» Tage sind erst nach Beorderung eine größere Zahl von Befreiungsgesuchen eingegangen, die nüt Rücksicht auf ihren verspäteten Eingang zum großen Teile keine Berückst«) tigung finden konnten. Arbeitgeber, Landsturmleute, Rekruten usm., die zufolge häuslicher oder beruflicher Verhältnisse glauben, begründete Veranlassung zn haben, Znrückitellnngsgesuche einzu reichen, muffen rechtzeitig, das heißt, vor der Beorderung, ihre Gesuche, und zwar stets unter Beifügung der Militärpapiere, an den Zivilvorsitzendc» der Königlichen Ersatz kommission, nur die ungedienten Landsturmleute, die älter als 22 Jahre sind, an das Königliche Bczirkskommändo richten. Die Gesuche um Erneuerung bez. Verlängerung von Zurückstellungen sind mindestens 2—3 Wochen vor Ablauf der ZurücksteUungsfrist einzureichen. Es wird hierbei darauf hingewicsen, daß den Gesuchen nur noch in dringen den Ausnahmefällen wird stattgegcben werden können. Nach Z 99 Absatz 1 der Wehrordnung sind Zurückstellungsgesuche nach Beorderung unzulässig und haben daher die Betreffenden etwaige Bcfreiungsgrsuche nach Beorderung nickt an den Zivilvorsitzenden, sondern baldigst, unmittelbar an das Körngttche Bezirks kommando und zwar ebenfalls unter Beifügung der Militärpapiere einzureichen. Großenhain, am 20. Dezember 1916. 13704 V. Königliches Bezirkskommando. Königliche AmtShauvtrnannschgst. Butter bett. Durch den Rückgang der Buttererzeugung sieht sich der Kommunalverband veranlaßt, in Abänderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Speisefett vom 5. Oktober laufenden Jahres vom S5. laufenden Monats ab bis ans weiteres die zulässige Verbrauchsmengc an Butterfür den Kopf und die Woche auf '/«Pfund --- '/. Stück herabzusetzen. Es darf also von dem genannten Zeitpunkte ab nur auf den «Vs Ab schnitt der Svcisefcttkarte Butter entnommen und abgegeben und zwar ,g Psund --- -/4 St n ck. Dies haben nicht nur die Verkaufsstellen, soudern auch die Bnttererzcuger, sei eS, daß sie die Butter im eigenen Grundstücke oder auswärts durch Beauftragte absetzen, zu beachten und darauf zu sehen, daß nur die «« g Abschnitte dec Speisefettkarte abgegeben werden. Für Selbstversorger bewendet es bei der durch Bekanntmachung vom 16. laufenden Monats festgesetzten Menge von ISS x Butter für den Kops und die Woche. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zn 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Hierbei werden die Bnttererzeuger noch darauf hinqewiesen, daß sie verpflichtet sind, die Nachweisungen über Butter-Erzeugung und Verwendung spätestens am 1. und IS. jeden Monats unausgefordert an die Gemeindebehörde»: abzugeben haben. Die Königliche Amtshanptmannschaft wird gegen Säumige künftig unnacksicktlich einschreitcn. Großenhain, am 21. Dezember 1916. 2286<i k'Il Der Bezirksverband der Königlichen Amtshanptmannschaft. Lebensmittelversorgung beurlaubter Milirik Personen. Das Königliche Ministerium des Innern hat angeordnet, daß die Lebensmittel versorgung der beurlaubten Militärpersonen bis auf weiteres irr folgender Weise ge regelt wird: Alle Militärurlauber haben zu erhalten bei einein Urlaub von 1 Tage V, Pfund Fleisch mit Knochen oder 50 gr Wurst, 2 oder 3 Tagen „ oder 100 xr Wurst, 4 „ 5 „ V« » „ „ ,, „ 100 ssr Wurst und 30 er Speisefett, 6 „ 7 „ Vr .. „ „ „ und mindesten? bOerButter oder Speisefett. Außerdem sind für jeden Tag 350 «r (7 Reisebrotmarken) und 1 Pfund Kartoffeln zu gewähren. Zur Ausführung dieser Anordnungen wird für den hiesigen Bezirk folgendes bestimmt. Die Abgabe des Fleisches bez. der Wurst ist dem Flrischcrobermeistcr Müller — Großenhain, Fleischermeister Frank — Schönfeld, Fleischcrmeister Thiele — Lampcrtswalde, Fleischerobsrincister Hermann — Rade- bürg, Fleischer Sulzer — ObereberSbach, Fleischermcister Hartmann — GlNubitz, Flcischermeister Glicmann — Gröditz, Fleischerobermeister Kühn — Riesa, Fleischer meister Kretzschmar — Groba je fkr ihren Wohnort unb dessen Umgebung übertragen worden. Die Entnahme der Kartoffeln nick der Butter hat bei den örtlichen Verteilungs stellen bez. bei den Erzeugern des AnscnthaltsorteS zu erfolgen. Die erforderlichen Karten vcz. Marken zur Entnahme der obengedachtcn Lebensmittel sind von den beurlaubten Milttärpersonen bei den Gemeindebehörden des Aufenthalts orts zu entnehmen
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