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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.01.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-01-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191701252
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170125
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-01
- Tag1917-01-25
- Monat1917-01
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 25.01.1917
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und Anzriger iLl-edlatt IM-Alyri-M. .«7^.. Amtsblatt ^rr- für die König!. LmtShauptmannschast Großenhain, da» König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Nteja, sowie den (Nemeinderat GrÜba. 2V. Tonnrrslast, Ss Januar 1917, aueiiss. 70. Ja!»rq. Da» Maja« LagedUm erscheint se-e, La» abend»'/,? Uyr mtt Ausnahme der Sonn» und Festtag» veru«»pret«, gegen Boraurzahlung, durch «ns,« Dräger frei Hau« oder bet Abholung am Schairer d« Kaiser». Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für di« Nummer de» Ausgabetage« sind bi» 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im vorau« zu bezahlen; «ine Gewahr für da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di» 44 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) SO Pf., OrtSvrei» l5 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Lag ent» Prechend höb«. Nachweisung«» und VerniittelungSgrbühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingrzogen werden muh oder der Auftraggeber in Kontur» gerat. Zahlung», und ErsüllungSort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Besörderung»einrichtungrn — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugt'p eiieS. Rotationrdruck und Verlag: L an g er L Win ter l ich. R i« sa. Geschäftsstelle: Gortbektrahe SO. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnrl, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Niel» Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachung des Präsidenten des KriegSernährnug?awtS über Saatgut vo« Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchteu. Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (ReichSgesetzblatt Seite 14). Saatstelle für das Königreich Sachsen^st der Landeskulturrat. Zu 8 1; Die Reichshülsenfrucktfielle und die DezugSvereinigunq der deutschen Land wirte haben die Saatstelle zur Freigabe des Saatguts ermächtigt. Anträge auf Freigabe v» Saatzwecken sind daber>an den LandeSkulturrat zu richten. Hl. Lu 8 4 Absatz 2: Als anerkanntes Saatgut gilt auch das Saatgut aus den vom LandeSkulturrat anerkannten und im Verkrbrsanzeiger der Königlichen Generaldirektion der Sächsischen Staatscisenbahnen Nr. 34 und 38 bekanntgcgebencn Saatzuchtmirtschafren. Für die Verwaltungsbehörden ist dieses Verzeichnis vom Ministerium in einem Sonder druck herauSgegeben worden. Für Hütsensrüchte kommen in Betracht: 1. RittergntSpäckter Arno Engelmann, Lungwitz bei Kreischa, für Pferdebohnen, 2. RittergntSpäckter IK. V. Kirsche. Trantzschen bei Pegau, für Erbsen, 3. Rittergutspäckter H. v. Metzsch, Wnnschendors bei Reificmd, für Erbsen, 4. Gutsbesitzer P. Küchler, Berzdorf bei Nickrisch, für Pferdebohnen, 8. Amunann Biermann, Dewitz, Bahnhof Taucha bei Leipzig, für Erbsen. rV. Zu 8 12: Der Nachweis, daß Saatgut zum Gemüseanbau bestimmt ist, ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Ortes, wo der Anbau stattfinden soll, zu er» bringen. Die Bescheinigung mutz erkennen lassen, datz der Erwerber des Saatguts über das zum Anbau erforderliche Land verfügt; sie darf nur erteilt werden, wenn es sich um Mengen von nicht mehr als 5 1z handelt, und nur einmal an denselben Erwerber. Größere Mengen unterliegen dem Saatkartenzwana. Die Bescheinigung erfolqt kostenfrei. Der Erwerber von Saatgut, das zum Gemüseanbau bestimmt ist, har die Bescheinigung vor dem Erwerbe dem Veräußerer auszuhändigen, der die Bescheinigung anfzubewahren hat. Die Gemeindebehörde hat die Verwendung zu Saatzwecken zu überwachen. Nachstehend werden die Bekanntmachungen des Präsidenten des KriegSernährungS» amteS über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchteu, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (Reichsgesetzblalt Seite 14) und vom 16. Januar 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 53) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 23. Januar 1917. 48lisvi/i21ll8ll Ministerium deS Innern. 388 Bekanntmachung über Taatgnt von Buchweizen «nd Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken «nd Lupine«. Vom 6. Januar 1917. Auf Grund der 88 10, 13 der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 625), des 8 10 der Verordnungen über Hülseufrüchte vom 29. Juni und 14. Dezember 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 846, 1360) und des 8 2 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (RcichS-Gesetzbl. S. 1108, 1360) in Verbindung mit 8 1 der Bekannt machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Grsetzbl. S. 402) wird bestimmt: 8 1- Buchweizen und Hirse, Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art einschlictzlich Acker- bahnen und Peluschken (Hülsenfrüchte), Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, Wicken und Lnpinen dürfen zu Saat zwecken nur abgesetzt werden, wenn sie zu Saatzwecken freigegeben sind. Die Freigabe er folgt durch die Reichshülsensruchtstelle, G. m. b. H. in Berlin, für Wicken und Lupinen durch die Dezugsoereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H-in Berlin. ß 2. Der Handel mit Saatgut (Z 1) ist, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 3, nur den von den Landeszenttalbehörden bezeichneten Saatstellen und den von diesen Stellen zugelassenen Händlern gestattet. Die Saatstellen, mit Ausnahme der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, können »ach Maßgabe des Bedürfnisses die in ihrem Bezirk ansässigen Händler zum Handel mit Saatgut zulasten. Als Händler gelten auch Genossenschaften, Konsumvereine und vergleichen. Die Saatstellen haben den Handel mit Saatgut zu beaufsichtigen. Die zugetastenen Händler haben über jeden An- und Verkauf von Saatgut ordnungsmätzig Bücher zu führen und von jedem An- und Verkauf den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Zulassung kann an weitergehende Bedingungen geknüpft werden. Jnsbe- sondere kann die znlastende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten vnd die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Saatgut vorschreiben. Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 8 3. ' Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen ermächtigt werden, Saatgut un mittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermächtigung kann für den Einzel fall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werden. Anerkanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur an Saatstellen oder unmittelbar oder durch Vermittlung landwirtschaftlicher Berufsvertretungen und Vereine an Ver braucher abqefetzt werden. Zum unmittelbaren oder mittelbaren Absatz an Verbraucher bedarf der Erzeuger der Ermächtigung nach 8 3. Als anerkanntes Saatgut gilt nur Saatgut, das von anerkannten Saatgutwirtschaf ten zu Saatzwecken gezogen ist. Als anerkannte Saatgutwirtschaslen gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif- und Vekehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkchr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahnoer- waltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburaischen StaatS- eisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen als für das betreffende Saatgut anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Taris- und VerkehrS- anzeigerS bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgut» wirtschaften gelten. Alle Lieferungen von anerkanntem Saatgut bat der Veräutzerer der für ihn zustän digen Saatstelle unverzüglich unter Angabe des Empfängers sowie der Art und Menge des Saatguts anzuzeigen. 8 5. Die Veräußerung, der Erwerb «nd dir Lieferung von Saatgut ist nur gegen Saat karte erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung an die Saatstellen. Die Saatkarte mutz Art und Menge deS Saatguts, Namen, Wohnort und Bezirk des zum Erwerbe berechtigten sowie den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, die Empfangsstation angeben; st« ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden Mustern auszustellen. Die Gaatkarte wird auf Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedürfnisses auS- Bstellt. Die Ausstellung erfolgt für Händler durch die zulaffende Saatstelle, für Ver- 78 SO 70 78 88 90 70 70 brauch» durch deren Kommunalverband. Dieser kann di« Ausstellung der Sagtkarke an andere Stellen übertragen. Der Kommunalverband oder die Stelle, der er die Ausstellung übertragen hat, bat der zuständigen Saatstelle mitzuteilen, wieviel Saatkarten ausgestellt sind und über welche Mengen Saatgut. 8 6. x Der Erwerber von Saatgut bat die Saatkarte dem Veräußerer spätesten» bet Lieferung des Saatguts auSzuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation aus der Saatkarte die erfolgte Absen dung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lasten, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lasten. Der Veräußerer bat die Saat karte mit der von der EiiendahuverwaUung auSge- stellten Bescheinigung über die Ausenöung oder mit der Empfangsbestätigung des Erwer bers unverzüglich der Stelle, von der die Saatkarte ausgestellt ist, eiuzusenden. Ties« Stelle hat der Saatstelle des Bezirks», aus dem die Lieferung erfolgt ist, und, sofern die Lieferung in dem Bezirk einer anderen Saatstelle erfolgt ist. auch dies;; Mitteilung zu machen. 8 7. , Die Deutsche LandwirtschastSgesellschast hat von ihren Geschäfte« dm zuständig« Saatstellen unverzüglich Vkilleilung zu macken. 8 8. , Bei dem Verkauf« von Saatgut durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht Mark für dm Doppelzentner überschritten werden: bei Buchweizen .... - wildem Buchweizen (Eifeler Buchweizen, Bockheidekorn) . . . - Hirse - Erbsen . Bohnen - Linsen - Ackerbohnen . . . - Peluschken .... .. - Gemenge der Betrap, der sich aus der Zusammensetzung deS Gemenge- und den festgesetzten Höchstpreisen für die im Gemenge enthaltenen Fruchtarten ergibt. Die Festsetzung der Preise für Wicken und Lupinen bleibt Vorbehalten. Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Preis gestundet, so dürfe» bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbantdiskont zugeschlagen werden. Die Preise gelten einschließlich der Beförderungskosten, soweit sie der Verkäufer über nimmt. Der Verkäufer bat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verlade stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Master versandt wird, so wie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Für leihweise Ueberlaffuna der Säcke darf ein« Leihgebühr vo« 1 Pfennig für dm Sack und Tag, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verladestelle bis zum Tage des Wiedereingangs berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis 3 Mark für 100 Kilogramm Saatgut nickt übersteigen. Werden die Leihsäcke nicht binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Ablieferung an die Verladestelle dem Ver käufer zurückgeliesert, so gelten sie als zu dem im Satz 2 angegebenen Preise mitverkauft» 8 9. Beim Umsatz im Handel (8 8) dürfen zu den im 8 8 genannten Preisen insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert zugeschlagen werden. In diesem Zuschlag sind erwaiqe Gebühren eingeschloffen, welche die Saatftelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben beansprucht. Der Zuschlag umfaßt insbesondere auch Kommtssions-, Vermittlungs- und ähnliche Ge bühren sowie alle Arten von Aufwendungen, auch für Lagerung und Vorfracht bis zur letzten Versandstation. 8 10. Die in den Z8 8, 9 festgesetzten Preise gelten nicht für anerkanntes Saatgut (8 4). 8 11. Die Landeszenttalbehörden können weitergehende Vorschriften über den Verkehr mit Saatgut ertasten; sie können mit Zustimmung des Reichskanzlers abweichende Bestim mungen treffen. 8 IS. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Saatgut von Hülsen früchten, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Für den Nachweis verbleibt eS bei den Bestimmungen des 8 10 der Verordnung über Hütsensrüchte vom 29. Juni 191S in der Fassung vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1360). 8 13. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Januar 1917 in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1917. Der Präsident deS Kriegsernährungsamts v. Batocki. Bekanntmachung über die Preis« für Saatgut von Wicken nnd Lupinen. Vom 16. Januar 1917. Im Verfolg deS 88 Abs. 2 der Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsensrüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (ReichS-Gesegdi. 2. 14) wird bestimmt: Beim Verkaufe von Saatgut von Lupinen und Wicken durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: bei Lupinen 80 Mark für den Doppelzentner „ Wicken 100 „ , » , , Berlin, den 16. Januar 1917. Der Präsident des Kriegsernährnngsamts. v. Batocki. Bei dem eingetretenen stärkeren Schneefall werden di« Wegebauvfiichtigen des > Bezirks veranlaßt, die öffentliche« Verkehrswege — gegebenenfalls durch Gehenlasten eines Schneepflugs (einfach hergestellt durch Vorschlägen von Pfosten an da; Vorderteil eines Lastschlittens, sodaß diese einen spitzen Winkel bilden) oder durch Auswcrfeu — i fahrbar zu erhalten. Kann da« EckneeauSwerfen, insbesondere bei proben Wehen, nickt sogleich durch geführt werben, so ist eine Winterbahn — unter gehöriger Vermackunq der Abzweigungen von den Hauptwegen und den nötigen Vorkehrungen bei Ueberschreitung von Grüben usw. — abzufterke«. Bei Eintritt von Lanwrtter ist, insbesondere an schneereichen Stellen, das Schnee- auswersen besonders zu beschleunigen und für gehörigen Abfluß der Wässer durch Frei halten der Gräben und Oeffnen der Schleusen Sorge zu tragen. Großenhain, am 24. Januar 1917. 36 U. Königliche AmtSdauvtmannschaft.
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