Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.01.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-01-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191701275
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19170127
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19170127
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1917
- Monat1917-01
- Tag1917-01-27
- Monat1917-01
- Jahr1917
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.01.1917
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
22 Lonnaben», 27. Januar 1917. abrnss «V J-iNra and Anzeiger «TldeblM und Artiger». .,^77^,. Amtsötatt -rr- für b!e König!. ÄrntShauptmarmschast Gwßmhain, da- König!. AmtSgeriLt und den Rat der Stadt Rief«, sowie den (Ameinderat Gröba Verordnung hte Vornahme einer Erbebuna der Vorräte an Vrotgctreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchte am IS. Februar 1V1V betreffend, vom 24. Januar 1917. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Januar 1917 (R.-G.-Bl. 6.46) findet am 1ö. Februar d. I. eine Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste. Hafer, sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Luzerne statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird^fiir das Königreich Sachsen folgendes bestimmt: Die Aufnahme umfaßt sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, auch solche, die keine Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer sowie Hiilsenfrüchten mehr haben sollten. Die Aufnahme der Meblvorriite erstreckt sich nur auf die Unternehmer landwirt schaftlicher Betriebe, die nach 8 6 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 2». Juni 1916 (N.-G.^Bl. S. 782) das Recht als Selbstversorger in An spruch genommen haben. Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsen- flüchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunalverdand als Empfänger am Erhebunqkstage auf dem Transporte befinden oder von Kommnnalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhanden sind. Zur Ausnahme der Vorräte uud wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vor räte sind die Betriebsinhaber oder ihr Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtigkeit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. 8 3. Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht- und Mehl- arten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige verpflichteten oder im Fall des 8 1 Absatz 3 für einen Kommnnalverband ans dem Trans port befunden haben: *) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, i allein oder mit ande- Fesen) sowie Emer und Einkorn, sämtlich gedroschen, rem Getreide außer und ungedroschen, l Hafer gemischt: i>) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle ge mischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls; c) Gerste, gedroschen und ungedroschen; 6) Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrncht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und ungedroschen; v) Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen Linsen, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge lHülsen- früchte aller Art, untereinander oder mit Körnerfrüchten gemischt), gedroschen oder ungedroschen. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorger» oder Kommunalverbänden an»Trocknungs- anstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben und bei diesem festzustellen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat. Die vorhandenen Vorräte sind für ungedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern, für Mehl und gedroschenes Getreide und Hülsenfrttchte in Zentnern und Pfun den anzugeben. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Mehl un Gelbstverforgerhaushalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen anzugeben. In Spalte 1 der OrtSlisten find die Anzeigepflichtigen mit laufenden Nummern zu «ersehen, die Endzahl mutz die Zahl der in der Gemeinde vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe ergeben. 8 4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: «) auf Vorräte, die im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen; d) auf Vorräte, die im Eigentum der Reichsgetreidestelle G. m. b. H» der Zen- traleinkaufsgesellschaft m. b. H., der Reichsgerstengesellschaft m. b. H. oder der Reichshülfenfruchtstelle G. m. b. H. stehen; o) auf das von der ReichSgetreideftelle (Reichsfuttermittelstelle) zur Berfütterung freigegebene Brotgetreide und Mehl. 8 5. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung haben die Ausführung der Er hebung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. Die Ausführung der Erhebung in den landwirtschaftlichen Betrieben (oben 8 1 Ab satz 1 und 2) erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der selbständigen Gutsbezirke, zur« die Gemeindebehörden. Die in 8 1 Absatz 3 vorgeschriebene Feststellung erfolgt durch die Kommunalverbünde. Die näheren Vorschriften sind den Zühlpapieren (8 6) auf gedruckt. Die Bevölkerung ist durch die Stadträte und Gemeindebehörden in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung aufmerksam zu machen. 8 6. . Für die Aufnahme der Borräte sind in den bezirksfreien Städten Anzeigeformulare für Einzelanzeigen (Formular U), in den übrigen Gemeinden Ortslisten (Formular 1) zu verwenden. Der Bedarf an diesen Zählpapieren wird den Amtshauptmannschaften und den Städten mit Revidierter Stüdteordnung vom Statistischen Landesamt rechtzeitig über- sandt werden. 8 Die Amtshauptmannschaften Haven die Verteilung der Drucksachen an die Gemeinde- behörden so zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüllen der OrtSlisten am 15. Februar 1917 erfolgen kann. In den bezirksfreien Städten sind die Anzeigen bis 14. Februar an die Anzeige pflichtigen zu verteilen und am 16. Februar wieder einzusammeln. Die Übrigen Gemeindebehörden haben die abgeschloffenen und bescheinigten OrtS- flsten (Formular Y bi» »um 18. Februar 1917 an den Kommunalverband abzuliefern. 8 8< Die mit dem verteilen und Einsammeln der Zählkarten beauftragten Personen find über ihre Aufgabe genau zu unterrichten und nach Befinden anzuweisen, die Anzeigepflich tigen bei der Ausfüllung der Anzeigen zu unterstützen. Sie haben besonders auch darauf zu achten, daß die Vorräte in keiner anderen Gewichtseinheit als der vorgeschriebenen an gegeben und die OrtSlisten auch richtig fortlaufend numeriert werden. ß d. Di« Stadttät« der bezirksfreien Staate haben die Anzeigen im Anzeiaeformular Vürumlar U) auf vorschriftsmäßige Ausfüllung -u prüfen und dann auf die Ortsliste (Formular I) »y übertragen. Sollte eine Ortsliste nickt binreicken, so sind die übrigen Anzeigen in eine zweite, dritte oder weitere Ortsliste zu übertragen. Auf der letzten Orts liste ist die Vollständigkeit der Einträge zu bescheinigen. 8 10. In den Gemeinden, in denen ausschließlich die Orteliste (Formular l) Verwendung findet, haben die mit der Aufnahme beauftragten Personen die in 8 1 genannten Betriebe aufzusuchen und in die Ortsliste «Foniular l) die Namen der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte nach der vorgeschriebenen Gewichtseinheit einzutragen. Der Anzcigepfflchtige hat in Spalte 20 der Ortsliste die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bescheinigen. Die Gemeindebehörde hat die Einträge in den OrtSlisten am Schluffe der letzten Liste zur Gcmeidesumme aufznrechneu. Der Kommunalverband hat sofort naA Bekanntgabe dieser Verordnung Kommisflonen aus beeidigten Vertrauensleuten zn bilden, von denen eins Nachprüfung der erhobenen Vorräte vorzunehmen ist. Die Nachprüfung hat sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen zu erstrecken und ist ans den Bezirk gleichmäßig zu verteilen. Die Kommijsionen, die in ähnlicher Weise zn bilden sind, wie bei den Erntevor schätzungen im Jahre 1916 (Anweisung sür die Amtsluuwtmauuscbnftcu und Stadt räte vom 24. Juni 1916) habe» mit der Prüfung am 20. Fcbrnac zu beginnen uud bis zum 26. Februar 1917 die nachgeprüften und berichtigten OrtSlisten bczw. Anzeigen an den Kommunalverband zurückzngeben. 8 12. , Jedem Kommunalverband werden vom Statistischen Landesamt die Zusammen stellungsformulare (Formular UI) übersandt, in dis das Gesamtergebnis aller OrtSlisten dec Gemeinden des Bezirks, nachdem sie rechnerisch nackgeprüft worden sind, ein»,tragen ist. Neber die Einzelheiten gibt die den Formularen aufqedruckte Anweisung Auskunft. Für die Aufrechnung der Gemeindesummen sind OrtSlisten zu verwenden. 8 13. Zur Feststellung der Vorräte der Bäcker, Konditoren und Tierhalter (mit Ausschluß der landwirtschaftlichen Betriebe) und der vom Ausland eingeführten Vorräte bat der Kommunalverband, wenn sich die Erhebung nicht auf andere einfachere Weise ermöglichen läßt, Anzeigeformulare (Formular IV) zu verteilen. Die Kommunalveroiinde haben dem Statistischen Landesamt den Bedarf an diesen Anzeigeformularen bis spätestens 30. Januar anzuzeigen 8 14. Die Kommunalverbände haben bis zum 5. März 1917 dem Statistischen LandcSamt für jeden Verwaltungsbezirk ein Zusammenftellungsformular (Formular lll) nach Ein tragung der Gesamtoorräts einzurerchen; eine Abrechnung über die entstandenen Versen- dnngskosten ist beizufügen. Eine Abschrift der Zusammenstellungsformulare ist in die Akten des Kommunalverbands aufzunehmen. Di-Di-Est-n find vom Kommnnalverband sorgfältig anfzubewahren. 8 15. Die zuständige Behörde nnd die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß 8 1t beauftragten Vertrauensleute sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats »nd Äetriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in 8 3 genannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Gesckäktsvavier« und -bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 8 16. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An gaben macht oder der Vorschrift im 8 15 »»wider die Durchsuchung oder die Einsicht der GeschäftSpapiere oder -bücher verweigert, nnrd mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dieben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angabe» macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 130 il ü i» Ministerium des Innern. 429 Die nachstehende Verordnung des Bundesrats zur Aenderung der Verordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mal 1916 (R. G. Bl. S. 413) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 24. Januar 1917. 1641191b Ministerium deS Innern. 428 Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. Vom 26. Mai 1916. 8 1- Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware mit Ausnahme des Kuchens zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Noggenmehl auf siebzig Gewtchtsteil« an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen verwendet werden. ÄlS Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem Falle deS 8 5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung Weizenmehl verwendet wird? Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zn deren Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neun*'- M-Kl oder mehlartiger Stoffe verwendet werden. 8 2. Bei der Bereitung von Brot dürfen Weizen- «nd Roggenausruasmehle nicht ver wendet werden. 8 3. Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung verwendet werden, die dreißia Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesnni.gewichts enthält; der Weizenaehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartosselstarkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden. Die LandeSzentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Fall« eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält, oder auch unvermischt verwendet wird, sowie daß an Stells des RoggenmehizusatzeS Kartoffeln oder andere mehlartige Stoffe verwendet werden. Die Vorschriften des 8 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus Weizenmehl bereitet ist, »u dessen Herstellung der Weizen bis ,u mehr als dreiundneunzig vom Hundert durchgemahlen ist. 8 5. Del der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden. Der Kartosfelgehait muß bei Verwendung von Kartoffelstöcken, Km-toffe'malzmehl oder Kartoiselstürkcmchl mindestens zehn GewicktStcile auf neunzig ErwichUlciie Normen- mehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so mutz der Kartoffelgrhalt mindesten« dreißig GewtchtStetle auf neunzia Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Das Riesaer Tageblatt erscheint jede« Laa abend« '/,7 Uhr unt Ausnahme drr Sonn- und Festtag«. vrzttssprei», argen Vorauszahlung, durch unser, Lriiger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer de» Ausgabetage» sind bis 10 Uhr vormittag» aufzugeben und im vorau» zu bezahlen; eine Gemäbr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 48 inw breite Grundschrtft-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortspre»» 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- h>rechend höher. Nachweisung-- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingrzogen werden muß oder der Au-lraggeder in Konkurs gerat Zahlung-- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage »Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, drr Lieferanten oder der DesörderungSeinrlchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bczug -p eiisS. Rotationsdruck und Verlag: Langer»-Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethektraste 5V. Berantwortlich fllr Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; sür Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riel»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite